RS Lvwg 2020/5/11 VGW-131/036/3949/2020, VGW-131/V/036/4180/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

11.05.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer übersieht, dass ein allfälliger Mangel des Parteiengehörs im Verfahren bei der belangten Behörde durch die im Beschwerdeverfahren mit der Beschwerde gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert wird (siehe dazu z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 31.01.1995, Zl. 93/07/0112 u.v.a.).

Schlagworte

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Frist; Versäumung; Stellungnahme; Rechtsnachteil; Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.131.036.3949.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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