TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/8 L521 2164300-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2019
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Entscheidungsdatum

08.08.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

L521 2164299-1/42E

L521 2164300-1/28E

L521 2166151-1/18E

L521 2166154-1/18E

L521 2166157-1/18E

Schriftliche Ausfertigung des am 26.06.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerden XXXX , alle Staatsangehörigkeit Türkei, alle vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zlen. 1080434808-150976167, 1080432509-150976132, 1080434906-150976221, 1080424409-150976256 und 1080424507-150976248, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.06.2019 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet, der volljährige Drittbeschwerdeführer, die minderjährige Viertbeschwerdeführerin und der minderjährige Fünftbeschwerdeführer sind die Kinder des Erstbeschwerdeführers. Die Zweitbeschwerdeführerin ist nicht deren leibliche Mutter. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei.

2.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am 30.07.2015 in für sich und der Erstbeschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter seiner mitgereisten Kinder, nämlich des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers im Gefolge ihrer schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 31.07.2015 legte der Erstbeschwerdeführer dar, den Namen XXXX zu führen. Er sei am XXXX in XXXX geboren und bekenne sich zur assyrischen Kirche. Zuletzt habe er in XXXX gelebt und sei als Lehrer, Autor und Journalist tätig gewesen.

Im Hinblick auf den Reiseweg brachte der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst vor, die Türkei am 17.07.2015 mit der Zweitbeschwerdeführerin und seinen Kindern illegal von Istanbul ausgehend auf dem Landweg verlassen zu haben. In der Folge sei er schlepperunterstützt zunächst nach Serbien und dann nach Ungarn gelangt, wo er von der Grenzpolizei aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Da er nicht in Ungarn bleiben wolle, sei er weiter nach Österreich gereist, weil er sich hier als Journalist eine gute Behandlung erwarte.

Zu den Gründen der Ausreise befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, er sei aufgrund seiner journalistische Tätigkeit in der Türkei vor acht Jahren verurteilt wurden und habe die letzten Jahre deshalb in Haft verbracht. Nachdem er auf Bewährung entlassen worden sei, sei er ausgereist. Auf Nachfrage legte der Beschwerdeführer korrigierend dar, er sei im Jahr 2011 festgenommen und vier Monate inhaftiert worden. Er hätte sich dann selbständig in einem anderen Gefängnis melden müssen, um seine Haftstrafe von acht Jahren zu verbüßen. Die Haftstrafe habe er nicht angetreten und er sei seit November 2011 auf der Flucht und habe sich unter anderem in Syrien und im Irak versteckt.

2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 31.07.2015 vor, den Namen XXXX zu führen. Sie sei am XXXX in XXXX geboren, Angehörige der türkischen Volksgruppe und bekenne sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung. Zuletzt habe sie in XXXX gelebt und sei selbständig erwerbstätig gewesen. Den Erstbeschwerdeführer habe sie am 21.03.2011 geheiratet, sie sei nicht die Mutter seiner Kinder.

Zu den Gründen der Ausreise befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, sie habe die Türkei vor vier Wochen verlassen, da bei der Polizei tätige Freunde ihr mitgeteilt hätten, dass der Erstbeschwerdeführer "eingesperrt" werde. Wann der Erstbeschwerdeführer verurteilt und aus der Haft entlassen worden sei wisse sie nicht, da sie ihn erst danach kennen gelernt habe. Die Türkei habe sie verlassen, da die Polizei nach dem Erstbeschwerdeführer suchen würde und sie mit ihm zusammenbleiben wolle.

2.3. Nach Zulassung der Verfahren wurde der Erstbeschwerdeführer am 09.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines gerichtlich beeideten Dolmetschers in türkischer Sprache niederschriftlich vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin einvernommen.

Eingangs bestätigte der Erstbeschwerdeführer, bislang im Verfahren wahrheitsgemäß Angaben getätigt zu haben, es könne jedoch zu Fehlern gekommen sein, da er Angst gehabt habe. Die Erstbefragung sei ihm rückübersetzt worden. Zu seiner Person legte der Erstbeschwerdeführer konkretisierend dar, mit der Zweitbeschwerdeführerin in zweiter Ehe konfessionell verheiratet zu sein. Er sei der leibliche Vater seiner am Verfahren beteiligten drei Kinder und zur Obsorge berechtigt, von der Mutter der Kinder sei er geschieden und halte sich diese in der Türkei auf. Seine nunmehrige Ehegattin habe ein Kind, das sich ebenfalls in der Türkei aufhalten würde.

