TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/7 L506 2210620-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.08.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33

Spruch

L506 2210620-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, durch die Caritas Rechtsberatung und XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2019, Zl. XXXX , Regionaldirektion Steiermark, zu Recht:

A)

1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE :

Zu Spruchteil A):

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) vom 24.10.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (nachfolgend BF) auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen die BF 1-4 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

2. Der Bescheid wurde am 29.10.2018 an den Vertreter des BF rechtswirksam zugestellt.

3. Gegen den Bescheid des BFA vom 24.10.2018 erhob der BF mit Schriftsatz vom 29.11.2018 Beschwerde durch seinen Vertreter und stellte in einem den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Beschwerde richtete sich gegen sämtliche Spruchteile des angefochtenen Bescheides.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde damit begründet, dass der Vertreter des BF an einer schweren Erkrankung leide, welche unvorhersehbar sei und immer wieder größere Komplikationen auslöse. Der Vertreter sei krank gewesen und sei es ihm infolgedessen nicht möglich gewesen, den Fall zu delegieren. Bei Bedarf könne er eine ärztliche Bestätigung vorlegen.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2019, GZ: L506 2210620-1/4E, wurde die Beschwerde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an das BFA weitergeleitet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es das BFA verabsäumt habe, seine Zuständigkeit gemäß § 33 Abs 4 VwGVG wahrzunehmen.

5. Mit Bescheid des BFA vom 02.04.2019 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 29.11.2018 gemäß § 33 Abs 1 VwGVG abgewiesen und dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine konkreten Umstände enthalten habe, auf welche die Versäumung der Beschwerdefrist zurückzuführen seien. Das Fristversäumnis sei dem BF zuzurechnen und liege kein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis vor.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 30.04.2019 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim Vertreter des BF um keine rechtskundige Person handle, sondern um einen Unterstützer, der zum Nachteil seiner Klienten hunderte Fälle zur Vertretung übernommen habe. Der BF habe seinen Vertreter in der Kirche kennengelernt und darauf vertraut, dass dieser rechtskundig sei und die Beschwerde fristgerecht einbringe. Aufgrund dessen habe der BF auch die gesetzlich zugeordnete Rechtsberatungseinrichtung nicht kontaktiert. Dem BF sei auch die schwere Krankheit seines Vertreters nicht bekannt gewesen, weshalb das Verschulden nicht in der Sphäre des BF liege. Der BF habe auf die Rechtskenntnis seines Vertreters vertraut und sei diesem die Rechtsunkenntnis des Vertreters nicht bewusst gewesen. Eine schwere Krankheit, welche den Vertreter des BF an einer fristgerechten Einbringung gehindert habe, sei ein unvorhergesehenes Ereignis mit dem der BF in keinem Fall rechnen habe können (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, VwGH 17.02.1994, 93/16/0020; VwGH 22.01.1992, 91/13/0254, VwGH 14.07.1993, 93/03/0136). Der BF habe nicht auffallend sorglos gehandelt und sei ihm ein Verschulden nicht zuzurechnen. Der BF habe über das Asylverfahren hinausgehende Erfahrungen im Umgang mit Behörden sowie solche mit Bescheidzustellungen und Beschwerdefristen nicht erworben und sei an den BF ein äußerst geringer Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Den BF treffe kein Verschulden, zumal er keine Kenntnis von der Zustellung sowie der Krankheit seines Vertreters gehabt habe. Der BF habe sich nach Kenntnis der Abweisung zur zuständigen Rechtsberatungseinrichtung begeben und sich sofort wieder um eine Wiederaufnahme bemüht. Diese zeige den Willen des BF, im Asylverfahren zu verbleiben und sei der BF ab dem Zeitpunkt der Rechtsberatung auch jederzeit erreichbar gewesen.

7. Mit hg. Schriftsatz vom 28.05.2019 wurde der Vertreter des BF aufgefordert, ein ärztliches Attest hinsichtlich seiner Erkrankung vorzulegen und anzugeben, ob er rechtskundig sei bzw. über welche Ausbildung er verfüge und seit wann er in der Flüchtlingsarbeit tätig und er mit der Vertretung von Asylwerbern betraut sei.

