TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/28 W278 1435424-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.10.2019
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Entscheidungsdatum

28.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W278 1435424-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

" Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Enthaftung."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) hat nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX .2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom XXXX .2013, Zl. XXXX , den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsyIG ab und erkannte dem BF den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde sein Antrag auf Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der BF aus dem Österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Am XXXX .2013 wurde der BF von einem Landesgericht wegen § 83 (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 3 Monaten verurteilt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom XXXX 2014, XXXX , wurde die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde gem. § 3 AsylG 2005 abgewiesen. Dem BF wurde gemäß § 8 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes führte das BVwG zusammengefasst aus, dass dem BF eine Rückkehr nach Afghanistan nicht zumutbar sei, da weder die Eltern, noch die Geschwister des BF in Afghanistan leben würden, er auch keinen Kontakt mehr zu den übrigen in Afghanistan verbliebenen Verwandten - Onkel und Großvater - habe und die vage Möglichkeit, mit diesen wieder Kontakt aufzunehmen, keinen ausreichenden Rückhalt für den Aufbau einer Existenzgrundlage bieten würde.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom XXXX .2015 wurde dem Antrag des BF auf Verlängerung des subsidiären Schutzes stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG bis zum XXXX .2017 erteilt.

Am XXXX 2015 wurde der BF von einem Landesgericht wegen § 83 (2) StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Höhe von 4 Monaten verurteilt.

Mit Bescheid vom XXXX .2017 wurde dem Antrag des BF auf Verlängerung des subsidiären Schutzes erneut stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG bis zum XXXX .2019 erteilt.

Am XXXX .2017 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen § 218 (1a) StGB und § 83 (1) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 6 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurden die bedingten Strafnachsichten der am XXXX .2013 verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten sowie der am XXXX .2015 verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten widerrufen.

Eine gegen dieses Urteil und den Beschluss über den Widerruf der bedingten Strafnachsichten eingebrachte Berufung wegen Nichtigkeit wurde vom Landesgericht XXXX unter der Zl. XXXX als unbegründet zurückgewiesen bzw. der Berufung wegen Schuld und Strafe sowie hinsichtlich des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche keine Folge gegeben.

Am XXXX 2019 brachte der BF einen weiteren Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes ein, zu dem er am XXXX .2019 vom Bundesamt einvernommen wurde.

Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .2019 wurde dem BF der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I). Die mit Erkenntnis vom XXXX 2014, Zahl XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II) und sein Antrag vom XXXX .2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt III). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt IV), gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt VI). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VII).

Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass der Sachverhalt der zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt habe - die allgemein schlechte Sicherheits- und Wirtschaftslage (Wohnungssituation) in den Städten (Mazar-e Sharif, Kabul) und der Umstand, dass er wegen des fehlenden Familiennetzwerkes und fehlender staatlicher Unterstützung in eine ausweglose Lage geraten werden würde - nun nicht mehr vorliege. Eine Verfolgung in seinem Herkunftsland sowie eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr könne nicht festgestellt werden. Die vom BF aufgezeigte Verfolgungsgefahr durch Privatpersonen (Probleme des Vaters, Gefährdung wegen der beruflichen Tätigkeit entfernter Verwandter und Zugehörigkeit zu den Sayyed) habe er nicht glaubhaft machen können. Es habe keine Gefährdung aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit festgestellt werden können. Im Falle einer Rückkehr in die Stadt Mazar-e Sharif (Kabul, Herat) drohe kein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des BF, er laufe auch nicht Gefahr, im Falle einer Rückkehr in die Stadt Mazar-e Sharif grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können. Bei Rückkehr sei es ihm zumutbar durch Gelegenheitsjobs für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und sich in das Sozial- und Arbeitssystem zu integrieren. Auch eine finanzielle Unterstützung könne im Rahmen der Rückkehrhilfe gewährt werden.

Seine gegen diesen Bescheid am XXXX .2019 innerhalb der Beschwerdefrist erhobene und eingebrachte Beschwerde wurde dem BVwG am XXXX .2019 (Datum des Einlangens) zur Entscheidung vorgelegt.

In der Beschwerde führte der BF aus, dass die Behörde für die Beurteilung der Änderung der Sicherheitslage im Herkunftsstaat, von einem falschen Zeitpunkt ausgegangen sei. Außerdem hätte das Bundesamt auch die Sachlage verkannt, da nicht von einer grundlegenden und dauerhaften Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland des BF ausgegangen werden könne. Es wurden Länderberichte zur aktuellen Sicherheitslage zitiert, aus denen sich ergebe, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren verschlechtert habe. In Zusammenschau all der vorliegenden Fakten, nämlich der zuletzt wieder schlechter gewordenen Sicherheitslage in Mazar-e Sharif, der Tatsache der seit seiner Kindheit bestehenden Absenz aus dem Heimatland und dem Umstand, dass keine familiären Anknüpfungspunkte dort mehr vorliegen würden, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Gründe für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz seit Rechtskraft des letzten Verlängerungsbescheides weggefallen seien. Im angefochtenen Bescheid werde nicht ausgeführt, inwieweit sich die Sicherheitslage in Afghanistan oder die persönliche Situation des BF im Vergleich zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten verändert habe. Der BF sei in Österreich gut integriert und schätze die österreichischen Werte, die erlassene Rückkehrentscheidung verletze somit auch Art. 8 EMRK. Eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Mazar-e Sharif komme laut der aktuellen ACCORD Anfragebeantwortung vom 12.10.2018 (Dürre/Landflucht) nicht in Frage. Aus der UNHCR-Richtlinie gehe ebenso hervor, dass der BF aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage und seiner besonderen Vulnerabilität, nicht auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verwiesen werden könne. Es fehle dem BF nach wie vor an Unterstützung und Rückhalt im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan. Da der BF praktisch sein gesamtes selbstbestimmtes Leben außerhalb von Afghanistan verbracht habe, würde ihm jede Existenzgrundlage im Falle seiner Rückkehr fehlen. Mit der Beschwerde wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und auszusprechen, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Unrecht erfolgt sei und dem Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes stattzugeben, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt werde und dem BF ein Aufenthaltstitel nach § 55 erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen. Mit der Beschwerde wurden Gehaltsnachweise sowie der Nachweis über die nicht bestandene B1 Deutsch-Prüfung des BF vorgelegt.

Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am XXXX .2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF im Beisein einer bevollmächtigten Vertreterin persönlich teilnahm. Bei dieser führte er sinngemäß aus, dass er keinerlei Kontakt zu seinen entfernten Verwandten in Afghanistan habe, diese ihn auch im Falle seiner Rückkehr nicht unterstützen würden, da sie immer noch Probleme mit seinem Vater hätten. Seine nahen Verwandten würden mittlerweile alle in der Schweiz leben, es bestehe kein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Fast alle seiner strafrechtlichen Verurteilungen seien unter Alkoholeinfluss passiert, an den Tathergang eines der Körperverletzungsdelikte könne er sich aufgrund der starken Alkoholisierung überhaupt nicht erinnern. Ein Leben in Afghanistan könne er sich nicht vorstellen, da er nicht in Afghanistan aufgewachsen sei und die Leute ihm sagen würden, dass er gar kein Afghane sei. In Österreich möchte er in Zukunft als Schuhmacher arbeiten und er wisse nun, dass er nur wenig Alkohol trinken dürfe. Eine Bestätigung über eine im Gefängnis besuchte Alkoholtherapie werde er nachreichen.

Der BF befindet sich seit XXXX 2019 in Strafhaft. Aus einer vom BF in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Strafzeitberechnung geht ein errechnetes Strafende von XXXX .2020 hervor. Die Termine für eine bedingte Entlassung wurden mit XXXX .2020 (1/2) und XXXX .2020 (2/3) errechnet.

Der BF brachte binnen der gegebenen Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme ein, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen sei im vorliegenden Fall gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall rechtswidrig erfolgt, da bei unionsrechtlich richtiger Interpretation auf eine Umstandsänderung abgezielt werde, die wesentlich und nicht nur vorübergehend sei. Auch aus den Gesetzesmaterialen gehe hervor, dass der Entzug möglich wäre, weil sich etwa die Lage im Herkunftsstaat entsprechend verbessert habe. Die Gesetzesmaterialen stellen nur auf die Wortfolge "nicht mehr vorliegen" und nicht auf den Begriff "nicht" ab. Im gegenständlichen Bescheid stütze sich das Bundesamt in der Begründung des Bescheides auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, zumal weder Hinweise vorliegen würden, dass eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen des BF für die Zuerkennung des Schutzstatus ausschlaggebend gewesen seien, noch Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass sich der relevante Kenntnisstand der Behörde hinsichtlich eines für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstandes geändert hätte (wie dies in der Rs Bilali, EuGH 23.05.2019, C-720/17, auf welche auch das VwGH Judikat vom 27.05.2019 zu Ra 2019/14/0153-8 Bezug nehme, der Fall gewesen war). Ohne weitere Begründung gehe das Bundesamt nun davon aus, dass der Sachverhalt nun nicht mehr vorliege und nicht dargelegt habe, worin eine grundlegende und dauerhafte Änderung der Umstände, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben, bestehe. Lediglich eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im wesentlichen unveränderten Sachverhaltes vermöge die Aberkennung eines rechtskräftig zuerkannten subsidiären Schutzes nicht zu rechtfertigen. Im Fall Bilali habe eine nachträgliche "Unrichtigkeit" bestanden, eine solche werde im vorliegenden Fall von der belangten Behörde nicht behauptet. Bei Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sei das BVwG davon ausgegangen, dass zu den einzig in Afghanistan verbliebenen Verwandten des BF - dem betagten Großvater und einem Onkel - kein Kontakt bestehe und es ihm nicht zumutbar sei, diesen Kontakt wiederaufzunehmen. Diese Situation habe sich nicht verändert, seine Kernfamilie lebe nun in der Schweiz und der BF habe weiterhin keinen Kontakt zu den in Afghanistan verbliebenen Verwandten. Der BF sei bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung sowie zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung des subsidiären Schutzes volljährig, gesund, arbeitsfähig, arbeitswillig, mit Schulbildung und Erfahrung als Schuhmacher im Iran gewesen, somit hätten sich auch die persönlichen Umstände des BF nicht geändert. Das Bundesamt gehe vom Vorliegen einer IFA aus, aber auch hier ergebe sich keine geänderte Sicherheitslage im Verhältnis zum Zeitpunkt der Gewährung des Schutzstatus bzw. zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung desselbigen. Eine IFA Kabul sei laut UNHCR generell nicht zumutbar, Mazar-e-Sharif und Herat seien aufgrund der hohen Anzahl der Binnenvertriebenen und der Rekorddürre ebenfalls als IFA nicht zumutbar. Zur Straffälligkeit des BF wurde ausgeführt, dass er sich seiner begangenen Vergehen bewusst sei und dies auch im Zuge der mündlichen Verhandlung am XXXX 2019 zum Ausdruck gebracht habe. Er führte aus, sich zukünftig an die österreichischen Gesetze halten zu wollen und ein ruhiges Leben führen zu wollen, besser Deutsch lernen und einer geregelten Arbeit nachgehen zu wollen. Dies sei in die Abwägung miteinzubeziehen und daher auszusprechen, dass kein Aberkennungsgrund iSd § 2 AsylG vorliege. Als Beilage wurde die Teilnahmebestätigung an einer internen Behandlungsgruppe für Sexualstraftäter seit XXXX .2019 und eine Stellungnahme von Dr. Pinter (UNHCR) an Hofrat Mag. Nedwed (VwGH) vorgelegt.

II. Feststellungen:

II.1. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers

1. Der BF heißt XXXX , er wurde am XXXX in Mazar-e Sharif (Afghanistan) geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Weiters ist er Angehöriger der Volksgruppe der Sayed und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, außerdem spricht er Persisch (Farsi). Deutsch spricht der BF auf Niveau A2. Ein Großteil der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde in Deutsch geführt. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.

2. Der BF ist in Mazar-e Sharif geboren und hat dort als Kleinkind gelebt. Er ist im Kleinkindalter mit seiner Familie in den Iran gezogen wo er bis zu seiner Ausreise aufhältig war. Der BF wuchs in einem afghanischen Familienverband auf. Er hat im Iran für zumindest vier Jahre eine afghanische Schule sowie für ein Jahr eine iranische Schule besucht. Er hat im Iran als Mechaniker, Schuhmacherlehrling und acht Jahre als Schuhmachermeister gearbeitet. Aus seinen eigenen Ersparnissen finanzierte er die Fluchtkosten in der Höhe von 3 Mio. Toman und 5000 ?. Er ist gesund und steht nicht in ärztlicher Behandlung.

