RS Vfgh 2020/6/8 E175/2019 ua

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten betreffend eine Familie irakischer Staatsangehöriger; mangelnde Auseinandersetzung mit der Gefährdungslage im Hinblick auf die Minderjährigkeit eines Familienmitglieds

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) geht im angefochtenen Erkenntnis auf die Minderjährigkeit der Sechstbeschwerdeführerin nicht ein. Es trifft keine Feststellungen zur Gefährdungslage für Minderjährige im Irak und dort speziell in Bagdad. Darüber hinaus erfolgt auch keine Auseinandersetzung mit der Tatsache der Minderjährigkeit in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung. Damit unterbleibt eine Klärung der Frage, ob die Sechstbeschwerdeführerin durch die Rückkehrentscheidung(en) in ihren gemäß Art2 und Art3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten bedroht ist.

Damit geht das BVwG in unzutreffender Weise davon aus, dass die Beschwerdeführer durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat nicht in ihren Rechten nach Art2 und 3 EMRK verletzt werden. Auf Grund der unzureichenden Länderfeststellungen ist dem VfGH eine nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Erkenntnisses betreffend die Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak verwehrt.

Entscheidungstexte

  • E175/2019 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 08.06.2020 E175/2019 ua

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E175.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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