Entscheidungsdatum
28.08.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
L518 2216223-2/17E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 3.6.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX auch XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. ungeklärt alias Georgien alias Ukraine, vertreten durch VMÖ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.04.2019, Zl. 13-349744804/180285026, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "BF" bzw. "bP" bezeichnet), ist Staatsangehöriger von Georgien. Sie reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt und Grenzübergang rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
Am 4.10.2005 wurde der BF vom GP Gmünd in Österreich kontrolliert und brachte am selben Tag unter den von ihm angegebenen Personalien XXXX , geb. XXXX , StA Georgien einen Asylantrag ein und wurde in die Bundesbetreuung Traiskirchen, St. Veit im Jauntal und XXXX aufgenommen.
- Der BF wurde am 12.12.2005 in Wattens durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wegen des Verdachtes des Einbruchsdiebstahles gem. der §§ 127, 129 StGB festgenommen und in die JA eingeliefert.
- In der Zeit von 12.12.2005 bis 30.3.2006 wurde war der BF in der JA XXXX gemeldet.
- Vom LG XXXX wurde der BF zu Zl. 23 HV 86/2006P am 20.7.2006, rechtskräftig am 25.7.2006 wegen des gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gem. der §§ 127, 129/1 und 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monate, davon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe wurde am 25.7.2006 vollzogen, die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe wurde am 25.5.2007 widerrufen.
- Der BF war in der Zeit von 19.8.2006 bis 1.8.2007 in der JA XXXX amtlich gemeldet.
- Über den Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes XXXX , Zl. 05 16.329 zu §§ 7, 8 AsylG idgF negativ entschieden, die Abschiebung nach Georgien für zulässig erklärt und eine Ausweisung ausgesprochen. Der Bescheid erwuchs am 20.10.2006 in Rechtskraft.
- Am 25.1.2007 wurde wider den BF mit Bescheid der BPD XXXX die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots und der Abschiebung erlassen.
- Der BF wurde vom Landesgericht XXXX, Zl. 35 HV 71/2007X, vom 25.05.2007, rechtskräftig am 04.06.2007, wegen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 StGB [Datum der (letzten) Tat 06.07.2006] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Er wurde aus der Strafhaft am 28.03.2008 bedingt entlassen, der Strafrest von 10 Monaten wurde Ihnen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Die bedingte Strafnachsicht wurde am 17.08.2009 widerrufen.
- zwischen 13.06.2006 und 19.02.2007 wurde der BF mit Hauptwohnsitz in XXXX , amtlich gemeldet.
- zwischen 01.08.2007 und 28.03.2008 war der BF in der Justizanstalt XXXX amtlich gemeldet.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX , Zl. XXXX , vom 08.09.2007 wurde betreffend Ihre Person wegen Ihrer gerichtlichen Verurteilungen, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß §§ 60, 61, 63, 66 FPG idgF erlassen.
- Der BF wurde am 28.03.2007 aus Gerichtshaft entlassen. Da die Identifizierung bis dahin nicht erfolgt war, wurde der BF auf freien Fuß gesetzt.
- am 22.05.2008 wurde der BF neuerlich festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert, wobei die Aliaspersonalie XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Ukraine, vermerkt wurde. Der BF war bis 07.10.2008 in der Justizanstalt XXXX amtlich gemeldet.
- am 18.08.2008 wurde der BF von der Polizeiinspektion XXXX , Zl. B6/31997/2008, wegen Verdachts des Diebstahls, Tatzeit 17.10.2008, der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt.
- am 17.10.2008 wurde der BF von der Polizeiinspektion XXXX , Zl. 31925/1/2008, wegen unrechtmäßigem Aufenthalt in Österreich am 17.10.2008 verwaltungsrechtlich angezeigt.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX , Zl. 5-JD, vom 17.10.2008 wurde der BF aus dem Gebiet Österreichs gem. § 53 Abs. 1 iVm § 66 FPG iddgF iVm § 57 AVG iddgF ausgewiesen und Ihre unverzügliche Ausreise angeordnet.
- am 17.10.2008 wurde der BF von der Polizeiinspektion XXXX , Zl. D1/31918/2008, wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, Tatzeit 17.10.2008, der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt.
- Der BF wurde am 30.10.2008 von der Polizeiinspektion XXXX , Zl. A1/0000033013/01/2008, wegen unrechtmäßigem Aufenthalt in Österreich, nicht Mitführens Ihres Reisedokuments, am 18.10.2008 verwaltungsrechtlich angezeigt.