In der Türkei sei er Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) und im alevitischen Kulturverein gewesen, Nachweise darüber gebe es nicht. Er bekenne sich zum christlich-assyrischen Glauben, sei jedoch nicht religiös, und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Er sei in XXXX geboren und aufgewachsen, dann habe er in XXXX die Mittelschule und das Gymnasium besucht. Sein Studium habe ihn nach XXXX und nach XXXX geführt. Zuletzt habe er sich im Jahr 2010 in XXXX niedergelassen und dort bis zur Ausreise gelebt. Aufgrund der Tätigkeit als Journalist sei jedoch er zur Berichterstattung "die ganze Zeit" zischen der Türkei und Syrien unterwegs gewesen.

Befragt nach dem Grund für das Verlassen des Heimatstaates legte der Erstbeschwerdeführer wörtlich dar: "Ich brauche glaube ich nichts dazu zu sagen, wie die kurdische Bevölkerung unter Druck gesetzt wird. Mein Vermögen wurde beschlagnahmt und auch Urteile ausgesprochen zu Freiheitsstrafen. Bevor ich ins Gefängnis komme, bin ich geflüchtet. Zwischen 2011 und 2013 war ich in der Türkei. Immer, wenn ich die Geldstrafe verschieben konnte, flüchtete ich im eigenen Land. Besonders zwischen 2011 und 2013 war die Unterdrückung besonders schwer. Das sind meine Fluchtgründe, weitere habe ich nicht."

Auf Nachfrage legte der Erstbeschwerdeführer dar, aufgrund des Urteils vom 27.09.2013 geflüchtet zu sein. Es habe einen Prozess gegeben, alle der fast 130 Angeklagte während verurteilt worden. Er habe erst im Jahr 2015 flüchten müssen, da das Urteil erst im Jahr 2015 rechtskräftig geworden sei. Auf weitere Nachfrage legte der Erstbeschwerdeführer dar, er sei von 2013 bis in den Monat Juli 2015 untergetaucht und habe sich in XXXX aufgehalten. Er sei verurteilt worden "wegen der Partei, wo ich Mitglied war und wegen der Bücher, die ich geschrieben habe". Das Urteil habe auf drei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe gelautet, davon habe er elf Monate verbüßt. Außerdem sei zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden, wovon sechs Monate verbüßt habe. Es sei auch drei Monate in Untersuchungshaft gewesen und nach einer Verurteilung freigelassen worden, da die Strafe weniger als die verbüßte Untersuchungshaft betragen habe. In Haft sei er in den Jahren 2007, 2008 und 2009 gewesen. Von einem Urteil sei noch eine achtjährige Freiheitsstrafe offen. Auf Vorhalt seiner Angaben bei der Erstbefragung legte der Erstbeschwerdeführer schließlich dar, von einem Dolmetscher aus Aserbaidschan befragt worden zu sein, dieser habe "alles durcheinander gebracht". Die Erstbefragung sei ihm auch nicht rückübersetzt worden.

Auf Nachfrage legte der Erstbeschwerdeführer schließlich als gesetzlicher Vertreter seiner minderjährigen Kinder dar, dass diese keine eigenen Ausreisegründe vorzubringen hätten. Als Angehörige der kurdischen Volksgruppe würden sie diskriminiert, obwohl sie nicht kurdisch sprechen würden.

Da der Erstbeschwerdeführer bei seiner Einvernahme nur wenige gerichtliche Unterlagen aus der Türkei in Vorlage gebrachte wurde ihm eine Frist von vier Wochen zur Vorlage der gegen ihn ergangenen strafgerichtlichen Urteile eingeräumt. Innerhalb der eingeräumten Frist brachte der Erstbeschwerdeführer keine weiteren Urkunden in Vorlage.

2.4. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 09.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines gerichtlich beeideten Dolmetschers in türkischer Sprache niederschriftlich vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin einvernommen.

Auch die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte eingangs, bislang wahrheitsgemäße Angaben getätigt zu haben. An die Übersetzung ihrer Angaben könne sie sich jedoch nicht mehr erinnern.

Zu ihrer Person legte die Zweitbeschwerdeführerin konkretisierend dar, sie bekenne sich zum christlich-assyrischen Glauben und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. In der Türkei habe sie zunächst in Istanbul gelebt und sei dann nach XXXX übersiedelt. Zuletzt habe sie bis zur Ausreise in XXXX gelebt, jedoch weiterhin in XXXX ein Kaffeehaus betrieben. In gesundheitlicher Hinsicht brachte die Zweitbeschwerdeführerin ferner vor, an "psychischen Störungen" zu leiden. Ihr wahrer Familienname sei XXXX .

