Entscheidungsdatum
12.08.2019Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L508 2202002-2/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2018, Zl. 1197759201-180772857, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr.100/2005 (FPG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, reiste Anfang Juli 2018 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei er einer polizeilichen Kontrolle unterzogen wurde. Im Rahmen dessen brachte er keinen Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Im Rahmen der folgenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 06.07.2018 gab er sodann an, dass er um Asyl ansuchen möchte und hier arbeiten wolle. Er sei aus rein wirtschaftlichen Gründen nach Europa gekommen (AS 161). Am 09.07.2018 stellte der BF einen Antrag auf freiwillige Ausreise. Dieser wurde in der Folge vom BF widerrufen.
3. Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.07.2018 (AS 197 - 237) nach unrechtmäßiger Einreise und Aufgriff keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ eine Rückkehrentscheidung gem. § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gleichzeitig fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gem. § 46 FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.
4. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 11.07.2018 zugestellten Bescheid des BFA am 24.07.2018 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten (AS 245 - 253).
5. Der BF stellte am 14.08.2018 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 21).
8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.08.2018 (AS 267 - 275) wurde der Bescheid des BFA vom 11.07.2018 in Erledigung der Beschwerde vom 24.07.2018 gem. § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig sei. In einem solchen Fall sei ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom Verwaltungsgericht ersatzlos zu beheben.
9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2018 (AS 277 - 351) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr.100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2, 4, 5 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Die belangte Behörde würdigte das Fluchtvorbringen für unglaubwürdig und führte aus, dass der BF Pakistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Des Weiteren wurde begründend dargelegt, warum nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Letztlich sprach das BFA aus, dass gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 18 Monaten erlassen werde und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
10. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 31.08.2018 wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, mangelhafter Begründung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
11. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides mit Erkenntnis vom 12.09.2018 (OZ 3Z) Folge gegeben und diesen Spruchpunkt gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG ersatzlos behoben. Ferner wurde festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid somit gem. § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukomme.
12. Ferner wurde in der Folge über die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.10.2018 wie folgt entschieden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bis Spruchpunkt V. wurde gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen (Spruchteil I). Unter Spruchteil II wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 2 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Ferner wurde in Spruchteil III der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Unter Spruchteil IV. wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen - ausgeführt, warum die Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben seien und warum der BF keinen Asylgrund geltend bzw. glaubhaft gemacht hat, ferner dass kein Grund für die Gewährung von subsidiärem Schutz gegeben ist und dass die Rückkehrentscheidung zulässig sei. Auch wurde unter näher dargelegter Gründe ausgeführt, warum die Behebung des Einreiseverbotes als erforderlich erachtet werde.
13. Gegen Spruchpunkt III. des Erkenntnisses erhob die belangte Behörde Revision an den Verwaltungsgerichtshof. In der Revision wird in der Begründung für die Zulässigkeit u.a. geltend macht, das BVwG sei bei der Aufhebung des Einreiseverbotes von der (näher genannten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
14. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.07.2019, Ra 2018/14/0282-9, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.10.2018 im angefochtenen Umfang (Spruchpunkt III.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof darin wie folgt aus:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20. September 2018, Ra 2018/20/0349, ausführlich mit dem Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG auseinandergesetzt und auch ausgeführt, dass die auf das Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, 2004/21/0083, zurückzuführende Rechtsprechungslinie, auf die sich das BVwG im vorliegenden Fall gestützt hat, für die aktuelle Rechtslage als nicht mehr maßgeblich angesehen werden kann. Auf die nähere Begründung dieser Entscheidung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Es trifft aber auch nicht zu, dass dem in § 53 Abs. 2 Z 6 FPG enthaltenen Tatbestand kein eigenständiger Bedeutungsgehalt beizumessen wäre. So hat der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 20. September 2018, Ra 2018/20/0349, ausgeführt, dass aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für ein in einem Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erlassenes Einreiseverbot. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung auch keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass diese Bestimmung als verfassungsrechtlich bedenklich einzustufen wäre. Ausgehend von seiner unzutreffenden Rechtsansicht hat es das BVwG unterlassen, sämtliche für eine auf die Umstände des Einzelfalls abstellende einwandfreie rechtliche Beurteilung maßgebliche Feststellungen zu treffen. Das angefochtene Erkenntnis war sohin im angefochtenen Umfang, nämlich soweit das Einreiseverbot ersatzlos behoben wurde, wegen (vorrangig wahrzunehmender) inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Verfahrensbestimmungen
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
1.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
2.1. Feststellungen:
2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt seines Asylverfahrens zunächst einen Tag in Verwaltungsverwahrungshaft (05.07.2018) und sodann in Schubhaft (ab 06.07.2018 bis 14.09.2018). Am 14.09.2018 erfolgte die Entlassung aus der Schubhaft. In der Folge war der Beschwerdeführer bis 28.09.2018 in einem Quartier der EAST Ost untergebracht.
