TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/6 L504 2211876-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2019
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Entscheidungsdatum

06.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

L504 2211879-1/5E

L504 2211875-1/5E

L504 2211876-1/5E

L504 2211878-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von

1. XXXX geb., StA. Türkei, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2018, Zl. XXXX ,

2. XXXX geb., StA. Türkei, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2018, Zl. XXXX ,

3. XXXX geb., StA. Türkei, vertreten durch XXXX (2.), diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2018, Zl. XXXX ,

4. XXXX , XXXX geb., StA. Türkei, vertreten durch XXXX (2.), diese vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2018, Zl. XXXX ,

zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrenshergang

Die beschwerdeführenden Parteien [bP] 1 - 4 stellten am 20.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es handelt sich dabei um einen Mann [bP1] sowie seine Ehegattin [bP2] und deren gemeinsame, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen Kinder [bP3 - 4], welche ihren Angaben nach Staatsangehörige der Türkei mit armenisch-orthodoxen Glaubensbekenntnis sind, der Volksgruppe der Armenier angehören, aus der Türkei stammen und zuletzt in Istanbul in einer Eigentumswohnung wohnten.

In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab bP1 zu ihrer Ausreisemotivation Folgendes an:

"Wir sind Armenier und Christen. Jahrelang haben wir dies in der Türkei geheim gehalten. Erst nachdem die AKP Regierung Freiheit für alle Religionen versprochen hat, haben wir uns darauf verlassen und uns als Christen im Jahr 2014 taufen lassen.

Seither werden wir von den Islamisten unterdrückt. Unser Haus wurde mit Steinen beworfen, auf der Straße werden wir beschimpft und gedemütigt. Wir haben uns nicht mehr getraut die Kinder alleine im Garten spielen zu lassen, da Gewalt gegen die Kinder nicht auszuschließen war. Wir lebten in ständiger Angst. Das war der Grund warum wir aus Angst um unser Leben die Heimat verlassen haben.

Da ich Angst hatte kein Visum zu erhalten, habe ich bei der Erteilung angegeben, dass ich als Tourist nach Österreich reisen möchte. Ich wusste jedoch zum damaligen Zeitpunkt schon, dass ich in Ö. einen Asylantrag stellen möchte."

In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP1 zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen die sie im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat erwarte, im Wesentlichen vor:

"[...]

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie derzeit irgendwelche Medikamente?

VP: Ich nehme keine Medikamente, doch ich befinde mich in Physiotherapeutischer Behandlung. Ich habe einen Zehnerblock. Vor kurzem hatte ich eine asthmatische Behandlung welche jedoch bereits abgeschlossen ist.

LA: Welche Sprachen sprechen Sie?

VP: Türkisch und Kurdisch und ein bisschen Deutsch.

(...)

LA: Können Sie Beweismittel, z.B. Dokumente, Zeugnisse vorlegen oder noch beibringen?

VP: Heiratsurkunde der armenischen orthodoxen Kirche in der Türkei, Standesamtliche Heiratsurkunde mit der Nr. XXXX ,

Kirchliche Bestätigung über die Religionszugehörigkeit zur armenisch orthodoxen Religionszugehörigkeit Registernr. XXXX ausg. Vom armenischen Patriarchat in XXXX ,

Kirchliche Bestätigung über die Religionszugehörigkeit zur armenisch orthodoxen Religionszugehörigkeit Registernr. XXXX der Ehefrau,

Kirchliche Bestätigung über die Religionszugehörigkeit zur armenisch orthodoxen Religionszugehörigkeit Registernr. XXXX des Sohnes XXXX

Kirchliche Bestätigung über die Religionszugehörigkeit zur armenisch orthodoxen Religionszugehörigkeit Registernr. XXXX der Tochter XXXX

Bestätigung über die Absolvierung der Grundschule der Ehefrau XXXX ,

Diplom der vierjährigen Abendschule in Ankara mit der Nr. XXXX ,

div. Zeugnisse der Kinder aus der Türkei

Empfehlungsschreiben der armenisch apostolischen Kirchengemeinde in Österreich

Diakonie Deutschkurs Bestätigung ausgestellt auf AW

Diakonie Deutschkurs Bestätigung der Ehefrau

Zertifikat A1 Deutschkenntnisse Besuchsbestätigung ausge. auf AW

Zertifikat A1 Deutschkenntnisse Besuchsbestätigung der Ehefrau

Beschäftigungsbestätigung

2 Einstellungszusagen div. Firmen

Schulbesuchsbestätigung der Tochter NMS/ XXXX

Empfehlungsschreiben

Schulbesuchsbestätigung des Sohnes (öffentliche VHS)

Schulzeugnisse der Kinder

LA: Wann haben Sie die Türkei verlassen?

VP: Am XXXX .2017

LA: Wann und wie sind Sie in das österreichische Bundesgebiet eingereist?

VP: Ich bin mit einem Flugzeug und einem touristischen Visum eingereist, und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt.

LA: Haben Sie in der Türkei gearbeitet?

VP: Ja, ich habe als Schneider im Textilbereich gearbeitet.

LA: Wie ist Ihr Familienstand?

VP: Ich bin verheiratet. XXXX sie wurde am XXXX in XXXX geboren,

LA: Haben Sie eine Heiratsurkunde?

VP: Ja.

Anmerkung: Heiratsurkunde liegt in Kopie dem Akt bei.

LA: Haben Sie Kinder? Nennen Sie diese bitte.

VP: Die Tochter heißt XXXX XXXX , und mein Sohn heißt XXXX , XXXX geboren.

LA: Nennen Sie mir bitte die Adresse, wo Sie in der Türkei gelebt haben.

VP: XXXX , Gasse: XXXX , im Bezirk XXXX in Istanbul

LA: Nennen Sie mir den Namen Ihrer Eltern, wann und wo sind sie geboren?

VP: Anmerkung: Die Angaben stimmen mit der Erstbefragung überein.

LA: Haben Sie Geschwister? Wo wohnen sie?

VP: Eine Schwester Namens XXXX wohnt in Wien.

