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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen iranischen Staatsangehörigen mangels Angabe der wesentlichen Entscheidungsgründe in der mündlichen VerkündungSpruch
I. 1. Der Beschwerdefu?hrer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §57 AsylG 2005, gegen die erlassene Rückkehrentscheidung, gegen die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Iran, gegen den Verlust des Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet und das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
2. Im U?brigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II. Der Bund (Bundesminister fu?r Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdefu?hrer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum Zoroastrismus. Am 19. März 2016 stellte er – nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet – einen Antrag auf internationalen Schutz und führte im Rahmen der Erstbefragung dazu aus, auf Grund seiner Religionszugehörigkeit und seiner Stellung als regierungskritischer Rapper von der Regierung gesucht und belästigt worden zu sein. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 24. August 2018 gab der Beschwerdeführer zudem an, muslimisch schiitischen Glaubens gewesen zu sein, bevor er sich zum Zoroastrismus bekannt habe. Mit sieben Jahren habe er begonnen als sogenannter "Maddah" auf religiösen Festen Gebete professionell vorzusingen und vorzulesen. Im Alter von 15 Jahren habe er sich dazu entschlossen, aus dem religiösen System des Irans auszubrechen, um als Rapper tätig zu sein. Es habe sehr oft persönliche und direkte Übergriffe gegen ihn, auf Grund seiner Stellung als Rapper, in seiner Heimat gegeben. Der Beschwerdeführer gab an, politische Lieder veröffentlicht zu haben und von der "BASIJ" und der "SEPA" im Iran gesucht worden zu sein. Bei einer Rückkehr in seine Heimat drohe ihm die Todesstrafe auf Grund seiner musikalischen Tätigkeit als Rapper.
2. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2018 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) ab. Es erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß §57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß §52 Abs9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran gemäß §46 FPG fest (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA wurde gemäß §18 Abs2 Z1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und festgestellt, dass gemäß §55 Abs1a [gemeint wohl: FPG] keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers bestehe (Spruchpunkt VII.). Zudem wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß §13 Abs2 Z1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14. Februar 2017 verloren habe (Spruchpunkt VIII.). Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem gemäß §53 Abs1 iVm Abs2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).
3. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde hinsichtlich Spruchpunkt VI. und VII. mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. November 2018 stattgegeben (Spruchpunkt A). Hinsichtlich der restlichen Spruchpunkte wurde die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit der nunmehr angefochtenen, am 21. August 2019 mündlich verkündeten Entscheidung abgewiesen (Spruchpunkt A).
Begründend führt das Bundesverwaltungsgericht nach Zitat des §3 Abs1 und 2 AsylG 2005, Art1 litA Z2 GFK, §8 Abs1 – 3 AsylG 2005 und §9 Abs2 BFA-VG wörtlich Folgendes aus:
"Der BF würde im Iran keine asylrelevante Verfolgung erleiden.
Befragt nach der Bedrohung durch Mullahs aus Teheran, gab der Beschwerdeführer nicht seine eigene Situation an, sondern, was im Iran allgemein passiert.
Verfolgungshandlungen durch Vertreter des iranischen Staates schilderte der Beschwerdeführer derart allgemein und abstrakt, dass diese nicht als der Wahrheit entsprechend angenommen werden können. Die Flucht vor der Polizei mit dem Motorrad und den anschließenden Spitalsaufenthalt bei dem der Beschwerdeführer gefesselt gewesen wäre brachte der Beschwerdeführer in keinen konkret nachvollziehbaren Zusammenhang mit seinen Erlebnissen. Seine Aussage, er hätte im Spital Stress gehabt, ist nicht in Deckung zu bringen damit, dass er unmittelbar vor dem Spitalsaufenthalt noch von der Polizei verfolgt worden wäre.
Politisch relevante Inhalte des Beschwerdeführers sind nicht im Internet vorhanden. Seine veröffentlichten Aussagen beziehen sich nur auf moderne Jugendkultur. Politisch relevantes wurde bereits gelöscht.
Zur Integration wird insbesondere auf den kurzen Aufenthalt in Österreich verwiesen und darauf, dass der Beschwerdeführer sich seines unsicheren Status gewiss sein musste. In Anbetracht dessen treten die bestätigten begangenen und verdächtigten Straftaten im Rahmen dieser Würdigung in den Hintergrund.
