Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §69 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des Halim Laha, geboren am 25. Mai 1967, vertreten durch DDDr. Franz Langmayr, Rechtsanwalt in Wien I, Ertlgasse 4/12a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. September 1997, Zl. 4.333.209/25-III/13/97, betreffend Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages in einer Angelegenheit des Asylrechtes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "Jugosl. Föderation", der am 21. Jänner 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf Wiederaufnahme seines mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. März 1995 abgeschlossenen Asylverfahrens gestellt hat. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 26. September 1997 gemäß § 69 Abs. 2 und 4 AVG zurück.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer hat - wie sich aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit der in der Beschwerde enthaltenen Sachverhaltsdarstellung ergibt - seinen Wiederaufnahmeantrag damit begründet, daß sich der Sachverhalt "mittlerweile" insoweit geändert habe, als der Beschwerdeführer wegen Organisation einer Oppositionspartei zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.
Die belangte Behörde hat diesen Antrag deswegen zurückgewiesen, weil er keine Angaben über seine Rechtzeitigkeit enthalten habe.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung oder mündlichen Verkündung des Bescheides bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muß der Wiederaufnahmewerber schon im Antrag angeben, wann er von dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Beweismittels Kenntnis erlangt hat; ein Fehlen dieser Angaben über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung kann nicht nach § 13 Abs. 3 AVG als Formgebrechen behandelt werden (vgl. die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, S. 660f, zitierte Judikatur). Ausgehend von dieser Rechtsprechung kann der belangten Behörde nicht mit Aussicht auf Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die einzige Angabe zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von dem als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Urteil, welche sich in dem Wort "mittlerweile" erschöpft, als für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages nicht ausreichend gewertet und deswegen den Wiederaufnahmeantrag zurückgewiesen hat.
Der Beschwerdeführer verkennt die maßgebliche Rechtslage, wenn er in der Beschwerde geltend macht, er habe im Zeitpunkt der Erhebung des Wiederaufnahmeantrages das Urteil noch nicht in Händen gehabt und habe alle Angaben, "die zur Zeit dieser Beschwerde möglich waren", gemacht. Maßgeblich für die Frage der Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages sind nicht nähere Angaben über das ins Treffen geführte Beweismittel, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller von dessen Existenz Kenntnis erlangt hat bzw. ab dem ihm die Geltendmachung des Wiederaufnahmsgrundes möglich war. Derartige Angaben waren aber unbestrittenermaßen im Wiederaufnahmeantrag nicht enthalten.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung des Berichters über den zu Zl. AW 97/01/0830 protokollierten Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997011037.X00Im RIS seit
20.11.2000