Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.05.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1Rechtssatz
Der Beschwerdeführer übersieht, dass ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs im Verfahren bei der belangten Behörde durch die im Beschwerdeverfahren mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert wird (siehe dazu z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 31.01.1995, Zl. 93/07/0112 u.v.a.).
Schlagworte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Frist; Versäumung; Stellungnahme; Rechtsnachteil; ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.131.036.3949.2020Zuletzt aktualisiert am
15.09.2020