TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/8 W192 2185580-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2020
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Entscheidungsdatum

08.05.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W192 2185580-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2018, Zahl: 1103275500-160123994, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2019 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 25.01.2016 nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, zu welchem er am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde.

Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er sei Moslem schiitischer Ausrichtung, gehöre der Volksgruppe der Hazara an, stamme aus der Provinz Ghazni, sei ledig, hätte keine Schulbildung und habe keinen Beruf ausgeübt. Im Herkunftsland oder einem Drittstaat hielten sich die Eltern, ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer hätte seinen Herkunftsstaat vor sechs Wochen verlassen und sei mit Schlepperunterstützung über den Iran und die Türkei nach Griechenland und von dort über unbekannte Länder nach Österreich gereist. Zum Grund der Flucht führte der Beschwerdeführer aus, dass er und sein Vater in der Herkunftsprovinz ständig von Taliban verfolgt worden seien. Darum sei er im Alter von 10 Jahren mit seinem Vater in den Iran geflüchtet. Nachdem er dort illegal gelebt habe, sei er wieder nach Afghanistan abgeschoben worden. Im Fall einer Rückkehr habe von Seiten des Staates nicht zu befürchten, habe aber Angst vor den Taliban.

Aus einem von der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 14.06.2016 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages bereits volljährig war und somit seine bei der Erstbefragung getätigten Angaben über sein Alter nicht zutreffend waren.

Anlässlich der nach Zulassung der Verfahren am 20.12.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) abgehaltenen niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, er sei gesund. Er bestätigte, bei der Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben, und brachte vor, dass es zu Fehlern gekommen sei. Er sei nicht im Alter von etwa zehn Jahren, sondern bereits mit zwei oder drei Jahren in den Iran gekommen. Auch sei der Beschwerdeführer nicht bloß mit seinem Vater, sondern mit seiner ganzen Familie aus Afghanistan ausgereist und in den Iran übersiedelt.

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er nunmehr Christ sei. Er sei nicht zur Schule gegangen und habe von seiner Mutter lesen und schreiben gelernt sowie Unterricht über den Koran erhalten. Im Iran habe der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit als Steinmetz und Eisenschmelzer gearbeitet und habe auch Warenlieferungen durchgeführt. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe im Iran, sein Vater sei nicht mehr da. Vor etwa zwei Jahren sei der Vater des Beschwerdeführers bei der gemeinsamen Ausreise an der Grenze von Taliban aufgegriffen worden und sei seither verschollen. Diese gemeinsame Ausreise sei erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer und sein Vater vom Iran nach Afghanistan abgeschoben worden seien. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Mutter in Kontakt.

Der Beschwerdeführer wisse nur von Erzählungen seiner Mutter und seines Vaters über die Gründe für das Verlassen von Afghanistan. Der Vater des Beschwerdeführers habe sehr gut mit Waffen umgehen können und er sei von Taliban aufgefordert worden, sich diesen anzuschließen. Da der Vater des Beschwerdeführers sich geweigert habe, hätten sie Druck ausgeübt, indem sie gedroht hätten, den Beschwerdeführer oder seine Schwester zu entführen. Deshalb sei seine Familie eines Nachts in den Iran gegangen. Nach der Abschiebung aus dem Iran seien der Beschwerdeführer und sein Vater nach Herat gegangen. Dort habe der Beschwerdeführer Schwierigkeiten mit der Sprache und der Kultur gehabt und sei geschlagen worden. Auch die im Iran befindliche Familie habe beide veranlasst, zu ihr zurückzukehren. Der Beschwerdeführer sei zwar mit seiner Familie, die aus Afghanistan stamme, aufgewachsen, seine Umgebung sei aber iranisch gewesen.

Weiters sei der Beschwerdeführer im zweiten Monat 2016 Christ geworden und er legte dazu ein Taufzeugnis einer freikirchlichen Einrichtung ("VCC Vienna Christian Center - Jesus Zentrum") vom 04.06.2016, eine schriftliche in Form eines Formulars mehrsprachig ausgestaltete "Absage vom Islam" dieser freikirchlichen Einrichtung vom 09.09.2017 sowie eine Bestätigung der freikirchlichen Einrichtung vom 17.12.2017 über die regelmäßige Teilnahme an Gottesdiensten und einigen Kirchendiensten sowie Kleingruppen zur Vertiefung des Glaubens vor.