Befragt nach dem Grund für das Verlassen des Heimatstaates legte die Zweitbeschwerdeführerin dar, die Türkei auf Grund der politischen Probleme des Erstbeschwerdeführers verlassen zu haben. Der Erstbeschwerdeführer habe gegen den Staat gerichtete Bücher verfasst. Es habe deshalb Hausdurchsuchungen gegeben, der Erstbeschwerdeführer sei auch verurteilt worden. Im Fall einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, wegen der Unterstützung des Erstbeschwerdeführers ebenfalls festgenommen zu werden.

2.5. Auch der minderjährige Drittbeschwerdeführer wurde am 09.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein eines gerichtlich beeideten Dolmetschers sowie des Erstbeschwerdeführers als gesetzlicher Vertreter in türkischer Sprache niederschriftlich vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin einvernommen.

Der Drittbeschwerdeführer brachte dabei zusammengefasst zur Person vor, in der Türkei zunächst in XXXX gelebt zu haben, dann in XXXX und schließlich in XXXX . Zuletzt habe er in XXXX als Schüler die siebte Klasse besucht.

In der Türkei habe er den Erstbeschwerdeführer zweimal bei Demonstrationen begleitet. Er selbst sei nicht Mitglied eines Vereins oder einer politischen Partei gewesen. Er habe die Türkei aufgrund der Schwierigkeiten des Erstbeschwerdeführers verlassen und sei als Kurde außerdem in der Türkei diskriminiert worden. Einmal sei er gemeinsam mit der ganzen Familie zu einer Polizeidienststelle gebracht worden. Die Eltern wären dort befragt worden. Er selbst sei nach Hause geschickt worden und könne sich nicht mehr daran erinnern, was weiter passiert sei.

2.6. Mit Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018 wurde der Erstbeschwerdeführer unter Hinweis auf eine beigelegte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.11.2012 betreffend Strafregisterbescheinigungen zur Vorlage eines aktuellen Strafregisterauszuges aufgefordert.

Der Erstbeschwerdeführer replizierte im Wege einer Vertrauensperson am 20.04.2017, die Anwälte und die Verwandten des Erstbeschwerdeführers hätten mehrfach versucht, einen Strafregisterauszug zu erhalten. Dies sei mangels einer Vollmacht abgelehnt werden. Eine Vollmacht könne wiederum nur über die türkischen Vertretungsbehörden ausgestellt werden.

2.7. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zlen. 1080434808-150976167, 1080432509-150976132, 1080434906-150976221, 1080424409-150976256 und 1080424507-150976248, wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei jeweils gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wider die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für eine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, die vorgebrachte staatliche Verfolgung des Erstbeschwerdeführers aufgrund einer ihm unterstellten Mitgliedschaft bei der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) werde als nicht glaubhaft erachtet. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine eigenen Ausreisegründe vorgebracht.

Eine Rückkehr in die Türkei sei den Beschwerdeführern möglich und zumutbar, da der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig wären und diese im Fall einer Rückkehr in die Türkei den Lebensunterhalt der Familie sicherstellen könnten. Darüber hinaus bestünden familiäre Anknüpfungspunkte aufgrund der in der Türkei lebenden Verwandten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.

2.8. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2017 wurde dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin, dem Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführerin und dem Fünftbeschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

2.9. Gegen die dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin, dem Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführerin und dem Fünftbeschwerdeführer am 26.06.2017 eigenhändig zugestellten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2420.06.2017, Zlen. 1080434808-150976167, 1080432509-150976132, 1080434906-150976221, 1080424409-150976256 und 1080424507-150976248 richtet sich die im Wege der beigegebenen und von den Beschwerdeführern bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation fristgerecht eingebrachte gemeinsame Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, die angefochtenen Bescheide abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführerin, dem Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführerin und dem Fünftbeschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder hilfsweise die angefochtenen Bescheide in ihrem Spruchpunkt III. aufzuheben und den Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt.

In der Sache wird im Wesentlichen vorgebracht, der Erstbeschwerdeführer sei aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit wegen Landesverrats strafgerichtlich verurteilt worden. Aufgrund seiner schriftstellerischen Tätigkeit werde ihm unterstellt, die PKK zu unterstützen. Der Erstbeschwerdeführer gehöre außerdem der kurdischen bzw. alevitischen Minderheit an und sei Mitglied der HDP. Er befürchte aus diesen Gründen staatliche Verfolgung. Im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widersprüche wolle er richtigstellen, dass er im Jahr 2009 sechs Monate inhaftiert gewesen sei, im Jahr 2011 für weitere vier Monate.

