Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §18 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/01/0946Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, 1. über den Antrag des Zuvdija Cirikovic in Ferlach, geboren am 14. Oktober 1953, vertreten durch Dr. Helmut Trattnig, Rechtsanwalt in Ferlach, Hauptplatz 16/1, auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Juli 1997, Zl. 4.351.841/1-III/13/97, betreffend Asylgewährung, und
2. über die gleichzeitig erhobene Beschwerde den Beschluß gefaßt:
Spruch
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Juli 1997, der dem Beschwerdeführer, einem bosnischen Staatsangehörigen, laut Mitteilung der belangten Behörde am 15. Juli 1997 zugestellt worden war, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers in Erledigung der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Mai 1997 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seines am 3. Oktober 1997 zur Post gegebenen, mit der Beschwerde gegen diesen Bescheid verbundenen Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Beschwerdefrist aus, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe daher den in deutscher Sprache verfaßten angefochtenen Bescheid nicht verstehen können. Die dem Bescheid angeschlossene Rechtsmittelbelehrung in serbokroatischer Sprache sei insofern unrichtig, als darin kein Hinweis auf die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts enthalten sei.
Erst am 29. September 1997 habe sich der Beschwerdeführer in der Kanzlei seines Rechtvertreters eingefunden, um diesen zu fragen, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel zulässig sei.
Der Beschwerdeführer sei daher aufgrund eines unvorhergesehenen bzw. unabwendbaren Ereignisses ohne sein Verschulden verhindert gewesen, die Beschwerdefrist einzuhalten.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 18 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ist Bescheiden, die einem der deutschen Sprache nicht hinreichend kundigen Asylwerber zuzustellen sind, eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in einer ihm ausreichend verständlichen Sprache anzuschließen.
Gemäß § 61a AVG haben Bescheide, die in letzter Instanz erlassen werden, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltich Rechnung getragen oder wenn über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichgshof, auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde einzuhaltende Frist, sowie auf das Formerfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes hinzuweisen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt dieser Hinweis keinen Bestandteil der Rechtsmittelbelehrung dar. Sein Fehlen ist nicht als Grund für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist anzusehen (vgl. den Beschluß vom 7. November 1995, Zlen. 95/20/0582, 0583, mwH). § 39a AVG, der nur den mündlichen Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien regelt, begründet keinen Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde (vgl. auch dazu den bereits zitierten hg. Beschluß vom 7. November 1995).
Der Umstand, daß der Beschwerdeführer - sollte sein Vorbringen, daß der Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht übersetzt worden sei, den Tatsachen entsprechen - mangels Kenntnis der deutschen Sprache nicht rechtzeitig von der Möglichkeit der Beschwerdeerhebung Kenntnis erlangt hat, ist somit - ebenso wie der Mangel dieser Sprachkenntnis selbst (vgl. neuerlich den hg. Beschluß vom 7. November 1995) - weder geeignet, das Vorliegen eines die rechtzeitige Beschwerdeerhebung hindernden unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses darzutun, noch kann ein durch die mangelnden Sprachkenntnisse bedingter Irrtum über die Möglichkeit der Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde als minderer Grad des Versehens angesehen werden.
Dem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnte somit gemäß § 46 VwGG nicht stattgegeben werden.
Dies hat weiters zur Folge, daß die erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist gemäß § 26 Abs. 1 VwGG zur Post gegebene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997010945.X00Im RIS seit
03.04.2001