3. Der BF hat im Jahre 2012 den Iran verlassen und hat nach unrechtmäßiger Einreise nach Österreich am XXXX .2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

4. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2014, GZ: XXXX , wurde die Beschwerde des BF gegen die Abweisung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG abgewiesen, dem BF gemäß § 8 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt und folgendermaßen begründet:

"Bei Beurteilung der Frage, ob dem BF eine Rückkehr nach Afghanistan zugemutet werden kann, ist zu bedenken, dass der BF praktisch sein ganzes selbstbestimmtes Leben außerhalb Afghanistans verbracht hat, er also über keinerlei Bindungen an sein Herkunftsland und auch über keinen Familienanschluss in Afghanistan verfügt. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde dem BF daher jede Existenzgrundlage fehlen. Dies trifft nicht nur im Falle einer Rückkehr in die Heimatstadt der Eltern des BF, Mazar-e Sharif, zu, sondern diese Gefahr erstreckt sich auf das gesamte Gebiet Afghanistans. Es besteht somit auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 8 Abs. 3 AsylG, da auch insbesondere die Hauptstadt Kabul für eine Niederlassungsalternative nicht in Frage kommt, weil sich der BF noch nie in Kabul aufgehalten hat und es daher für ihn auch aus diesem Grund schwieriger als für andere Rückkehrer wäre, sich dort eine Existenzgrundlage aufzubauen. Weder die Eltern noch die Geschwister des BF leben in Afghanistan, es gibt auch keine Hinweise darauf, dass der BF zu den einzig verbliebenen Verwandten in Afghanistan - einem Onkel und dem bereits sehr betagten Großvater - Kontakt habe bzw. dass es diesem zumutbar wäre, nach so langen Jahren wieder einen entsprechenden Kontakt aufzunehmen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die vage Möglichkeit einer Kontaktaufnahme dem BF einen ausreichenden Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage bieten würde...."

Der Status des subsidiär Schutzberechtigen wurde vom Bundesamt zweimal verlängert.

5. Die Mutter, zwei Schwestern und der Bruder des BF leben in der Schweiz. Der BF verfügt über weitere Verwandte im Herkunftsstaat Afghanistan/ Mazar-e Sharif und im Iran. Dem BF ist die Kontaktaufnahme mit seinen Verwandten in Afghanistan zumutbar.

6. Am XXXX .2013 wurde der BF von einem Landesgericht wegen § 83 (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 3 Monaten verurteilt, weil er am XXXX .2013 XXXX , durch Versetzen mehrerer Faustschläge in das Gesicht und gegen den Körper sowie von Schlägen mit einem Besenstiel gegen den Körper, vorsätzlich am Körper verletzte.

Am XXXX .2015 wurde der BF von einem Landesgericht wegen § 83 (2) StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Höhe von 4 Monaten verurteilt, weil er am XXXX .2014 XXXX dadurch, dass er gegen ihn einen Fußtritt führte, den dieser mit seiner Hand abblockte, am Körper misshandelte, und dadurch fahrlässig an der linken Mittelhand verletzte.

Am XXXX .2017 wurde der BF von einem Bezirksgericht wegen § 218 (1a) StGB und § 83 (1) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 6 Monaten verurteilt, weil er am XXXX .2017 zielgerichtet auf zwei Passanten zuging, diese beschimpfte und in weiterer Folge einen dieser Passanten grundlos mit der Faust gegen den Oberarm und in das Gesicht schlug und ihm dabei eine Prellung des Kopfes und einen Bluterguss an der rechten Stirnseite zufügte. Am XXXX 2017 setzte sich der BF im Zug neben die schlafende XXXX , griff mit seiner Hand zwischen ihre Beine, direkt in ihren Schritt und verletzte sie dadurch in ihrer Würde, da er dies ohne ihre Einwilligung tat. Nachdem sie aus dem Zug ausgestiegen war, folgte der BF ihr und er wurde schließlich durch die vom Opfer alarmierte Polizei festgenommen. Mit diesem Urteil wurden zudem die bedingten Strafnachsichten der am XXXX .2013 verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten sowie der am XXXX .2015 verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten widerrufen.

Eine gegen dieses Urteil und den Beschluss über den Widerruf der bedingten Strafnachsichten eingebrachte Berufung wegen Nichtigkeit wurde vom Landesgericht XXXX am XXXX .2018 unter der Zl. XXXX als unbegründet zurückgewiesen und der Berufung wegen Schuld und Strafe sowie hinsichtlich des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche keine Folge gegeben. In dieser Entscheidung wurde rechtskräftig festgestellt, dass der BF bereits zwei Vorstrafen aufweise und trotz bereits erfahrener strafrechtlicher Sanktionen offenbar nicht in der Lage ist, sein haltloses Verhalten unter Alkoholeinwirkung zu regulieren. Angesichts dieser beharrlichen Weigerung sich an Grundregeln des menschlichen Zusammenlebens zu orientieren, sowie des Umstandes, dass bereits erfahrene Rechtswohltaten der bedingten Nachsicht keinerlei Wirkung gezeigt haben, ist der Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe unbedingt erforderlich.

Der BF befindet sich seit XXXX .2019 in Strafhaft in einer Justizanstalt. Das errechnete Ende seiner Haftzeit ist der XXXX .2020. Die Termine für eine allfällige bedingte Entlassung wurden mit XXXX .2020 (1/2 der Gesamthaftzeit) und XXXX .2020 (2/3 der Gesamthaftzeit) errechnet.

Der BF nimmt in Haft seit XXXX .2019 an einer Behandlungsgruppe für Sexualstraftäter teil.

7. Der BF hält sich seit 2012 durchgehend in Österreich auf. Der BF hat vor seiner Haft in Österreich als Automechaniker ( XXXX .2017- XXXX .2017), Küchenhelfer ( XXXX .2018- XXXX .2018), als Monteur für Holzstände ( XXXX .2018- XXXX .2018) und als Fahrradbote ( XXXX .2018-Haftantritt) gearbeitet. In der Zeit vor seiner Arbeitsaufnahme bezog der BF Grundversorgung, zwischen den einzelnen Beschäftigungszeiträumen Arbeitslosengeld. Der BF ist nicht verheiratet, nicht verlobt, lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. Er verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen. Der BF hat einige Freunde und Bekannte in Österreich, zu welchen er derzeit aufgrund seiner Strafhaft keinen Kontakt hat. Der BF hat einen Volkshochschulkurs Basisbildung für Jugendliche/Junge Erwachsene besucht und am XXXX .2016 die ÖSD-Sprachprüfung A2 bestanden. Die am XXXX .2017 abgelegte ÖSD-Prüfung B1 hat der BF nicht bestanden.

8. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, er hat sich nicht politisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Heimatland.

9. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Dem Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in seinen Geburtsort Mazar-e Sharif zumutbar, alternativ ist ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat zumutbar. Die unter Punkt 4 festgestellte persönliche Situation des BF vom XXXX 2014, aufgrund dessen der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde, liegt im Entscheidungszeitpunkt nicht vor, zumal er in Afghanistan Verwandte hat und ihm die Kontaktaufnahme mit seinen afghanischen Verwandten zumutbar ist.

II.2. Zur Lage im Herkunftsstaat

Auszug aus der vorläufigen Sachverhaltsannahme des BVwG zur maßgeblichen Lage in Afghanistan die im Zuge der mündlichen Verhandlung am XXXX .2019 vom erkennenden Richter ins Verfahren eingebracht wurde:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 4.6.2019, politische Ereignisse, zivile Opfer, Anschläge in Kabul, IOM (relevant für Sicherheitslage; Politische Lage; Rückkehr).

Politische Ereignisse: Friedensgespräche, Loya Jirga, Ergebnisse Parlamentswahl Ende Mai 2019 fand in Moskau die zweite Runde der Friedensgespräche zwischen den Taliban und afghanischen Politikern (nicht der Regierung, Anm.) statt. Bei dem Treffen äußerte ein Mitglied der Taliban, Amir Khan Muttaqi, den Wunsch der Gruppierung nach Einheit der afghanischen Bevölkerung und nach einer "inklusiven" zukünftigen Regierung. Des Weiteren behauptete Muttaqi, die Taliban würden die Frauenrechte respektieren wollen. Ein ehemaliges Mitglied des afghanischen Parlaments, Fawzia Koofi, äußerte dennoch ihre Bedenken und behauptete, die Taliban hätten kein Interesse daran, Teil der aktuellen Regierung zu sein, und dass die Gruppierung weiterhin für ein islamisches Emirat stünde. (Tolonews 31.5.2019a).

Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die "große Ratsversammlung" (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel, einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den inner-afghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an, betonte aber dennoch, dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Einer weiteren Quelle zufolge wurden die kritischen Äußerungen zahlreicher Jirga-Teilnehmer zu den nächtlichen Militäroperationen der USA nicht in den Endbericht aufgenommen, um die Beziehungen zwischen den beiden Staaten nicht zu gefährden. Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil, was wahrscheinlich u.a. mit dem gescheiterten Dialogtreffen, das für Mitte April 2019 in Katar geplant war, zusammenhängt. Dort wäre die Regierung zum ersten Mal an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen. Nachdem erstere jedoch ihre Teilnahme an die Bedingung geknüpft hatte, 250 Repräsentanten nach Doha zu entsenden und die Taliban mit Spott darauf reagierten, nahm letztendlich kein Regierungsmitarbeiter an der Veranstaltung teil. So fanden Gespräche zwischen den Taliban und Exil-Afghanen statt, bei denen viele dieser das Verhalten der Regierung öffentlich kritisierten (Heise 16.5.2019).

Anfang Mai 2019 fand in Katar auch die sechste Gesprächsrunde zwischen den Taliban und den USA statt. Der Sprecher der Taliban in Doha, Mohammad Sohail Shaheen, betonte, dass weiterhin Hoffnung hinsichtlich der inner-afghanischen Gespräche bestünde. Auch konnten sich der Quelle zufolge die Teilnehmer zwar bezüglich einiger Punkte einigen, dennoch müssten andere "wichtige Dinge" noch behandelt werden (Heise 16.5.2019).

Am 14.5.2019 hat die unabhängige Wahlkommission (Independent Electoral Commission, IEC) die Wahlergebnisse der Provinz Kabul für das afghanische Unterhaus (Wolesi Jirga) veröffentlicht (AAN 17.5.2019; vgl. IEC 14.5.2019, IEC 15.5.2019). Somit wurde nach fast sieben Monaten (die Parlamentswahlen fanden am 20.10.2018 und 21.10.2018 statt) die Stimmenauszählung für 33 der 34 Provinzen vervollständigt. In der Provinz Ghazni soll die Wahl zusammen mit den Präsidentschafts- und Provinzialratswahlen am 28.9.2019 stattfinden. In seiner Ansprache zur Angelobung der Parlamentsmitglieder der Provinzen Kabul und Paktya am 15.5.2019 bezeichnete Ghani die siebenmonatige Wahl als "Katastrophe" und die beiden Wahlkommissionen, die IEC und die Electoral Complaints Commission (ECC), als "ineffizient" (AAN 17.5.2019).

Zivile-Opfer, UNAMA-Bericht

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im ersten Quartal 2019 (1.1.2019 - 31.3.2019) 1.773 zivile Opfer (581 Tote und 1.192 Verletzte), darunter waren 582 der Opfer Kinder (150 Tote und 432 Verletzte). Dies entspricht einem Rückgang der gesamten Opferzahl um 23% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres, welches somit der niedrigste Wert für das erste Jahresquartal seit 2013 ist (UNAMA 24.4.2019). Diese Verringerung wurde durch einen Rückgang der Zahl ziviler Opfer von Selbstmordanschlägen mit IED (Improvised Explosive Devices - unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung/Sprengfallen) verursacht. Der Quelle zufolge könnten die besonders harten Winterverhältnisse in den ersten drei Monaten des Jahres 2019 zu diesem Trend beigetragen haben. Es ist unklar, ob der Rückgang der zivilen Opfer wegen Maßnahmen der Konfliktparteien zur Verbesserung des Schutzes der Zivilbevölkerung oder durch die laufenden Gespräche zwischen den Konfliktparteien beeinflusst wurde (UNAMA 24.4.2019). Die Zahl der zivilen Opfer aufgrund von Nicht-Selbstmord-Anschlägen mit IEDs durch regierungsfeindliche Gruppierungen und Luft- sowie Suchoperationen durch regierungsfreundliche Gruppierungen ist gestiegen. Die Zahl der getöteten Zivilisten, die regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben wurden, übertraf im ersten Quartal 2019 die zivilen Todesfälle, welche von regierungsfeindlichen Elementen verursacht wurden (UNAMA 24.4.2019). Kampfhandlungen am Boden waren die Hauptursache ziviler Opfer und machten etwa ein Drittel der Gesamtzahl aus. Der Einsatz von IEDs war die zweithäufigste Ursache für zivile Opfer: Im Gegensatz zu den Trends von 2017 und 2018 wurde die Mehrheit der zivilen Opfer von IEDs nicht durch Selbstmordanschläge verursacht, sondern durch Angriffe, bei denen der Angreifer nicht seinen eigenen Tod herbeiführen wollte. Luftangriffe waren die Hauptursache für zivile Todesfälle und die dritthäufigste Ursache für zivile Opfer (Verletzte werden auch mitgezählt, Anm.), gefolgt von gezielten Morden und explosiven Kampfmittelrückständen (UXO - unexploded ordnance). Am stärksten betroffen waren Zivilisten in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kunduz (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 24.4.2019).

