Norm
AHG §8 Abs2Rechtssatz
In Bezug auf die Frage der Fälligkeit einer Schadenersatzforderung kommen die Bestimmungen des ABGB zur Anwendung. Die dreimonatige Äußerungsfrist des § 8 Abs 2 AHG trifft keine Aussage über die Fälligkeit und lässt sich daraus auch nicht der Beginn des Zinsenlaufs ableiten; sie regelt lediglich die Kostenersatzfrage bei Klagserhebung vor Ablauf der dreimonatigen Äußerungsfrist im Sinn des § 45 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2020:RI0100075Im RIS seit
16.09.2020Zuletzt aktualisiert am
16.09.2020