- er wurde am 30.10.2008 von der Polizeiinspektion XXXX , Zl. B6/31997/2008, wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, Tatzeit 18.10.2008, der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt.
- am 08.11.2008 wurde der BF von der Polizeiinspektion XXXX , Zl. B5/31918/2008, wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, Tatzeit 17.10.2008, gemeinsam mit einem Mittäter der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt.
- Der BF wurde am 17.01.2009 von der Polizeiinspektion XXXX XXXX , Zl. B6/978/2009, wegen Verdachts des Diebstahls, Tatzeit 09.01.2009, der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt. Sie waren zum Diebstahl geständig.
- Der BF wurde am 20.01.2009 von der Polizeiinspektion XXXX , Zl. B6/945/2009, wegen Verdachts des mehrfachen Diebstahls, Tatzeit 16.01.2009, der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt.
- der BF wurde am 27.03.2009 von der Polizeiinspektion XXXX AGM XXXX , Zl. A1/10545/2009, wegen unrechtmäßigem Aufenthalt in Österreich am 26.03.2009 verwaltungsrechtlich angezeigt.
- die bP wurde am 05.05.2009 von der Polizeiinspektion XXXX , Zl. B6/7223/2009, wegen Verdachts des Diebstahls, Tatzeit 08.04.2009, der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt.
- er wurde am 05.05.2009 von der Polizeiinspektion XXXX , Zl. B6/8997/2009, wegen Verdachts nach dem Suchtmittelgesetz, Tatzeit 01.01.2009 bis 08.04.2009, der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt. Sie waren geständig mehrfach Morphin konsumiert zu haben.
- am 27.05.2009 wurde der BF von der Polizeiinspektion XXXX XXXX , Zl. B6/14673/2009, wegen Verdachts des versuchten Diebstahls, Tatzeit 24.04.2009, der Staatsanwaltschaft Innsbruck angezeigt. Sie waren geständig.
- der BF am 01.06.2009 von der Polizeiinspektion XXXX AGM, Zl. B6/18536/2009, wegen Verdachts der gefährlichen Drohung, Tatzeit 22.05.2009, der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt.
- die bP wurde von der Polizeiinspektion XXXX Flughafen, Zl. A2/20179/2009, am 04.06.2009 wegen unrechtmäßigem Aufenthalt in Österreich am 29.04.2009 verwaltungsrechtlich angezeigt.
- von der Polizeiinspektion XXXX Flughafen, Zl. A2/20191/2009, am 04.06.2009 wurde der BF wegen unrechtmäßigem Aufenthalt in Österreich am 04.05.2009 verwaltungsrechtlich angezeigt.
- am 25.05.2009 wurde der BF von der Polizeiinspektion XXXX Flughafen, Zl. A1/18684/2009, wegen unrechtmäßigem Aufenthalt in Österreich am 10.05.2009 verwaltungsrechtlich angezeigt.
- der BF wurde am 25.05.2009 von der Polizeiinspektion XXXX Flughafen, Zl. A1/18576/2009, wegen unrechtmäßigem Aufenthalt in Österreich am 22.05.2009 verwaltungsrechtlich angezeigt.
- am 14.07.2009 wurde der BF von der Polizeiinspektion XXXX XXXX , Zl. B6/21859/2009, wegen Verdachts des Diebstahls, Tatzeit 17.06.2009, gemeinsam mit einem Mittäter der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt.
- am 21.07.2009 wurde der BF von der Polizeiinspektion XXXX Flughafen, Zl. B6/16971/2009, wegen Verdachts des Diebstahls, Tatzeit zwischen 29.04.2009 und 10.05.2009, der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt.
- am 11.06.2009 wurde der BF vom Landeskriminalamt XXXX , Zl. B5/31959/2009, wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls, Tatzeit 25.05.2009, der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt.
- die bP wurde am 25.06.2009 festgenommen und über Anordnung der Staatsanwaltschaft XXXX in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Er war bis 18.02.2011 in der Justizanstalt XXXX amtlich gemeldet.
- der BF wurde vom Landesgericht XXXX , Zl. 24 HV 30/2009I, am 17.08.2009 rechtskräftig am 17.08.2009, wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und gefährlicher Drohung gemäß §§ 127, 107/1, 130 StGB [Datum der (letzten) Tat 25.05.2009] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt.
