TE Bvwg Beschluss 2019/7/31 L507 2219186-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2019
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Entscheidungsdatum

31.07.2019

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55
VwGVG §28 Abs3

Spruch

L507 2219186-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch RA Mag. Wolfgang Auner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2019, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.04.2019,

Zl. 68213103 - 181177035 / BMI-BFA_STM_AST_02, wurde der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen des Libanon, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Libanon gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß

§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

2. Im angefochtenen Bescheid wurden folgende für die Entscheidungsfindung herangezogene Beweismittel aufgezählt:

"Von Ihnen vorgelegte Beweismittel:

- Reisepass der Republik Libanon RL XXXX

Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel:

- Der gesamte Akt zu IFA Nummer 181177035.

- Die Einvernahme vom 02.01.2019

- Das Urteil des LG XXXX vom 18.01.2019.

- Das Länderinformationsblatt zum Libanon"

Sodann traf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen:

"- Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX und sind am XXXX geboren. Sie sind Staatsbürgerin des Libanons.

Ihre Identität wurde mittels libanesischen Reisepass RL XXXX festgestellt.

- Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:

Sie befinden sich bereits seit etwa 30 Jahren in Österreich. Sie verfügen über einen aktuellen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU XXXX ausgestellt am 26.06.2015, gültig bis 26.09.2021 von der BH XXXX .

Sie wurden wegen des Verbrechens der Brandstiftung vom LG Leoben schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 8 Monaten unbedingt verurteilt.

- Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie haben eine Tochter ( XXXX ) und Enkelkinder, die im Libanon wohnen und zu denen sie Kontakt pflegen. Sie haben ein gutes Verhältnis zu ihrem Schwiegersohn im Libanon.

- Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

[...]"

Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid Folgendes ausgeführt:

"- Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person

Die Feststellungen zu Ihrer Person wurden aus dem Akteninhalt und Ihren Angaben getroffen.

Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass Sie an einer schweren körperlichen Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leiden.

- Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich

Die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet basieren auf dem NAG-Akt der BH XXXX .

- Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat und Familienleben

Diese Feststellungen wurden auf Grund Ihrer Angaben in der Einvernahme im BFA XXXX getroffen. Es besteht aus Sicht der Behörde kein Grund, Zweifel über die Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben anzumelden.

- Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat / Zielstaat:

[...]

- Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:

Die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots basieren auf den vorliegenden Aktenunterlagen, Ihren Angaben während der Hauptverhandlung am LG XXXX und der Einvernahme beim BFA XXXX .

Die erkennende Behörde nimmt unter Beachtung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung als erwiesen an, dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Sie haben durch die Verwirklichung des Tatbestands der Brandstiftung gemäß § 169 StGB eine gemeingefährliche Handlung gesetzt, zumal diese in einem Mehrfamilienhaus stattgefunden hat. Sie haben dadurch mehrere Menschenleben gefährdet und sich zumindest damit abgefunden. Sie sind daher eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ist konkret zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zwingend nötig, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Sie nicht noch einmal eine weitere gravierende strafrechtliche Handlung setzen werden.

Sie haben in Ihrer Einvernahme angegeben, dass Sie die Tat aufgrund der Folgen Ihrer Spielsucht gesetzt haben, aber auf weitere Nachfrage angegeben, keine Therapie begonnen zu haben. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass Sie Ihr Problem erkannt haben und es ernstlich lösen wollen. Eine weitere strafrechtliche Delinquenz kann daher bei etwaigem Rückfall in ihr Suchtmuster keinesfalls ausgeschlossen werden."

In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides wurde im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

"- Zu Spruchpunkt I.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG hat das Bundesamt gem. § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt im Bundesgebiet gem. § 46a Abs. 1 Z 1 od. Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt.

Eine Erteilung ist weiters vorgesehen zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von mit diesen im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen, insbesondere an Zeugen oder Opfern von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel.

Die Aufenthaltsberechtigung wird auch an Opfer von Gewalt erteilt, sofern eine einstweilige Verfügung nach § 382b oder 382e EO erlassen wurde oder hätte werden können und die Erteilung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Aus Ihren Angaben bzw. der Aktenlage war derartiges nicht feststellbar.

Daher ist ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht zu erteilen.

- Zu Spruchpunkt II.