Seit 29.09.2018 ist der BF unbekannten Aufenthalts.
Er verfügte über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist mittellos und verfügt über keine finanziellen Mitteln.
Er bezog Leistungen aus der Grundversorgung. Bislang ist der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nachgegangen und vermochte er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen. Die daraus resultierende individuelle Lage des Beschwerdeführers ließ folglich nicht darauf schließen, dass er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet in absehbarer Zeit legalisieren und allenfalls seine Mittellosigkeit durch Aufnahme einer legalen Beschäftigung in eine Selbsterhaltungsfähigkeit wandeln könnte.
2.2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in die entsprechenden behördlichen Unterlagen und steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) (Spruchpunkt I, Einreiseverbot)
3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) [...]
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.1.1. Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache, unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Außerdem ist auf die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Der VwGH hat in einer jüngst ergangenen Entscheidung judiziert, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde, dieses jedoch bei Hinzutreten weiterer Faktoren wie dem Nichtnachkommen einer Ausreiseverpflichtung oder Mittellosigkeit des Fremden durchaus geboten sein kann, die Verhängung eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall als angemessen zu erachten (VwGH Erkenntnis vom 24.05.2018, Ra 2018/19/0125).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 20. September 2018, Ra 2018/20/0349, ausführlich mit dem Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG auseinandergesetzt und auch ausgeführt, dass die auf das Erkenntnis vom 21. Dezember 2004, 2004/21/0083, zurückzuführende Rechtsprechungslinie, für die aktuelle Rechtslage als nicht mehr maßgeblich angesehen werden kann. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 20. September 2018, Ra 2018/20/0349, ausgeführt, dass aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für ein in einem Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erlassenes Einreiseverbot. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung auch keine Anhaltspunkte dafür gesehen, dass diese Bestimmung als verfassungsrechtlich bedenklich einzustufen wäre.
Der Verwaltungsgerichthof hat festgehalten, dass es sich bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung einerseits und einem Einreiseverbot andererseits um trennbare Spruchbestandsteile handelt (vgl. VwGH vom 15.05.2012, Zl. 2012/18/0029).
3.1.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Die Rückkehrentscheidung ist bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.10.2018 in Rechtskraft erwachsen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die alleinige Behandlung der Erlassung eines Einreiseverbotes als zulässig (VwGH 22.5.2013, 2011/18/0259).
Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 2 FPG verwirklicht sei. Sie begründete dies vorwiegend mit seiner Mittellosigkeit. Die belangte Behörde hat die Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seiner Mittellosigkeit als Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anzusehen sei. Die Mittellosigkeit rechtfertige aufgrund der daraus resultierenden Gefahr der illegalen Beschaffung von Unterhaltsmitteln die Annahme, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährde. Der BF habe einen unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrag gestellt, was eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit indiziere. In Ermangelung der Erstellbarkeit einer positiven Zukunftsprognose wäre sohin die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 18 Monaten indiziert.
Weiters wurde von der belangten Behörde argumentiert, dass der gegenständliche Fall in den Anwendungsbereich des Artikels 11 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) falle, welcher die verpflichtende Verbindung einer Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot vorsehe, soweit keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Daraus würde sich in Kombination mit Artikel 7 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie ergeben, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vorliege. Der unbegründete und missbräuchliche Asylantrag des Beschwerdeführers indiziere jedenfalls eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Aus der Formulierung des § 53 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass die dortige Aufzählung nicht als taxativ, sondern als demonstrativ bzw. enumerativ zu sehen ist ("Dies ist insbesondere dann anzunehmen, ..."), weshalb die belangte Behörde in mit den in Z 1 - 9 leg. cit expressis verbis nicht genannten Fällen, welche jedoch in ihrer Interessenslage mit diesen vergleichbar sind, ebenso ein Einreisverbot erlassen kann.
