RS Vfgh 2020/6/8 E535/2020 ua

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtiger betreffend eine irakische Familie; keine Ausführungen zur Gesundheitsversorgung und Behandlungsmöglichkeit von Epileptikern

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat sich nicht ausreichend mit der individuellen Situation des Drittbeschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in den Irak auseinandergesetzt und die für diese Auseinandersetzung maßgeblichen Ermittlungsschritte unterlassen. Im angefochtenen Erkenntnis wird zwar der Gesundheitszustand des minderjährigen Drittbeschwerdeführers thematisiert, eine Auseinandersetzung mit der konkreten Krankheit im Einzelfall und ihrem Schweregrad findet jedoch nicht statt. Der bloße Hinweis, dass sich aus dem Amtswissen des BVwG bzw aus der Homepage der Irakischen Vereinigung gegen Epilepsie die Behandlungsmöglichkeiten von Epilepsie sowohl in Bagdad als auch in der Provinz Najaf ergäben, stellt keine hinreichende Ermittlung der Behandlungsmöglichkeiten von Epilepsie im Irak sowie der konkreten Versorgungslage betreffend die zur Behandlung notwendigen spezifischen Medikamente dar. Zudem fehlt eine Auseinandersetzung mit dem individuellen Zugang des Drittbeschwerdeführers zu den im Irak (angeblich) vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten, auf die das BVwG seine Entscheidung stützt. Es findet auch keine Erwähnung dazu statt, welche Distanz zwischen dem Wohnort des Drittbeschwerdeführers, der zuletzt in der Stadt Al-Diwaniya gelebt hat, und den Behandlungseinrichtungen liegt.

Entscheidungstexte

  • E535/2020 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 08.06.2020 E535/2020 ua

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E535.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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