Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.05.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1Rechtssatz
Langt eine Stellungnahme der Partei zwar nach Ablauf der gesetzten Frist, aber noch vor Erlassung des Bescheides bei der Behörde ein, so hätte die Behörde sich mit diesem Vorbringen auseinandersetzen müssen (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 11.04.1988, Zl. 87/10/0003). Das zwischen Datierung und Zustellung des Bescheides bei der Behörde eingelangte Vorbringen wäre zu beachten.
Schlagworte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Frist; Versäumung; Stellungnahme; Rechtsnachteil; ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.131.036.3949.2020Zuletzt aktualisiert am
15.09.2020