- der BF wurde am 23.03.2010 von der Polizeiinspektion XXXX XXXX , Zl. B6/2440/2010, wegen Verdachts der Körperverletzung, Tatzeit 01.01.2010 in der Justizanstalt XXXX , gemeinsam mit einem Mittäter der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt.
- vom Bezirksgericht XXXX , Zl. 7 U 108/2010W, wurde der BF am 28.06.2010, rechtskräftig am 28.06.2010, wegen Körperverletzung gemäß § 83/1 StGB [Datum der (letzten) Tat 01.01.2010] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Wochen verurteilt, die Strafe wurde am 20.02.2011 vollzogen.
- Er war zwischen 31.03.2011 und 05.04.2011 mit Hauptwohnsitz in XXXX , amtlich gemeldet.
- am 01.04.2011 wurde die bP von der Polizeiinspektion XXXX , Zl. 5152/1/2011 BOH, wegen nicht Mitführens Ihres Reisedokuments, unrechtmäßigen Aufenthaltes und Schwarzfahrens, Tatzeiten am 31.03.2011 der Bezirkshauptmannschaft XXXX angezeigt.
- Der BF reiste am 07.04.2011 in die Schweiz ein und stellten einen Asylantrag. Am 18.05.2011 wurde eine Wegweisung seitens der Schweiz gegen ihn verfügt. Gegen ihn bestand zwischen 28.02.2011 und 27.02.2014 ein Einreiseverbot in der Schweiz. Am 10.06.2011 wurde der BF von der Schweiz nach Österreich überstellt, wobei die Personaldaten auf XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Ukraine, lauteten.
- zwischen 24.06.2011 und 30.01.2012 war der BF als Obdachlos in XXXX XXXX , XXXX , amtlich gemeldet.
- Der BF wurde von der Polizeiinspektion XXXX XXXX AGM, Zl. A2/39300/2011, am 13.11.2011 wegen unrechtmäßigem Aufenthalt in Österreich am 06.11.2011 verwaltungsrechtlich angezeigt.
- Der BF wurde von der Polizeiinspektion XXXX XXXX AGM, Zl. A2/37748/2011, am 07.12.2011 wegen unrechtmäßigem Aufenthalt in Österreich am 24.10.2011 verwaltungsrechtlich angezeigt.
- der BF wurde von der Polizeiinspektion XXXX XXXX , Zl. B6/40601/2011, am 08.03.2012 wegen Verdachts des Diebstahls am 15.11.2011 der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt.
- Er wurde am 03.12.2011 von der Polizeiinspektion XXXX XXXX , Zl. B5/37966/2011, wegen Einbruchsdiebstahls am 26.10.2011 gemeinsam mit einem Mittäter der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt, Sie waren teils geständig.
- Sie wurden von der Polizeiinspektion XXXX XXXX , Zl. E1/3044/2012, am 26.01.2012 wegen unrechtmäßigem Aufenthalt in Österreich am 26.01.2012 verwaltungsrechtlich angezeigt.
- Sie waren zwischen 20.01.2012 und 09.02.2012 im Polizeianhaltezentrum XXXX amtlich gemeldet.
- Laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 30.01.2012 wurde im Zuge Ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung festgestellt, dass der BF nunmehr die Personaldaten XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Ukraine, angegeben hat.
- Der BF wurde vom Landesgericht XXXX , Zl. 022 HV 21/2012f, am 05.03.2012, rechtskräftig am 09.03.2012, wegen versuchten Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 127, 129 StGB [Datum der (letzten) Tat 26.10.] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
- zwischen 28.03.2012 und 27.08.2012 war der BF als Obdachlos in XXXX XXXX , XXXX , amtlich gemeldet.
- Der BF wurde von der Polizeiinspektion XXXX XXXX AGM, Zl. A2/9788/2012, am 12.07.2012 wegen unrechtmäßigem Aufenthalt in Österreich am 19.03.012 verwaltungsrechtlich angezeigt.
- zwischen 03.10.2012 und 04.12.2012 war der BF als Obdachlos in XXXX XXXX , XXXX , amtlich gemeldet.
- Der BF wurde am 12.11.2012 von der Polizeiinspektion XXXX XXXX , Zl. B6/40768/2012, wegen Diebstahls am 06.11.2012 der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt.