8. Am 21.06.2019 langte hg. eine Stellungnahme des Vertreters ein.

9. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

10. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde sowie durch die Aufforderung an den Vertreter des BF zur Abgabe einer Stellungnahme.

II. Feststellungen:

Am 18.06.2017 erteilte der Beschwerdeführer XXXX , Projektleiter der Flüchtlings- und Integrations-Arbeit (FIA XXXX -International), die Vertretungsvollmacht u.a. für das Asylverfahren (AS 73).

Der Bescheid des BFA vom 24.10.2018 wurde am 29.10.2018 an den Vertreter des Beschwerdeführers rechtswirksam zugestellt. Die Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 26.11.2018.

Mit Schreiben vom 29.11.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 30.11.2018, erhob der Beschwerdeführer verspätet Beschwerde und stellte in einem (fristgerecht) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Es handelt sich beim Vertreter des Beschwerdeführers um eine Person mit einer langjährigen beruflichen Erfahrung im Bereich der Beratung von Flüchtlingen und deren Vertretung im Asylverfahren und ist dieser im Umgang mit Behörden rechtskundig.

Im Februar 2017 wurden beim Vertreter des Beschwerdeführers folgende Krankheiten diagnostiziert:

Von 20.11.2018 bis 10.12.2018 war der Vertreter des BF nicht einsatzfähig.

III. Beweiswürdigung

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

Die Feststellungen hinsichtlich der Erkrankung des Vertreters resultieren aus dessen Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung, in der Beschwerde sowie auf den vorgelegten Befundbericht des Universitätsklinikums XXXX vom 06.02.2017. Die hausärztliche Bestätigung vom 19.06.2019 attestiert die mangelnde Einsatzfähigkeit von 20.11.2018 bis 10.12.2018.

Die Feststellung, wonach der Vertreter des BF eine rechtskundige Person ist, beruht auf folgenden Erwägungen: Aus dem Schreiben des Vertreters an das BVwG vom 09.06.2019 geht hervor, dass dieser seit 31 Jahren ehrenamtlich in Krisen- und Kriegsgebieten arbeitet, er später auch Flüchtlinge in Österreich unterstützt hat sowie mit der Diakonie, Caritas und dem Roten Kreuz zusammengearbeitet hat. Vor etwa 20 Jahren war er Mitbegründer der FIA (Flüchtlings- und Integrationsarbeit) und ist nunmehr Leiter einer Ortsgruppe. Bereits zu Zeiten des Unabhängigen Bundesasylsenates hat er begonnen, Flüchtlinge in deren Asylverfahren zu unterstützen und hat sich im Eigenstudium Kenntnisse des Asyl- und Niederlassungsrechtes sowie der notwendigen Begleitgesetze (u. a. AVG) angeeignet. Die Caritas hat ihn auch an Schulungen und Vorträgen teilnehmen lassen. In der Beschwerde wurde auch dargelegt, dass der Vertreter des BF hunderte Fälle zur Vertretung übernommen hat. Es handelt sich somit um eine Person mit einer langjährigen beruflichen Erfahrung im Bereich der Flüchtlingsberatung und Asylverfahren sowie im Umgang mit Asylbehörden. Der Vertreter gab zudem nicht nur an, ?nach dem Gesetz die Bedingungen eines Rechtsberaters zu erfüllen', sondern Leiter eine Ortsgruppe zu sein und erklärte im Schreiben vom 09.06.2019 beispielhaft, dass er wisse, was eine Fristversäumnis bedeute, zumal ein Asylwerber trotz Asylgrund "zurückgeschickt" werden könne. Folglich ist der Vertreter des BF aufgrund seiner Tätigkeit für die Flüchtlings- und Integrations-Arbeit - FIA XXXX International, aber auch aufgrund seiner Zusammenarbeit mit der Diakonie, Caritas und dem Roten Kreuz in anderen Bereichen einerseits mit den Verhältnissen von Flüchtlingen in Krisen- und Kriegsgebieten betraut und hat in zahlreichen Fällen Asylwerber in ihren Verfahren vertreten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei ihm um eine rechtskundige Person handelt, welche jahrelange Erfahrungen im Umgang mit Behörden, insbesonders in Asylverfahren, erworben hat und welche um die Wichtigkeit und Bedeutung der Einhaltung von Fristen in einem gerichtlichen Verfahren weiß, was er auch selbst betont hat.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der jeweils nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die verspätete Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 24.10.2018:

3.2.1. § 33 VwGVG lautet:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt."