Anschläge in Kabul-Stadt

Ende Mai 2019 fanden in Kabul-Stadt einige Anschläge und gezielte Tötungen in kurzen Abständen zu einander statt: Am 26.5.2019 wurde ein leitender Mitarbeiter einer NGO in Kart-e Naw (PD5, Police District 5) durch unbekannte bewaffnete Männer erschossen (Tolonews 27.5.2019a). Am 27.5.2019 wurden nach der Explosion einer Magnetbombe, die gegen einen Bus von Mitarbeitern des Ministeriums für Hadsch und religiöse Angelegenheiten gerichtet war, zehn Menschen verletzt. Die Explosion fand in Parwana-e Do (PD2) statt. Zum Vorfall hat sich keine Gruppierung bekannt (Tolonews 27.5.2019b). Des Weiteren wurden im Laufe der letzten zwei Maiwochen vier Kontrollpunkte der afghanischen Sicherheitskräfte durch unbekannte bewaffnete Männer angegriffen (Tolonews 31.5.2019b). Am 30.5.2019 wurden in Folge eines Selbstmordangriffes nahe der Militärakademie Marshal Fahim im Stadtteil Char Rahi Qambar (PD5) sechs Personen getötet und 16 Personen, darunter vier Zivilisten, verletzt. Die Explosion erfolgte, während die Kadetten die Universität verließen (1 TV NEWS 30.5.2019). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zu dem Anschlag (AJ 30.5.2019). Am 31.5.2019 wurden sechs Personen, darunter vier Zivilisten, getötet und fünf Personen, darunter vier Mitglieder der US-Sicherheitskräfte, verletzt, nachdem ein mit Sprengstoff beladenes Auto in Qala-e Wazir (PD9) detonierte. Quellen zufolge war das ursprüngliche Ziel des Angriffs ein Konvoi ausländischer Sicherheitskräfte (Tolonews 31.5.2019c). Am 2.6.2019 kam nach der Detonation von mehreren Bomben eine Person ums Leben und 17 weitere wurden verletzt. Die Angriffe fanden im Westen der Stadt statt, und einer davon wurde von einer Klebebombe, die an einem Bus befestigt war, verursacht. Einer Quelle zufolge transportierte der Bus Studenten der Kabul Polytechnic University (TW 2.6.2019). Der IS bekannte sich zu den Anschlägen und beanspruchte den Tod von "mehr als 30 Schiiten und Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte" für sich. Die Operation erfolgte in zwei Phasen: Zuerst wurde ein Bus, der 25 Schiiten transportierte, angegriffen, und darauf folgend detonierten zwei weitere Bomben, als sich "Sicherheitselemente" um den Bus herum versammelten. Vertreter des IS haben u.a. in Afghanistan bewusst und wiederholt schiitische Zivilisten ins Visier genommen und sie als "Polytheisten" bezeichnet. (LWJ 2.6.2019).

Am 3.6.2019 kamen nach einer Explosion auf der Darul Aman Road in der Nähe der American University of Afghanistan fünf Menschen ums Leben und zehn weitere wurden verletzt. Der Anschlag richtete sich gegen einen Bus mit Mitarbeitern der Independent Administrative Reform and Civil Service Commission (Tolonews 3.6.2019)

US-Angaben zufolge ist die Zahl der IS-Anhänger in Afghanistan auf ca. 5.000 gestiegen, fünfmal so viel wie vor einem Jahr. Gemäß einer Quelle profitiert die Gruppierung vom "zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan und von aus Syrien geflohenen Kämpfern". Des Weiteren schließen sich enttäuschte Mitglieder der Taliban sowie junge Menschen ohne Zukunftsperspektive dem IS an, der in Kabul, Nangarhar und Kunar über Zellen verfügt (BAMF 3.6.2019). US-Angaben zufolge ist es "sehr wahrscheinlich", dass kleinere IS-Zellen auch in Teilen Afghanistans operieren, die unter der Kontrolle der Regierung oder der Taliban stehen (VOA 21.5.2019). Eine russische Quelle berichtet wiederum, dass ca. 5.000 IS-Kämpfer entlang der Nordgrenze tätig sind und die Nachbarländer bedrohen. Der Quelle zufolge handelt es sich dabei um Staatsbürger der ehemaligen sowjetischen Republiken, die mit dem IS in Syrien gekämpft haben (Newsweek 21.5.2019).

Rückkehr

Die International Organization for Migration (IOM) gewährt seit April 2019 keine temporäre Unterkunft für zwangsrückgeführte Afghanen mehr. Diese erhalten eine Barzuwendung von ca. 150 Euro sowie Informationen über mögliche Unterkunftsmöglichkeiten. Gemäß dem Europäischen Auswärtigen Amt (EAD) nutzten nur wenige Rückkehrer die Unterbringungsmöglichkeiten von IOM (BAMF 20.5.2019).

KI vom 26.3.2019, Anschläge in Kabul, Überflutungen und Dürre, Friedensgespräche, Präsidentschaftswahl (relevant für Politische Lage; Sicherheitslage; Grundversorgung und Wirtschaft).

Anschläge in Kabul-Stadt

Bei einem Selbstmordanschlag während des persischen Neujahres-Fests Nowruz in Kabul-Stadt kamen am 21.3.2019 sechs Menschen ums Leben und weitere 23 wurden verletzt (AJ 21.3.2019, Reuters 21.3.2019). Die Detonation erfolgte in der Nähe der Universität Kabul und des Karte Sakhi Schreins, in einer mehrheitlich von Schiiten bewohnten Gegend. Quellen zufolge wurden dafür drei Bomben platziert: eine im Waschraum einer Moschee, eine weitere hinter einem Krankenhaus und die dritte in einem Stromzähler (TDP 21.3.2019; AJ 21.3.2019). Der ISKP (Islamische Staat - Provinz Khorasan) bekannte sich zum Anschlag (Reuters 21.3.2019). Während eines Mörserangriffs auf eine Gedenkveranstaltung für den 1995 von den Taliban getöteten Hazara-Führer Abdul Ali Mazari im überwiegend von Hazara bewohnten Kabuler Stadtteil Dasht-e Barchi kamen am 7.3.2019 elf Menschen ums Leben und 95 weitere wurden verletzt. Der ISKP bekannte sich zum Anschlag (AJ 8.3.2019).