- der BF wurde am 06.01.2013 festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Er war bis 06.12.2013 in der Justizanstalt XXXX bzw. XXXX amtlich gemeldet.
- Der BF wurde vom Bezirksgericht XXXX , Zl. 010 U 209/2012y, am 12.03.2013, rechtskräftig am 08.04.2013, wegen Entwendung gemäß § 141 StGB [Datum der (letzten) Tat 06.11.2012] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt.
- Der BF wurde von der Polizeiinspektion XXXX , Zl. A2/104240/2013, am 14.12.2013 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich und Nichtmitführens eines Reisedokuments am 13.12.2013 verwaltungsrechtlich angezeigt.
- Die bP wurde am 27.02.2014 festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Er war bis 28.02.2014 in der Justizanstalt XXXX amtlich gemeldet.
- die bP wurde am 24.04.2014 von der Polizeiinspektion XXXX XXXX , Zl. B6/26477/2015, wegen Diebstahls am 24.04.2014 gemeinsam mit einem Mittäter der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt.
- der BF wurde am 16.09.2014 von der Polizeiinspektion XXXX XXXX , Zl. B6/55906/2014, wegen Diebstahls am 04.09.2014 gemeinsam mit einem Mittäter der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt. Der BF war nicht geständig, wurden aber mit der gestohlenen Ware von Angestellten angehalten.
- der BF wurde am 29.10.2014 von der Polizeiinspektion XXXX XXXX , Zl. B6/65545/2014, wegen Diebstahls am 19.10.2014 der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt. Er war teils geständig.
- zwischen 22.07.2014 und 26.11.2014 war der BF als Obdachlos in XXXX XXXX , XXXX , amtlich gemeldet.
- der BF war zwischen 26.11.2014 und 24.06.2016 in XXXX XXXX , XXXX , amtlich gemeldet.
- die bP wurde am 28.01.2015 von der Polizeiinspektion Innsbruck XXXX , Zl. B6/10896/2015, wegen Verdachts des Diebstahls, Tatzeit 25.02.2015, der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt. Der BF war geständig.
- Er wurde am 02.04.15 von der Polizeiinspektion XXXX XXXX , Zl. B6/17408/ 2015, wegen Diebstahls am 30.03.2015 der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt.
- der BF wurde am 02.07.2015 unter der Aliaspersonalie XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Ukraine, von der Polizeiinspektion XXXX XXXX , Zl. B6/27422/2015, wegen Diebstahls am 22.05.2015 der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt.
- Er wurde von der Polizeiinspektion XXXX XXXX , Zl. E1/19903/2015, am 13.04.2015 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich am 13.04.2015 verwaltungsrechtlich angezeigt.
- der BF wurde am 31.01.2016 von der Polizeiinspektion XXXX XXXX , Zl. B6/5405/2016, wegen Diebstahls am 28.01.2016 der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt. Er wurde mit der gestohlenen Ware von Angestellten betreten und war geständig.
- am 17.03.2016 wurde der BF unter der Aliaspersonalie XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Ukraine, von der Polizeiinspektion XXXX XXXX , Zl. B6/6064/2016, wegen Diebstahls gemeinsam mit einem Mittäter am 01.02.2016 der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt.
- der BF wurde am 29.03.2016 von der Polizeiinspektion XXXX XXXX , Zl. B6/539/2016, wegen Diebstahls am 04.01.2016 der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt.
- der BF wurde am 08.04.2016 von der Polizeiinspektion XXXX XXXX , Zl. B6/19547/2016, wegen Diebstählen am 29.12.2015 und 30.12.2015 der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt.
- der BF wurde unter Ihrer Aliaspersonalie XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Ukraine, vom Bezirksgericht XXXX , Zl. 010 U 123/2014d, am 21.04.2016, rechtskräftig am 08.07.2016, wegen versuchten Diebstahls gemäß § 127 StGB [Datum der (letzten) Tat 30.03.2015] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt, die Strafe wurde am 29.07.2017 vollzogen.
- der BF wurde am 02.06.2016 unter Ihrer Aliaspersonalie XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Ukraine, von der Polizeiinspektion XXXX XXXX , Zl. B6/28233/2016, wegen am 24.05.2016 der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt.
- der BF wurde am 08.06.2016 von der Polizeiinspektion XXXX XXXX , Zl. B6/25697/2016, wegen Diebstahls am 10.05.2016 der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt. Sie waren geständig.
