Entscheidungsdatum
29.10.2019Norm
VwGG §30 Abs2Spruch
L515 2138614-2/17E
L515 2138608-2/14E
L515 2138611-2/12E
BESCHLUSS
DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT DURCH DEN RICHTER MAG. H. LEITNER ÜBER DIE VON 1. XXXX , GEB. XXXX , 2. XXXX , GEB. XXXX UND 3. XXXX , GEB. XXXX , GEGEN DAS ERKENNTNIS DES BUNDESVERWALTUNGSGERICHTES VOM 07.08.2019, ZLEN. L515 2138614-2/3Z, L515 2138608-2/2Z UND L515 2138611-2/2Z, ERHOBENEN REVISION AMTSWEGIG BESCHLOSSEN:
DIE DER REVISION VOM 23.10.2019 MIT BESCHLUSS DES BUNDESVERWALTUNGSGERICHTS VOM 25.10.2019 ZUERKANNTE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG WIRD GEM. § 30 ABS. 2 VWGG WIEDER ABERKANNT.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2019, Zlen. L515 2138614-2/3Z, L515 2138608-2/2Z und L515 2138611-2/2Z wurde den Beschwerden gegen diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und festgestellt, dass die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannte.
Mit Schriftsatz vom 23.10.2019 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2019, Zlen. L515 2138614-2/3Z, L515 2138608-2/2Z und L515 2138611-2/2Z, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien folgendes an:
„Durch das hier angefochtene Erkenntnis werden die von der Behörde gegenüber den Revisionswerbern erlassenen Rückkehrentscheidungen durchsetzbar (vgl. dazu erneut VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, Rz 31). Damit droht den Revisionswerbern die Abschiebung nach Georgien und dort ihrem Vorbringen zufolge die Gefahr asylrelevanter Verfolgung und damit eine Verletzung in ihrem Recht auf Leben gemäß Art 2 EMRK und in ihrem Recht, keiner Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung oder Strafe ausgesetzt zu werden.
Dahingehend erweist sich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als tunlich, um nicht die Effektivität der gegenständlichen Revision auszuhöhlen. Schließlich könnte der durch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der gegenständlichen Revision für den Fall von in Georgien eintretenden Verfolgungshandlungen gegenüber den Revisionswerbern nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Die gegenständliche Revision kann entsprechende Wirksamkeit nur dann entfalten, wenn ihr die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, sodass die Abschiebung der Revisionswerber nach Georgien während des anhängigen Revisionsverfahrens aufgeschoben werden kann. Die Revisionswerber erachten daher die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG für gegeben und beantragen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dem entgegenstehende öffentliche Interessen sind nicht erkennbar.“
Am 19.8.2019 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein weiteres, die Beschwerdesache betreffendes Ermittlungsergebnis des Polizeiattachés des BMI für Georgien und Aserbaidschan vor.
Seitens des ho. Gerichts wurde für den 29.10.2019 eine Beschwerdeverhandlung anberaumt.
Mit ho. Beschluss vom 25.10.2019 wurde dem Antrag der revisionswerbenden Parteien stattgegeben und der Revision gegen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2019, Zlen. L515 2138614-2/3Z, L515 2138608-2/2Z und L515 2138611-2/2Z die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 29.10.2019 fand eine Beschwerdeverhandlung statt. An deren Ende der Verhandlung wurde die Beschwerde in den Geschäftsfällen L515 2138614-2, L515 2138608-2 und L515 2138611-2 in allen Spruchpunkten in der Sache selbst durch mündlich verkündetes Erkenntnis abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gemäß §§ 30 Abs. 2 iVm 30a Abs. 3 VwGG hatte das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss zu entscheiden und wurde im gegenständlichen Fall mit Beschluss vom 25.10.2019 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Da sich mit der Entscheidung in der Sache selbst durch mündlich verkündetes Erkenntnis vom 29.10.2019 die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgeblich waren, wesentlich änderten, war von Amts wegen neu zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch vorliegen.
Durch die Entscheidung in der Sache selbst liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision gegen das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2019, Zlen. L515 2138614-2/3Z, L515 2138608-2/2Z und L515 2138611-2/2Z, in dem lediglich über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide entschieden wurde, nicht mehr vor und war der Revision die aufschiebende Wirkung wieder abzuerkennen [vgl. auch Gruber § 30 VwGG Rz 7 f, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte² (2017)].
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Familienverfahren Revision Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L515.2138614.2.02Im RIS seit
16.09.2020Zuletzt aktualisiert am
16.09.2020