Überflutungen und Dürre

Nach schweren Regenfällen in 14 afghanischen Provinzen kamen mindestens 63 Menschen ums Leben. In den Provinzen Farah, Kandahar, Helmand, Herat, Kapisa, Parwan, Zabul und Kabul, wurden ca. 5.000 Häuser zerstört und 7.500 beschädigt (UN OCHA 19.3.2019). Dem Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (UN OCHA) zufolge waren mit Stand 19.3.2019 in der Provinz Herat die Distrikte Ghorvan, Zendejan, Pashtoon Zarghoon, Shindand, Guzarah und Baland Shahi betroffen (UN OCHA 19.3.2019). Die Überflutungen folgten einer im April 2018 begonnen Dürre, von der die Provinzen Badghis und Herat am meisten betroffen waren und von deren Folgen (z.B. Landflucht in die naheliegenden urbanen Zentren, Anm.) sie es weiterhin sind. Gemäß einer Quelle wurden in den beiden Provinzen am 13.9.2018 ca. 266.000 IDPs vertrieben: Davon zogen 84.000 Personen nach Herat-Stadt und 94.945 nach Qala-e-Naw, wo sie sich in den Randgebieten oder in Notunterkünften innerhalb der Städte ansiedelten und auf humanitäre Hilfe angewiesen sind (IFRCRCS 17.3.2019).

Friedensgespräche

Kurz nach der Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und Vertretern der USA in Katar Ende Jänner 2019 fand Anfang Februar in Moskau ein Treffen zwischen Taliban und bekannten afghanischen Politikern der Opposition, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehrere "Warlords", statt (Qantara 12.2.201). Quellen zufolge wurde das Treffen von der afghanischen Diaspora in Russland organisiert. Taliban-Verhandlungsführer Sher Muhammad Abbas Stanaksai wiederholte während des Treffens schon bekannte Positionen wie die Verteidigung des "Dschihad" gegen die "US-Besatzer" und die gleichzeitige Weiterführung der Gespräche mit den USA. Des Weiteren verkündete er, dass die Taliban die Schaffung eines "islamischen Regierungssystems mit allen Afghanen" wollten, obwohl sie dennoch keine "exklusive Herrschaft" anstrebten. Auch bezeichnete er die bestehende afghanische Verfassung als "Haupthindernis für den Frieden", da sie "vom Westen aufgezwungen wurde"; Weiters forderten die Taliban die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Führer und die Freilassung ihrer gefangenen Kämpfer und bekannten sich zur Nichteinmischung in Angelegenheiten anderer Länder, zur Bekämpfung des Drogenhandels, zur Vermeidung ziviler Kriegsopfer und zu Frauenrechten. Diesbezüglich aber nur zu jenen, "die im Islam vorgesehen seien" (z.B. lernen, studieren und sich den Ehemann selbst auswählen). In dieser Hinsicht kritisierten sie dennoch, dass "im Namen der Frauenrechte Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden" (Taz 6.2.2019). Ende Februar 2019 fand eine weitere Friedensgesprächsrunde zwischen Taliban und USVertretern in Katar statt, bei denen die Taliban erneut den Abzug der US-Truppen aus Afghanistan forderten und betonten, die Planung von internationalen Angriffen auf afghanischem Territorium verhindern zu wollen. Letzterer Punkt führte jedoch zu Meinungsverschiedenheiten: Während die USA betonten, die Nutzung des afghanischen Territoriums durch "terroristische Gruppen" vermeiden zu wollen und in dieser Hinsicht eine Garantie der Taliban forderten, behaupteten die Taliban, es gebe keine universelle Definition von Terrorismus und weigerten sich gegen solch eine Spezifizierung. Sowohl die Taliban- als auch die US-Vertreter hielten sich gegenüber den Medien relativ bedeckt und betonten ausschließlich, dass die Friedensverhandlungen weiterhin stattfänden. Während es zu Beginn der Friedensgesprächsrunde noch Hoffnungen gab, wurde mit Voranschreiten der Verhandlungen immer klarer, dass sich eine Lösung des Konflikts als "frustrierend langsam" erweisen würde (NYT 7.3.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (Reuters 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019). Beispielsweise erklärte USUnterstaatssekretär David Hale am 18.3.2019 die Beendigung der Kontakte zwischen USVertretern und dem afghanischen nationalen Sicherheitsberater Hamdullah Mohib, nachdem dieser US-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen öffentlich kritisiert hatte (Reuters 18.3.2019).

Verschiebung der Präsidentschaftswahl

Die Präsidentschaftswahl, welche bereits von April auf Juni 2019 verschoben worden war, soll Quellen zufolge nun am 28.9.2019 stattfinden. Grund dafür seien "zahlreiche Probleme und Herausforderungen" welche vor dem Wahltermin gelöst werden müssten, um eine sichere und transparente Wahl sowie eine vollständige Wählerregistrierung sicherzustellen - so die unabhängige Wahlkommission (IEC) (VoA 20.3.2019; vgl. BAMF 25.3.2019).

KI vom 1.3.2019, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2018 (Sicherheitslage)

Allgemeine Sicherheitslage und sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt volatil. Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum 16.8.2018 - 15.11.2018 5.854 sicherheitsrelevante Vorfälle, was einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres bedeutet. Bewaffnete Zusammenstöße gingen um 5% zurück, machten aber weiterhin den Großteil der sicherheitsrelevanten Vorfälle (63%) aus. Selbstmordanschläge gingen um 37% zurück, was möglicherweise an erfolgreichen Bekämpfungsmaßnahmen in Kabul-Stadt und Jalalabad liegt. Luftangriffe durch die afghanische Luftwaffe (AAF) sowie internationale Streitkräfte stiegen um 25%. Die am stärksten betroffenen Regionen waren der Süden, der Osten und der Süd-Osten. In der Provinz Kandahar entstand die Befürchtung, die Sicherheitsbedingungen könnten sich verschlechtern, nachdem der Polizeichef der Provinz und der Leiter des National Directorate for Security (NDS) im Oktober 2018 ermordet worden waren (UNGASC 7.12.2018). Gemäß dem Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (SIGAR) fanden bis Oktober 2018 die meisten Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen in den Provinzen Badghis, Farah, Faryab, Ghazni, Helmand, Kandahar, Uruzgan und Herat statt. Von Oktober bis Dezember 2018 verzeichneten Farah, Helmand und Faryab die höchste Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe (SIGAR 30.1.2019).