Zur anzuwendenden Rechtslage ist festzuhalten, dass aufgrund des § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung des § 71 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen ist, jedoch als Vorbild für § 33 VwGVG zu betrachten (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP) ist. Struktur und Wortlaut der Bestimmungen orientieren sich weitgehend an § 46 VwGG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 33 VwGVG Anm. 1). Diese Bestimmung weist die engste Verwandtschaft mit § 71 AVG auf.

Infolge der Gemeinsamkeiten verweist der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer Vielzahl von Erkenntnissen auf die jeweils zu den anderen gleichartigen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung, weswegen nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Judikatur des VwGH zu § 71 AVG auch für die Bestimmung des § 33 VwGVG herangezogen werden kann (siehe z.B. VwGH 10.05.1973, Zl. 1646/72; 24.11.2005, Zl. 2005/11/0176; 22.12.2005, Zl. 2002/15/0109; 20.04.2010, Zl. 2010/11/0035; 10.11.2011, Zl. 2011/07/0232; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG IV, § 71 Rz 8).

3.2.2. Der Bescheid vom 24.10.2018 wurde dem Vertreter des BF am 29.10.2018 rechtswirksam zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete demnach mit Ablauf des 26.11.2018, weshalb die am 29.11.2018 versandte und am 30.11.2018 beim BFA eingelangte Beschwerde verspätet erfolgte. Die übermittelte hausärztliche Bestätigung hält fest, dass der Vertreter des Beschwerdeführers (erst) ab 11.12.2018 wieder ?einsatzfähig' gewesen ist, das behauptete Hindernis ist damit (spätestens) am 11.12.2018 weggefallen, der Antrag erweist sich als rechtzeitig.

Als Ereignis im Sinne des § 71 AVG bzw. § 33 VwGVG ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwendungen von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (vgl. VwGH 26.08.1998, 96/09/0093).

Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (vgl. VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135).

Eine krankheitsbedingte Säumnis erfüllt die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wie der Verwaltungsgerichtshof in einem Judikat vom 25.04.2018 erneut festhält (VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0057), "wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt hat oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterbleiben der fristwahrenden Handlung in einem milderen Licht - nämlich als bloß minderer Grad des Versehens - zu beurteilen ist (VwGH, 22.07.2004, 2004/20/0122, mwN). Für die Wiedereinsetzung reicht es nicht aus, wenn die Partei gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (VwGH, 29.11.2007, 2007/21/0308) bzw. ihr auch insofern nur ein leicht fahrlässiges Fehlverhalten vorgeworfen werden könnte."

Zur Erkrankung eines Vertreters geht die Judikatur davon aus, dass, sofern "der berufsmäßige Vertreter der Partei an einer immer wieder plötzlich auftretenden Krankheit leidet, die gelegentlich seine Dispositionsfähigkeit massiv beeinträchtigt, er für den Fall einer solchen Erkrankung entsprechende Vorsorge zu treffen hat. Wird eine mündliche Verhandlung oder Frist versäumt, weil für den Krankheitsfall nicht durch präventive Dispositionen vorgesorgt worden ist, trifft den Parteienvertreter ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden" (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71, Rz 81 mit Verweis auf VwGH 26.09.1996, 96/19/2286; 25.04.1997, 97/19/0208). Anderes trifft zu, wenn in Fällen, "in denen mit der plötzlich auftretenden, die Dispositionsfähigkeit entsprechend beeinträchtigenden Krankheit nicht gerechnet werden musste" (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71, Rz 81 mit Verweis auf VwGH 21.05.1992, 92/06/0086; 10.10.1995, 95/20/0523). Dies ist hier jedoch nicht der Fall:

3.2.2.1. Zur Dispositionsfähigkeit des BFV:

Aus dem Befundbericht des Krankenhauses vom 06.02.2017 geht hervor, dass der Vertreter des BF bereits im Februar 2017 an mehreren schweren Erkrankungen gelitten hat. In seinem Schreiben vom 09.06.2019 gibt er selbst an, dass er sich bis vor zwei Jahren - trotz seines Alters von 70 Jahren - fit gefühlt habe, dann aber schwer erkrankt sei. Weiters legte der Vertreter dar, dass er einen hochfieberhaften Infekt bekommen habe, welcher diesmal den HWI (gemeint wohl Harnweg) sowie die Nieren angegriffen habe. Daraus ist zu schließen, dass es nicht das erste Mal zu einem fieberhaften Infekt gekommen sei, was dagegenspricht, dass dieser überraschend eingetreten ist. Der Vertreter beruft sich auch auf die anfängliche Kombination des fieberhaften Infektes mit einer Zuckerentgleisung. Dass es bei einer bereits im Jahr 2017 diagnostizierten Erkrankung an Diabetes mellitus Typ II zu starken Blutzuckerschwankungen kommen kann, entspricht jedoch dem Krankheitsbild und ist nicht ungewöhnlich.

Darüber hinaus bestätigt die vorgelegte Bestätigung einer Hausärztin lediglich, dass der Vertreter von 20.11.2018 bis 10.12.2018, sohin über den gesamten Zeitraum der Beschwerdefrist "nicht einsatzfähig" war. Der Vertreter erklärt im Schreiben vom 09.06.2019, dass er einige Zeit im "Delirium" gewesen sei. Er sei nicht nur in einem eingeschränkten Zustand, sondern absolut "out of range" gewesen, weshalb er nicht delegieren habe können. Daraus habe er Konsequenzen gezogen und lege peu a peu Zustellvollmachten und Vertretungen zurück.

Eine fehlende Dispositionsfähigkeit, dh die Fähigkeit, der aus der Diskretionsfähigkeit folgenden Einsicht nach zu handeln, ergibt sich aus der bestätigten fehlenden "Einsatzfähigkeit" jedoch nicht und ist hier insbesondere darauf zu verweisen, dass die Beschwerde sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung bereits am 29.11.2018 vom Vertreter verfasst wurde und diese am 30.11.2018 beim BFA einlangte, was bedeutet, dass der Vertreter während der bestätigten Einsatzunfähigkeit von 20.11.2018 bis 10.12.2018 sehr wohl in der Lage war eine Beschwerde zu verfassen. Weitere ärztliche Atteste oder Bestätigungen wurden nicht vorgelegt, weshalb sich aus obigen Ausführungen ergibt, dass die gegenständlich vorgebrachte Erkrankung auch kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis im Sinne der oben zitierten Judikatur ist.

3.2.2.2. Zum Verschulden des BFV ist Folgendes auszuführen: Während bei der Beurteilung, ob auffallende Sorglosigkeit vorliegt, an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige, bisher noch nie an behördlichen (gerichtlichen) Verfahren beteiligte Personen (VwGH 20.10.1998, 98/21/0149; 11.6.2003, 2003/10/0114; 26.6.2008, 2008/05/0122), gilt dies nicht im selben Umfang für Rechtsberater.

In einem ähnlich gelagerten Fall weist der Verwaltungsgerichtshofe darauf hin, dass eine "analoge" Anwendung der Anforderungen an die Kanzleiorganisation eines Rechtsanwaltes auf die im Verfahren als Vertreter bestellte "Deserteurs- und Flüchtlingsberatung" nicht zur Gänze erfolgen könne. Würde man die ehrenamtlichen Mitarbeiter einer solchen Einrichtung an einem Maßstab messen, dem sie - ungeachtet eines allenfalls abgeschlossenen Jusstudiums - mangels Berufsausbildung zum Rechtsanwalt und ohne die damit verbundenen Kenntnisse und Erfahrungen nicht gerecht werden können, so würde ihre Tätigkeit von vornherein als sorgfaltswidrig eingestuft (VwGH 02.03.2006, 2005/20/0646).

An das Ausmaß der Professionalität können bei Einrichtungen wie der im gegenständlichen Fall betroffenen (Flüchtlings- und Integrations-Arbeit) sohin nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden wie bei einem Rechtsanwalt, jedoch gilt auch für den BFV aufgrund seiner Qualifikationen und Kenntnisse ein im Vergleich zu rechtsunkundigen Personen jedenfalls erhöhter Sorgfaltsmaßstab.

An den BFV sind sohin zwar nicht dieselben hohen Anforderungen hinsichtlich des Sorgfaltsmaßstabes anzulegen wie an einen Rechtsanwalt, jedoch kann angesichts der Feststellungen zur Qualifikation des BFV nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Person des BFV um eine rechtsunkundige Person handelt, welche über keine Erfahrungen im Umgang mit Behörden verfügt und an deren Vorgehensweise ein wenig strenger Maßstab anzulegen ist.

Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtsunkundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 07.06.2000, 99/01/0337).

Der Verwaltungsgerichtshof geht aber in seiner Judikatur davon aus, dass derjenige, der - wenn auch ehrenamtlich - professionelle Vertretungshandlungen übernimmt, innerhalb seines Bereiches grundsätzlich dafür zu sorgen hat, dass in plötzlich auftretenden Behinderungsfällen dennoch der reibungslose Ablauf der Büroorganisation gegeben ist (VwGH 10.10.1996, 95/20/0659; VwGH 12.09.1996, 95/20/0126).

Es geht aus dem Vorbringen des Vertreters aber nicht hervor, dass dieser in Kenntnis seiner bereits seit mindestens Februar 2017 bekannten Grunderkrankungen präventive Vorkehrungen für eine Verschlechterung seines Zustandes getroffen hätte (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 71, RZ 81 mit Verweis auf VwGH 26.09.1996, 96/19/2286; 25.04.1997, 97/19/0208: Leidet der (berufsmäßige) Parteienvertreter an einer immer wieder plötzlich auftretenden Krankheit, die gelegentlich seine Dispositionsfähigkeit massiv beeinträchtigt, hat er für den Fall einer solchen Erkrankung entsprechende Vorsorge zu treffen. Wird eine mündliche Verhandlung oder Frist versäumt, weil für den Krankheitsfall nicht durch präventive Dispositionen vorgesorgt worden ist, trifft den Parteienvertreter ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden).

Der Vertreter des Beschwerdeführers hätte jedoch im Lichte der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht, welche aufgrund seiner jahrelangen Erfahrung als Vertreter und Berater in Asylverfahren jedenfalls erhöht ist, angesichts seiner Erkrankungen präventive Vorkehrungen für den Fall seiner Dispositionsunfähigkeit zu treffen gehabt, was er jedoch unterlassen hat.

Der Vertreter hat in seinem Schriftsatz vom 09.06.2019 selbst ausgeführt, zu wissen, was eine Fristversäumung bedeutet und ist daher vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen nicht nur von einem leichten Grad seines Verschuldens auszugehen. Gerade die Einhaltung derRechtsmittelfristen erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt (vgl. VwGH 22. März 2002, 2002/21/0016). Dabei muss sich nach ständiger hg. Rechtsprechung der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen (vgl. VwGH 27. Jänner 2011, 2010/15/0149).

Vielmehr wird seitens des Vertreters im Schreiben vom 06.09.2019 ausgeführt, dass er erst nach der gegenständlichen Fristversäumung Konsequenzen gezogen habe, indem er keine Beschwerden mehr schreibe und peu a peu seine Zustellvollmachten und Vertretungen zurücklege. Auch der Behauptung in der Beschwerde, wonach es sich bei dem Vertreter des BF um keine rechtskundige Person handelt, kann - wie oben dargelegt - nicht gefolgt werden, weshalb hier ein nicht nur minderer Grad des Verschuldens seitens des Vertreters vorliegt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof festhält (VwGH, 30.05.2017, Ra 2017/19/0113), "ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird."

3.2.2.3. Die Erkrankung des Vertreters stellt im Lichte der obigen Ausführungen somit kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG dar und trifft den Vertreter ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden, da für den Krankheitsfall nicht durch präventive Dispositionen vorgesorgt worden ist und dieses Verhalten dem BF zuzurechnen ist.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren daher nicht gegeben, sodass der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen ist.

3.4. aufschiebende Wirkung

In Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung bereits zuerkannt, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen ist.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war. Insbesondere ist zu betonen, dass auf der Sachverhaltsebene keine Fragen offengeblieben sind, sondern diese vielmehr aus den Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Themen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Verschulden, Parteienvertreter und Krankheit auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beschwerdefrist Dispositionsunfähigkeit Fristversäumung Krankheit mangelnde Beschwer unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden des Vertreters Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L506.2210620.2.00

Im RIS seit

15.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten