Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.02.2020Index
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
WettenG Wr §19 Abs2Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht Wien übersieht zwar nicht, dass Mitarbeiter gemäß § 4 Abs. 1 lit. g Wr. WettenG im Umgang mit Spiel- und Wettsucht geschult werden müssen. Jedoch kann dem Gesetzgeber, welcher insbesondere die Verbesserung des Schutzes der Jugendlichen sowie der Wettkundinnen und Wettkunden vor Spiel- und Wettsucht zum Ziel hatte, nicht unterstellt werden, eine Regelung zu treffen, wonach eine ständige Aufsicht, welche mit einer äußerst hohen Verantwortung einhergeht, von einfachen Mitarbeitern erfüllt werden kann.
Schlagworte
Kontrollsystem; Zutrittskontrolle; ständige Aufsicht; verantwortliche Person; VerfallAnmerkung
VwGH v. 22.1.2021, Ro 2020/02/0005 bis 0007; Abweisung und ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.002.094.12047.2019Zuletzt aktualisiert am
08.02.2021