TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/3 97/01/0925

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Veröffentlicht am 03.12.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des Qemal Jakupi in Metnitz, geboren am 17. Jänner 1977, vertreten durch Dr. Gottfried Kassin, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, Waagstraße 9, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Juni 1997, Zl. 4.351.879/1-III/13/97, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgendes:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "Jugosl. Föderation" der am 18. Februar 1997 in das Bundesgebiet eingereist ist und am selben Tag einen Asylantrag gestellt hat, hat bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19. Februar 1997 angegeben, er sei einfaches Mitglied der "LDK". Einen Mitgliedsausweis dieser Partei könne er nicht vorlegen. Der Grund für seine Flucht sei die Angst vor dem Militärdienst und die Weigerung, im Krieg zu kämpfen, gewesen. Auf den Vorhalt der Behörde, daß zur Zeit von der Armee seines Heimatlandes kein Krieg geführt werde, konnte der Beschwerdeführer keine Ausführungen machen. Weiters sagte der Beschwerdeführer aus, es sei am 5. und am 10. Jänner 1997 versucht worden, ihm einen Einberufungsbefehl für den 17. Jänner 1997 zuzustellen. Er habe diesen Befehl nicht angenommen. Nach dem ersten Zustellversuch sei ihm die Verhaftung für den Fall angedroht worden, daß er den Einberufungsbefehl neuerlich nicht annehme. Nach dem zweiten Zustellversuch habe er sich bei einem Onkel aufgehalten.

Auf die Frage, ob er wegen seiner Mitgliedschaft bei der "LDK" Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, zwei Monate vor seiner Flucht von der Polizei auf der Straße verhaftet, zur Polizeistation mitgenommen und dort geschlagen worden zu sein. Auf den Vorhalt, weder den Namen des Chefs der Partei angeben, noch den vollen Namen der Partei richtig schreiben zu können, machte der Beschwerdeführer keine Angaben.

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer als Angehöriger der albanischen Volksgruppe beim Miliärdienst anders als andere Volksgruppenangehörige behandelt worden wäre, antwortete er, gehört zu haben, daß Albaner zu den Orten geschickt würden, wo Kriegshandlungen stattfänden.

Der Bundesminister für Inneres wies mit Bescheid vom 17. Juni 1997 in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Mai 1997 den Asylantrag ab.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Da der Beschwerdeführer die Feststellung, daß er in der Berufung keine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens geltend gemacht habe, nicht bestreitet und auch in der Beschwerde keine derartige Mangelhaftigkeit geltend macht, hat die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Recht gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 nur das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrundegelegt.

Die belangte Behörde hat das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen seiner Zugehörigkeit zur "LDK" verhaftet und geschlagen worden, als nicht glaubwürdig erachtet. Es sei mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar, daß man den Beschwerdeführer auf der Straße verhaftet, auf die Polizeistation gebracht und dort geschlagen habe, ohne den Grund hiefür mitzuteilen. Die Mitgliedschaft bei der "LDK", sei nicht glaubwürdig, da der Beschwerdeführer weder den Namen des Chefs dieser Partei angeben, noch den vollen Namen der Partei richtig habe schreiben können.

Diese Beweiswürdigung ist schon im Hinblick darauf, daß es höchst unwahrscheinlich ist, daß ein Parteimitglied nicht weiß, wer der Führer dieser Partei ist, und nicht einmal den vollen Namen der Partei schreiben kann, nicht unschlüssig und begegnet daher im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Einberufung zum Militärdienst nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn sie aus einem der in § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (übereinstimmend mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) genannten Gründe erfolgt wäre oder aus solchen Gründen die Behandlung während der Militärdienstleistung nachteiliger bzw. eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung strenger als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 29. Juni 1994, Zl. 93/01/0377, Slg. Nr. 14.089/A).

Der Beschwerdeführer hat dazu bei seiner Vernehmung lediglich ausgeführt, er befürchte als ethnischer Albaner im Rahmen des Militärdienstes zu einem Ort geschickt zu werden, in dem Kriegshandlungen stattfänden. Er bestreitet nicht, daß er im Verwaltungsverfahren über den Vorhalt, daß zur Zeit von der Armee seines Heimatlandes kein Krieg geführt werde, keine Angaben gemacht hat. Sein - in keiner Weise konkretisiertes - Beschwerdevorbringen, es gebe sehr wohl kriegerische Auseinandersetzungen in Teilen seines Heimatlandes, stellt sich daher als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unzulässige Neuerung dar.

Da die belangte Behörde somit den Asylantrag zu Recht mangels Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers abgewiesen hat, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die belangte Behörde den Ausschließungsgrund der Verfolgungssicherheit gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 zu Recht herangezogen hat und auf das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen.

Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997010925.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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