Die Beischaffung eines Strafregisterauszuges sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, das er sich dazu an die Behörden des Verfolgerstaates wenden müsse. Vielmehr hätte das belangte Bundesamt einen Strafregisterauszug amtswegig beischaffen müssen. Hinsichtlich der Übersetzungen der im Verfahren vorgelegten Dokumente könne sich der Beschwerdeführer nicht erklären, weshalb in diesen Dokumenten von finanziellen Problemen des Beschwerdeführers die Rede sei, da er in der Türkei keine finanziellen Probleme gehabt habe. Es könne sein, dass er die Dokumente dem belangten Bundesamt irrtümlich vorgelegt habe. Der Drittbeschwerdeführer habe deshalb bei seiner Einvernahme keine näheren Ausführungen zu den Ausreisegründen tätigen können, da er "nicht so gut" Türkisch sprechen würde.

Die Zweitbeschwerdeführerin sei mit dem Erstbeschwerdeführer seit dem Jahr 2012 konfessionell verheiratet und habe wegen der dargelegten Probleme des Erstbeschwerdeführers ebenfalls mit staatlicher Verfolgung zu rechnen. Sie habe den Erstbeschwerdeführer bei Demonstrationen in der Türkei begleitet und beim Weltfrauentag teilgenommen. Die Zweitbeschwerdeführerin befinde sich in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung und werde aktuelle diesbezügliche Befunde alsbald nachreichen.

3. Die Beschwerdevorlage langte am 01.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge zunächst der Gerichtsabteilung L513 zur Erledigung zugewiesen. Bereits am 13.7.2017 übermittelte die rechtfreundliche Vertretung der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Therapiebestätigung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin, Lichtbilder und Unterstützungsschreiben.

Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 07.08.2018 wurde das Beschwerdeverfahren in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2018 wurde Primar XXXX , Facharzt für Neurologie, zum Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens zum aktuellen Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin beauftragt. Das Gutachten vom 30.10.2018 langte am 09.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.01.2019 wurden der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer aktuelle Länderdokumentationsunterlagen zur allgemeinen Lage in der Türkei, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 23.11.2016 zum Wehrdienst für Kurden in der Türkei, der Bericht des British Home Office "Turkey: Kurdistan Workers' Party" vom August 2018, der Bericht des British Home Office "Turkey: Kurds" vom September 2018, der Bericht des British Home Office "Turkey: Kurdish Political Parties" vom August 2018 und der Bericht des British Home Office "Turkey: Military Service" vom September 2018 zur Vorbereitung der für den 04.02.2019 anberaumten mündlichen Verhandlung übermittelt und die Möglichkeit einer Stellungnahme freigestellt. Der Erstbeschwerdeführer wurde außerdem neuerlich dazu aufgefordert, einen aktuellen Strafregisterauszug in Vorlage zu bringen. Mit Erledigung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2019 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer außerdem das Gutachten des Primar XXXX ., zur Kenntnis gebracht.

Die Beschwerdeführer äußerten sich zu den Länderdokumentationsunterlagen mit Schriftsatz vom 22.01.2019 und brachten insbesondere vor, dem Erstbeschwerdeführer sei die Vorlage eines Strafregisterauszuges nicht zumutbar, dass sich dazu an das türkische Konsulat wenden müsste. Er befürchte, bei einem Besuch des türkischen Konsulats in Österreich dort festgenommen. Darüber hinaus brachten die Beschwerdeführer weitere Urkunden zur Integration in Österreich und eine Anfragebeantwortung der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 07.07.2017 in Vorlage.

6. Am 04.02.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführer, ihrer rechtsfreundlichen Vertretung und eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die türkische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Erstbeschwerdeführer - auch in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter seiner minderjährigen Kinder - und der Zweitbeschwerdeführerin sowie dem nunmehr volljährigen Drittbeschwerdeführer Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation sowie ihre Rückkehrbefürchtungen umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand der im Vorfeld übermittelten Länderdokumentationsunterlagen und Anfragebeantwortungen erörtert. Die Minderjährige Viertbeschwerdeführerin unter Minderjährige Fünftbeschwerdeführer wurden zu ihrem Lebenslauf und zu ihren Aktivitäten im Bundesgebiet befragt, um insbesondere einen persönlichen Eindruck im Hinblick auf eine allenfalls erforderliche Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK bzw. § 9 BFA-VG zur gewinnen.

Im Gefolge der mündlichen Verhandlung wurde der Erstbeschwerdeführer insbesondere darüber in Kenntnis gesetzt, dass hinsichtlich der behaupteten Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe keine gerichtlichen Unterlagen aus der Türkei aktenkundig sind und eine Nachfrist zur Vorlage entsprechender Dokumente eingeräumt.

7. Am 11.02.2019 brachte der Erstbeschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung und in Entsprechung des erteilen Auftrages Ablichtungen eines Dokumentes in türkischer Sprache auf elektronischem Weg in Vorlage und teilte dazu mit, dass es sich dabei um das Urteil eines türkischen Strafgerichtes handeln würde, womit er wegen Beteiligung an einer terroristischen Organisation seiner Freiheitsstrafe von sieben Jahren, neun Monaten und 15 Tagen verurteilt wurde.