Schw. XXXX wohnt in Malatya

Schw. XXXX wohnt in Adiyaman

Bruder: XXXX , Istanbul

XXXX , Istanbul

XXXX , Adiyaman

LA: Haben Sie sonst noch Familienangehörige in der Türkei?

VP: Ich habe noch mehrere Cousins und Cousinen und eine Tante mütterlicherseits.

LA: Gehören Ihre in der Türkei lebenden Familienangehörigen (Mutter, Geschwister usw) auch der orthodox-christlichen Glaubensgemeinschaft an?

VP: Meine Schwestern sind mit Muslimen verheiratet deshalb leben sie wie Muslime aber sie praktizieren keine Religion. Meine Brüder praktizieren die Religion nicht offen, sie sind ohne Bekenntnis.

Mein jüngster Bruder praktiziert die armenische orthodoxe Religion, er schickt seine Kinder auch in die armenische Kirche und Schule.

LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

VP: Ich gehöre der armenischen Volksgruppe an.

LA: Welche Religion haben Sie?

VP: Ich bin armenisch- orthodoxer Christ.

LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!

VP: Am Anfang hatten ich und meine Familie keine Probleme in der Türkei weil wir unser Religionsbekenntnis geheim gehalten haben. Erst nachdem die Regierung es veröffentlicht hat, dass jeder seine Religion frei ausüben kann haben wir uns entschlossen in die armenische Kirche zu gehen und unser Religionsbekenntnis registrieren zu lassen. Nachdem diese Registrierung in unserem Freundes und Bekanntenkreis bekannt wurde haben die Probleme angefangen. Meine Kinder gingen in eine armenische Schule, wir haben dann immer wieder Mitteilungen vom Bildungsministerium erhalten mit der Aufforderung unsere Abstammung nachzuweisen.

Ich habe mich daraufhin mit Hilfe eines Rechtsanwalts eine Beschwerde an das Gericht eingebracht und an die Redaktion einer armenischen Zeitung (AGOS) einen Brief veröffentlicht, ohne Angabe meiner persönlichen Daten.

Es gab seitens der Nachbarn einen Druck, ich habe Angst gehabt meine Kinder allein in den Hof zum Spielen zu schicken. In Österreich können Schulkinder ruhig und sicher eine längere Strecke mit den Öffis in die Schule fahren. Es war am späten Abend, die Kinder waren schon im Bett, da hörte ich Geräusche und das Schimpfen mehrerer Leute. Die unbekannten Leute haben Steine in die Richtung unserer Fenster geworfen. Ich bin dann zu den Kindern gelaufen um sicher zu gehen dass es ihnen gut geht und sie keine Angst haben. Die Kinder schliefen und haben Gott sei Dank nichts mitbekommen. Als ich vom Fenster geschaut habe, sah ich mehrere Leute welche Schimpfwörter riefen und uns aufforderten dass wir Armenen weggehen sollen. Es war dunkel, deshalb konnte ich die Gesichter dieser Männer nicht erkennen. Ich rief die Polizei an, doch keine ist gekommen. Es war ein Schockzustand für mich, ich wusste nicht was ich machen sollte und habe mir überlegt hinunter zugehen und nachzuschauen, doch ich dachte dann an meine Kinder falls mir etwas passiert, wären meine Kinder hilflos. Einmal war meine Frau mit meiner Schwägerin am Markt einkaufen, sie hat ihre Halskette mit dem Kreuz vergessen zu verstecken, das haben die Leute bemerkt, und sie wurden Beide beschimpft von Passanten am Markt, und hatten große Angst.

Fragewiederholung: Weshalb haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

VP: Wir lebten ständig in Angst, es gab keinen auslösenden Moment. Ich hatte nur immer Angst, dass meinen Kindern und mir etwas passieren würde. Ich wusste nicht bis wann ich meine Familie beschützen konnte. Wir waren hilflos und schutzlos in der Türkei. Wir konnten in jedem Moment beschimpft oder umgebracht werden. Es könnte in jedem Moment jemand in unserer Wohnung einbrechen und etwas Böses tun, deshalb suchte ich nach einer Lösung, deshalb habe ich den Entschluss gefasst, das Land zu verlassen.

Außerdem will ich vom Tod meines Bruder erzählen, seit dem Jahr 2000 war er verschwunden. Im Jahr 2006 wurde ich informiert, dass mein Bruder in Bingöl in einem Kampf zwischen Regierungstruppe und der PKK ums Leben gekommen ist. Er hat sich den PKK angeschlossen und diese Tatsache hatte die Folge, dass mich die Regierung als potenzielles PKK Mitglied betrachtet. Die Regierung hat die Behörde festgestellt dass mein Bruder ein Armene war. Das war im Jahr 2006, meine Tochter war damals zwei Monate alt, bei ihr konnten die Behörden nicht nachweisen, dass sie armenischer Abstammung ist.

Ich hatte keine anderen Probleme in der Türkei, finanziell und wirtschaftlich ging es mir gut in der Türkei. Ich hatte eine Eigentumswohnung in der Türkei und einen guten Job. Mein Arbeitgeber war sehr nett zu mir, da er ein Atheist war. Er war auch zufrieden mit meiner Arbeit und ich habe genug verdient um meine Familie und mich selbst zu versorgen. Ich habe meine Wohnung noch immer in der Türkei, den Schlüssel habe ich meinem Cousin übergeben, aus Angst um mein Leben und das Leben meiner Familie blieb mir nichts anderes über als das Land zu verlassen. Der Begriff "Armene" wird in der Türkei als Schimpfwort benutzt. Als kleines Kind wurde ich von Nachbarskindern erniedrigt. Erst nachdem ich erwachsen war habe ich verstanden, dass "Armene" kein Schimpfwort ist, sondern meine Identität.

LA: Haben Sie noch andere Fluchtgründe?

VP: Nein das ist alles.

LA: Sie sagten Sie besitzen in Istanbul eine Eigentumswohnung. Wie groß ist diese Wohnung, in welchem Stock befindet sich die Wohnung?

VP: Sie ist 90qm groß, hat drei Zimmer und befindet sich im 2. Stock.

LA: Wann und wie wurden Sie konkret persönlich bedroht?