Der Beschwerdeführer habe erstmals im Februar 2016 in Österreich eine Kirche besucht, wobei auch ein namentlich genannter Freund dabei gewesen sei, der mit ihm im selben Zimmer untergebracht gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei damals in eine Kirche in Klosterneuburg gegangen, nachdem er mit seinem Freund eine Frau getroffen habe, die beide zu einer Feier in der Kirche eingeladen habe. Beide hätten zunächst nicht gewusst, dass es sich um eine kirchliche Feier handelt, es sei eine Predigt an einem Sonntag gehalten worden. Der Beschwerdeführer könne sich an die Predigt nicht erinnern. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Freund seien dabei erstmals in eine Kirche gekommen. Der Beschwerdeführer habe wieder seiner Mutter noch seinen Geschwistern mitgeteilt, dass er sich vom Islam abgewendet habe. Er befürchtet, die Mutter würde den Kontakt zu ihm abbrechen, da sie über den Koran unterrichte. Der Beschwerdeführer beabsichtige, es seiner Mutter zu sagen. Er träume davon, seinen Bruder auf seine Seite zu ziehen.

Der Beschwerdeführer habe die Kirche ausgewählt, die derzeit besuche, weil die katholischen Kirchen nicht frei seien. Er habe sich nicht über andere Kirchen informiert. Er wisse nicht, wer der Papst sei. In seiner Kirche komme diese Funktion dem Pastor zu. Zur derzeit von ihm besuchten Kirche würden 150 bis 200 Personen kommen. Von der Bezeichnung dieser Kirche kenne er die Abkürzung, die volle Bezeichnung falle ihm nicht ein. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wann die von ihm besuchten Kirche gegründet worden sei. Der Begriff Freikirche ergebe sich daraus, dass man nicht gezwungen sei, Geld zu bezahlen. Weiters dürften die Pastoren heiraten.

Der Beschwerdeführer könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, da schiitische Hazara geköpft werden. Durch den Religionswechsel werde er nun auch von Schiiten verfolgt.

Zum Vorhalt, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nach Kabul ziehen könne, wo ein Großteil der Bevölkerung der Volksgruppe der Hazara angehöre, führte der Beschwerdeführer aus, dass es immer wieder Anschläge in Kabul gebe und er dort keine Anknüpfungspunkte habe. Ihm wurde unter Hinweis auf Länderfeststellungen vorgehalten, dass ihm zumutbar sei, selbst unter schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt eine Beschäftigung zu suchen und durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten den Lebensunterhalt zu bestreiten. Er brachte vor, dass auch Jugendliche, die dort aufgewachsen seien, keine Arbeit finden. Der Beschwerdeführer könne auch keine Unterstützung erhalten.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Konversion zum Christentum seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe keine plausiblen Angaben über seinen ersten Kontakt zu einer Kirche in Österreich machen und auch nicht darstellen können, aufgrund welches Inhaltes einer Predigt er vom Christentum fasziniert gewesen sei. Auch sei nicht glaubhaft, dass er mit seinem Freund und Zimmerkollegen, mit dem er gemeinsam den Weg zum Christentum gefunden habe, nicht über den Glauben gesprochen habe. Der Beschwerdeführer habe auch kein Lieblingslied oder Lieblingsgebet nennen und auch den vollständigen Namen der Kirche nicht nennen können. Weiters habe er keine plausiblen Angaben darüber machen können, weshalb er seine Mutter nicht über die Konversion informiert habe. Die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ergebe sich auch aus den vagen Angaben des Beschwerdeführers über eine angeblich erfolgte Belästigung im Zuge der Wiedereinreise aus Afghanistan in den Iran sowie hinsichtlich der behaupteten Verschollenheit des Vaters des Beschwerdeführers.

Eine Verfolgungsgefahr sei auch aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara nicht gegeben. Aufgrund der dortigen Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Herkunftsprovinz Ghazni nicht zumutbar. Er könne aber in Kabul Sicherheit finden und sei dort aufgrund der Erfahrungen in der Berufswelt auch in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften.

Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen wiege schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich, weshalb sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als geboten erweise.