Nach dem Taliban-Angriff auf Ghazni-Stadt im August 2018, bestand weiterhin die Befürchtung, dass die Taliban großangelegte Angriffe im Südosten des Landes verüben könnten. Dies war zwar nicht der Fall, dennoch setzten Talibankämpfer die afghanischen Sicherheitskräfte am Stadtrand von Ghazni, in Distrikten entlang des Highway One nach Kabul und durch die Einnahme des Distrikts Andar in Ghazni im Oktober weiterhin unter Druck. Im Westen der Provinz Ghazni, wo die ethnische Gruppierung der Hazara eine Mehrheit bildet, verschlechterten sich die Sicherheitsbedingungen wegen großangelegter Angriffe der Taliban, was im November zur Vertreibung zahlreicher Personen führte. In Folge eines weiteren Angriffs der Taliban im Distrikt Khas Uruzgan der Provinz Uruzgan im selben Monat wurden ebenfalls zahlreiche Hazara-Familien vertrieben. Des Weiteren nahmen Talibankämpfer in verschiedenen Regionen vorübergehend strategische Positionen entlang der Hauptstraßen ein und behinderten somit die Bewegungsfreiheit zwischen den betroffenen Provinzen. Beispiele dafür sind Angriffe entlang Hauptstraßen nach Kabul in den Distrikten Daymirdad und Sayyidabad in Wardak, der Route Mazar - Shirbingham und Maimana - Andkhoy in den nördlichen Provinzen Faryab, Jawzjan und Balkh und der Route Herat - Qala-e-Naw im westlichen Herat und Badghis (UNGASC 7.12.2018). Trotz verschiedener Kampfhandlungen und Bedrohungen blieben mit Stand Dezember 2018 gemäß SIGAR die Provinzzentren aller afghanischen Provinzen unter Kontrolle bzw. Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.1.2019).

Im Laufe des Wahlregistrierungsprozesses und während der Wahl am 20. und am 21. Oktober wurden zahlreiche sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die Taliban und den Islamischen Staat - Provinz Khorasan (ISKP) beansprucht wurden (UNGASC 7.12.2018; vgl. UNAMA 10.10.2018, UNAMA 11.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar, die wegen Sicherheitsbedenken auf den 27. Oktober verschoben worden war, wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Die afghanischen Sicherheitskräfte entdeckten und entschärften einige IED [Improvised Explosive Devices - Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen] in Kandahar-Stadt und den naheliegenden Distrikten (UNAMA 11.2018). Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) hatte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) registriert (UNAMA 10.10.2018). Am offiziellen Wahltag, dem 20. Oktober, wurden 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) registriert, darunter 117 Kinder (21 Tote und 96 Verletzte) und 48 Frauen (2 Tote und 46 Verletzte). Am folgenden Wahltag, dem 21. Oktober, wurden 47 weitere zivile Opfer (4 Tote und 43 Verletzte) verzeichnet, inklusive 17 Kinder (2 Tote und 15 Verletzte) und Frauen (3 Verletzte). Diese Zahlen beinhalten auch Opfer innerhalb der Afghan National Police (ANP) und der Independet Electoral Commission (IEC) (UNAMA 11.2018). Die am 20. Oktober am meisten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffenen Städte waren Kunduz und Kabul. Auch wenn die Taliban in den von ihnen kontrollierten oder beeinflussten Regionen die Wählerschaft daran hinderten, am Wahlprozess teilzunehmen, konnten sie die Wahl in städtischen Gebieten dennoch nicht wesentlich beeinträchtigen (trotz der hohen Anzahl von Sicherheitsvorfällen) (UNGASC 7.12.2018).

Die Regierung kontrolliert bzw. beeinflusst - laut Angaben der Resolute Support (RS) Mission - mit Stand 22.10.2018 53,8% der Distrikte, was einen leichten Rückgang gegenüber dem Vergleichszeitraum 2017 bedeutet. 33,9% der Distrikte sind umkämpft und 12,3% befinden sich unter Einfluss oder Kontrolle von Aufständischen. Ca. 63,5% der Bevölkerung leben in Gebieten, die sich unter Regierungskontrolle oder -einfluss befinden; 10,8% in Gegenden unter Einfluss bzw. Kontrolle der Aufständischen und 25,6% leben in umkämpften Gebieten. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Kontrolle bzw. Einfluss von Aufständischen sind Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).

Der ISKP ist weiterhin im Osten des Landes präsent und bekennt sich zu Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen in Nangarhar und zu sechs Angriffen in Kabul-Stadt. Des Weiteren finden in den Provinzen Nangarhar und Kunar weiterhin Kämpfe zwischen ISKP- und Talibankämpfern statt. Die internationalen Streitkräfte führten Luftangriffe gegen den ISKP in den Distrikten Deh Bala, Achin, Khogyani, Nazyan und Chaparhar der Provinz Nangarhar aus (UNGASC 7.12.2018).

Zivile Opfer

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte im Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte), eine allgemeine Steigerung von 5% sowie eine Steigerung der Zahl der Toten um 11% gegenüber dem Vorjahreswert. 42% der zivilen Opfer (4.627 Opfer; 1.361 Tote und 3.266 Verletzte) wurden durch IED im Zuge von Anschlägen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich ISKP) verursacht. Die Anzahl der Selbstmordanschläge unter Einsatz von IED stieg dabei um 22% und erreichte somit einen Rekordwert. Diese Art von Anschlägen verursachte 26% aller zivilen Opfer, während IED, die bei Nichtselbstmordanschlägen verwendet wurden, 16% der zivilen Opfer forderten. Kabul war mit insgesamt 1.866 Opfern (596 Tote und 1.270 Verletzte) die Provinz mit der höchsten Anzahl an Selbstmordanschlägen durch IED, während die Zahl der Opfer in Nangarhar mit insgesamt 1.815 (681 Tote und 1.134 Verletzte) zum ersten Mal fast die Werte von Kabul erreichte (hauptsächlich wegen des Einsatzes von IED bei Nichtselbstmordanschlägen). Kabul-Stadt verzeichnete insgesamt 1.686 zivile Opfer (554 Tote und 1.132 Verletzte) wegen komplexen und Selbstmordangriffen (UNAMA 24.2.2019).