- Der BF war in der "Städtischen Herberge" zwischen 24.06.2016 und 20.03.2017 in 6020 XXXX , XXXX , amtlich gemeldet.
- Sie wurden am 15.11.2016 von der Polizeiinspektion XXXX XXXX , Zl. B6/61950/2016, wegen Diebstahls am 14.11.2016 der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt.
- der BF wurde vom Bezirksgericht XXXX , Zl. 010 U 225/2016g, am 21.02.2017, rechtskräftig am 25.02.2017, wegen versuchten Diebstahls gemäß § 127 StGB [Datum der (letzten) Tat 14.11.2016] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Wochen verurteilt.
- der BF wurde von der Landespolizeidirektion XXXX , Zl. VStV/916300469758/2016, wegen Übertretung gemäß Art. III Abs 1 Z. 2 EGVG, mit 25.04.2016, mit einer Geldstrafe von ? 100,-- bestraft.
- der BF wurde unter Ihrer Aliaspersonalie XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Ukraine, vom Bezirksgericht XXXX , Zl. 009 U 53/2016f, am 12.01.2017, rechtskräftig am 05.04.2017, wegen versuchten Diebstahls, Diebstahls und versuchter Entwendung gemäß § 127, 141 StGB [Datum der (letzten) Tat 24.05.2016] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf BG XXXX 010 U 225/2016g RK 25.02.2017.
- der BF war in einer XXXX -Unterkunft zwischen 20.03.2017 und 28.05.2017 in XXXX XXXX , XXXX XXXX , amtlich gemeldet.
- zwischen 29.05.2017 und 31.08.2017 war der BF in der Justizanstalt XXXX amtlich gemeldet.
- der BF wurde mit Beschluss, Zl. 28 Ns 36/17h, des Landesgerichtes XXXX vom 31.08.2017 wegen Vollzugsuntauglichkeit aus dem Strafvollzug entlassen.
- der BF wurde am 19.01.2018 von der Polizeiinspektion XXXX XXXX , Zl. B6/51153/2017, wegen Diebstahls am 18.09.2017 der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt.
- der BF wurde von der Landespolizeidirektion XXXX , Zl. VStV/918300387223/2018, wegen Übertretung gemäß § 81 Abs 1 SPG, mit 09.04.2018, mit einer Geldstrafe von ? 100,-- bestraft.
- der BF wurde am 12.10.2018 von der Polizeiinspektion XXXX , Zl. 18/01874829/001, wegen Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls am 05.10.2018 gemeinsam mit einem Mittäter der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt.
- der BF wurde vom Bezirksgericht XXXX , Zl. 007 U 36/2018v, am 24.10.2018, rechtskräftig am 29.10.2018, wegen versuchter Entwendung gemäß § 141 StGB [Datum der (letzten) Tat 18.09.2017] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Woche verurteilt, die Strafe wurde am 13.11.2018 vollzogen.
- der BF wurde vom Landesgericht XXXX , Zl. 022 HV 107/2018m, am 11.12.2018, rechtskräftig am 11.12.2018, wegen versuchten Diebstahls gemäß § 127 StGB [Datum der (letzten) Tat 05.10.2018] zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf BG XXXX 007 U 36/2018v RK 29.10.2018.
- der BF war seit 01.09.2017 in der XXXX -Unterkunft, XXXX XXXX , XXXX , amtlich gemeldet.
- der BF wurde am 05.10.2018 festgenommen, derzeit verbüßt die Strafhaft in der Justizanstalt XXXX .
- am 09.10.2018 wurde dem BF in der Justizanstalt XXXX das Parteiengehör nachweislich ausgehändigt, in dem er schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot gegen ihn eingeleitet wurde. Darin wurden der BF auch über das Ergebnis der Beweisaufnahme der Behörde in Kenntnis gesetzt und wurde ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Der BF hat diese Frist ungenutzt verstreichen lassen.
- Mit Bescheid, Zahl 13-349744804/180285026, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2019 wurde entschieden, dass
* Dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird,
* gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen wird,
* gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 iVm Absatz 2 Z. 1 und 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen wird,
* einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt wird und
* ihm gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird.