VP: Es gab den Vorfall mit den Steinen, das war im Jahr 2005.

LA: Beschreiben Sie bitte, diesen Vorfall als Ihre Wohnung mit Steinen beworfen wurde, möglichst genau und konkret?

VP: Es war das erste Mal in meinem Leben, dass ich sowas erlebt habe. Es war gegen 21 Uhr oder halb zehn. Die Kinder waren bereits im Bett und sind eingeschlafen weil sie am nächsten Tag in die Schule mussten. Ich habe die Schimpfwörter gegen Armenen gehört und das Aufschlagen der Steine an der Betonwand. Zum Glück war kein einziges Fenster kaputt. Ich habe dann große Angst bekommen und ich habe dann vom Balkon nach unten geschaut und gesehen, dass acht bis zehn jüngere Personen unten standen mit Steinen in den Händen und Schimpfwörter von sich gaben. Als sie sahen, dass ich vom Balkon hinuntersah gingen sie dann weiter. Meine Frau ist ebenfalls in Panik geraten und wir sind dann gemeinsam zu den Kindern gegangen um zu schauen, ob es ihnen gut geht. Die Kinder haben zum Glück nichts mitbekommen, da sie bereits eingeschlafen sind.

LA: Sie gaben an, dass die Nachbarn Druck auf sie ausgeübt hätten. Was meinen Sie damit?

VP: Wenn es um das Thema Religion ging, wurden meine Nachbarn mir gegenüber total anders. Sie haben mir vorgeworfen, dass ich nicht gebetet habe und dass ich keine rituelle Gebetswaschung gemacht habe.

Der Nachbarn haben mit mir über die Religionen diskutiert, und gesagt dass das Christentum falsch wäre. Die Nachbarn wollten nicht, dass meine Kinder mit Ihren Kindern spielen.

LA: Wie lange wohnen Sie in der dieser Eigentumswohnung?

VP: Seit 2004.

Befragt gebe ich an, dass die Wohnung auf den Namen meiner Frau lautet, doch im Jahre 2009 haben wir sie ausbezahlt.

LA: Weshalb sollte die Regierung Sie mit der PKK in Verbindung bringen?

VP: Da mein Bruder und ich in einer kurdischen Gemeinde aufgewachsen sind konnten wir auch kurdisch sprechen und hatte viele kurdische Freunde und Nachbarn. Als mein Bruder verschwand, haben die Behörden und wir die Familie intensiv nach ihm gesucht. Erst ein paar Jahre später haben wir dann erfahren, dass der Bruder ein Mitglied der PKK sei und von der PKK ausgenutzt wurde.

LA: Gab es sonst einen Vorfall wobei Sie bedroht wurden?

VP: Nein.

LA: Beschreiben Sie bitte etwas genauer Ihr Wohnhaus, in dem sich ihre Eigentumswohnung befindet.

VP: Anmerkung: AW erstellt eine grobe Skizzierung. Die Zeichnung wird dem Akt beigelegt.

LA: Aus welchen Personen bestand Ihr Freundes und Bekanntenkreis in Istanbul?

VP: Wir haben zusammen mit Alewiten gearbeiten, mit denen habe ich mit gut verstanden, und die Armenen welche ich aus der Kirche kannte.

LA: Wer war noch in Kenntnis darüber wo Sie wohnen?

VP: Viele aus der Kirche wussten das. Es wurde öfter ein Shuttlebus organisiert mit dem wir dann von Zuhause abgeholt und in die Kirche geführt wurden. Es gab solche Shuttlebusse auch für die Schüler (meine Kinder). Die Nachbarn sind deshalb auch neugierig geworden, weshalb meine Kinder von einem Bus abgeholt.

LA: Welche Ausbildungen haben Sie in der Türkei absolviert?

VP: Die gesamte Schule, aber ich habe drei Mal die Schule gewechselt. 8 Jahre Gesamtschulausbildung in XXXX in verschiedenen Schulen, dann in Istanbul habe ich die Abendschule mit Matura gemacht 4 Jahre.

Dann habe ich noch Berufsausbildungen gemacht zum Textil und Modeldesigner.

LA: Haben Sie Angehörige in Österreich oder im EU-Raum?

VP: In Österreich habe ich noch 3 Cousins mit Ihren Familien. Sie schon einige Jahrzehnte hier.

LA: Haben Sie noch Kontakt mit Ihren Familienangehörigen in der Türkei?

VP: Ich habe häufig Kontakt zu meinem Bruder XXXX , zu den anderen Familienmitgliedern habe ich eher nicht so ein gutes Verhältnis. Sie fragen sich was ich hier in Österreich mache.

Die Ehemänner meiner Schwestern sind strenggläubig, deshalb möchten sie nicht, dass meine Schwestern mit mir Kontakt haben.

LA: Wurden Sie wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion in der Türkei verfolgt?

VP: Ich habe bereits alles vorgebracht.

LA: Hatten Sie davor bereits Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes?

VP: Nein. Wir hatten keine Probleme.

LA: Waren Sie jemals politisch tätig?

VP: Nein.

LA: Haben Sie an Demonstrationen teilgenommen?

VP: Nein.

LA: Waren Sie jemals in Haft?

VP: Nein.

LA: Warum wollten Sie gerade nach Österreich?

VP: Am Anfang wollten wir nach Australien. Wir haben ein Visum beantragt welches abgelehnt wurde. Meine Schwester die hier in Österreich lebt, hat uns empfohlen, dass wir nach Österreich gehen. In Australien wohnt die Schwester meiner Frau.

LA: Wovon leben Sie in Österreich?

VP: Grundversorgung und wir wohnen in einer Unterkunft von der Volkshilfe.

LA: Was hätten Sie im Fall einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten?

VP: Ich habe Angst um mein Leben und meine Sicherheit, zweitens habe ich Angst vor einem Identitätsverlust, einer Assimilierung.

LA: Was meinen Sie damit mit Identitätsverlust?

VP: Ich will nicht, dass meine Kinder dort ohne armenische Kultur und Sprache aufwachsen, so wie es bei mir damals war. Es entstehen aber Probleme wenn ich meine Kinder in eine armenische Schule in der Türkei schicke.

LA: Welche Probleme meinen Sie?

VP: Ich habe die Bestätigungen vorgezeigt, dass meine Kinder von der Schule abgemeldet werden. Ich habe auch Angst meine Kinder in eine normale staatliche Schule zu schicken, weil es zur Verfolgung seitens der Lehrer und Mitschüler kommen kann. Weil meine Kinder offiziell als Christen eingetragen sind.

LA: Können Sie eine Integration in irgendeiner Form vorweisen? (Anmerkung: Dem AW werden die Punkte erklärt, die unter dem Begriff "Integration" zu subsumieren sind. Darunter fallen Sprachkenntnisse, Ausbildung, legale Arbeit, ehrenamtliche Tätigkeit, ein Freundeskreis. Der nicht nur aus Angehörigen des eigenen Kulturkreises besteht, Familienangehörige...)

VP: Ich wollte mich freiwillig irgendwo anmelden, es fehlt mir aber an Deutschkenntnissen. Deshalb möchte ich zuerst den A2 Deutschkurs absolvieren um mich nachher ehrenamtlich zu betätigen. Ich habe hier einen österreichischen Fussballtrainer kennengelernt, und jetzt sind meine Kinder mit seinen Kindern befreundet. Es handelt sich dabei um einen echten Österreicher.

Anmerkung: Dem AW werden ein paar Fragen auf Deutsch gestellt. Der AW kann sehr einfache Fragen beantworten, er antwortet in verständlichem, gebrochenen Deutsch.

LA: Wie verbringen Sie den Tag in Österreich? Was machen Sie so?

VP: In der Früh, geht meine Frau zum Deutschkurs, dann warten wir bis die Kinder von der Schule kommen, dann besuche ich einen Kurs. Wir beschäftigten und mit unseren Kindern sehr viel. Im Sommer gehen wir auch ins Stadtbad.

LA: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren könnten?

VP: Damit man in der Türkei frei leben kann muss eine andere Regierung an die Macht kommen.

LA: Wo wohnen Sie in Österreich?

VP: Im XXXX .

LA: Konnten Sie sich bei der Einvernahme konzentrieren?

VP: Ja.

LA: Möchten Sie noch irgendetwas angeben?

VP: Nein.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

Anmerkung: Die VP verzichtet auf das Länderinformationsblatt und die Stellungnahmefrist.

LA: Haben Sie der Einvernahme einwandfrei folgen und verstehen können? Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden? Sie bestätigen die Richtigkeit und Vollständigkeit der niederschriftlichen Angaben sowie die erfolgte Rückübersetzung mit Ihrer Unterschrift.

VP: Ja. Ich habe Sie sehr gut verstanden.

LA: Haben Sie alles verstanden?

VP: Ja.

[...]"

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.

Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Abschiebungshindernisse lägen demnach nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen und wurde daher eine Rückkehrentscheidung verfügt.

Die Ehegattin (bP2) gab beim Bundesamt an, dass sie für sich und die Kinder einen Antrag auf ein Familienverfahren stelle und sich ihre Fluchtgründe auf jene des Ehegatten (bP1) beziehen würden. Sie hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die Ehegattin sei so wie der Ehegatte der armenischen Volksgruppe zugehörig und armenisch-orthodoxer Religionszugehörigkeit.

Die Anträge der Familienangehörigen bP2 - bP4 wurden im Rahmen eines Familienverfahrens (§ 34 AsylG) im Ergebnis gleich lautend entschieden.

Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist mit Unterstützung der ARGE Rechtsberatung Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde unter Wiedergabe von Länderberichten aus 2015 bis Anfang 2018 das Vorbringen der bP als glaubhaft dargelegt. Der Angriff auf das Haus der Familie habe nicht 2005 sondern 2015 stattgefunden. Beantragt wird die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, weil der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt worden sei, dass eine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens nicht möglich wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.

Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges wurden die Verfahren der beschwerdeführenden Parteien gem § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die vertretenen bP haben seit der Beschwerdeeinbringung im Rahmen ihrer bestehenden Mitwirkungspflicht (§ 15 AsylG) und Verfahrensförderungspflicht ( § 39 Abs 2a AVG) keine Änderung von in ihrer persönlichen Sphäre liegenden Umstände mitgeteilt, weshalb das BVwG diesbezüglich jedenfalls von einem unveränderten Sachverhalt ausgeht.

In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevante Situation im Herkunftsstaat sind ebenso seit der Entscheidung des Bundesamtes keine hier relevanten, nachteiligen Lageentwicklungen bekannt.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Das Bundesamt traf hinsichtlich der bP 1 nachfolgende Feststellungen:

"Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht aufgrund des vorgelegten Identitätsdokuments (türkischer Reisepass) fest. Ihr Name ist XXXX und Sie wurden am XXXX 1981 in XXXX , Türkei geboren. Sie sind der Volksgruppe der Armenier zugehörig, türkischer Staatsbürger und gehören dem armenisch- orthodoxen Glauben an. Sie sind verheiratet mit Frau XXXX ( XXXX ). Aus dieser Ehe entstammen Ihre minderjährigen Kinder XXXX ( XXXX ) und XXXX ( XXXX ). In Ihrem Heimatland haben Sie acht Jahre die Grundschule in XXXX , und eine vierjährige Abendschule mit Matura in Istanbul abgeschlossen. Bis zu Ihrer Ausreise aus der Türkei haben Sie Ihren Angaben zufolge als Textilarbeiter Ihren Lebensunterhalt verdient. Sie sind am XXXX .2017, in Begleitung Ihrer Ehefrau und Ihren Kindern mittels Flugzeug im Besitz eines Visums C (Touristenvisum) ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Istanbul, Türkei in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie sprechen Türkisch, Kurdisch und ein bisschen Deutsch. Sie gaben an gesund zu sein, keine Medikamente zu benötigen, jedoch derzeit eine physiotherapeutische Behandlung zu absolvieren.

Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Sie sind zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine volljährige gesunde Person.

Sie sind im arbeitsfähigen Alter. Sie sind der Landessprache mächtig. Sie können in Ihrem Heimatland Türkei jederzeit einer Beschäftigung nachgehen.

