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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen iranischen Staatsangehörigen mangels Angabe der wesentlichen Entscheidungsgründe in der mündlichen VerkündungRechtssatz
Ein mündlich verkündetes Erkenntnis hat die tragenden Elemente der Begründung zu enthalten. Im Rahmen der Begründung des angefochtenen mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 21.08.2019 hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit den vorgebrachten Fluchtmotiven des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Das BVwG hat es jedoch unterlassen, die wesentlichen Entscheidungsgründe insbesondere hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran, der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Iran, des Verlustes des Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet und des auf drei Jahre befristeten Einreiseverbotes zu verkünden. Die Entscheidung des BVwG ist aus diesem Grund mit Willkür belastet.
Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses erfolgte im Zuge des Verfahrens vor dem VfGH und begründet die Abweisung der Beschwerde in Hinblick auf alle Spruchpunkte des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), sofern sie nicht bereits Gegenstand der Entscheidung des BVwG vom 15.11.2018 waren; dies kann aber den Mangel des Fehlens der wesentlichen Entscheidungsgründe in der mündlichen Verkündung nicht beseitigen. Insgesamt widerspricht eine derartige Vorgangsweise den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen.
Schlagworte
Asylrecht, Verhandlung mündliche, Entscheidungsverkündung, Entscheidungsbegründung, Rechtsstaatsprinzip, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E312.2020Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022