- In offener Frist erhob die rechtsfreundliche Vertretung gegen den vorangeführten Bescheid Beschwerde und wurde darin im Wesentlichen nachstehendes ausgeführt:
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- Über die vorangeführte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, Zahl L525 2216223-1/3E, vom 21.03.2019 entschieden, dass
* die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 2 Abs. 1 BFA-G als unzulässig zurückgewiesen wird und
* die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist,
da eine wirksame Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zahl 13-349744804/180285026, vom 18.02.2019 nicht zustande gekommen ist und somit kein Bescheid vorliegt.
- - Über die vorangeführte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, Zahl L525 2216223-1/3E, vom 21.03.2019 entschieden, dass
* die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 2 Abs. 1 BFA-G als unzulässig zurückgewiesen wird und
* die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist,
da eine wirksame Erlassung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zahl 13-349744804/180285026, vom 18.02.2019 nicht zustande gekommen ist und somit kein Bescheid vorliegt.
- dem BF wurde am 25.03.2019 in der Justizanstalt XXXX das Parteiengehör/Verbesserungsauftrag nachweislich ausgehändigt, in dem er schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot gegen ihn derzeit im Gang ist. Dem BF wurde Frist bis 01.04.2019 zur Stellungnahme eingeräumt. Der BF hat diese Frist ungenutzt verstreichen lassen. Da er sich seit 05.10.2018 in Haft befinden, konnte keine entscheidungsrelevante Änderung eintreten.
- Mit Verfahrensanordnung vom 9.4.2019 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Für den 3.6.2019 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Im Zuge dieser Verhandlung gab der BF an, dass er XXXX heiße, am XXXX geboren worden sei und ukrainischer StA zu sein. In Österreich habe er ein bisschen schwarz als Hilfsarbeiter auf einer Baustelle oder als Maler gearbeitet, jedoch nicht regelmäßig. Zudem würde er gerne in dem von ihm erlernten Beruf - Dieselmechaniker - arbeiten.
Über Vorhalt des oben bezeichneten Verfahrensganges gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er damals jung und unerfahren gewesen sei und sich dafür entschuldigen möchte.
Zum Gesundheitszustand befragt führte der Beschwerdeführer aus, an Leberzirrhose im letzten Stadium zu leiden und deswegen Medikamente zu nehmen. Zudem nehme er Substitol. Infolge fehlender Unterlagen sei er nicht auf die Liste für Transplantationen aufgenommen worden. Laut Auskunft der Ärzte würde die Leber des BF es nicht aushalten, wenn der BF Drogenersatzstoffe nehmen bzw. einen Entzug machen würde.
Dem Beschwerdeführer wurde mit der Ladung ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation von Georgien, vom 7.6.2018, und der Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, vom 11.12.2017, sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Georgien betreffend der Behandelbarkeit von HCC und der Verfügbarkeit einer Lebertransplantation übermittelt. Laut dieser Anfragebeantwortung gibt IOM dazu an, dass die - bereits durch die belangte Behörde - angefragten Medikamente in den meisten Apotheken erhältlich ist, wobei teilweise Rezepte erforderlich sind. Ebenso gibt IOM zusammengefasst an, dass Lebertransplantationen in den beiden, in der Anfragebeantwortung angeführten Kliniken durchgeführt werden. Die Kosten für eine Lebertransplantation belaufen sich auf 140.000 GEL (50.559 Euro). Die staatliche Versicherung bietet eine gewisse Deckung, wobei der Patient den Rest übernehmen müsse.
Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 3.6.2019 wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet.
Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Die bP wurden iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt.
Nach Verkündung der Erkenntnisse wurde den bP sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt.
Mit Schreiben vom 12.6.2019 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprachkenntnissen
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Anzuführen ist, dass es der volljährigen bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammt, welcher die Existenz seiner Bürger dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt.
Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von der bP zu vertreten.
Hinzu kommt, dass die bP wiederholt die Identität und auch die Staatsangehörigkeit auswechselte. Dies offensichtlich um fremdenrechtliche Maßnahmen zu unterlaufen.
Die Identität der bP steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer beherrscht die russische Sprache, ist - wie bereits die belangte Behörde feststellte und seitens des Beschwerdeführers unbestritten blieb - ledig, hat keine Sorgepflichten und geht keiner legalen und gemeldeten Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Der BF ist mittellos und weder kranken- noch sozialversichert. Der BF war temporär in Betreuungseinrichtungen und als obdachlos amtlich gemeldet und zu einem beträchtlichen Teil in Hafteinrichtungen amtlich gemeldet. Zum Zeitpunkt der Verhandlung war der BF in der JA XXXX und wurde vorgeführt, weshalb von der Haftfähigkeit des BF auszugehen war.