[...]

Sie haben familiäre Bindungen in Österreich.

Ihre Kinder, die in Österreich leben, sind allesamt volljährig und nicht mehr auf Ihre Unterstützung angewiesen. Eine Führung des Familienlebens im Sinne von Kontaktmöglichkeiten zu Ihren Kindern ist für Sie auch aus dem Libanon zumutbar. Weiters steht Besuchen Ihrer Kinder in den Libanon nichts im Wege.

Ihre Tochter Nesrin lebt mit Ihrem Ehemann und ihren Kindern im Libanon. Somit ist für Sie eine sichere Kontakt- und Unterkunftsmöglichkeit im Kreise Ihrer Familie gegeben. Auch steht einer Führung Ihrer Ehe mit Ihrem Gatten, der ebenfalls libanesischer Staatsbürger ist, nichts im Wege. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ehe mit Ihrem Mann, durch Ihren Umzug in Ihr Heimatland ernsthaft gefährdet ist, da er sogar nach der von Ihnen gegen sein Vermögen gerichteten Strafhandlung weiter zu Ihnen gestanden ist.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann.

Sie sind in Österreich beruflich und sozial integriert.

[...]

Daraus ergibt sich für die Behörde, dass die öffentlichen Interessen an der Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots und die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung dieser Entscheidungen unverhältnismäßig schwerer wiegen, als die Auswirkung auf ihre Lebenssituation.

- Sie haben ein Familienleben in Österreich. Dieses kann aber auch aus dem oder im Libanon aufrechterhalten werden.

- Sie sind lange in Österreich.

- Sie sind der deutschen Sprache mächtig.

- Sie sind im erwerbsfähigen Alter, arbeitsfähig und eine Erwerbstätigkeit ist Ihnen zuzumuten. Es war Ihnen jedenfalls bisher möglich, Ihr Auslangen zu finden.

- Ihre Bindungen zum Heimatstaat sind vorhanden. Sie verbrachten den größten Teil Ihres Lebens im Heimatland. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es Ihnen bei einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

- Sie haben sich aufgrund Ihrer Verurteilung als höchst unzuverlässig erwiesen. Sie sind nicht offenbar willens oder in der Lage die österreichische Rechtsordnung zu respektieren und stellen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

- Die Schutzwürdigkeit Ihres Privatlebens ist gegeben. Da Sie aber noch starke Bindungen in den Libanon haben und sowohl Sie als auch Ihr Mann die libanesische Staatsbürgerschaft besitzen, Sie eine Tochter, einen Schwiegersohn und Enkelkinder im Libanon haben, ist davon auszugehen, dass Sie keinerlei Probleme haben werden, sich wieder in Ihrem Herkunftsstaat zu integrieren.

Da die Voraussetzung der gegenwärtigen, hinreichenden und schweren Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 52 Abs. 5 FPG vorliegt, Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird und die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig ist, ist gem. § 10 Abs. 1 AsylG und § 52 Abs. 5 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

- Zu Spruchpunkt III.

[...]

- Zu Spruchpunkt IV.

Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (§ 53 Abs. 1 FPG).

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

In Ihrem Fall trifft zweifelsfrei Ziffer 1 zu - Sie haben eine Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 8 Monate unbedingt erhalten.

Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sowie bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden.

Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.

Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Sie wurden in Österreich schwer straffällig. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Das Einreiseverbot bezieht sich gem. § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt.

Demnach umfasst das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Umfasst sind allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein.

Sie sind daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages Ihrer Ausreise.

[...]"

3. Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 03.05.2019 persönlich zugestellten Bescheid wurde am 20.05.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer gesamten Familie seit 1990 im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Sowohl der Ehegatte als auch die Kinder und Schwiegerkinder sowie Enkelkinder würden im österreichischen Bundesgebiet leben.

Die Kernfamilien sei daher größtenteils in Österreich befindlich, zwar würden im Herkunftsland noch Verwandte leben, zu diesen bestehe jedoch kein enger Bezug.

Für den Fall, dass die Antragstellerin in den Libanon zurückkehren müsste, wäre diese auf sich selbst gestellt und werde zudem auf die derzeit schwierige Situation im Herkunftsland der Beschwerdeführerin verwiesen, dies vor allem auch als Frau und alleinstehend.