Nach Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die Ablichtungen nur Ausschnitte eines Dokumentes zeigen brachte der Beschwerdeführer am 19.02.2019 nochmals Ablichtungen eines Dokumentes in türkischer Sprache in Vorlage.

8. Am 25.2.2019 brachte der Erstbeschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zur Kenntnis, dass sich das Original noch in der Türkei bei seinem Rechtsanwalt befinden würde und dort "in Bearbeitung" sei. Das Urteil solle "durch einen Notar apostilliert" werden. Derzeit sei nicht absehbar, wann das Original nach Österreich gesendet werden könne.

9. In weiterer Folge übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht am 08.03.2019 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung nochmals Ablichtungen eines türkischsprachigen Dokumentes auf elektronischem Weg.

10. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2019 wurden die Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass das zuletzt elektronisch in Ablichtung übermittelte Dokument einer Übersetzung die deutsche Sprache zugeführt wurde und es sich dabei entgegen der Ankündigung des Erstbeschwerdeführers nicht um ein ihn betreffendes Urteil eines türkischen Strafgerichtes handelt. Den Beschwerdeführern wurde neuerlich eine Frist zur Vorlage des bezughabenden Urteiles oder einer Strafe Registerauszuges eingeräumt.

12. Das Bundesverwaltungsgericht richtete am 11.04.2019 an die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein Ersuchen um Recherche betreffend die Person des Beschwerdeführers und die von ihm verfassten Werke, das von ihm beschriebene Strafverfahren sowie die zuletzt in Vorlage gebrachte Ablichtung eines türkischsprachigen Dokumentes.

13. Mit E-Mail seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 19.04.2019 brachte der Erstbeschwerdeführer aufgrund der am 10.04.2019 ergangene Aufforderung die Ablichtung eines weiteren Dokumentes in türkischer Sprache in elektronischer Form in Vorlage. Auch dieses Dokument wurde in der Folge einer Übersetzung in die deutsche Sprache zugeführt.

14. Am 23.05.2019 langte schließlich die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Rechercheersuchen von 11.04.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

15. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2019 wurden der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer aktualisierte Länderdokumentationsunterlagen zur allgemeinen Lage in der Türkei, die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.03.2019 betreffen Strafrecht, Gerichtsurteil und Verfahrensentziehung sowie die zur Person des Erstbeschwerdeführers eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.05.2019 zur Vorbereitung der für den 26.06.2019 anberaumten mündlichen Verhandlung und zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

Die Beschwerdeführer äußerten sich dazu mit Schriftsatz vom 18.06.2019 und brachten insbesondere vor, der Erstbeschwerdeführer habe für den Druck seiner Bücher zunächst schon eine staatliche Bewilligung erhalten. Erster nach dem Druck wären seine Bücher verboten und vom Staat "wieder eingesammelt" worden. In einer Druckerei in Istanbul wären zwölf Exemplare gedruckt worden.

Das zuletzt vorgelegte Dokument stelle aus Sicht des Beschwerdeführers durchaus eine gerichtliche Entscheidung dar. Er sei in der Türkei Mitglied bei " XXXX " gewesen und der türkische Staat sehe sämtliche Mitglieder dieser Organisation als Terroristen an. In diesem Zusammenhang sei davon auszugehen, dass die Gerichtsakten des Beschwerdeführers nicht öffentlich zugänglich wären und auch sonst keine Akteneinsicht genommen werden könne. Ein internationaler Haftbefehl sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, er gehe jedoch davon aus, im Fall einer Rückkehr in die Türkei umgehend inhaftiert zu werden.

Der Stellungnahme war neuerlich eine bereits vorgelegte Anfragebeantwortung der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 07.07.2017 angeschlossen.

16. Am 26.06.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung im Beisein des Erstbeschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die türkische Sprache fortgesetzt und der Erstbeschwerdeführer ergänzend zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens seit dem letzten Verhandlungstermin befragt.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen mündlich verkündet und seitens der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 09.07.2019 die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:

1.1.1. Der Erstbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX geboren. Der Erstbeschwerdeführer bekennt sich zum christlich-assyrischen Glauben, bezeichnet sich jedoch nicht als religiös.

Er ist mit der Zweitbeschwerdeführerin seit dem 21.03.2012 konfessionell verheiratet und der leibliche Vater des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers. Die leibliche Mutter des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers, XXXX , lebt in der Türkei. Die seinerzeitige Ehe des Erstbeschwerdeführers mit der türkischen Staatsangehörigen XXXX wurde mit Urteil vom 09.11.2006 geschieden und dem Erstbeschwerdeführer die Obsorge für die Kinder übertragen.

Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.

Die Erstbeschwerdeführer besuchte in der Türkei die Grundschule, die Hauptschule und anschließend in der Stadt XXXX das Lyzeum. In der Stadt Antakya studierte er im Anschluss an den Schulbesuch türkische Literatur. Der Erstbeschwerdeführer unterhielt vor der Ausreise gemietete Wohnsitze zuletzt in der Stadt XXXX , wo er gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin und seinen Kindern bis zur Ausreise lebte, und in der Stadt XXXX , wo er eigenen Angaben zufolge eine Bäckerei betrieb. Er verfügt ferner über das von seinem Vater ererbte Elternhaus in der Stadt XXXX in der Provinz Mardin und hielt sich eigenen Angaben zufolge auch regelmäßig in Istanbul auf.

Darüber hinaus war der Erstbeschwerdeführer eigenen Angaben zufolge als Journalist und als Autor tätig. Er war im Jahr 2010 in XXXX für das Medienunternehmen " XXXX " tätig. Darüber hinausgehende Feststellungen hinsichtlich des behaupteten journalistischen Engagements des Beschwerdeführers können nicht getroffen werden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer beim Medienunternehmen " XXXX " tätig war.

Der Vater des Erstbeschwerdeführers ist bereits verstorben. Seine Mutter und sein Bruder XXXX leben in der Türkei, wobei sich seine Mutter im Elternhaus in der Stadt XXXX in der Provinz Mardin aufhält und sein Bruder XXXX außerdem einen Wohnsitz in einem ihm gehörenden Haus in der Stadt Aksaray in Zentralanatolien unterhält. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers ist als Baggerfahrer erwerbstätig und unterstützt die Mutter. Ein weiterer Bruder des Erstbeschwerdeführers hält sich in der Bundesrepublik Deutschland auf. Der Erstbeschwerdeführer steht mit seinen Angehörigen in regelmäßigem Kontakt.

Am 17.07.2015 verließ der Erstbeschwerdeführer die Türkei von Istanbul ausgehend gemeinsam mit seiner Familie illegal auf dem Landweg und gelangte in der Folge schlepperunterstützt zunächst nach Ungarn, wo er am 25.07.2015 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Da Österreich das Zielland des Erstbeschwerdeführers war, begab er sich in der Folge nach Wien, wo er am 30.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Für die Ausreise und die anschließende Schleppung der gesamten Familie wendete der Erstbeschwerdeführer ca. EUR 28.500,00 auf.

1.1.2. Die Zweitbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX , sie ist Staatsangehörige der Türkei und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Sie wurde am XXXX in der Stadt XXXX in der gleichnamigen Provinz geboren. Die Zweitbeschwerdeführerin bekennt sich zum christlich-assyrischen Glauben.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist mit dem Erstbeschwerdeführer seit dem 21.03.2012 konfessionell verheirate. Ihr bereits im Alter von 16 Jahren eingegangene erste Ehe mit dem türkischen Staatsangehörigen XXXX wurde mit Urteil vom XXXX geschieden. Die Zweitbeschwerdeführerin hat aus erste Ehe einen Sohn, der bei einer Schwester der Zweitbeschwerdeführerin in XXXX lebt und dort als Arbeiter erwerbstätig ist. Die Zweitbeschwerdeführerin ist nicht die leibliche Mutter des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist in physischer Hinsicht gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung wegen physischer Erkrankungen. Sie leidet in psychischer Hinsicht an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradig depressiven Reaktion in Remission (sohin in einem nachlassenden Zustand) und an chronischen Spannungskopfschmerzen. Die Zweitbeschwerdeführerin steht nicht in einer ärztlichen Behandlung und nimmt derzeit auch keine Medikamente ein, sie nimmt allerdings eine Psychotherapie in Anspruch. Zur Behandlung des Krankheitsbildes kommen alle gängigen Antidepressiva unter Beachtung der Nebenwirkungen in Betracht. Eine Psychotherapie kann in der Türkei fortgesetzt werden, wobei eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit nicht vorliegt und das Krankheitsbild weitgehend remittiert ist.

Im Fall einer Rückführung in die Türkei ist eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich, weil in diesem Fall der Wunsch in Österreich bleiben zu dürfen nicht erfüllt wird. Die reale Gefahr des Eintritts eines lebensbedrohlichen Zustandes oder einer signifikanten, lebensbedrohlichen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes besteht nicht.

Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte in der Türkei die Grundschule im Ausmaß der Schulpflicht. Während ihrer ersten Ehe lebte sie in Istanbul und arbeitete in einem Architekturbüro. Nach der Scheidung kehrte sie im Jahr 2019 nach XXXX zurück, wo sie einerseits den Erstbeschwerdeführer kennenlernte und anderseits ein Café-Restaurant eröffnete und dieses bis zur Ausreise betrieb. Die Zweitbeschwerdeführerin bewohnte bis zur Ausreise gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer eine Mietwohnung in XXXX .

Der Vater der Zweitbeschwerdeführerin ist verstorben. Ihre Mutter lebt in XXXX und bestreitet ihr Auskommen von der Witwenpension. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt ferner über drei Schwestern und einen Bruder. Eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin lebt in Istanbul und führt dort den Haushalt, zwei weitere Schwestern leben in XXXX und führen ebenfalls den Haushalt. Ihr Bruder ist als Arbeiter in der Produktion von Lastkraftwagen erwerbstätig. Die Zweitbeschwerdeführerin steht mit ihrer Mutter und der Schwester in Kontakt, bei welcher ihr Sohn lebt, mit den anderen Geschwistern besteht kein Kontakt.

Am 17.07.2015 verließ die Zweitbeschwerdeführerin die Türkei von Istanbul ausgehend gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und dessen Kindern illegal auf dem Landweg und gelangte in der Folge schlepperunterstützt zunächst nach Ungarn, wo sie am 25.07.2015 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Da Österreich das Zielland des Erstbeschwerdeführers war, begab sich die sich Zweitbeschwerdeführerin in der Folge mit dem Erstbeschwerdeführer nach Wien, wo sie am 30.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.1.3. Der Drittbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX geboren. Das religiöse Bekenntnis des Drittbeschwerdeführers ist nicht feststellbar, er erachtet sich selbst als religionslos.

Der Drittbeschwerdeführer ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.

Der Drittbeschwerdeführer besuchte in der Türkei die Grundschule, zunächst in der Stadt XXXX und dann in der Stadt XXXX , wo er gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin in einer Mietwohnung lebte und bis zum Jahr 2015 dort die Schule besuchte. Eigenen Angaben zufolge hielt sich der Drittbeschwerdeführer unmittelbar vor der Ausreise bei seiner Großmutter väterlicherseits in der Stadt XXXX auf, ohne dort den Schulbesuch fortzusetzen.

Am 17.07.2015 verließ der Drittbeschwerdeführer die Türkei von Istanbul ausgehend gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin illegal auf dem Landweg und gelangte in der Folge schlepperunterstützt zunächst nach Ungarn, wo er am 25.07.2015 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Da Österreich das Zielland des Erstbeschwerdeführers war, begab sich der Drittbeschwerdeführer in der Folge mit dem Erstbeschwerdeführer nach Wien, wo der Erstbeschwerdeführer als sein gesetzlicher Vertreter am 30.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.1.4. Die Viertbeschwerdeführerin führt den Namen XXXX , sie ist Staatsangehörige der Türkei und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Sie wurde am XXXX in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX geboren. Das religiöse Bekenntnis der Viertbeschwerdeführerin ist nicht feststellbar, sie erachtet sich selbst als religionslos.

Die Viertbeschwerdeführerin ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.

Die Viertbeschwerdeführerin besuchte in der Türkei die Grundschule bis zur Ausreise, zunächst in der Stadt XXXX und dann in der Stadt XXXX , wo sie gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin in einer Mietwohnung lebte.

Am 17.07.2015 verließ die Viertbeschwerdeführerin die Türkei von Istanbul ausgehend gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin illegal auf dem Landweg und gelangte in der Folge schlepperunterstützt zunächst nach Ungarn, wo sie am 25.07.2015 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Da Österreich das Zielland des Erstbeschwerdeführers war, begab sich die Viertbeschwerdeführerin in der Folge mit dem Erstbeschwerdeführer nach Wien, wo der Erstbeschwerdeführer als ihr gesetzlicher Vertreter am 30.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.1.5. Der Fünftbeschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX geboren. Das religiöse Bekenntnis des Fünftbeschwerdeführers ist nicht feststellbar, er erachtet sich selbst als religionslos.

Der Fünftbeschwerdeführer besuchte in der Türkei in der Stadt XXXX die Grundschule bis zur Ausreise und lebte dort gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin in einer Mietwohnung.

Der Fünftbeschwerdeführer ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.

