RS Lvwg 2020/2/17 VGW-002/094/12047/2019, VGW-002/V/094/12048/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

17.02.2020

Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WettenG Wr §19 Abs2
WettenG Wr §24 Abs2
VStG §17

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht Wien übersieht zwar nicht, dass Mitarbeiter gemäß § 4 Abs. 1 lit. g Wr. WettenG im Umgang mit Spiel- und Wettsucht geschult werden müssen. Jedoch kann dem Gesetzgeber, welcher insbesondere die Verbesserung des Schutzes der Jugendlichen sowie der Wettkundinnen und Wettkunden vor Spiel- und Wettsucht zum Ziel hatte, nicht unterstellt werden, eine Regelung zu treffen, wonach eine ständige Aufsicht, welche mit einer äußerst hohen Verantwortung einhergeht, von einfachen Mitarbeitern erfüllt werden kann.

Schlagworte

Kontrollsystem; Zutrittskontrolle; ständige Aufsicht; verantwortliche Person; Verfall

Anmerkung

VwGH v. 22.1.2021, Ro 2020/02/0005 bis 0007; Abweisung und Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.002.094.12047.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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