Festgestellt wird, dass im Entscheidungszeitpunkt Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in Ihr Heimatland Türkei keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte.

Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Sie sind in einem arbeitsfähigen Alter und waren bereits in Ihrem Heimatland berufstätig.

Festgestellt wird, dass im Entscheidungszeitpunkt Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in die Türkei keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könnte.

Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie einer asylrelevanten Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsland ausgesetzt waren bzw. sind.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind verheiratet mit Frau XXXX ( XXXX ), aus dieser Ehe entstammen Ihre beiden Kinder XXXX ( XXXX ) und XXXX ( XXXX ) welche sich ebenfalls im österreichischen Bundesgebiet befinden. Dem Antrag auf internationalen Schutz Ihrer Ehefrau und den beiden Kindern ergeht eine gleichlautende Entscheidung.

Ihr Vater XXXX , sowie Ihre Geschwister XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX sowie mehrere Cousins und Cousinen und weitere Angehörige leben in der Türkei. Ihre Schwester XXXX lebt im österreichischen Bundesgebiet.

Sie sprechen Türkisch, Kurdisch und ein bisschen Deutsch. Im Bundesgebiet befinden Sie sich erst seit kurzer Zeit. Sie haben den Großteil Ihres Lebens in der Türkei verbracht. Eine tiefergehende Integration in die hiesige Gesellschaft konnte nicht festgestellt werden."

Hinsichtlich der bP2 stellte die Behörde im Wesentlichen fest, dass es sich hier um die Gattin handelt und sie ebenfalls der armenischen Volksgruppe und dem armenisch-orthodoxen Glauben zugehörig ist. Sie hat die Grundschule in Istanbul abgeschlossen. Sie wollte eigentlich zu ihrer Schwester nach Australien reisen. Da sie dafür kein Visum bekamen, wählten sie Österreich, da die Schwester des Ehegatten hier lebt. Für Österreich hatten sie ein Touristenvisum erlangt. Ein Bruder lebt als Asylwerber in Österreich, die Eltern, ein Bruder und 3 Schwestern leben in der Türkei. Sie und die Kinder haben keine eigenen Fluchtgründe. Die bP2 möchte, dass die Kinder mit armenischer Kultur und Sprache hier in Österreich aufwachsen.

Die Kinder besuchen in Österreich die Schule. Grundkenntnisse der deutschen Sprache sind gegeben. Die bP1 u. bP2 besuchten Deutschkurse. Sie verfügen über private und familiäre bzw. verwandtschaftliche Kontakte in Österreich. Die armenisch apostolische Kirchengemeinde bescheinigt ihnen die (unstreitige) Mitgliedschaft und dass sie ein wichtiger Bestandteil der Österreich-Armenischen Gemeinschaft geworden sind. Bestätigt wird ihnen von diesen die "Energie zur Integration, entsprechend den Traditionen des armenischen Volkes, das stets eine enge Beziehung zu Österreich hatte und hat".

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat traf das Bundesamt Feststellungen auf Grundlage des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation mit Stand 18.10.2018. Im Wesentlichen ergibt sich für Nichtmuslime folgendes Lagebild:

Die nicht-muslimischen Gruppen konzentrieren sich überwiegend in Istanbul und anderen großen Städten sowie im Südosten des Landes. Präzise Zahlen bestehen nicht. Laut Eigenangaben sind ungefähr 90.000 Mitglieder der Armenisch-Apostolischen Kirche, 25.000 römische Katholiken und 16.000 Juden.

Laut Verfassung ist die Türkei ein sekulärer Staat (USDOS 29.5.2018). Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen (z. B. bei Anstellungen im öffentlichen Dienst) kommen vereinzelt vor (AA 3.8.2018). Übergriffe auf Aleviten oder nicht-muslimische Vertreter finden vereinzelt statt und werden mit unterschiedlicher Intensität verfolgt und geahndet.

Fälle von Muslimen, die zum Christentum konvertiert sind, sind besonders aus den großen Städten bekannt. Rechtliche Hindernisse bei Übertritt bestehen nicht, allerdings werden Konvertiten in der Folge oft auch von ihren eigenen Familien ausgegrenzt. Nach wie vor begegnet die große muslimische Mehrheit sowohl der Hinwendung zu einem anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen und Intoleranz (AA 3.8.2018). Während Christen weniger als ein halbes Prozent der türkischen Bevölkerung ausmachen, stellen Präsident Recep Tayyip Erdogan und seine regierende AKP sie als eine ernste Bedrohung für die Stabilität der Nation dar, indem sie die christlichen Bürger oft als keine echten Türken, sondern als Handlanger und Kollaborateure des Westens bezeichnen (MEF 1.6.2018; vgl. SCF 21.8.2017).

Das grundlegendste Problem der Christen in der Türkei ist, dass sie nicht als wesentlicher Bestandteil des Landes betrachtet werden und in der Praxis nicht die gleichen Staatsbürgerrechte haben (SCF 21.8.2017).

Am 31.7.2018 unterzeichneten 18 Vertreter christlicher und jüdischer Religionsgemeinschaften eine öffentliche Erklärung, wonach sie ihren Glauben frei praktizieren können, und dass Aussagen, die auf Unterdrückung hinweisen, völlig unwahr wären, und viele Missstände aus der Vergangenheit gelöst wurden (AM 10.8.2018; vgl. DS 31.7.2018).

Aus der Berichtslage lässt sich nicht schließen, dass die türkischen Sicherheitskräfte in Bezug auf türkische Staatsangehörige mit armenischer Volksgruppen und Religionszugehörigkeit Schutzunfähig oder Schutzunwillig wären.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Religionsausübung von Personen dieser Religionszugehörigkeit für den Einzelnen nicht möglich wäre.

Den Berichten kann auch nicht entnommen werden, dass Kinder keinen Zugang zu Schulbildung hätten.

Die Behörde wahrte diesbezüglich das Parteiengehör und traten die bP diesen im Verfahren vor dem Bundesamt nicht entgegen.