3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch die nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 05.02.2018 fristgerecht Beschwerde ein, in welcher begründend zusammengefasst ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr der Tod wegen seiner Konversion zum Christentum drohe. Die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und hätte die sich aus vorgelegten Beweismitteln ergebenden Personen aus der Glaubensgemeinschaft des Beschwerdeführers als Zeugen befragen müssen. Es wurde die zeugenschaftliche Einvernahme von drei näher bezeichneten Personen beantragt. Weiters wurde vorgebracht, dass die Behörde mangelhafte Länderberichte herangezogen habe und die Sicherheitslage sich verschlechtert habe. Zur Beweiswürdigung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zur Zeit der Erstbefragungen minderjährig gewesen sei und die Behörde dies nicht berücksichtigt habe. Ebenso habe die Behörde die bei der Einvernahme erfolgte Berichtigung einzelner Angaben des Beschwerdeführers nicht in Betracht gezogen.

Auch habe die Behörde es unterlassen, die Bestätigungen der freikirchlichen Institution sowie die vorgelegten Empfehlungsschreiben zu berücksichtigen, aus denen ersichtlich sei, dass der Beschwerdeführer die Kirchengemeinde wöchentlich besuche und an weiteren Kirchendiensten und Veranstaltungen teilnehme. In diesem Zusammenhang wurde neuerlich die Einvernahme einer Zeugin zum Beweis dafür beantragt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers über seinen ersten Zugang zur Kirchengemeinde den Tatsachen entspricht.

Der Beschwerdeführer habe mit seinem namentlich bezeichneten Freund deshalb nie über seinen Glauben gesprochen, da keine enge Freundschaft bestanden habe und sie in Neunbettzimmern untergebracht gewesen seien, weshalb sie den Glaubenswechsel vor Muslimen bedeckt gehalten hätten.

Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen widerspruchsfrei und detailliert schildern können, viele Fragen zum Christentum korrekt beantwortet und keinesfalls ein oberflächliches Wissen gezeigt. Anhand der Bescheinigungen stehe fest, dass seine Konvertierung aus einer inneren Überzeugung erfolgt sei. Der Beschwerde wurde die schriftliche Darstellung einer der bezeichneten Zeuginnen über den ersten Zugang des Beschwerdeführers mit seinem namentlich bezeichneten Freund zum Gottesdienst der freikirchlichen Einrichtung angeschlossen.

4. Am 18.07.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und ein Vertreter des BFA teilnahmen. Dabei wurde der Beschwerdeführer zu den Gründen seiner Ausreise und über eine Rückkehrgefährdung befragt und erfolgt eine Erörterung der Situation in seinem Herkunftsstaat. Ferner wurden die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen befragt.

Der Beschwerdeführer legte ein (durch den befragten Zeugen verfasstes) Schreiben des "VCC-JesusZentrum" vom 13.07.2019 vor, in dem seine ordentliche Mitgliedschaft, der regelmäßige Besuch von Gottesdiensten sowie dessen Mitwirkung im Medienteam bestätigt werden. Weiters wurden von weiteren Mitgliedern der Freikirche verfasste Empfehlungsschreiben vom 14.07.2019, vom 15.07.2019 und vom 16.07.2019 sowie eine Niederschrift über den gegenüber dem Magistrat der Stadt Wien am 21.06.2019 erklärten Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft vorgelegt.

Zudem wurde ein Bericht über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in einer Krankenanstalt für Psychiatrie und Psychotherapie von 16.08.2018 bis 22.08.2018 vorgelegt. Der Beschwerdeführer war zur Observanz und Einleitung einer Therapie nach einem Suizidversuch aufgenommen worden. Zum Aufnahmezeitpunkt habe er sich in deutlich sediertem Zustand befunden, habe sich jedoch bereits bei der Aufnahme deutlich von weiterer Suizidalität distanziert. In regelmäßigen Arztgesprächen mit dem Beschwerdeführer sowie gemeinsam mit dessen engsten Bezugspersonen habe sich dieser weiterhin vehement von weiterer Suizidalität oder Lebensüberdruss distanziert und eine Remission der vorbestehenden depressiven Symptomatik, insbesondere der inneren Anspannung, Insomnie und Anhedonie angegeben. Als Diagnose bei der Entlassung wurde eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.3) angeführt und es wurde eine Medikation mit Escitalopram und Trittico für einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten empfohlen.

Zum dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2019 im Rahmen des Parteiengehörs zu Kenntnis gebrachten mit 13.11.2019 aktualisiertem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl brachte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers am 09.12.2019 eine schriftliche Stellungnahme ein, in welcher ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei 2016 vom Islam zum Christentum konvertiert, lebe seither als Christ und habe begonnen, seine Mitmenschen zu missionieren, sodass er laut den vorliegenden Länderberichten in Afghanistan von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei, zumal es ihm nicht zumutbar sei, seine Religion zu verheimlichen, nicht auszuüben oder zu leugnen. Der Beschwerdeführer habe sein Erweckungserlebnis überzeugend schildern können, übe seine Religion seit nunmehr mehr als drei Jahren ernsthaft aus und habe seine Motivation für den Glaubenswechsel schlüssig dargelegt. Dieser verfüge über ausreichendes Wissen über seine neue Religion, wobei aufgrund der nicht vorhandenen Schulbildung nicht erwartet werden könne, dass dieser wie ein in Österreich mit dem Christentum Vertrauter auf Wissensfragen antworten könne. Ferner hätten die in der Beschwerdeverhandlung einvernommenen Zeugen ausgesagt, dass in der Kirche kein Schwerpunkt auf Wissensvermittlung gelegt werde, sodass nicht einmal das apostolische Glaubensbekenntnis Teil des Glaubensgrundkurses sei, sondern "der persönliche Glaube" und "ein verändertes Leben" von Bedeutung seien. Allgemein ergebe sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt, dass eine Neuansiedelung in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat nur dann zumutbar sein könne, wenn es starke familiäre oder soziale Netzwerke gebe, die bei der Arbeitsplatzsuche oder sonstigen ökonomischen Problemen unterstützend beistehen könnten. Zusätzlich zur Unzumutbarkeit einer IFA aufgrund der drohenden Verfolgung als Christ im gesamten Staatsgebiet sei der Beschwerdeführer weiters als Iran-Rückkehrer laut der Einschätzung des EASO und jüngerer höchstgerichtlicher Rechtsprechung (VwGH 17.9.2019, Ra 2019/14/016; VwGH 28.8.2019, Ra 2018/14/0308) als besonders vulnerabel zu erachten. Dieser sei seit seiner frühesten Kindheit im Iran ansässig gewesen, sein Vater sei verstorben, seine Mutter hätte ihn wegen seines Glaubenswechsels verstoßen und könnte ihn finanziell nicht unterstützen. Im Übrigen verfüge der Beschwerdeführer weder über Schulbildung, noch über eine Berufsausbildung; dieser spreche Farsi, doch sei anhand seines Akzents zu erkennen, dass er sein Leben lang außerhalb Afghanistans gelebt hätte. Dieser sei mit der Kultur Afghanistans nicht vertraut. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre er daher aufgrund seiner individuellen Situation dem realen Risiko ausgesetzt, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Ebenso sei auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers hinzuweisen, der wegen eines Suizidversuches bereits einmal stationär aufgenommen gewesen sei und Medikamente habe einnehmen müssen. Er sei somit kein "gesunder" junger Mann.

Mit Eingabe vom 25.02.2020 legte der Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben sowie sein Zeugnis über die im Jänner 2020 absolvierte Pflichtschulabschlussprüfung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist als Muslim schiitischer Ausrichtung aufgewachsen. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt ursprünglich aus der Provinz Ghazni und übersiedelte im Kindesalter gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in den Iran. Von seiner Mutter hat er lesen und schreiben erlernt, im Iran ging er Tätigkeiten als Steinmetz, Schweißer und Warenlieferant nach. Der Beschwerdeführer beherrscht Farsi auf muttersprachlichem Niveau, wuchs innerhalb eines afghanischen Familienverbandes auf und ist mit Gebräuchen und Kultur seines Heimatlandes vertraut. Der Beschwerdeführer reiste im Jänner 2016 illegal ins Bundesgebiet ein, wo er am 25.01.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte und zunächst tatsachenwidrig seine Minderjährigkeit behauptete.

Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, im Vorfeld der Ausreise Richtung Europa einer Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt gewesen zu sein.

Der Beschwerdeführer nimmt seit Februar 2016 an religiösen Veranstaltungen der freikirchlichen Einrichtung "VCC-JesusZentrum" teil, durch welche er im Juni 2016 getauft wurde. Der Beschwerdeführer ist nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert oder vom islamischen Glauben abgefallen. Der Beschwerdeführer hat einen christlichen Glauben nicht verinnerlicht und hat keinen Entschluss gefasst, nach dem christlichen Glauben zu leben. Ein christlicher Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden. Er tritt auch nicht spezifisch gegen den Islam oder religionsfeindlich auf.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben nicht mehr nachkommen oder dieses nach außen zur Schau tragen. Die Behörden oder private Personen in Afghanistan haben keine Kenntnis vom Interesse des Beschwerdeführers am Christentum in Österreich.

Der Beschwerdeführer hat sich während seiner Aufenthalte im Iran und in Österreich auch sonst keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt.

Ebensowenig kann festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara Verfolgung in Afghanistan droht.

Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Es wird zugrunde gelegt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Mazar-e Sharif oder Herat besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Dieser hat sich infolge eines Suizidversuchs durch Medikamente vom 16.08.2018 bis 22.08.2018 in stationärer Behandlung in einem Universitätsklinikum für Psychiatrie und Psychotherapie befunden; zum Zeitpunkt der Entlassung wurde die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptomatik gestellt und eine sechsmonatige Einnahme der Medikamente Escitalopram und Trittico empfohlen. Der Beschwerdeführer hatte sich bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Krankenanstalt unmittelbar nach dem Suizidversuch von einer weiteren Suizidalität distanziert und dies auch während des stationären Aufenthaltes weiterhin vermittelt. Auch anlässlich der zuletzt abgehaltenen Beschwerdeverhandlung betonte er, dass er seinen Suizidversuch als Fehler erachte und erstatte kein Vorbringen hinsichtlich einer aktuell vorliegenden behandlungsbedürftigen psychsichen Erkrankung.

Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung und gehört aufgrund des Fehlens einschlägiger Vorerkrankungen und seines jungen Alters nicht zur Risikogruppe eines schweren Verlaufs einer Corona-Infektion.

Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im Jänner 2016 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bestreitet seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen. Er hat im Rahmen der von ihm besuchten Freikirche Freundschaften und Bekanntschaften zu anderen Mitgliedern dieser Glaubensgemeinschaft aufgebaut, die deutsche Sprache auf dem Niveau B1 erlernt und sich an diversen integrationsfördernden Projekten beteiligt. Im Jänner 2020 hat er die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierungen und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.8. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019).

So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vgl. ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019).

Für das gesamte Jahr 2018, registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.2.2019).

Abb. 1: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle 2015-2018 in ganz Afghanistan gemäß Berichten des UN-Generalsekretärs (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UN-Daten (UNGASC 7.3.2016; UNGASC 3.3.2017; UNGASC 28.2.2018; UNGASC 28.2.2019))

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Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevanter Vorfälle - eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63% Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 3.9.2019). Für den Berichtszeitraum 8.2-9.5.2019 registrierte die UN insgesamt 5.249 sicherheitsrelevante Vorfälle - ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.6.2019).

Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften, weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet - 57% mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres 2018 (UNGASC 3.9.2019).

Im Gegensatz dazu, registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit 29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten, beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge (INSO o.D.).

Folgender Tabelle kann die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Jahr im Zeitraum 2016-2018, sowie bis einschließlich August des Jahres 2019 entnommen werden:

Tab. 1: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan lt. INSO 2016-8.2019, monatlicher Überblick (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO-Daten (INSO o.D.))

 

2016

2017

2018

2019

Jänner

2111

2203

2588

2118

Februar

2225

2062

2377

1809

März

2157

2533

2626

2168

April

2310

2441

2894

2326

Mai

2734

2508

2802

2394

Juni

2345

2245

2164

2386

Juli

2398

2804

2554

2794

August

2829

2850

2234

2443

September

2493

2548

2389

-

Oktober

2607

2725

2682

-

November

2348

2488

2086

-

Dezember

2281

2459

2097

-

insgesamt

28.838

29.866

29.493

18.438

Abb. 2: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan lt. INSO 2016-8.2019, monatlicher Überblick (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO-Daten (INSO o.D.))

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Global Incident Map (GIM) verzeichnete in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 3.540 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahr 2018 waren es 4.433. Die folgende Grafik der Staatendokumentation schlüsselt die sicherheitsrelevanten Vorfälle anhand ihrer Vorfallarten und nach Quartalen auf (BFA Staatendokumentation 4.11.2019):

Abb. 3: Sicherheitsrelevante Vorfälle nach Quartalen und Vorfallsarten im Zeitraum 1.1.2018-30.9.2019 (Global Incident Map, Darstellung der Staatendokumentation; BFA Staatendokumentation 4.11.2019)

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Jänner bis Oktober 2018 nahm die Kontrolle oder der Einfluss der afghanischen Regierung von 56% auf 54% der Distrikte ab, die Kontrolle bzw. Einfluss der Aufständischen auf Distrikte sank in diesem Zeitraum von 15% auf 12%. Der Anteil der umstrittenen Distrikte stieg von 29% auf 34%. Der Prozentsatz der Bevölkerung, welche in Distrikten unter afghanischer Regierungskontrolle oder -einfluss lebte, ging mit Stand Oktober 2018 auf 63,5% zurück. 8,5 Millionen Menschen (25,6% der Bevölkerung) leben mit Stand Oktober 2018 in umkämpften Gebieten, ein Anstieg um fast zwei Prozentpunkte gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr 2017. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an von den Aufständischen kontrollierten Distrikten waren Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).

Ein auf Afghanistan spezialisierter Militäranalyst berichtete im Januar 2019, dass rund 39% der afghanischen Distrikte unter der Kontrolle der afghanischen Regierung standen und 37% von den Taliban kontrolliert wurden. Diese Gebiete waren relativ ruhig, Zusammenstöße wurden gelegentlich gemeldet. Rund 20% der Distrikte waren stark umkämpft. Der Islamische Staat (IS) kontrollierte rund 4% der Distrikte (MA 14.1.2019).

Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019).

Zivile Opfer

Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 1.1.-30.9.2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) - dieser Wert ähnelt dem Vorjahreswert 2018. Regierungsfeindliche Elemente waren auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer; 41% der Opfer waren Frauen und Kinder. Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September - im Gegensatz zu 2019 - von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 17.10.2019).

Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 2009. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vgl. SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber 2017. Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019).

Tab. 2: Zivile Opfer im Zeitverlauf 1.1.2009-30.9.2019 nach UNAMA (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UNAMA-Daten (UNAMA 24.2.2019; UNAMA 17.10.2019))

Jahr

Tote

Verletzte

Insgesamt

2009

2.412

3.557

5.969

2010

2.794

4.368

7.162

2011

3.133

4.709

7.842

2012

2.769

4.821

7.590

2013

2.969

5.669

8.638

2014

3.701

6.834

10.535

2015

3.565

7.470

11.035

2016

3.527

7.925

11.452

2017

3.440

7.019

10.459

2018

3.804

7.189

10.993

2019*

2.563*

5.676*

8.239*

Insgesamt

32114

59561

91675

* 2019: Erste drei Quartale 2019 (1.1.-30.9.2019)

High-Profile Angriffe (HPAs)

Sowohl im gesamten Jahr 2018 (USDOD 12.2018), als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen (USDOD 6.2019; vgl. USDOD 12.2018). Diese Angriffe sind stetig zurückgegangen (USDOD 6.2019). Zwischen 1.6.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 73) (USDOD 12.2018), zwischen 1.12.2018 und15.5.2019 waren es 6 HPAs (Vorjahreswert: 17) (USDOD 6.2019).

Anschläge gegen Gläubige und Kultstätten, religiöse Minderheiten

Die Zahl der Angriffe auf Gläubige, religiöse Exponenten und Kultstätten war 2018 auf einem ähnlich hohen Niveau wie 2017: bei 22 Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte, meist des ISKP, wurden 453 zivile Opfer registriert (156 Tote, 297 Verletzte), ein Großteil verursacht durch Selbstmordanschläge (136 Tote, 266 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019).

Für das Jahr 2018 wurden insgesamt 19 Vorfälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten dokumentiert, bei denen es insgesamt zu 747 zivilen Opfern kam (223 Tote, 524 Verletzte). Dies ist eine Zunahme von 34% verglichen mit dem Jahr 2017. Während die Mehrheit konfessionell motivierter Angriffe gegen Schiiten im Jahr 2017 auf Kultstätten verübt wurden, gab es im Jahr 2018 nur zwei derartige Angriffe. Die meisten Anschläge auf Schiiten fanden im Jahr 2018 in anderen zivilen Lebensräumen statt, einschließlich in mehrheitlich von Schiiten oder Hazara bewohnten Gegenden. Gezielte Attentate und Selbstmordangriffe auf religiöse Führer und Gläubige führten, zu 35 zivilen Opfern (15 Tote, 20 Verletzte) (UNAMA 24.2.2019).

Angriffe im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen im Oktober 2018

Die afghanische Regierung bemühte sich Wahllokale zu sichern, was mehr als 4 Millionen afghanischen Bürgern ermöglichte zu wählen (UNAMA 11.2018). Und auch die Vorkehrungen der ANDSF zur Sicherung der Wahllokale ermöglichten eine Wahl, die weniger gewalttätig war als jede andere Wahl der letzten zehn Jahre (USDOS 12.2018). Die Taliban hatten im Vorfeld öffentlich verkündet, die für Oktober 2018 geplanten Parlamentswahlen stören zu wollen. Ähnlich wie bei der Präsidentschaftswahl 2014 warnten sie Bürger davor, sich für die Wahl zu registrieren, verhängten "Geldbußen" und/oder beschlagnahmten Tazkiras und bedrohten Personen, die an der Durchführung der Wahl beteiligt waren (UNAMA 11.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Von Beginn der Wählerregistrierung (14.4.2018) bis Ende des Jahres 2018, wurden 1.007 Opfer (226 Tote, 781 Verletzte) sowie 310 Entführungen aufgrund der Wahl verzeichnet (UNAMA 24.2.2019). Am Wahltag (20.10.2018) verifizierte UNAMA 388 zivile Opfer (52 Tote und 336 Verletzte) durch Wahl bedingte Gewalt. Die höchste Anzahl an zivilen Opfern an einem Wahltag seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNAMA im Jahr 2009 (UNAMA 11.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 6.2019; vgl. CRS 12.2.2019) und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (USDOD 6.2019):

Taliban

Die USA sprechen seit rund einem Jahr mit hochrangigen Vertretern der Taliban über eine politische Lösung des langjährigen Afghanistan-Konflikts. Dabei geht es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan kein sicherer Hafen für Terroristen wird. Beide Seiten hatten sich jüngst optimistisch gezeigt, bald zu einer Einigung zu kommen (FAZ 21.8.2019). Während dieser Verhandlungen haben die Taliban Forderungen eines Waffenstillstandes abgewiesen und täglich Operationen ausgeführt, die hauptsächlich die afghanischen Sicherheitskräfte zum Ziel haben. (TG 30.7.2019). Zwischen 1.12.2018 und 31.5.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zu Ziel. Das wird als Versuch gewertet, in den Friedensverhandlungen ein Druckmittel zu haben (USDOD 6.2019).

Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada (REU 17.8.2019; vgl. FA 3.1.2018) - Stellvertreter sind Mullah Mohammad Yaqub - Sohn des ehemaligen Taliban-Führers Mullah Omar - und Serajuddin Haqqani (CTC 1.2018; vgl. TN 26.5.2016) Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (TN 13.1.2017). Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (VOJ o.D.). Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban, definiert (AAN 4.7.2011), welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde (AAN 6.12.2018).

Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LI 29.6.2017). Die Gesamtstärke der Taliban wurde von einem Experten im Jahr 2017 auf über 200.000 geschätzt, darunter angeblich 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest sein Teil der lokalen Milizen). Der Experte schätzte jedoch, dass die Zahl der Vollzeitkämpfer, die gleichzeitig in Afghanistan aktiv sind, selten 40.000 übersteigt (LI 23.8.2017). Im Jänner 2018 schätzte ein Beamter des US-Verteidigungsministeriums die Gesamtstärke der Taliban in Afghanistan auf 60.000 (NBC 30.1.2018). Laut dem oben genannten Experten werden die Kämpfe hauptsächlich von den Vollzeitkämpfern der mobilen Einheiten ausgetragen (LI 23.8.2017; vgl. AAN 3.1.2017; AAN 17.3.2017).

Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll12 Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden (LWJ 14.8.2019).

Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt (LI 23.8.2017). In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LI 23.8.2017).

Haqqani-Netzwerk

Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida (CRS 12.2.2019). Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani (AAN 1.7.2010; vgl. USDOS 19.9.2018; vgl. CRS 12.2.2019), einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani, der seit 2015, als stellvertretender Leiter galt (CTC 1.2018).

Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk, seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt (NYT 20.8.2019) und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht (CRS 12.2.2019).

Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)

Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015). Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (AAN 1.8.2017; vgl. LWJ 4.12.2017). Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 1.500 und 3.000 (USDOS 18.9.2018), bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.6.2019). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg de

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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