Die belangte Behörde habe sich zudem (speziell betreffend Spruchpunkt II.) nicht weiter mit der realen Situation für die Beschwerdeführerin im Libanon auseinandergesetzt bzw. nicht mit dem Umstand welche Möglichkeiten diese als Frau, vor allem ohne konkreten familiären Hintergrund, im Herkunftsland haben würde.

Die Beschwerdeführerin sei in den letzten Jahrzehnten im österreichischen Bundesgebiet mit der Kindererziehung beschäftigt gewesen und sei Hausfrau; diese habe einige enge Bindung zu den Kindern, auch wenn diese - nach Feststellung der belangten Behörde - erwachsen seien und auch entsprechend zu den Enkelkindern.

Für deren Gatten sei es aufgrund seines Alters und infolge seines Gesundheitszustandes nach einem Unfall schwierig einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden und unterstütze sich die gesamte Familie grundsätzlich gegenseitig, wodurch ebenfalls ein entsprechender Bezug unter den Familienmitgliedern bestehe.

Die belangte Behörde sei im Weiteren nicht auf den Umstand eingegangen, dass die Antragstellerin im Herkunftsland ohne entsprechenden familiären Hinterhalt ein weiteres Fortkommen tatsächlich nicht finden könnte.

In diesem Zusammenhang werde auf den Umstand verwiesen, dass die Familienangehörigen, speziell der Gatte, offenkundig nicht einvernommen worden seien, daher eine abschließende Beurteilung der Angelegenheit durch Erforschung des maßgebend zugrundeliegenden Sachverhalts durch die Behörde nicht entsprechend erfolgt sei.

Des Weiteren verweise die Behörde auf "das Urteil des LG XXXX ", ohne jedoch dezidiert auf die bezügliche Verfahrenszahl und dieses Verfahren selbst einzugehen.

Erneut wurde sodann darauf verwiesen, dass die gesamte Familie der Beschwerdeführerin in Österreich aufhältig sei, was aus den beigelegten Meldezetteln der Angehörigen hervorgehe und wurde zum Beweis für die intensiven Familienbande die Einvernahme der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin beantragt.

Die Beschwerdeführerin habe konkret vor der belangten Behörde dargelegt, dass sie spielsüchtig sei; sie lebe seit 30 Jahren im Bundesgebiet und bedauere die von ihr gesetzte strafbare Handlung.

Die Behörde habe sich auch nicht weiter mit den Fortkommensmöglichkeiten der mittlerweile 59-jährigen Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und sei nicht auf die konkrete Situation, welcher diese ohne Familie im Herkunftsland ausgesetzt wäre, eingegangen.

Die gegenständliche Entscheidung der belangten Behörde stelle einen massiven Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin dar. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte die belangte Behörde auch die in Österreich lebenden Familienangehörigen, vor allem den Ehegatten, als Zeugen einvernehmen müssen und werde die Einvernahme dieser ausdrücklich beantragt.

Beantragt werde auch die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin ein Fortkommen im Herkunftsland nicht finden könne bzw. ohne soziale und familiäre Strukturen, wie durch ihre Familie in Österreich gewährleistet, alleine dort nicht leben könne. Die von ihr genannte Tochter habe ebenfalls eigene Kinder und werde auch eine Wohnversorgung nicht gegeben sein.

Unter einem werde die Einholung eines kriminalpsychologischen Gutachtens beantragt zum Beweis dafür, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin von einer durchaus günstigen Zukunftsprognose auszugehen sei.

Erst nach Aufnahme der genannten und beantragten Beweise, hätte die belangte Behörde nach Erforschung des maßgebend zugrundeliegenden Sachverhaltes einen Bescheid erlassen dürfen und wäre zu einem anderen Bescheidinhalt gelangt.

Das über die Beschwerdeführerin ausgesprochene Einreiseverbot im Ausmaß von acht Jahren sei weder nachvollziehbar noch sei dieses von Seiten der belangten Behörde konkret begründet worden. Selbst das Strafgericht sei von einer günstigen Zukunftsprognose betreffend die Beschwerdeführerin ausgegangen, sei doch der Großteil der über sie verhängten Strafe bedingt nachgesehen worden. Zudem werde die Beschwerdeführerin aus der unbedingten Freiheitsstrafe ebenfalls bedingt entlassen werden, was ebenfalls für eine gute Zukunftsprognose spreche.