II.1.2 Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zur Person folgende Eintragungen auf:
01. Verurteilung
Verurteilung durch das LG XXXX zu Zl. 23 Hv 86/2006P vom 20.7.2006, RK 25.7.2006 gem. §§ 127, 129/1 und 130 (2.Satz 2. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren.
Mit Urteil des LG XXXX zu Zl 35 Hv 71/2007X vom 25.5.2007 wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen.
02. Verurteilung
Verurteilung durch das LG XXXX zu Zl 35 Hv 71/2007X vom 25.5.2007, RK 4.6.2007, gem. §§ 127 und 129/1 StGB (Datum der letzten Tat 6.7.2006) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten
Zu LG XXXX zu Zl 35 Hv 71/2007X vom 25.5.2007, RK 4.6.2007
Zu LG XXXX zu Zl. 23 Hv 86/2006P vom 20.7.2006, RK 25.7.2006
Aus der Freiheitsstrafe am 30.3.2008 bedingt entlassen, Probezeit 3 Jahre
LG Ried iI 13 BE 18/2008M vom 4.2.2008
Zu LG XXXX zu Zl 35 Hv 71/2007X vom 25.5.2007, RK 4.6.2007
Zu LG XXXX zu Zl. 23 Hv 86/2006P vom 20.7.2006, RK 25.7.2006
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX 24 HV 30/2009I vom 17.8.2009
03. Verurteilung
Verurteilung durch das LG XXXX 24 HV 30/2009I vom 17.8.2009, RK 17.8.2009, gem. §§ 127, 107/1, 130 und 15 StGB (Datum der letzten Tat 25.5.2009) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten
04. Verurteilung
Verurteilung durch das BG XXXX zu Zl. 7 U 108/2010W vom 28.6.2010, RK 28.6.2010, gem. § 83/1 StGB (Datum der (letzten) Tat 1.1.2010) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Wochen.
05. Verurteilung
Verurteilung durch das LG XXXX zu Zl. 022 HV 21(2012F vom 5.3.2012, RK 9.3.2012 gem. der §§ 127, 129 Z 2 und 15 StGB (Datum der letzten Tat 26.10.2011) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
06. Verurteilung
Verurteilung durch das BG XXXX zu Zl. 010 U 209/2012y vom 13.3.2013, RK 8.4.2013, gem. §§ 141(1) und 15 StGB (Datum der (letzten) Tat 6.11.2012) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat.
07. Verurteilung
Verurteilung durch das BG XXXX zu Zl. 010 U 123/2014d vom 13.3.2014d, RK 8.7.2016, gem. §§ 127 und 15 StGB (Datum der (letzten) Tat 30.3.2015) zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monate.
08. Verurteilung
Verurteilung durch das BG XXXX zu Zl. 010 U 225/2016g vom 21.2.2017, RK 25.2.2017, gem. §§ 127 und 15 StGB (Datum der (letzten) Tat 30.3.2015) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Wochen.
09. Verurteilung
Verurteilung durch das BG XXXX zu Zl. 009 U 53/2016f vom 12.1.2017, RK 5.4.2017, gem. §§ 127, 127 und 15 sowie 141 und 15 StGB (Datum der (letzten) Tat 24.5.2016) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten.
Zusatzstrafe gem. § 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX zu Zl. 010 U 225/2016g vom 21.2.2017, RK 25.2.2017
10. Verurteilung
Verurteilung durch das BG XXXX zu Zl. 007 U 36/2018v vom 24.10.2018, RK 29.10.2018, gem. §§ 141 und 15 StGB (Datum der (letzten) Tat 18.9.2017) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Woche.
11. Verurteilung
Verurteilung durch das LG XXXX 022 HV 107/2018m vom 11.12.2018, RK 11.12.2018, gem. §§ 127 und 15 StGB (Datum der letzten Tat 5.10.2018) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten.
Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX zu Zl. 007 U 36/2018v vom 24.10.2018, RK 29.10.2018.
12. Verurteilung
Verurteilung durch das BG XXXX zu Zl. 010 U 55/2019v vom 21.3.2019, RK 26.3.2019, gem. §§ 83 StGB (Datum der (letzten) Tat 3.12.2018) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen.
