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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtiger betreffend eine irakische Familie; keine Ausführungen zur Gesundheitsversorgung und Behandlungsmöglichkeit von EpileptikernRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat sich nicht ausreichend mit der individuellen Situation des Drittbeschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Irak auseinandergesetzt und die für diese Auseinandersetzung maßgeblichen Ermittlungsschritte unterlassen. Im angefochtenen Erkenntnis wird zwar der Gesundheitszustand des minderjährigen Drittbeschwerdeführers thematisiert, eine Auseinandersetzung mit der konkreten Krankheit im Einzelfall und ihrem Schweregrad findet jedoch nicht statt. Der bloße Hinweis, dass sich aus dem Amtswissen des BVwG bzw aus der Homepage der Irakischen Vereinigung gegen Epilepsie die Behandlungsmöglichkeiten von Epilepsie sowohl in Bagdad als auch in der Provinz Najaf ergäben, stellt keine hinreichende Ermittlung der Behandlungsmöglichkeiten von Epilepsie im Irak sowie der konkreten Versorgungslage betreffend die zur Behandlung notwendigen spezifischen Medikamente dar. Zudem fehlt eine Auseinandersetzung mit dem individuellen Zugang des Drittbeschwerdeführers zu den im Irak (angeblich) vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten, auf die das BVwG seine Entscheidung stützt. Es findet auch keine Erwähnung dazu statt, welche Distanz zwischen dem Wohnort des Drittbeschwerdeführers, der zuletzt in der Stadt Al-Diwaniya gelebt hat, und den Behandlungseinrichtungen liegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht / Vulnerabilität, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E535.2020Zuletzt aktualisiert am
15.09.2020