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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über den "Einspruch" des A, gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1997, Zl. WE 97/05/0174-3, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der "Einspruch" wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Spruch angeführten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1997 wurde der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 30. April 1997 bei der Bezirkshauptmannschaft eingebrachte, an diese gerichtete und von dieser gemäß § 6 AVG weitergeleitete Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die "Berufungsfrist" in bezug auf den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14. Jänner 1997 wegen Übertretung des Oö Statistikgesetzes (der beim Verwaltungsgerichtshof am 2. Juni 1997 einlangte) zurückgewiesen. Gegen diesen hg. Beschluß erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 4. November 1997 (beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 6. November 1997) "Einspruch".
Das vorliegende Rechtsmittel kann nicht als Wiederaufnahmeantrag gedeutet werden. Aber selbst wenn man das Vorliegen eines solchen Antrages annähme, lägen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG nicht vor, da für die Beurteilung eines Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 46 VwGG das Einlangen des Antrages beim Verwaltungsgerichtshof maßgeblich ist. Der verfahrensgegenständliche Wiedereinsetzungsantrag ist beim Verwaltungsgerichtshof am 2. Juni 1997 eingelangt. Ein anderes beim Verwaltungsgerichtshof zu erhebendes Rechtsmittel gegen einen Beschluß oder ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof ist vielmehr gemäß Art. 130 bis 132 B-VG für Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden, einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, bzw. für Säumnisbeschwerden im Falle der Nichtentscheidung durch oberste Verwaltungsbehörden im Sinne des § 27 VwGG zuständig.
Der "Einspruch" gegen den angeführten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Anzumerken ist, daß der in dem hg. Beschluß angeführte 2. Juni 1997 jenes Datum ist, an dem der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist. Der hg. Beschluß ist insbesondere damit begründet, daß, sofern der Antragsteller zu Recht die Unwirksamkeit der Zustellung des angeführten Bescheides des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14. Jänner 1997 geltend mache, der Antrag schon deshalb zurückzuweisen sei, weil die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann noch gar nicht zu laufen begonnen habe und daher auch nicht versäumt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem Beschluß auch abschließend darauf hingewiesen, daß dem Antragsteller zur Klärung der Frage, ob ihm der angeführte Bescheid wirksam zugestellt worden sei, die Möglichkeit offenstehe, beim unabhängigen Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich die Zustellung dieses Bescheides zu begehren. Wien, am 2. Dezember 1997
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050174.X00.1Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
09.03.2016