Der BF wurde Anfang Juli 2018 im Bundesgebiet betreten und erwies sich zu diesem Zeitpunkt als unrechtmäßig aufhältig und - abgesehen von etwa ? 10,-- - als bargeldlos. Zudem legte der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 06.07.2018 dar, dass er über keine Bankomat- oder Kreditkarten verfüge und gestand der BF ein, seinen Lebensunterhalt in Österreich durch Schwarzarbeit finanzieren zu wollen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ohne Einkommen und Beschäftigung ist; der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt seines Asylverfahrens zunächst einen Tag in Verwaltungsverwahrungshaft (05.07.2018) und sodann in Schubhaft (ab 06.07.2018 bis 14.09.2018). Am 14.09.2018 erfolgte die Entlassung aus der Schubhaft. In der Folge war der Beschwerdeführer bis 28.09.2018 in einem Quartier der EAST Ost untergebracht. Seit 29.09.2018 ist der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts. Er verfügte über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Der Beschwerdeführer ist mittellos und verfügt über keine finanziellen Mitteln. Er bezog Leistungen aus der Grundversorgung. Bislang ist der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nachgegangen und vermochte er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen. Die daraus resultierende individuelle Lage des Beschwerdeführers ließ folglich nicht darauf schließen, dass er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet in absehbarer Zeit legalisieren und allenfalls seine Mittellosigkeit durch Aufnahme einer legalen Beschäftigung in eine Selbsterhaltungsfähigkeit wandeln könnte. Insofern ist - in Ermangelung des Nachweises von Barmitteln seitens des BF - der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als erfüllt anzusehen.
Dem Bundesamt ist weiters darin zuzustimmen, dass die Aufzählungen des § 53 FPG demonstrativ und nicht enumerativ sind und auch weitere Verhaltensweisen, die geeignet sind, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden, ein Einreiseverbot rechtfertigen können. Hinsichtlich der Frage, ob der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt ist, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, welcher in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass der Umstand, dass einem Fremden Grundversorgung gewährt wird, Mittellosigkeit geradezu bestätigt (VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0318, mit Verweis auf Ra 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Der Beschwerdeführer hat auch weder vorgebracht noch nachgewiesen, dass er seinen Unterhalt aus anderen (legalen) Mitteln decken kann. Es ist daher der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG als erfüllt anzusehen.
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 20. September 2018, Ra 2018/20/0349, ausgeführt, dass aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für ein in einem Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erlassenes Einreiseverbot.
Insgesamt hat das Bundesamt daher zutreffend ausgeführt, dass der Tatbestand der Mittellosigkeit erfüllt ist und dies indiziert, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349: "Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. etwa VwGH 24.5.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN).")
Im Sinne der oben zitierten Judikatur ist bei der Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer ist, wie eben ausgeführt, als mittellos iSd Bestimmung des § 53 Abs. 2 FPG zu beurteilten. Entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des VwGH (Ra 20.09.2018, Ra 2018/20/0349), in welcher judiziert wird, dass aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiere, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt sei und dies auch für ein in einem Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erlassenes Einreiseverbot gelte, rechtfertigt die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers (auch unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH vom 30.07.2019, Ra 2018/14/0282-9, in welcher der Amtsrevision des BFA gegen die Behebung des Einreiseverbotes stattgegeben wurde) nunmehr nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellen würde und ist daher die Erlassung eines Einreiseverbotes durch das BFA nicht zu beanstanden.
Zur Dauer des Einreiseverbotes wird festgehalten, dass die belangte Behörde mit einem befristeten Einreiseverbot von 18 Monaten nicht einmal die Hälfte der gesetzlich zulässigen Dauer des § 53 Abs. 2 FPG verhängt hat. Die Beschwerde zeigt auch keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Wie bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.10.2018 festgestellt wurde, verfügt der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich bzw. machte er ein solches auch nicht für die anderen Mitgliedsstaaten geltend.
Zusammenfassend ist sohin das Einreiseverbot von der belangten Behörde zu Recht erlassen und die gewählte Dauer von 18 Monaten als angemessen angesetzt worden.
Sohin war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Amtsrevision Angemessenheit Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Ersatzentscheidung Gefährdung der Sicherheit Gefährdung nach FPG Gefährdungsprognose Mittellosigkeit öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit unbekannter Aufenthalt VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L508.2202002.2.00Im RIS seit
16.09.2020Zuletzt aktualisiert am
16.09.2020