RS Vfgh 2020/6/26 E3392/2019

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Veröffentlicht am 26.06.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen irakischen Staatsangehörigen; keine Auseinandersetzung mit der aktuellen Versorgungssituation und Sicherheitslage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers

Rechtssatz

In den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wiedergegebenen Länderberichten finden sich keine Ausführungen zur Grundversorgung im Irak, zur konkreten Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers (der Stadt Al Kut in der Provinz Wassit )oder zur Situation von Rückkehrern. In den wiedergegebenen Länderfeststellungen finden sich lediglich Ausführungen zu den bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Streitkräften und dem Islamischen Staat ("IS"), zur Situation von Flüchtlingen aus den vertriebenen Gebieten und zur Zahl der Todesopfer und Verletzten im Zusammenhang mit Terroraktivitäten und sonstigen gewaltsamen Konflikten. Die Annahmen des BVwG, dass eine unzureichende Versorgungssituation und eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers nicht vorlägen, lassen sich aus den zitierten Länderberichten nicht ableiten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E3392.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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