Zusammenstöße am Boden (hauptsächlich zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Gruppierungen) verursachten 31% der zivilen Opfer (insgesamt 3.382; davon 814 Tote und 2.568 Verletzte), was einen Rückgang um 3% im Vergleich mit dem Vorjahreswert bedeutet. Grund dafür war der Versuch regierungsfreundlicher Gruppierungen, die zivile Bevölkerung zu schonen. Die Verlagerung der Kämpfe in dünn besiedelte Gebiete, die Vorwarnung der lokalen Zivilbevölkerung bei Kampfhandlungen und die Implementierung von Strategien zum Schutz der Bevölkerung waren einige der bestimmenden Faktoren für den Rückgang bei zivilen Opfern. Jedoch ist die Opferzahl bei gezielt gegen die Zivilbevölkerung gerichteten komplexen Angriffen und Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen gestiegen (plus 48% gegenüber 2017; 4.125 Opfer insgesamt, davon 1.404 Tote und 2.721 Verletzte). Sowohl der ISKP als auch die Taliban griffen gezielt Zivilisten an: Der ISKP war für 1.871 zivile Opfer verantwortlich, darunter waren u.a. Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft, und die Taliban für 1.751. Obwohl die Gesamtzahl der zivilen Opfer durch gezielte Tötungen von Einzelpersonen (hauptsächlich durch Erschießung) zurückging, blieben Zivilisten inklusive religiöser Führer und Stammesältester weiterhin Ziele regierungsfeindlicher Gruppierungen. Die Gesamtzahl der durch Luftangriffe verursachten zivilen Opfer stieg im Vergleich mit dem Vorjahreswert um 61% und die Zahl der Todesopfer erreichte 82%. 9% aller zivilen Opfer wurden Luftangriffen (mehrheitlich der internationalen Luftwaffe) zugeschrieben, der höchste Wert seit 2009 (UNAMA 24.2.2019).

Regierungsfeindliche Gruppierungen waren im UNAMA-Berichtszeitraum (1.1.2018 - 31.12.2018) für 6.980 zivile Opfer (2.243 Tote und 4.737 Verletzte) verantwortlich. Das entspricht 63% der gesamten zivilen Opfer. 37% davon werden den Taliban, 20% dem ISKP und 6% unbestimmten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben. Im Laufe des Jahres 2018 wurden vermehrt Anschläge gegen Bildungseinrichtungen verzeichnet, meist durch Talibankämpfer, da in Schulen Registrierungs- und Wahlzentren untergebracht waren. Der ISKP attackierte und bedrohte Bildungseinrichtungen als Reaktion auf militärische Operationen afghanischer und internationaler Streitkräfte. UNAMA berichtet auch über anhaltende Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen, welche Auswirkungen auf einen Großteil der zivilen Bevölkerung haben. Trotzdem die Taliban nach eigenen Angaben Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung ergriffen haben, attackierten diese weiterhin Zivilisten, zivile Einrichtungen und regierungsfreundliche Gruppierungen in Zivilgebieten (UNAMA 24.2.2019).

Ungefähr 24% der zivilen Opfer (2.612, davon 1.185 Tote und 1.427 Verletzte), werden regierungsfreundlichen Gruppierungen zugeschrieben: 14% den afghanischen Sicherheitskräften, 6% den internationalen Streitkräften und 4% unbestimmten regierungsfreundlichen Gruppierungen. Die Steigerung um 4% gegenüber dem Vorjahr geht auf Luftangriffe der internationalen Streitkräfte und Fahndungsaktionen der afghanischen Sicherheitskräfte und regierungsfreundlicher Gruppierungen zurück (UNAMA 24.2.2019).

Die verbleibenden 13% der verzeichneten zivilen Opfer wurden im Kreuzfeuer während Zusammenstößen am Boden (10%), durch Beschuss aus Pakistan (1%) und durch die Explosion von Blindgängern verursacht (UNAMA 24.2.2019).

KI vom 31.1.2019, Friedensgespräche zwischen den USA und den Taliban (relevant für Politische Lage und Sicherheitslage)

Am Samstag dem 26.1.2019 endete die sechstägige Friedensgesprächsrunde in Doha, Katar, zwischen dem U.S.-Chefunterhändler Zalmay Khalilzad und den Taliban-Vertretern (DP 28.1.2019; vgl. NYT 28.1.2019, CNN 27.1.2019, Tolonews 28.1.2019). Quellen zufolge wurde ein erster Vertragsentwurf ausgehandelt, wonach sich die Taliban dazu verpflichten würden, ausländische Terrororganisationen von Afghanistan fernzuhalten, und die USA würden im Gegenzug dazu ihren Truppenabzug aus Afghanistan innerhalb von 18 Monaten garantieren. Dieser sei jedoch an weitere Bedingungen gebunden, die noch genau besprochen werden müssen, wie die Ausrufung eines Waffenstillstands zwischen den Taliban und der afghanischen Regierung sowie die Forderung von direkten Gesprächen zwischen diesen beiden Akteuren (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, FP 29.1.2019). Inoffiziellen Quellen zufolge wurde bei den Gesprächen u.a. die Schaffung einer Interimsregierung, in der auch die Taliban vertreten sein sollen, angedacht, was jedoch von Khalilzad dementiert wurde (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019). Die nächste Friedensgesprächsrunde wird voraussichtlich Ende Februar 2019 stattfinden (NYT 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019). Der afghanische Präsident Ashraf Ghani äußerte während einer Fernsehansprache am 28.1.2019 sein Unbehagen bzgl. eines voreiligen Abzugs der U.S.-Truppen aus Afghanistan und erinnerte an die dramatischen Auswirkungen des sowjetischen Abzuges Ende der 1980er Jahre, dem Anarchie und die Ermordung des ehemaligen Präsidenten Mohammad Najibullah folgten (NYT 28.1.2019). Ghani, der die Taliban mehrmals dazu aufgefordert hatte, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln, zeigte sich des Weiteren über den Ausschluss der afghanischen Regierung aus den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, IM 28.1.2019). Während sich einige Quellen hinsichtlich gründlicher Friedensgespräche und eines effizient ausgehandelten Abkommens optimistisch zeigen (Internazionale 30.1.2019; vgl. WP 30.1.2019), fürchten andere, dass ein Abzug der amerikanischen Truppen den Zusammenbruch der afghanischen Regierung wegen der Taliban und vorhersehbarer Machtkämpfe zwischen den verschiedenen lokalen Akteuren zur Folge haben könnte (DP 28.1.2019; vgl. FP 29.1.2019).

KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Sicherheitslage und Politische Lage)

Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u.a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten: Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Millionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Millionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).

Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilisten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018).

Zivile Opfer

Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED [Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018).

Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert: davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018).

Regierungsfreundliche Gruppierungen waren für 1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018).

Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o.D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, "Kammer des Volkes", genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch "Ältestenrat" oder "Senat" genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).

Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).

Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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