TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/3 97/01/1015

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Veröffentlicht am 03.12.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/01/1016 97/01/1017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde 1. der Magbule Zeneli, geboren am 20. August 1969, 2. der Vjosa Zeneli, geboren am 1. Juli 1991, und 3. des Orges Zeneli, geboren am 16. November 1992, alle in Linz, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in Linz, Fadingerstraße 15, gegen die Bescheides des Bundesministers für Inneres je vom 24. September 1997, je zur Zl. 4.352.545/1-III/13/97, betreffend Asylgewährung (hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin) und betreffend Ausdehnung der Asylgewährung (betreffend Zweit- und Drittbeschwerdeführer), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den ihr beigelegten Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide ergibt sich Folgendes:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der "Jugosl. Föderation" und am 21. Juli 1997 in das Bundesgebiet eingereist.

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. September 1997 wurde der am 24. Juli 1997 gestellte Asylantrag der Erstbeschwerdeführerin in Erledigung ihrer Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. August 1997 abgewiesen. Mit den am selben Tag im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheiden der belangten Behörde wurden in Erledigung der Berufungen der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers gegen die Bescheide des Bundesasylamtes je vom 29. August 1997 die jeweils am 24. Juli 1997 gestellten Anträge dieser Beschwerdeführer auf Ausdehnung der Asylgewährung abgewiesen.

Gegen diese drei Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat der Erstbeschwerdeführerin nicht nur deshalb kein Asyl gewährt, weil sie deren Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 verneinte, sondern auch deshalb, weil sie die Ansicht vertrat, der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit., wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war, sei gegeben. Sie ging dabei davon aus, daß sich die Erstbeschwerdeführerin vor ihrer Einreise nach Österreich in Ungarn aufgehalten hat und in diesem Lanmd vor Verfolgung sicher war.

Sämtliche Argumente der Erstbeschwerdeführerin gegen diese Rechtsansicht der belangten Behörde widersprechen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Sinne der genannten Gesetzesstelle (vgl. insbesondere das Erkenntnis vom 6. September 1995, Zl. 95/01/0030, in dem eingehend auf die bisherige Judikatur Bezug genommen und diese mit weiteren Ausführungen aufrechterhalten wurde). So hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, es genüge für die Annahme der Verfolgungssicherheit, daß der Asylwerber im Drittstaat keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und auch wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte, dies unter Bezugnahme auf die in der Beschwerde erwähnten Gesetzesmaterialien (RV 270 Blg. NR XVIII. GP), und von Verfolgungssicherheit nicht erst dann gesprochen werden könne, wenn im Drittstaat tatsächlich Asyl gewährt wurde oder der Aufenthalt des Asylwerbers den Behörden des betreffenden Staates bekannt war und von ihnen geduldet oder gebilligt wurde. Entgegen der Ansicht der Erstbeschwerdeführerin kommt es auch nicht darauf an, ob sich der Flüchtende im Drittstaat nur auf der Durchreise befunden hat, sondern darauf, daß er unter Bedachtnahme auf das (auf die Vermeidung weiterer Verfolgung ausgerichtete) Sicherheitsbedürfnis seinen "Fluchtweg" vor der Einreise nach Österreich hätte abbrechen können, was auch dann der Fall ist, wenn die Verweildauer im Drittstaat nur kurz bemessen war und dort kein stationärer Aufenthalt genommen wurde. Ebenso ist es für die Frage der Verfolgungssicherheit irrelevant, in welchem Staat sich die Verwandten des Asylwerbers aufhalten.

Umstände, die darauf schließen ließen, daß die Erstbeschwerdeführerin auf dem Boden der bestehenden Rechtslage in Ungarn nicht vor Verfolgung sicher gewesen sei, hat sie konkret nicht geltend gemacht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag unter Berücksichtigung der erwähnten ständigen Rechtsprechung zum Begriff der "Verfolgungssicherheit" im Hinblick darauf, daß Ungarn mit Wirkung vom 12. Juni 1989 der Genfer Flüchtlingskonvention betreffend Erreignisse, die in Europa eingetreten sind, beigetreten ist (siehe BGBl. Nr. 260/1992 i.V.m. Art. 43 Z. 2 GFK), mangels Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin, Ungarn erfülle die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht, der Annahme der belangten Behörde, die Erstbeschwerdeführerin sei bereits in diesem Staat vor Verfolgung sicher gewesen, nicht entgegenzutreten.

Da die belangte Behörde der Erstbeschwerdeführerin somit schon wegen des Vorliegens des Asylausschließungsgrundes der "Verfolgungssicherheit" zu Recht kein Asyl gewährt hat, braucht auf das die Frage der Flüchtlingseigenschaft der Erstbeschwerdeführerin betreffende Beschwerdevorbringen nicht mehr eingegangen zu werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 96/01/0935).

Da die in § 4 AsylG 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl u.a. auf die mj. Kinder schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung voraussetzt, daß dem Elternteil bereits Asyl gewährt wurde und vorliegend der Asylantrag der Mutter - wie oben ausgeführt zu Recht - abgewiesen worden ist, hat die belangte Behörde auch die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers auf Ausdehnung der Asylgewährung zu Recht abgewiesen. Soweit diese Beschwerdeführer vorbringen, sie könnten sich der Ansicht der belangten Behörde nicht anschließen, daß es ihnen nicht gelungen sei, eine wohlbegründete Furcht glaubhaft zu machen, ist ihnen zu entgegnen, daß in den sie betreffenden Bescheiden der belangten Behörde eine derartige Aussage nicht enthalten ist. "Sache" des Berufungsverfahrens war hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers nur die Entscheidung über Anträge auf Ausdehnung der Asylgewährung und nicht über eigene Asylanträge dieser Beschwerdeführer.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern jeweils behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde gegen die drei angefochtenen Bescheide aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997011015.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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