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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1Leitsatz
Feststellung der Verletzung im Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) mangels Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Aufrechterhaltung des Freiheitsentzuges binnen einer WocheRechtssatz
Die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers am 15.10.2019 um 18:04 Uhr - somit außerhalb der Amtsstunden des BVwG - beim BVwG eingelangt ist und erst am nächsten Tag protokolliert wurde. Die einwöchige Frist begann jedoch am 15.10.2019 zu laufen und endete demnach am 22.10.2019. Die Entscheidung des BVwG über die Beschwerde wurde am 23.10.2019 - somit einen Tag nach Ablauf der Frist - erlassen und auch an diesem selben Tag dem - in diesem Zeitpunkt zuständigen - Erwachsenenvertreter zugestellt.
Im Übrigen: Keine Aufhebung der verspätet ergangenen Entscheidung, weil sich die Rechtsverletzung sonst verschärfen würde und daher Beschränkung auf den Ausspruch, dass eine Verletzung stattgefunden hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Schubhaft, Fristen, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E4272.2019Zuletzt aktualisiert am
15.09.2020