Insoweit der Beschwerdeführer angibt, in Österreich eine Tochter zu haben, ist ihm entgegenzuhalten, dass er der Mutter unter Alkoholeinfluss mit dem Messer gedroht hat, das Kind ihr wegzunehmen, was mit einem intakten Familienleben nicht in Einklang zu bringen ist."
4. Wie sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. August 2019 ergibt, wurde die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses seitens des Beschwerdeführers beantragt.
5. Mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2020 erhob der Beschwerdeführer die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde gegen das am 21. August 2019 mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beantragt wird. Als Beschwerdebegründung wird zusammengefasst vorgebracht, das angefochtene Erkenntnis sei mit Willkür belastet, weil sich das Bundesverwaltungsgericht nicht ausreichend mit den asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers sowie mit aktuellen Länderfeststellungen befasst habe und sich die Begründung der Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten weder aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung noch aus einer schriftlichen Ausfertigung gemäß §29 Abs4 VwGVG ergebe. Zudem fehle jegliche Begründung für die Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von drei Jahren. Die Interessenabwägung des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich Art8 EMRK sei unzureichend und unvollständig, weil das Bestehen und die Intensität des Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner minderjährigen Tochter und der Kindesmutter sowie die Auswirkungen der Ausweisung des Beschwerdeführers auf das Kindeswohl nicht berücksichtigt bzw ermittelt worden seien.
Zur Zulässigkeit der Beschwerde wird ausgeführt, dass die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung gemäß §29 Abs4 VwGVG am selben Tag und somit fristgerecht beantragt worden sei. Da bisher keine Ausfertigung des Erkenntnisses eingelangt sei, habe die sechswöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde weder zu laufen begonnen, noch sei diese Frist abgelaufen, weshalb die Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden sei.
6. Am 13. März 2020 erging – auf Nachfrage seitens des Verfassungsgerichtshofes – eine schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses, die eine Begründung (auch) hinsichtlich der Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz, der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §57 AsylG 2005, der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Iran, des Verlustes des Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet und des befristeten Einreiseverbotes enthält.
7. Dem Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19. März 2020 wegen entgegenstehender zwingender öffentlicher Interessen keine Folge gegeben.
8. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Gerichts- und Verwaltungsakten vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II. Erwägungen
Die vorliegende Beschwerde ist zulässig.
A. Soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran, der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §57 AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Iran, des Verlustes des Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet und des auf drei Jahre befristeten Einreiseverbotes richtet, ist sie auch begründet.
1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
2.1. Gemäß §29 Abs1 VwGVG sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen und sind zu begründen. Nach Abs2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht in der Regel, sofern eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat, das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden. Gemäß Abs4 leg.cit. ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.
2.2. Daraus ergibt sich, dass ein mündlich verkündetes Erkenntnis die tragenden Elemente der Begründung zu enthalten hat. Im Rahmen der Begründung des angefochtenen mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 21. August 2019 hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit den vorgebrachten Fluchtmotiven des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat es jedoch unterlassen, die wesentlichen Entscheidungsgründe insbesondere hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran, der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §57 AsylG 2005, der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Iran, des Verlustes des Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet und des auf drei Jahre befristeten Einreiseverbotes zu verkünden. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist aus diesem Grund mit Willkür belastet.
2.3. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses erfolgte im Zuge des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof und begründet die Abweisung der Beschwerde in Hinblick auf alle Spruchpunkte des Bescheides des BFA, sofern sie nicht bereits Gegenstand der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. November 2018 waren; dies kann aber den Mangel des Fehlens der wesentlichen Entscheidungsgründe in der mündlichen Verkündung nicht beseitigen. Insgesamt widerspricht eine derartige Vorgangsweise den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen (vgl VfSlg 20.267/2018 mwN; VfGH 13.12.2019, E2855/2019 ua; 21.1.2020, E3875/2019 ua).
B. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:
3. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
4. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht zu Recht davon ausgeht, dass keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat vorliegt, nicht anzustellen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten richtet, abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezu?glich der Zuerkennung des Status eines subsidia?r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §57 AsylG 2005, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Iran, gegen den Verlust des Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet und das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
2. Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
Schlagworte
Asylrecht, Verhandlung mündliche, Entscheidungsverkündung, Entscheidungsbegründung, Rechtsstaatsprinzip, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E312.2020Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022