Die belangte Behörde sei auch nicht weiter auf den Umstand eingegangen, dass die bereits in Haft verbrachte Zeit für die Beschwerdeführerin erzieherisch derart prägend und wirksam sei, dass auch in diesem Zusammenhang von einer durchaus günstigen Zukunftsprognose für sie ausgegangen werden könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt. Gemäß

§ 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als höchst mangelhaft:

Obwohl die Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 02.01.2014 vorgebracht hatte, dass ihre drei Söhne und eine ihrer Töchter in Österreich samt deren Ehegatten und Kindern leben würden, hat es die belangte Behörde gänzlich unterlassen, Ermittlungen zum Aufenthaltsstatus der Kinder, Schwiegerkinder und Enkelkinder der Beschwerdeführerin in Österreich und deren Beziehung zur Beschwerdeführerin zu tätigen. Diesbezüglich hat es die belangte Behörde auch gänzlich unterlassen Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu treffen. Ebenso wurde eine Auseinandersetzung mit dem Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich im Hinblick auf Art. 8 EMRK gänzlich unterlassen.

Völlig ausgeblendet und übergangen wurde von der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung - sowohl in Bezug auf die Befragung der Beschwerdeführerin und der im Bescheid getroffenen Feststellungen als auch der beweiswürdigenden und rechtlichen

Ausführungen -, dass die Beschwerdeführerin verheiratet ist und gemeinsam mit ihrem Ehegatten - mit Ausnahme der Haftzeiten - in einen gemeinsamen Haushalt gelebt hat bzw. lebt.

Ebenso hat es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gänzlich unterlassen, Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots zu treffen, obwohl sich diesbezüglich beweiswürdigende Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung finden.

An diesem Ort muss auch vor hervorgehoben werden, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Beurteilung einer Zukunfts- und Gefährlichkeitsprognose betreffend die Person der Beschwerdeführerin, die auf Grund konkreter Feststellungen vorzunehmen ist, völlig unterlassen hat. Mit Ausnahme des überaus allgemein gehaltenen und wenig aussagekräftigen Satzes, dass es die erkennende Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung als erwiesen annehme, dass die Annahme gerechtfertigt sei, dass der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde, hat sich die belangte Behörde nicht weiter damit auseinandergesetzt.

Die Erfüllung dieses Tatbestandes gemäß § 53 Abs. 3 FPG indiziert das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild.

In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass für diese Beurteilung eine Aufzählung der Verurteilungen des Fremden, ohne Feststellungen über die Straftaten bzw. die verwaltungsrechtlichen Übertretungen, nicht ausreiche. Solche Feststellungen seien aber zur Beurteilung der Schwere des Fehlverhaltens und in der Folge der Zumutbarkeit der Trennung der Familie erforderlich. (VwGH 19.02.2014, Zl.2012/22/0248). Weiters werde die Behörde nicht von der Pflicht entbunden, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen eine Prognose über die Möglichkeit der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Verbleib des Fremden zu treffen sei. Dabei habe die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Maßgeblich seien Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (Hinweis VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Im Übrigen sei bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. (VwGH 30.07.2014, Zl. 2013/22/0281).

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, um eine entsprechende Zukunftsprognose abgeben zu können, dass sich das BFA ein umfassendes Bild der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin zu machen hat. Das BFA wird sich im neuerlichen Ermittlungsverfahren damit auseinanderzusetzen haben, ob es relevante Umstände im Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin gibt und vor diesem Hintergrund kann erst eine begründete Zukunftsprognose erstellt werden.

Insgesamt gesehen hat die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen gänzlich unterlassen, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht erstmals vorgenommen werden müssten.

Da im gegenständlichen Verfahren aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes für die abschließende Beurteilung, ob gegen die Beschwerdeführerin allenfalls eine Rückkehrentscheidung oder ein Einreiseverbot zu erlassen ist, gänzlich unterlassen wurden und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren zur neuerlichen Durchführung und Erlassung eines Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.

Schlagworte

Ermittlungspflicht Gefährdung der Sicherheit Gefährlichkeitsprognose Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L507.2219186.1.01

Im RIS seit

15.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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