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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ABGB §93 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Bachler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin OKoärin. Mag. Unterer, über die Beschwerde des Dr. Kurt Engelbert Fink in Söding, vertreten durch Dr. Hella Ranner, Dr. Franz Krainer und Dr. Alexander Haas, Rechtsanwälte in Graz, Herrengasse 19/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 10. Juli 1996, Zl. 5 - 2.33/55 - 96/1, betreffend Änderung des Familiennamens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte am 16. Oktober 1995 den Antrag, seinen Familiennamen "Fink" in "Fink-Winkler" zu ändern. Er brachte dazu vor, daß anläßlich seiner Eheschließung im Jahr 1986 der von ihm bisher geführte Name als gemeinsamer Familienname bestimmt worden sei. Seine Frau habe ihren bisherigen Familiennamen dem gemeinsamen Familiennamen unter Setzung eines Bindestriches nachgesetzt und führe daher seit der Eheschließung den Namen "Fink-Winkler". Für den Beschwerdeführer sei bereits damals die unbefriedigende Situation entstanden, daß er und seine Gattin keinen gemeinsamen Doppelnamen führen könnten, aus dem sowohl die gemeinsame Identität der Partner als auch die Identität jedes einzelnen von ihnen ersichtlich sei.
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. Juli 1996 hat der Landeshauptmann von Steiermark in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 12. Dezember 1995 die beantragte Namensänderung "gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 und 4 des Namensänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 195/1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1995" (NÄG) nicht bewilligt.
Die belangte Behörde hat dazu im wesentlichen ausgeführt, daß gemäß "§ 3 Abs. 4 NÄG" (offensichtlich gemeint: § 3 Abs. 1 Z. 4 NÄG) die Änderung des Familiennamens nicht bewilligt werden dürfe, wenn der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt sei. Eine Ausnahme von dieser Bestimmung sei gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 lit. a leg. cit. nur vorgesehen, wenn der Antragsteller den Familiennamen einer Person erhalten solle, die rechtmäßig einen aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen führe, von dem der Name einer anderen Person abgeleitet werden könne. Durch die Bezugnahme von § 2 Abs. 1 Z. 7 NÄG auf § 93 Abs. 2 ABGB gehe hervor, daß nur ein nach den Regeln der letztgenannten Bestimmung gebildeter Doppelname begehrt und nur der gemeinsame Familienname an andere Personen vermittelt werden könne.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 93 Abs. 1 ABGB führen die Ehegatten den gleichen Familiennamen. Dieser ist der Familienname eines der Ehegatten, den die Verlobten vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde als gemeinsamen Familiennamen bestimmt haben. Mangels einer solchen Bestimmung wird der Familienname des Mannes gemeinsamer Familienname.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung kann derjenige Verlobte, der nach Abs. 1 als Ehegatte den Familiennamen des anderen als gemeinsamen Familiennamen zu führen hat, dem Standesbeamten gegenüber vor oder bei der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erklären, bei der Führung des gemeinsamen Familiennamens diesem seinen bisherigen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den beiden Namen voran- oder nachzustellen. Dieser Ehegatte ist zur Führung des Doppelnamens verpflichtet. Eine andere Person kann ihren Namen nur vom gemeinsamen Familiennamen ableiten.
Nach § 2 Abs. 1 Z. 7 NÄG liegt u.a. ein Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn der Antragsteller einen Doppelnamen nach § 93 Abs. 2 ABGB wünscht. Gemäß Z. 11 dieser Bestimmung kommt eine Änderung des Familiennamens auch "aus sonstigen Gründen" in Betracht.
Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 NÄG darf die Namensänderung nicht bewilligt werden, wenn die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde.
Der Umstand, daß sich der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammensetzt, stellt grundsätzlich gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 NÄG einen Versagungsgrund dar. Die Ausnahmen hievon sind in § 3 Abs. 2 Z. 1 NÄG enthalten. Danach ist die Änderung eines Familiennamens in einen Doppelnamen zulässig, wenn
a)
der Antragsteller den Familienamen einer Person erhalten soll, die rechtmäßig einen aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen führt, von dem der Name einer anderen Person abgeleitet werden kann, oder
b)
der Antragsteller in sinngemäßer Anwendung des § 93 Abs. 2 ABGB nach der Eheschließung einen Doppelnamen erhalten soll und angeführt wird, welcher Bestandteil des Doppelnamens gemeinsamer Familienname (§ 93 Abs. 1 ABGB) ist.
Im vorliegenden Fall will der Beschwerdeführer einen Doppelnamen erhalten, der sich aus dem - von seinem vor der Eheschließung geführten Namen abgeleiteten - gemeinsamen Familiennamen "Fink" und dem von seiner Gattin vor der Eheschließung geführten Namen "Winkler" zusammensetzt. § 93 Abs. 2 ABGB ermöglicht jedoch nur dem Verlobten, dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname wird, seinen bisherigen Familiennamen voran- oder nachzustellen. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung wird dem Ehegatten, dessen Name zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt wird, nicht das Recht eingeräumt, einen auf die vom Beschwerdeführer gewünschte Weise gebildeten Doppelnamen zu führen. Bei der beantragten Namensänderung handelt es sich somit nicht um eine solche gemäß § 2 Abs. 1 Z. 7 NÄG; der begehrte Doppelname ist auch nicht gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 lit. b NÄG zulässig.
Der Anregung des Beschwerdeführers, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich § 93 Abs. 2 ABGB und § 3 Abs. 2 Z. 1 lit. b NÄG zu beantragen, weil dem Ehegatten, von dem sich der gemeinsame Familienname ableite, keine Möglichkeit eingeräumt werde, einen Doppelnamen zu führen, aus dem seine eigene Identität und die seines Ehegatten auf optimale Weise dokumentiert werde, wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt. Es erscheint sachlich gerechtfertigt, nur dem Ehegatten, dessen bisheriger Name nicht ohnehin zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt wurde, das Recht einzuräumen, seinen bisherigen Namen voran- oder nachzustellen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Änderung seines Familiennamens könnte sich somit nur auf § 2 Abs. 1 Z. 11 NÄG stützen, wonach eine Namensänderung "aus sonstigen Gründen" möglich ist. Die Bewilligung der Änderung des Familiennamens auf einen aus mehreren Namen zusammengesetzten Namen käme diesfalls gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 lit. a NÄG nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer den Familiennamen einer Person erhalten sollte, die rechtmäßig einen aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen führt, von dem der Name einer anderen Person abgeleitet werden kann. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer will zwar den Namen seiner Frau erhalten, die rechtmäßig den Doppelnamen "Fink-Winkler" führt, doch handelt es sich dabei nicht um einen Namen, von dem der Name einer anderen Person abgeleitet werden kann. Gemäß § 93 Abs. 2 letzter Satz ABGB kann nämlich eine andere Person ihren Namen nur vom gemeinsamen Familiennamen, das ist vorliegend der Name "Fink", und nicht von einem nach dieser Bestimmung gebildeten Doppelnamen ableiten. Wird daher ein derartiger Doppelname nach der Ehescheidung beibehalten, kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Falle der Wiederverehelichung nicht der Doppelname zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden, weil auch ein neuer Ehepartner seinen - als gemeinsamen Familiennamen zu führenden - Namen nicht von diesem Doppelnamen ableiten kann.
Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde rügt, ist ihm zu entgegnen, daß die belangte Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, dessen Ergebnis sie dem Beschwerdeführer hätte zur Kenntnis bringen können. Zu den rechtlichen Erwägungen ist jedoch kein Parteiengehör zu gewähren. Es besteht auch keine Verpflichtung der Behörde, den Parteien bekanntzugeben, in welcher Richtung sie einen Bescheid zu erlassen und wie sie ihn zu begründen gedenkt (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S. 237 f, E 60 ff zu § 37 AVG, zitierte hg. Rechtsprechung).
Da die belangte Behörde somit die Versagung der beantragten Namensänderung zu Recht auf § 3 Abs. 1 Z. 4 NÄG gestützt hat, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob sie auch den Versagungsgrund des § 3 Abs. 1 Z. 1 NÄG zu Recht - im Spruch ihres Bescheides - herangezogen hat und ihr diesbezüglich Verfahrensfehler unterlaufen sind.
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996010742.X00Im RIS seit
07.06.2001