Zusammengefasst ergibt sich daraus zur Sicherheitslage, dass keine solche Situation vorherrscht, dass dort für die bP eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde. Es gibt keine Todesstrafe und ist die Lage auch nicht dergestalt, dass dort für sie eine Gefahr der Verletzung von Art 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe bestünde.

2. Beweiswürdigung

Zur Person der beschwerdeführenden Parteien

Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt einheitlichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben sowie ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen.

Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Das Bundesamt stützte die Beweiswürdigung zentral auf die persönlichen Angaben der bP1 und bP2. Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen der bP bilden iSd § 15 AVG vollen Beweis über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung. Gerade im Asylverfahren kommt der persönlichen Aussage des Antragstellers besondere Bedeutung zu, handelt es sich doch im Wesentlichen behauptetermaßen um persönliche Erlebnisse über die berichtet wird, die sich vielfach, insbesondere auf Grund der faktischen und rechtlichen Ermittlungsschranken der Asylinstanzen, weitgehend einer Überprüfbarkeit entziehen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesamt - in der Entscheidung hinsichtlich der bP2-4 verwies sie im Wesentlichen auf die Beweiswürdigung im Bescheid der bP1 - aus:

"[...]

-Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht aufgrund der vorgelegten Personendokumente (türkischer Reisepass) fest.

Sie sind in Begleitung Ihrer Ehefrau XXXX ( XXXX ) und Ihren beiden minderjährigen Kindern XXXX ( XXXX ) und XXXX ( XXXX ) im Besitz Ihres türkischen Reisepasses in Verbindung mit einem gültigen Visum C ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Istanbul eingereist. Aufgrund der Vorlage einer Heiratsurkunde konnte Ihre Ehe mit Frau XXXX festgestellt werden.

Die Feststellungen zu Ihrer Herkunftsregion, Staatsangehörigkeit, Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit beruhen auf Ihren diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Verfahren und auf den Angaben der Dolmetscherin, wonach Sie aufgrund Ihrer Aussprache und der Verwendung Ihrer Muttersprache Türkisch, Türke sind.

Bezüglich Ihres Gesundheitszustandes darf auf Ihre Ausführungen in Ihren Einvernahmen hingewiesen werden. Sie gaben an, dass der Einvernahme keine Gründe entgegenstehen, dass Sie jedoch derzeit eine physiotherapeutische Behandlung absolvieren.

Die Feststellung dazu, dass Sie nicht straffällig geworden sind ergibt sich aus der im Akt befindlichen EKIS Abfrage.

- Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Grundsätzlich ist eine Aussage dann als glaubhaft einzustufen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers genügend substantiiert ist und der Asylwerber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen in sich schlüssig und plausibel sein, was voraussetzt, dass der Asylwerber sich nicht in wesentlichen Aussagen widerspricht bzw. dass sein Vorbringen mit den Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmt.

Die von Ihnen gemachten Angaben über Ihr Leben in der Türkei und den fluchtrelevanten Begebenheiten, vermochten den Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung oder Verfolgungsgefahr nicht zu entsprechen.

Im Folgenden wird ausgeführt warum Ihren Angaben kein Glauben geschenkt wird.

Zusammengefasst machten Sie während Ihrer Einvernahme am 25.10.2018, folgende Angaben:

Sie gaben an, dass Sie zuvor keine Probleme in der Türkei gehabt hätten. Die Probleme hätten erst begonnen als die türkische Regierung veröffentlichte, dass jeder seine Religion frei ausüben könne. Sie hätten sich entschlossen in die armenische Kirche zu gehen und Ihr Religionsbekenntnis registrieren zu lassen. Ihre Kinder gingen in eine armenische Schule, schließlich hätten Sie regelmäßig Mitteilungen vom Bildungsministerium erhalten die Abstammung der Kinder nachzuweisen.

Außerdem hätten Sie von Seiten der Nachbarn einen gewissen Druck verspürt. Sie hatten Ihren Angaben zufolge Angst Ihre Kinder allein in den Hof zum Spielen zu schicken. An einem Abend sollen Unbekannte Personen Steine in die Richtung der Fenster Ihrer Wohnung geworfen und geschimpft haben. Ein weiterer Vorfall ist Ihren Angaben zufolge Ihrer Ehefrau passiert als sie mit Ihrer Schwägerin am Markt einkaufen gewesen sein soll und von Passanten beschimpft worden wäre.

Sie hätten ständig in Angst gelebt, dass Ihnen oder Ihren Kindern etwas passieren würde. Aus diesem Grund hätten Sie nach einer Lösung gesucht und schließlich den Entschluss gefasst das Land zu verlassen.

Sie gaben an, dass Sie einen Identitätsverlust befürchten würden wenn Sie Ihre Kinder nicht auf eine armenische Schule schicken. Doch da Ihre Kinder in der Türkei auf eine armenische Schule gingen, wären Probleme entstanden. Befragt welche Probleme dies denn seien teilten Sie der Behörde mit, dass Sie die Bestätigungen als Beweismittel vorgelegt hätten welche belegen würden, dass Ihre Kinder von der armenischen Schule abgemeldet wurden. Sie hätten Angst gehabt Ihre Kinder auf eine normale staatliche Schule zu schicken, da es von Seiten der Lehrer und Mitschüler zu einer Verfolgung kommen hätte können.

Die diesbezüglichen Probleme welche Sie während Ihrer Einvernahme am 25.10.2018 der ha. Behörde mitteilten sind nicht asylrelevant. Die von Ihnen geschilderten Probleme haben einen verwaltungstechnischen beziehungsweise rechtlichen Hintergrund. Aus der Übersetzung der von Ihnen als Beweismittel vorgelegten Schriftstücke konnte von der Behörde entnommen werden, dass Ihre Kinder von der Schule abgemeldet wurden, da Sie die armenische Volksgruppenzugehörigkeit Ihrer Kinder lediglich nicht nachweisen konnten. Eine Diskriminierung oder Verfolgung aufgrund der armenischen Volksgruppenzugehörigkeit konnte in jenem Zusammenhang nicht festgestellt werden. Die von Ihnen beschriebenen Ängste, dass Ihre Kinder auf einer staatlichen Schule von anderen Schülern und Lehrern verfolgt werden könnten sind ein subjektives Empfinden. Sie können nicht wissen wie andere Schüler oder Lehrer auf die armenische Herkunft oder den christlichen armenisch- orthodoxen Glauben Ihrer Kinder reagieren.

Des Weiteren gaben Sie an, dass von Seiten der Nachbarn Druck ausgeübt worden wäre. Befragt dazu teilten Sie der Behörde mit, dass die Nachbarn mit Ihnen über Religionen diskutiert hätten und das Christentum als falsch bezeichnet hätten. Ihnen wäre vorgeworfen worden, dass Sie nicht beten und die rituelle Gebetswaschung nicht gemacht hätten. In weiterer Folge hätten die Nachbarn nicht gewollt, dass seine Kinder mit den Ihren spielen.

Eine ausgrenzende Haltung durch einzelne Personen zu verspüren ist mit Sicherheit keine angenehme Erfahrung, dennoch ist eine gewisse Ausgrenzung bzw. Abgrenzung durch einzelne keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK.

Weiters teilten Sie der Behörde mit, dass eines Abends mehrere Personen Steine in die Richtung Ihrer Wohnungsfenster geworfen und Schimpfwörter gegen Armenier gerufen hätten. Sie wären in Panik geraten und sofort zu den Kindern gegangen um nachzusehen ob es ihnen gut geht. Die Kinder hätten zum Glück nichts davon mitbekommen, da sie bereits eingeschlafen sind.

Ihren Angaben zufolge hätten Sie die Polizei verständigt welche jedoch nicht gekommen wäre. Es ist für die ha. Behörde nicht nachvollziehbar weshalb Sie nach einer solchen Situation nicht am nächsten Tag eine Anzeige bei der Polizei gemacht haben oder sich über das nicht erscheinen der Polizei beschwert haben.

Befragt wann und wie Sie konkret persönlich bedroht worden wären, nannten Sie den Vorfall mit den Steinen, welcher im Jahr 2005 vorgefallen sein soll.

Es ist für die ha. Behörde unplausibel weshalb Sie erst 13 Jahre später Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben. Außerdem soll jener Vorfall Ihren Aussagen nach im Jahr 2005 vorgefallen sein, Ihr ältestes Kind R. R. jedoch wurde erst am XXXX .2006 geboren. Ihre Ehefrau wurde während Ihrer Einvernahme ersucht jenen Vorfall so konkret wie möglich zu schildern, sie erwähnte aber die Kinder in keinster Weise. Somit besteht ein Widerspruch im Hinblick auf Ihre diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme und den ermittelten Tatsachen. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Aussagen haben Sie nach der Rückübersetzung mit Ihrer Unterschrift bestätigt.

Des Weiteren teilten Sie der Behörde mit, dass Ihre Ehefrau einmal mit Ihrer Schwägerin auf einem Kleidungsmarkt einkaufen gewesen sei, und sie hätte vergessen ihre Halskette mit dem Anhängerkreuz zu verstecken, als die anwesenden Leute dies bemerkten sollen sie Beide von den Passanten beschimpft worden sein.

Ihre Ehefrau gab befragt zu dem Vorfall an, dass es drei Personen gewesen wären welche gesagt hätten, dass die Türkei ein islamisches Land sei und es für sie keinen Platz gäbe. Laut den Angaben Ihrer Ehefrau befanden sich viele Menschen auf diesem Markt.

So bedauerlich jener Vorfall auch sein mag, es handelt sich bei dem Ereignis lediglich um eine diskriminierende und ausgrenzende Haltung von drei Personen. Die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung/Bedrohung iSd GFK konnte nicht ermittelt werden.

Sie schilderten der ha. Behörde vom Tod Ihres Bruders, welcher seit dem Jahr 2000 verschwunden gewesen sein soll. Im Jahr 2006 wären Sie informiert worden, dass Ihr Bruder in Bingöl bei einem Kampf zwischen Regierungstruppen und PKK-Kämpfern ums Leben gekommen ist. Da Ihr Bruder sich den PKK-Kämpfern angeschlossen hat, soll die türkische Regierung festgestellt haben, dass Ihr Bruder ein Armenier war. Da Ihr Bruder PKK Mitglied gewesen ist, soll die türkische Regierung Sie als potenzielles PKK Mitglied betrachtet haben.

Es ist nicht nachvollziehbar in welchem Zusammenhang die Geschichte Ihres Bruders mit dem ursprünglichen Vorbringen auf internationalen Schutz stehen soll. Tatsache jedoch ist, dass die von Ihnen geschilderten Ereignisse vom verschwinden Ihres Bruder bis hin zum verlassen Ihres Herkunftsstaats eine Zeitspanne von 17 Jahren ergeben. Sie gaben an niemals zuvor Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes gehabt zu haben. Ihren Aussagen zufolge konnten Sie mithilfe Ihrer Tätigkeit als Textilarbeiter für ihr Auskommen sorgen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die türkische Regierung Sie mit dem PKK in Verbindung gebracht hat.

Ein zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes gem. der GFK lautet auf Aktualität und Individualität. Wie bereits oben ausgeführt, konnten Sie keine persönliche oder individuelle Verfolgung geltend machen.

Zusammenfassend gelangt die erkennende Behörde daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere aber aufgrund des Vorbringens zu den Fluchtgründen zu dem Schluss kommt, dass Sie mit diesem keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnten.

- Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr in die Türkei nicht um Ihr Leben fürchten müssen. Da Ihnen und Ihrer Familie, wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie eine erwachsene, arbeitsfähige Person sind, der es jedenfalls zumutbar ist, im Falle der Rückkehr, etwa durch Arbeitsaufnahme, selbst für ihr Auskommen zu sorgen, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Sie sind in der Türkei zur Schule gegangen, und haben Arbeitserfahrung. Sie sind im Herkunftsland sozialisiert worden und verfügen über Familie und soziale Kontakte. Sie haben bis zu Ihrer Ausreise aus der Türkei gemeinsam mit Ihrer Ehefrau und Ihren beiden Kindern in einer Eigentumswohnung gelebt. Es ist davon auszugehen, dass es Ihnen möglich ist, in Ihrem Heimatland Fuß zu fassen.

Durch Ihre beruflichen Erfahrungen als Textilarbeiter, Ihrer schulischen Ausbildung und den sozialen Kontakten ist es Ihnen überdies zuzumuten einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden.

Sie haben die Möglichkeit in einem als ausreichend sicher geltenden Staat, nämlich der Türkei zu leben. Die Feststellungen bezüglich der Sicherheitslage der Türkei ergeben sich aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation des BFA und dem Amtswissen.

Im Rahmen der Rückkehrhilfe können Sie finanzielle Unterstützung erhalten und besteht die Möglichkeit, Unterstützungen von NGOs in Anspruch zu nehmen. Mit heutigem Tag wurde Ihnen ein Rückkehrberater zur Seite gestellt, der Sie über Ihre Möglichkeiten informiert.

In Ihrem Verfahren ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass Sie selbst bei Ihrer Rückkehr in die Türkei Ihren Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könnten. Sie sind wie bereits erwähnt eine, erwachsene, arbeitsfähige Person und es wäre Ihnen auch zumutbar anfänglich mit Gelegenheitsjobs Ihren Unterhalt zu bestreiten. Sie selbst behaupteten acht Jahre die Gesamtschule und auf einer Abendschule die Matura absolviert zu haben. Ferner ist ebenso in Betracht zu ziehen, dass Sie den Großteil Ihres Lebens im Heimatland verbrachten und über Familie, Freunde und Bekannte, welche Sie unterstützen könnten.

Es ist Ihnen daher zuzumuten in Ihrem Herkunftsstaat mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung den Lebensunterhalt zu sichern, so dass auch der Schluss zulässig ist, dass es in Ihrem Falle bei einer Rückkehr in die Türkei nicht zu einer Verletzung der Art. 2 bzw. 3 EMRK kommen wird.

- Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind am XXXX .2017 in Begleitung Ihrer Ehefrau R. F. und Ihren beiden Kindern R. R. und R. V. C. im Besitz eines gültigen Visums C (Touristenvisum) ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Istanbul eingereist.

Es leben Ihren Angaben zufolge drei Ihrer Cousins im österreichischen Bundesgebiet. Ihre Ehefrau und Ihre beiden Kinder befinden sich ebenfalls im Bundesgebiet. Dem Antrag auf internationalen Schutz Ihrer Ehefrau und den beiden Kindern ergeht eine gleichlautende Entscheidung.

Ihr Vater XXXX , sowie Ihre Geschwister R.M., R. A., R. H., K. M. und A. N. sowie mehrere Cousins und Cousinen und weitere Angehörige leben in der Türkei. Ihre Schwester D.I. lebt im österreichischen Bundesgebiet.

Sie befinden sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet. Bis zu Ihrer Ausreise aus der Türkei haben Sie Ihren Lebensunterhalt als Textilarbeiter bestritten. Sie sprechen Türkisch, Kurdisch und ein bisschen Deutsch. Sie lernen Deutsch und haben die Deutschkurse bis zum Modul A1 absolviert. Sie haben kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, das nicht auf dem Asylgesetz fußt.

- Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

[...]"

Die vom BFA vorgenommene Beweiswürdigung ist im Wesentlichen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es das als ausreisekausal dargelegte Vorbringen bzw. die behauptete Gefährdung dergestalt im Ergebnis als nicht glaubhaft qualifiziert. Die Beweiswürdigung des BFA ist hinreichend tragfähig, um dieses Ergebnis zu stützten und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den hier dargestellten wesentlichen und tragfähigen Argumenten an.

Die Beschwerde tritt der Beweiswürdigung auch nicht substantiiert entgegen und zeigt keine maßgebliche Unrichtigkeit auf. Im Wesentlichen wird bloß darauf hingewiesen, dass ihr Vorbringen den Tatsachen entspräche und sich daraus eine asylrelevante Verfolgungsgefahr ergäbe.

Sie wendet weiters ein, dass die Behörde der amtswegigen Ermittlungspflicht nicht entsprochen habe ohne konkret auszuführen, welche maßgeblichen Ermittlungen ausgeblieben sind. Die bP habe selbst am Verfahren hinreichend mitgewirkt.

Soweit die bP allgemeine Ausführungen zur Lage der Armenier mit christlich orthodoxem Glauben in der Türkei auf Grund von Berichten macht, so ist anzuführen, dass diese Berichte jedenfalls älteren Datums sind als jene Quelle, die das Bundesamt ins Treffen führt und die jedenfalls keine aktuelle asylrelevante Verfolgung von armenisch orthodoxen Christen nahelegt:

"Am 31.7.2018 unterzeichneten 18 Vertreter christlicher und jüdischer Religionsgemeinschaften eine öffentliche Erklärung, wonach sie ihren Glauben frei praktizieren können, und dass Aussagen, die auf Unterdrückung hinweisen, völlig unwahr wären, und viele Missstände aus der Vergangenheit gelöst wurden (AM 10.8.2018; vgl. DS 31.7.2018)."

Weder aus der Berichtslage des BFA noch aus den in der Beschwerde angeführten Berichten lässt sich, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, die Prognose stellen, dass die bP im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung für hier maßgebliche Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätten.

Sofern die bP1 in der Beschwerde den Zeitpunkt des Angriffes auf das Haus der bP von 2005 auf 2015 verlegte und dies mit einem "Missverständnis" zu erklären versucht, ist auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Bundesamtes zu verweisen, die durch diese Äußerung nicht erschüttert werden. Die Niederschrift wurde der bP rückübersetzt und hat sie "2005" dabei nicht beanstandet. Die Beschwerde führt nicht näher aus, inwiefern hier ein "Missverständnis" gegeben war. Im Übrigen wäre der Vorfall, auch wenn er erst 2015 stattgefunden hat, nicht von asylrechtlicher Aktualität, Intensität und Relevanz.

Im Ergebnis ist es der bP mit deren Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung, in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.

3. Rechtliche Beurteilung

Gegenständlich handelt es sich um ein Familienverfahren:

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).

Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigte/r

§ 3 AsylG

(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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