Darüber hinaus wurde der BF wegen nachstehender Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft:
- der BF wurde von der Landespolizeidirektion XXXX , Zl. VStV/916300469758/2016, wegen Übertretung gemäß Art. III Abs 1 Z. 2 EGVG, mit 25.04.2016, mit einer Geldstrafe von ? 100,-- bestraft.
- Der BF wurde von der Landespolizeidirektion XXXX , Zl. VStV/918300387223/2018, wegen Übertretung gemäß § 81 Abs 1 SPG, mit 09.04.2018, mit einer Geldstrafe von ? 100,-- bestraft.
Angesichts der Vielzahl der überwiegend einschlägigen Verurteilungen, insbesondere des äußerst langen Tatzeitraumes sowie des Umstandes, dass weder einschlägige Vorverurteilungen oder das mehrfach verspürte Haftübel den BF nicht davon Abstand nehmen ließen, weiterhin strafrechtlich relevante Sachverhalte zu verwirklichen, dieser darüber hinaus noch während laufender Probezeiten Taten verübte, was zur Folge hatte, dass teilweise auch die bedingte Nachsicht von Strafen widerrufen wurden, lässt nur den Schluss zu, dass der BF in keinster Weise gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und stellt dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Hinsichtlich des vom BF ins Treffen geführten Gesundheitszustand ist zu entnahmen, dass der BF an chronischer Hepatitis B mit fortgeschrittener Leberzirrhose, an Polytoxikomanie, obere GI-Blutung, organischem Psychosyndrom, Alkoholabhängigkeit, Neuropathie und portabler Hypertension leiden und in regelmäßiger medikamentöser Behandlung stehen.
Zudem steht der BF im Substitutionsprogramm.
Mit dem Schreiben, mit welchem die Ausfertigung des Erkenntnisses begehrt wurde, brachte die rechtsfreundliche Vertretung aktuelle Befunde in Vorlage, demzufolge nachstehende Diagnosen gestellt wurden:
multifaktorieller Leberzirrhose bei chronischer Hep. B und Alkoholkrankheit Z.n. akuter Fettleberhebpatitis 03/2015;
Portale Hypertension mit Ösophagusvarizen, hypertensiver Gastropathie; primärprophylaktischer EVL 03/2015;
Gastroskopie 11/2016: Hypertensive Gastropathie mit kleinen Erosionen im Antrum bei St. P. EBL sehr gute Varizenrückbildung;
Chronisches Ulcus im Bulbus duodeni;
Hep A Immunität;
Sprontanremission einer Hep. C
Polytoxikomanie und Substitionstherapie
Im Ergebnis wurde festgehalten, dass zwar trotz subjektiv empfundener Bauchumfangsvermehrung sonografisch kein Aszites besteht, wonach keine spezifische Diuretika-Therapie zum jetzigen Zeitpunkt notwendig ist. Eine Verlaufskontrolle wurde angeordnet.
Die bP stellt - wie bereits oben ausgeführt - aufgrund ihres strafbaren Verhaltens eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Gemeinschaft dar. Eine positive Zukunftsprognose (bzgl. des Verhaltens) konnte nicht erstellt werden. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Abschiebung der bP nach Armenien zulässig und möglich ist und war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot geboten.
Da gegen Spruchpunkt I. kein Rechtsmittel erhoben wurde erwuchs dieser in Rechtskraft.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich -vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Anzuführen ist, dass es den volljährigen bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammen, welcher die Existenz seiner Bürger dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt.
Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von den bP zu vertreten.
Die Feststellungen zu den strafrechtlich relevanten Vorfällen ergeben sich aus den vorliegenden Urteilen und dem Strafregisterauszug.
II.2.3. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.
Die Ausführungen der bB sind für sich als tragfähig anzusehen und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Im konkreten Fall beruft sich der Beschwerdeführer wiederholt auf unterschiedliche Identitäten und Nationalitäten. Der BF erfüllt demzufolge nicht nur die ihn obliegende Verpflichtung zur Mitwirkung nicht, sondern führt dadurch aktiv die Behörden und Gerichte hinsichtlich seiner Identität in die Irre. Demzufolge findet der 2. Satz des § 52 FPG Anwendung, da die Feststellung des Drittstaates, in den der BF abgeschoben werden soll, aus ausschließlich vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.2. Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.2.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):
Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
----------
1.-die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.-das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.-die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.-der Grad der Integration,
5.-die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.-die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.-Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.-die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.-die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
§ 11. NAG Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden