TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/30 L521 2217823-1

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Veröffentlicht am 30.07.2019
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Entscheidungsdatum

30.07.2019

Norm

BFA-VG §21 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

L521 2217823-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Strasse 26/1/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2019, Zl. 1219501506-190146171, zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gemäß § 21 Absatz 5 BFA-VG festgestellt wird, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

2. Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 07.02.2019 wurde die Beschwerdeführerin im Stadtgebiet von Wien von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Streife angetroffen. Laut dem von ihr hiebei vorgezeigten türkischen Reisepass erfolgte die letzte Einreise in das Bundesgebiet am 16.07.2018. Die Beschwerdeführerin wurde daher am 07.02.2019 zur Anzeige gebracht, da sie sich als Fremde am 07.02.2019 - ohne im Besitz eines von der Behörde eines Vertragsstaats erteilten Aufenthaltstitels zu sein - im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe, obwohl sich Fremde ohne Aufenthaltstitel eines Vertragsstaats innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nicht länger als neunzig Tage im Schengenraum aufhalten dürften.

2. Am 12.03.2019 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in türkischer Sprache niederschriftlich von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen.

Zu Beginn gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, zuletzt vor einer Woche nach Österreich eingereist zu sein. Sie sei immer wieder aus der Slowakischen Republik eingereist. Sie würde pendeln und habe man von ihr keinen Reisepass verlangt. In der Slowakischen Republik existiere eine Zweigstelle jener österreichischen Firma, für die sie auch hier arbeiten würde. Es handle sich um einen Friseursalon in Form einer Kommanditgesellschaft. Sie sei Teilhaberin dieses Betriebs. Aus der Türkei sei sie zuletzt am 16.07.2018 eingereist.

Auf Nachfragen zu zwei gegen ihre Person am 05.10.2017 erstatteten Anzeigen wegen schweren Betrugs nach § 147 StGB und wegen des betrügerischen Anmeldens zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach § 153d StGB legte die Beschwerdeführerin dar, dass sie nichts davon wisse. Sie habe dies nicht getan. Dies seien die Anderen gewesen. Sie habe dort nur als Angestellte gearbeitet und sei damals auch länger krank gewesen.

Zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich sowie ihren Lebensumständen in der Türkei befragt, gab die Beschwerdeführerin an, die deutsche Sprache ein bisschen zu beherrschen. Einen Kurs-Niveau A1 habe sie erfolgreich abgeschlossen. Sie habe in Wien in den vergangenen Jahren für die im Vorabsatz erwähnte Firma als Sekretärin gearbeitet. Aufgrund gesundheitlicher Probleme habe sie nicht Vollzeit arbeiten können. An der XXXX KG sei sie zu etwa 49 Prozent Teilhaberin. XXXX und deren Gatte - Letzterer mit 2 % - seien auch beteiligt. In Wien befänden sich zwei Brüder und Cousins. In der Türkei seien ihre Eltern, vier Brüder und eine Schwester. Ihr Vater pendle ebenfalls zwischen der Türkei und Österreich. Sie habe in der Türkei acht Jahre die Grundschule besucht und anschließend - ohne Abschluss - den Beruf der Friseurin erlernt. Sie sei ledig und kinderlos. In der Slowakischen Republik würde sie mit Textilien handeln. Sie sei nicht angestellt und arbeite als Sales Agent, wobei sie derzeit dort jedoch ohnehin nichts machen würde. In der Türkei arbeite sie nicht. Sie sei in Österreich (in der Niederschrift unrichtig: Serbien) kein Mitglied in irgendeinem Verein.

3. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2019 wurde wider die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.)

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs und den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin insbesondere aus, die Beschwerdeführerin halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei.

4. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2019 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und die Beschwerdeführerin ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

5. Mit E-Mail vom 25.03.2019 legte die Beschwerdeführerin unter anderem ein elektronisches Flugticket in Kopie für die Strecke Wien-Ankara für den 31.03.2019 vor.

6. Mit Telefax vom 28.03.2019 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin sowie die Vollmachtsbekanntgabe ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sein. Der Beschwerdeführerin komme ein Aufenthaltstitel in der Slowakischen Republik zu. Sie habe am 01.10.2018 rechtzeitig die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels beantragt, wobei sich der rechtmäßige Aufenthalt bis zur Erteilung des neuen Titels verlängere. Ein Bescheid im Verlängerungsverfahren liege noch nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe im Zuge der Niederschrift ausdrücklich erwähnt, dass sie eine Woche zuvor aus der Slowakischen Republik eingereist sei und pendle. Die Antragsbestätigung aus der Slowakischen Republik habe sie jedoch nicht vorgelegt. Die Beschwerdeführerin werde das Bundesgebiet am 03.04.2019 (in der Mitteilung unrichtig: 03.03.2019) freiwillig verlassen und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl umgehend einen Nachweis über die erfolgte Ausreise in die Slowakische Republik übermitteln.

Der Mitteilung ist eine slowakische Empfangsbestätigung in Kopie bezüglich eines Antrags angeschlossen.

7. Am 29.03.2019 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin eine bis 18.12.2016 gültige slowakische Aufenthaltserlaubnis in Kopie. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass weitere Titel - zuletzt bis 18.12.2018 - erteilt worden seien, wobei die alten Karten aus den Jahren 2017 und 2018 nicht mehr vorliegen würden. Abschließend wurde die freiwillige Ausreise in die Slowakische Republik beantragt und auf § 52 Absatz 6 und Absatz 8 FPG verwiesen, wonach die Ausreise in einen Mitgliedstaat zulässig und im Fall der Beschwerdeführerin auch geboten sei.

8. Mit E-Mail vom 01.04.2019 legte die Beschwerdeführerin ein elektronisches Flugticket in Kopie für die Strecke Wien-Ankara für den 04.04.2019 vor.

9. Am 04.04.2019 hat die Beschwerdeführerin freiwillig das Bundesgebiet verlassen und ist in den Herkunftsstaat zurückgereist.

10. Gegen den der Beschwerdeführerin am 19.03.2019 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2019 richtet sich die fristgerecht am 09.04.2019 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung einzustellen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei erklärt werde. Eventualiter wird die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung beantragt.

In der Sache bringt die Beschwerdeführerin - nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges - im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Gemäß § 60 AVG seien in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Der belangten Behörde seien nun gravierende Ermittlungs- und Begründungsmängel im Verfahren anzulasten.

Die Beschwerdeführerin habe bereits im Zuge der Niederschrift vor der belangten Behörde am 12.03.2019 angegeben, dass sie in der Slowakischen Republik selbständig tätig sei. Der Vorhalt der unrechtmäßigen Beschäftigung in Österreich sei bestritten worden. Sie habe in der Slowakischen Republik auch ein Konto, auf dem sich aktuell etwa Euro 1.000,00 befänden. Des Weiteren legte die Beschwerdeführerin im Zuge der Niederschrift dar, zuletzt vor einer Woche in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Aus der Türkei wäre sie zuletzt etwa im Sommer 2018 eingereist. Die Beschwerdeführerin würde wissen, dass sie nicht ständig in Österreich leben dürfe und würde pendeln. Die belangte Behörde habe sich mit diesen Umständen im bekämpften Bescheid nicht auseinandergesetzt.

Wie die an die belangte Behörde nach Bescheiderlassung übermittelten Unterlagen über den rechtmäßigen Aufenthalt in der Slowakischen Republik und damit auch im Bundesgebiet im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ergeben würden, sei die Beschwerdeführerin durchgehend seit zumindest 2016 (in der Beschwerde unrichtig: 2017) rechtmäßig in der Slowakischen Republik niedergelassen und habe dort rechtzeitig die Verlängerung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels beantragt. Die Beschwerdeführerin habe sich daher zum Zeitpunkt der Betretung rechtmäßig im Bundesgebiet befunden. Konkrete Ein- und Ausreisen seien von der belangten Behörde nicht erhoben worden. Des Weiteren hätte der Beschwerdeführerin die Gelegenheit gegeben werden müssen, in die Slowakische Republik auszureisen (§ 52 Absatz 6 FPG). Zudem sei es nicht nachvollziehbar, warum die freiwillige Ausreise in der Niederschrift nach Serbien angeordnet worden sei, in weiterer Folge auf eine Ausreise in die Türkei bestanden und eine Ausreise in die Slowakische Republik rechtswidriger Weise nicht gestattet worden sei. Die Abwägung der privaten und familiären Umstände der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sei mangelhaft, zumal enge Familienmitglieder (Geschwister) im Bundesgebiet dauerhaft und rechtmäßig leben würden. Keinesfalls habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass ihre Familienmitglieder in Mazedonien leben würden. Diese Feststellung sei aktenwidrig und unrichtig.

11. Mit Note des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2019 wurde das Polizeikooperationszentrum Kittsee um Auskunft ersucht, ob die Beschwerdeführerin im Besitz eines neuen, gültigen slowakischen Aufenthaltstitels sei, sie in der Slowakischen Republik über einen Nebenwohnsitz verfüge und gegen die Beschwerdeführerin in der Slowakischen Republik ein Strafverfahren laufe.

12. In Entsprechung des Ersuchens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teilte die fremden- und grenzpolizeiliche Abteilung der Landespolizeidirektion Burgenland mit Kurzbrief vom 12.04.2019 mit, dass die Beschwerdeführerin am 01.10.2018 um die Verlängerung des Aufenthaltstitels in der Slowakischen Republik angesucht habe. Derzeit werde von der Slowakischen Republik keine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Aufenthaltskarte sei ungültig. Es würden keine polizeilichen Vormerkungen über die Beschwerdeführerin in der slowakischen Evidenz aufscheinen.

13. Die Beschwerdevorlage langte am 23.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.

14. Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin mit Note vom 08.05.2019 den Kurzbrief der fremden- und grenzpolizeilichen Abteilung der Landespolizeidirektion Burgenland vom 12.04.2019 zur Kenntnis und ersuchte in Anbetracht des eher allgemein gehaltenen Vorbringens in der Beschwerde um die Beantwortung mehrerer Fragen sowie um die Vorlage der in diesem Schreiben angesprochenen Urkunden. Das Bundesverwaltungsgericht stellte ihr eine Stellungnahme dazu frei.

15. Mit Eingabe ihrer rechtsfreundlichen Vertretung vom 29.05.2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist zur Vorlage der Urkunden. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dazu am 31.05.2019 mit, dass eine Fristerstreckung bewilligt werde.

16. In ihrer Stellungnahme vom 14.06.2019 führte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung aus, dass ihr Aufenthaltsort seit 04.04.2019 die Stadt XXXX sei. Die Beschwerdeführerin sei türkische Staatsbürgerin und ein türkischer Meldezettel werde sofort nach Erhalt übermittelt.

Nach Auskunft der Beschwerdeführerin würden die Originalkarten beim Verlängerungsgesuch einbehalten werden. Das aktuelle Verfahren sei anhängig. Für eine Rückreise würde die Beschwerdeführerin jetzt allerdings ein Visum benötigen. Bisher sei ihr kein Visum erteilt worden. Die Frage, ob der Aufenthaltstitel letztlich verlängert werde, sei unklar.

In der Türkei lebe die Mutter der Beschwerdeführerin. Diese arbeite selbständig als Geschäftsfrau. Zwei Brüder befänden sich im Bundesgebiet. Einer sei Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und eines Restaurants in der Slowakischen Republik. Der andere Bruder sei ebenfalls Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX . Sie ist Staatsangehörige der Türkei. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX geboren. Sie besuchte in der Türkei acht Jahre die Grundschule und erlernte anschließend - ohne Abschluss - den Beruf der Friseurin. Sie ist ledig.

In der Stadt XXXX in der türkischen Provinz Tokat lebt weiterhin zumindest die Mutter der Beschwerdeführerin. Diese arbeitet dort als Geschäftsfrau.

1.2. Die Beschwerdeführerin reiste zuletzt am 16.07.2018 aufgrund eines Touristenvisums rechtmäßig von der Türkei nach Österreich ein.

Die Beschwerdeführerin unterhielt vom 18.02.2014 bis 10.07.2015 und vom 20.10.2015 - trotz Ausreise am 04.04.2019 - bis laufend in Wien einen melderechtlich erfassten Hauptwohnsitz. Die Beschwerdeführerin hielt sich in diesen Zeiträumen nicht ständig in Österreich auf, sondern befand sich zwischenzeitlich auch in der Slowakischen Republik und in der Türkei. Die konkrete Dauer des jeweiligen Aufenthalts in Österreich, der Slowakischen Republik und der Türkei konnte nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin verfügte vom 18.06.2015 bis 18.12.2016 in der Europäischen Union über eine slowakische Aufenthaltserlaubnis. Dass die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, auch in den Folgejahren 2017 und 2018 eine slowakische Aufenthaltserlaubnis erhielt, konnte indes nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin beantragte am 01.10.2018 eine Verlängerung ihres slowakischen Aufenthaltstitels, sie ist derzeit nicht zur sichtvermerkfreien Einreise in die Slowakei berechtigt. Über einen von österreichischen Behörden ausgestellten Aufenthaltstitel verfügt die Beschwerdeführerin nicht, sie stellte auch keinen Antrag auf internationalen Schutz und erlangte auch kein anderweitiges Aufenthaltsrecht nach anderen gemeinschaftsrechtlichen oder innerstaatlichen Rechtsnormen.

Im Bundesgebiet leben ein Bruder in Wien und ein Bruder in Gerasdorf. Des Weiteren halten sich Cousins der Beschwerdeführer in Österreich auf.

Die Beschwerdeführerin war als Angestellte vom 27.10.2015 bis 29.02.2016 bei der XXXX GmbH, vom 26.04.2017 bis 19.10.2017 bei der XXXX GmbH und vom 20.02.2018 bis 12.06.2018 bei der XXXX GmbH beruflich tätig. Derzeit ist die Beschwerdeführerin seit 29.06.2018 als gewerblich selbständig Erwerbstätige bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet. Die Beschwerdeführerin hält 49 Prozent an der XXXX KG. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt übt sie keine beruflichen Aktivitäten in der Slowakischen Republik aus.

Die Beschwerdeführerin war zum Zweitpunkt der Ausreise für keine Person sorgepflichtig und pflegte im Übrigen normale soziale Kontakte. Die Beschwerdeführerin ist kein Mitglied in einem Verein. Gemeinnützigen Tätigkeiten ist die Beschwerdeführerin nicht nachgegangen.

Die Beschwerdeführerin besuchte sprachliche Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache und hat eine Prüfung Niveau A1 abgelegt. Sie beherrscht die deutsche Sprache erst in geringem Ausmaß.

1.3. Die Beschwerdeführerin hat am 04.04.2019 das Bundesgebiet verlassen und hält sich seither in der Stadt XXXX in der Türkei auf.

1.4. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge in der Türkei.

Die Beschwerdeführerin gehört der Gülen-Bewegung nicht an und war nicht in den versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verwickelt.

Die Beschwerdeführerin ist ein arbeitsfähiger Mensch mit bestehenden Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage. Der Beschwerdeführerin ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung ihres Auskommens möglich und zumutbar.

Die Beschwerdeführerin verfügt in der Türkei über eine Wohnmöglichkeit bei ihrer Mutter.

Die Beschwerdeführerin leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung.

Die Beschwerdeführerin verfügt über türkische Identitätsdokumente (Reisepass und Nüfus) im Original.

1.5. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z 3 FPG geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde einschließlich der im Verfahren vorgelegten Urkunden, ferner durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde getätigte AJ-WEB Abfrage (Auskunftsverfahren beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger) sowie die amtswegig eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Strafregister die Beschwerdeführerin betreffend.

2.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde.

Identität, Staatsangehörigkeit und Personenstand der Beschwerdeführerin sowie deren persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem belangten Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde und der Stellungnahme vom 14.06.2019, sie sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig. Die Identität der Beschwerdeführerin steht in Anbetracht ihres im Original vorliegenden türkischen Reisedokumentes und des türkischen Nüfus zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus der von der belangten Behörde getätigten AJ-WEB Abfrage (Auskunftsverfahren beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger). Was die prozentuelle Beteiligung der Beschwerdeführerin an der XXXX KG sowie ihre derzeitige berufliche Inaktivität in der Slowakischen Republik betrifft, so konnten die diesbezüglichen Feststellungen aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor der belangten Behörde getroffen werden.

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der zuletzt erfolgten Einreise von der Türkei nach Österreich sowie deren Rechtmäßigkeit konnten aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor der belangten Behörde getroffen werden.

Die Feststellungen zu den melderechtlich erfassten Hauptwohnsitzen der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.04.2019.

Die Feststellungen zur bis zum 18.12.2016 gültigen slowakischen Aufenthaltserlaubnis und zu dem am 01.10.2018 gestellten Antrag auf Verlängerung der slowakischen Aufenthaltserlaubnis ergeben sich aus den im Verfahrensakt aufliegenden - diesbezüglichen - Ablichtungen sowie den Ausführungen im Kurzbrief der fremden- und grenzpolizeilichen Abteilung der Landespolizeidirektion Burgenland vom 12.04.2019 bezüglich des am 01.10.2018 gestellten Antrages. Darüber hinaus teilte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 14.06.2019 explizit mit, derzeit nicht zur sichtvermerkfreien Einreise in die Slowakei berechtigt zu sein. Die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis sei "unklar".

Die konkrete Dauer des jeweiligen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich, der Slowakischen Republik und der Türkei konnte indes nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin konnte hiefür weder präzise Angaben treffen, noch entsprechende Belege vorweisen.

Dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2017 und 2018 weiterhin über eine slowakische Aufenthaltserlaubnis (zuletzt bis 18.12.2018 ausgestellt) verfügte, konnte ebenso wenig festgestellt werden, zumal die Beschwerdeführerin die Vorlage entsprechender Nachweise, etwa auch im Rahmen der Stellungnahme vom 14.06.2019, unterließ. Dazu wäre die Beschwerdeführerin, welche im Beschwerdeverfahren auch rechtsfreundlich vertreten ist, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 13 BFA-VG jedoch verhalten gewesen. Durch die im fremdenrechtlichen Verfahren erfolgte Belehrung über die Mitwirkungsverpflichtung im Verfahren, die einschlägigen Fragestellungen in der Einvernahme und der Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.05.2019 sowie der Begründung des Bescheides der belangten Behörde, ist für die Beschwerdeführerin deutlich erkennbar, dass ein derartiger Nachweis für die Entscheidung im Verfahren von Relevanz ist. Insoweit die Beschwerdeführerin nunmehr in der Stellungnahme vom 14.06.2019 zur Erklärung der Nichtvorlage argumentiert, dass die Originalkarten beim Verlängerungsgesuch einbehalten würden, so vermag dies nicht zu überzeugen, zumal es der Beschwerdeführerin etwa sehr wohl möglich war, eine Ablichtung der ihr erstmals im Jahr 2015 erteilten slowakischen Aufenthaltserlaubnis vorzulegen. Vor allem erscheint diese Behauptung insoweit kaum nachvollziehbar, da dies bedeuten würde, dass bei einem zeitgerechten Verlängerungsgesuch - vor Ablauf des jeweiligen Aufenthaltstitels - die Originalkarte noch vor Ablauf von deren Gültigkeit eingezogen werden würde, was eine völlig unübliche Behördenpraxis darstellen würde. In dieses Bild, wonach die Beschwerdeführerin zwar in der Vergangenheit über eine bis 18.12.2016 gültige slowakische Aufenthaltserlaubnis verfügte, nunmehr jedoch erst wieder am 01.10.2018 einen Antrag auf Verlängerung der slowakischen Aufenthaltserlaubnis stellte und daher zwischenzeitlich keinen slowakischen Aufenthaltstitel besaß, passt es auch, dass die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 14.06.2019 erläutert, dass das aktuelle Verfahren anhängig sei, sie für die Rückkehr in die Slowakische Republik jetzt allerdings ein Visum benötigen würde. Ursprünglich brachte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 28.03.2019 indes zum Ausdruck, dass sie am 01.10.2018 rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gestellt habe, womit sich der rechtmäßige Aufenthalt bis zur Erteilung des neuen Titels verlängere. Insoweit ist aber fraglich, weshalb die Beschwerdeführerin dann nunmehr für eine Rückkehr ein Visum benötigen sollte, würde sie doch bei rechtzeitig erfolgter Verlängerung noch über einen Aufenthaltstitel für die Slowakische Republik verfügen. Schließlich lässt sich auch aus dem Kurzbrief der fremden- und grenzpolizeilichen Abteilung der Landespolizeidirektion Burgenland vom 12.04.2019 entnehmen, dass die Aufenthaltskarte der Beschwerdeführerin ungültig sei.

Aus der Ausreisebestätigung des Vereins Menschenrechte Österreich vom 05.04.2019 und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 14.06.2019 geht zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet am 04.04.2019 verlassen hat und in die Türkei nach XXXX zurückgekehrt ist und sich derzeit dort aufhält.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich einerseits daraus, dass die Beschwerdeführerin im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat. Die Feststellungen des Inhalts, dass die Beschwerdeführerin der Gülen-Bewegung nicht angehört und nicht in den versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verwickelt war, beruhen auf dem Umstand, wonach die Beschwerdeführerin ein diesbezügliches Vorbringen weder vor der belangten Behörde noch im Rechtsmittelschriftsatz mit einem Wort erwähnte. Die weiteren Feststellungen unter Punkt 1.4. gründen sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor der belangten Behörde und der Stellungnahme vom 14.06.2019 sowie auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat nicht entgegengetreten ist. Ihre Mutter lebt weiterhin in XXXX und ist dort als Geschäftsfrau tätig, sodass von ausreichenden Unterstützungsmöglichkeiten durch eine enge Verwandte im Rückkehrfall - insbesondere dem Vorhandensein einer Wohnmöglichkeit - ausgegangen werden kann. Gegen eine relevante Gefährdung im Falle der Rückkehr spricht nicht zuletzt die bereits erfolgte freiwillige Rückkehr in die Türkei am 04.04.2019.

Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug vom 24.04.2019.

2.3. Die gegenständliche Beschwerde tritt der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht substantiiert entgegen.

2.3.1. In der angeführten Beschwerde wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges - in der Einvernahme vor der belangten Behörde getätigtes - Vorbringen. Mit diesen Schilderungen zur beruflichen Tätigkeit in der Slowakischen Republik, zum Kontostand eines in der Slowakischen Republik existierenden Kontos, zum Zeitpunkt ihrer zuletzt erfolgten Einreisen von der Slowakischen Republik und der Türkei nach Österreich vermag die Beschwerdeführerin den beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde aber nicht entgegenzutreten.

In der Beschwerde finden sich darüber hinaus keine Hinweise, die die Beweiswürdigung des belangten Bundesamtes in Zweifel ziehen könnten, zumal die Möglichkeit, das äußerst vage und oberflächliche Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ergänzen, nicht wahrgenommen wurde. Weder wurden die einzelnen Argumente in der Beweiswürdigung substantiiert kritisiert, noch konkrete Ausführungen getroffen, die zu einer anderslautenden Entscheidung führen könnten.

2.3.2. Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, der in § 60 AVG normierten Begründungspflicht nachzukommen, so ist dem zu entgegnen, dass sich die belangte Behörde auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor der belangten Behörde und auf den Umstand, wonach die Beschwerdeführerin eine relevante Gefährdung für den Fall ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht darlegte, stützen konnte.

Zudem ist festzuhalten, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, den Feststellungen, der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Würdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegenzutreten, dass Zweifel an deren Inhalt aufgekommen wären.

An dieser Stelle ist - wie in der Beschwerde ausgeführt - festzuhalten, dass in der Niederschrift vom 12.03.2019 irrtümlicherweise von einer Ausreise nach Serbien die Rede ist (Aktenseite 56) und im Bescheid in der rechtlichen Beurteilung festgehalten wurde, dass die Familie der Beschwerdeführer in Mazedonien leben würde (Aktenseite 60). Aus diesen Mangelhaftigkeiten resultiert jedoch weder die Notwendigkeit zur Behebung des Bescheides noch zu einer mündlichen Verhandlung, da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes dem Bescheid in einer Gesamtbetrachtung eindeutig entnommen werden kann, dass es sich hiebei um Flüchtigkeitsfehler handelt und das belangte Bundesamt von der Türkei als Herkunftsland der Beschwerdeführerin und Aufenthaltsort des Großteils ihrer Familienangehörigen ausging (Aktenseiten 49, 57 f und 61).

2.3.3. Wenn von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wird, verabsäumt es die Beschwerde konkret auszuführen, was die Beschwerdeführerin über die untauglichen Ausführungen in der Beschwerde hinaus noch darzulegen gehabt hätte. Im Lichte des sohin angesichts des Akteninhaltes als geklärt anzusehenden Sachverhaltes konnte von der Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Einer solchen stand zudem entgegen, dass die Beschwerdeführerin am 04.04.2019 das Bundesgebiet verlassen hat und sich nunmehr in der Türkei aufhält.

2.3.4. Gesamthaft betrachtet liegt keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, welche Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde indizieren würde. Den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit wurde entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie Belehrung der Beschwerdeführerin über die Mitwirkungspflicht nachgekommen.

Die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin wurde unter Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für die türkische Sprache und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Die Einvernahmesituation wird von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht beanstandet. Aus der mängelfreien Niederschrift sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Die Beschwerdeführerin brachte am Ende der Einvernahme vor der belangten Behörde keine Einwendungen gegen die Niederschrift vor.

Die Niederschrift über die Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde liefert vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung (§ 15 AVG) und konnte demnach der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

Insoweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin das Parteiengehör versagt haben mag, ist gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist freilich, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde [nunmehr: das Verwaltungsgericht] das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Diese Anforderungen an den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehöres ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Die Beschwerdeführerin hat nach der am am 19.03.2019 erfolgten Erlassung des angefochtenen Bescheides das Bundesgebiet am 04.04.2019 verlassen und ist in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Sie hält sich demnach im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, sodass die Rechtsmäßigkeit der gegen die Beschwerdeführerin gerichteten aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung zu prüfen ist.

Gemäß § 52 Abs. 1 FPG 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Im Verfahren kam nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin über einen Aufenthaltstitel verfügt, der ihr einen rechtmäßigen Aufenthalt im Schengenraum verschafft. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin über eine gültige slowakische Aufenthaltserlaubnis verfügt, sodass auch nicht gemäß § 52 Abs. 6 FPG 2005 vorzugehen war. Der im Reisepass zuletzt angebrachte Sichtvermerk über die Einreise am 16.07.2018 lag zum Zeitpunkt der Betretung der Beschwerdeführerin am 07.02.2019 bereits mehr als 90 Tage zurück.

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei, sodass außerdem zu prüfen ist, ob sie sich auf auf Art. 6 oder Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation berufen kann.

In dieser Hinsichtlich ist zunächst wesentlich, dass die Beschwerdeführerin keine Genehmigung zur Einreise erhalten hat. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. April 1997, C-351/95, genießen die türkischen Staatsangehörigen nach dem ARB 1/80 keine Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft, sondern besitzen nur bestimmte Rechte in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sie rechtmäßig eingereist sind und in dem sie eine bestimmte Zeit lang eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausgeübt haben oder in dem sie, wenn es sich um Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers handelt, die GEnehmigung erhalten haben, zu dem Arbeitnehmer zu ziehen, und während des in Artikel 7 Satz 1 erster und zweiter Spiegelstrich vorgesehenen Zeitraums ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz hatten (VwGH 14.03.2013, Zl. 2010/22/0105). Die Beschwerdeführerin kann sich im Kontext dieser Ausführungen nicht darauf berufen, dass die (allenfalls früher) eine Genehmigung zur Einreise in die Slowakei erhalten hat. Dass die Beschwerdeführerin mit einem slowakischen Aufenthaltstitel Reisefreiheit innerhalb des Schengenraum genossen hat, stellt jedenfalls keine Genehmigung zur Einreise in das Bundesgebiet iSd Art. 7 Satz 1 ARB Nr. 1/80 dar. Ein Visum C ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch keine solche behördliche Genehmigung (VwGH 16.12.2014, Ra 2014/22/0127; 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).

Einer Berufung auf Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 steht entgegen, dass diese Bestimmung (wie der gesamte Beschluss die Integration von Arbeitnehmern und somit nicht von selbständig Erwerbstätigen zum Gegenstand hat) selbständige Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht erfasst (VwGH 23.06.2015, Ro 2014/22/0038). Die festgestellten unselbständigen Arbeitsverhältnisse der Beschwerdeführerin währten jeweils nicht ein Jahr, auch deshalb ist eine Berufung auf Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 nicht möglich.

Anderweitige Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin die rechtliche Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zukommen würde, sind nicht hervorgekommen.

3.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003).

Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art. 8 EMRK Rz 76). Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, Zl. 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, Zl. 97/21/0778; 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Die Beschwerdeführerin verfügt - abgesehen von mehreren Cousins - über einen Bruder in Wien und einen Bruder in Gerasdorf. Anzeichen für eine intensive Nahebeziehung im Sinn der vorstehend zitierten Rechtsprechung wie eine gegenseitige Unterhaltsgewährung oder besondere Abhängigkeitsverhältnisse kamen im Verfahren nicht hervor und wurden auch nicht substantiiert behauptet, weshalb das Vorliegen eines Familienlebens insoweit von vornherein ausscheidet. Das Verhältnis der Beschwerdeführerin zu diesen Verwandten ist demnach nicht als schützenswertes Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK anzusehen.

Da indes ohnehin vom Vorliegen eines Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich auszugehen ist und die sodann vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung beim Recht auf Privat- und beim Recht auf Familienleben gleich verläuft, wird der Aufenthalt dieser Personen in Österreich jedoch ohnehin bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sein (siehe dazu sogleich unten).

3.3. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten regelmäßig ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfSlg. 17.516/2005).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann - ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99).

Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN).

Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie dies Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203/2010 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (vgl. auch VfSlg. 19.357/2011).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes, relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (VwGH 2.10.1996, Zl. 95/21/0169; 28.06.2007, Zl. 2006/21/0114; VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag nach den fremdenpolizeilichen bzw. niederlassungsrechtlichen Bestimmungen vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.

Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat.

3.4. In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung der Beschwerdeführerin ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:

Die Beschwerdeführerin unterhielt vom 18.02.2014 bis 10.07.2015 und vom 20.10.2015 - trotz der Ausreise am 04.04.2019 - bis laufend in Wien einen melderechtlich erfassten Hauptwohnsitz. Die Beschwerdeführerin hielt sich in diesen Zeiträumen nicht ständig in Österreich auf, sondern befand sich zwischenzeitlich auch in der Slowakischen Republik und in der Türkei. Die konkrete Dauer des jeweiligen Aufenthaltes in Österreich, der Slowakischen Republik und der Türkei konnte nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin verfügte vom 18.06.2015 bis 18.12.2016 in der Europäischen Union über eine slowakische Aufenthaltserlaubnis. Zuletzt reiste die Beschwerdeführerin am 16.07.2018 aufgrund eines Touristenvisums rechtmäßig von der Türkei nach Österreich ein. Unabhängig davon, dass dieser Aufenthalt in Österreich bzw. der Europäischen Union daher allenfalls zeitweise rechtmäßig war, wird diese Aufenthaltsdauer seit Februar 2014 jedoch schon dadurch erheblich relativiert, dass die Beschwerdeführerin mehrfach freiwillig in die Türkei zurückkehrte.

Ein großer Teil ihres Privatlebens in Österreich wurde sohin zu einem Zeitpunkt und unter Umständen begründet, als ihr bekannt war und bewusst sein musste, dass die Fortsetzung desselben angesichts ihres fehlenden Aufenthaltstitels nicht möglich sein würde.

Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt ohne dem Dazutreten weiterer maßgeblicher Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls ohnehin noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2016/19/0031 mwN). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist.

Die Beschwerdeführerin verfügte im Übrigen - abgesehen von den beiden hier lebenden zwei Brüdern und den Cousins - über normale soziale Kontakte. Sie war für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig. Von einer gesellschaftlichen Integration im beachtlichen Ausmaß ist nicht auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keinerlei entsprechende Unterstützungserklärungen ihres Freundes- und Bekanntenkreises in Vorlage brachte. Hinweise auf gemeinnützigen Tätigkeiten in beachtlichen Ausmaß kamen ebenso wenig hervor, wie ein vereinsmäßiges Engagement. Eine soziale Verankerung in einem beachtlichen Ausmaß liegt somit nicht vor.

Soweit die Beschwerdeführerin über private Bindungen in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in die Türkei gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin hierdurch gezwungen wäre, den Kontakt zu jenen Personen, die ihr in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihr frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte etc.) aufrecht zu erhalten.

Die Beschwerdeführerin besuchte zwar sprachliche Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache und hat eine Prüfung Niveau A1 absolviert. Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. Die gesamte Stufe "A" (A1 und A2) bezieht sich nach dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls auf den Standard der elementaren Sprachverwendung und reichen die derartigen Ausbaustufen aber bis zum Stand "C2", welcher einer nahezu muttersprachlichen Verwendung der jeweiligen Sprache - hier Deutsch - gleichkommt. Insoweit ist kein hervorhebenswertes Engagement beim Spracherwerb erkennbar. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720; 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der erst grundlegende Spracherwerb der Beschwerdeführerin lässt im Ergebnis auf ein Desinteresse an einem raschen Spracherwerb schließen.

Durch ihre bereits in Österreich ausgeübte Erwerbstätigkeit machte die Beschwerdeführerin Schritte zu einer wirtschaftlichen Integration, sodass dies zu ihren Gunsten gewichtet wird. Jedoch ist mit Blick auf den Umstand, wonach die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeiten (als Angestellte oder Selbständige) die Bestimmungen nach dem AuslBG bzw. der GewO - mag sie auch von Juni 2015 bis Dezember 2016 über eine slowakische Aufenthaltserlaubnis verfügt haben - zumindest zeitweise nicht einhielt, auch festzuhalten, dass diese Erwerbstätigkeiten der Beschwerdeführerin nicht behördlich genehmigt waren und daher nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprachen. Dies verstärkt das gegen ihren Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse (vgl. VwGH 16.10.2012, Zl. 2012/18/0062; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054).

Mangels Erkrankung der Beschwerdeführerin oder Hervorkommens sonstiger beachtenswerter Umstände sind keine zusätzlichen für die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens sprechenden Aspekte hervorgekommen.

Demgegenüber verbrachte die Beschwerdeführerin den weitaus überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache ihrer Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass sie dort über Bezugspersonen in Form von nahen Angehörigen - ihrer Mutter - verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Aufgrund der Präsenz von nahen Angehörigen im Herkunftsstaat ist auch gegenwärtig von starken Bindungen zu diesem auszugehen, wobei eine Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin zu bejahen ist (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296, zur Maßgeblichkeit der Bindungen zum Herkunftsstaat vgl. auch VwGH 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323).

Im gegenständlichen Verfahren ist insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre (vgl. hiezu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).

Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zl. 98/18/0420).

Der sohin relativ schwachen Rechtsposition der Beschwerdeführerin im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Auch wenn die Beschwerdeführerin über soziale Kontakte, insbesondere zu Familienmitgliedern, im Bundesgebiet verfügt und Schritte zu einer wirtschaftlichen Integration ergriffen hat, musste sie sich bei diesen ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Die Aufenthaltsdauer ist zudem dadurch relativiert, dass sich die Beschwerdeführerin überwiegend unrechtmäßig in Österreich aufhielt. Zudem steht dem persönlichen Interesse der Beschwerdeführerin auch - wie bereits dargestellt - entgegen, dass sie Erwerbstätigkeiten ohne behördliche Genehmigungen ausübte. Darüber hinaus lässt die Beschwerdeführerin kein Engagement beim Spracherwerb erkennen. In einer Gesamtabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesagten daher zum Schluss, dass zwar die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich ihre Interessen am Verbleib verstärkt, sie aber in dieser Zeit nu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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