Am 17.07.2015 verließ der Fünftbeschwerdeführer die Türkei von Istanbul ausgehend gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin illegal auf dem Landweg und gelangte in der Folge schlepperunterstützt zunächst nach Ungarn, wo er am 25.07.2015 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Da Österreich das Zielland des Erstbeschwerdeführers war, begab sich der Fünftbeschwerdeführer in der Folge mit dem Erstbeschwerdeführer nach Wien, wo der Erstbeschwerdeführer als sein gesetzlicher Vertreter am 30.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.1.6. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über ein türkisches Ausweisdokument im Original, nämlich über einen am 12.10.1998 ausgestellten türkischen Führerschein. Über anderweitige türkische Identitätsdokumente im Original verfügte der Erstbeschwerdeführer nicht. Die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer verfügen über keine türkischen Ausweisdokumente (weder im Original, noch in Kopie). Ihre Angaben zur Identität können nicht aufgrund unbedenklicher, im Original vorhandener türkischer Ausweisdokumente verifiziert werden.

1.2. Zu den Ausreisegründen der Beschwerdeführer und zur Rückkehrgefährdung:

1.2.1. Der Erstbeschwerdeführer gehörte in der Türkei eigenen Angaben zufolge der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) als Mitglied an. Die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer gehörten in der Türkei keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an.

Die Beschwerdeführer entfalteten während ihres Aufenthaltes in Österreich kein

(exil-)politisches Engagement und schlossen sich auch keiner hier tätigen kurdischen Organisation an.

1.2.2. Die Beschwerdeführer und hatte in ihrem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten von erheblicher Intensität aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit oder aufgrund ihres christlich-assyrischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen.

1.2.2. Die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführer brachten keine eigenen asylrelevanten Ausreisegründe vor.

1.2.3. Der Erstbeschwerdeführer wurde mit Urteil des 2. Strafgerichtes XXXX vom 25.12.2012 zu einer Geldstrafe in der Höhe von TL 3.000,00 (das sind ca. EUR 487,00) verurteilt und mit Zahlungsanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 29.01.2013 zur Zahlung der Geldstrafe (im Wege von 10 Raten á TL 300,00) aufgefordert. Der Erstbeschwerdeführer entrichtete die Geldstrafe am 06.05.2013 zur Gänze.

Der Erstbeschwerdeführer wurde mit Urteil des 3. Strafgerichtes XXXX vom 24.01.2013 zu einer Geldstrafe in der Höhe von TL 3.000,00 (das sind ca. EUR 487,00) verurteilt und mit Zahlungsanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 20.03.2013 zur Zahlung der Geldstrafe im Wege von 20 Raten á TL 150,00 aufgefordert. Der Erstbeschwerdeführer entrichtete davon am 06.05.2013 zur TL 150,00 und am 23.08.2018 die noch ausständigen TL 2850,00 (er war zuvor schriftlich dazu aufgefordert worden, zur Vollstreckung der Strafe bei der Staatsanwaltschaft vorsprechen, widrigenfalls ein Haftbefehl erlassen würde).

Mit Anordnung der 14. Großen Strafkammer in Istanbul vom 27.09.2013 wurde die Durchsuchung der Wohnung des Erstbeschwerdeführers in XXXX aufgrund des Verdachtes der Unterstützung der Organisation "Revolutionäres Hauptquartier" (Devrimci Karargah) bewilligt. Dass es in der Folge tatsächlich zu einer Durchsuchung der Wohnung des Erstbeschwerdeführers kam und welchen Verlauf eine allfällige Durchsichtung nahm, kann nicht festgestellt werden.

Dem Beschwerdeführer wurden schließlich ein Urteil des 1. Strafgerichtes erster Instanz in XXXX , eine Ladung der Generalstaatsanwaltschaft in XXXX , ein Urteil des Strafgerichtes erster Instanz in XXXX , ein Urteil des 9. Strafgerichtes erster Instanz in XXXX und ein Urteil des Zivilgerichtes in XXXX zugestellt. Der Inhalt dieser Urteile bzw. der Ladung kann nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer vor der Ausreise wegen einer ihm unterstellten Mitgliedschaft bei der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) und/oder wegen politischer oder schriftstellerischer Aktivitäten strafrechtlich verfolgt wurde. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer in der Türkei wegen der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, neun Monaten und 15 Tagen verurteilt wurde, die er im Fall einer Rückkehr in die Türkei zu verbüßen hätte.

1.2.4. Der Drittbeschwerdeführer unterliegt als männlicher türkischer Staatsangehöriger der allgemeinen Wehrpflicht in der Türkei. Er wird im Fall einer Rückkehr in der Türkei seinen Wehrdienst ableisten müssen, wenn er für tauglich befunden werden sollte. Der Drittbeschwerdeführer wurde bislang weder der Musterung unterzogen, noch erhielt er einen Einberufungsbefehl. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Ableistung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen verweigert.

Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass der Drittbeschwerdeführer im Fall einer Einberufung zu den türkischen Streitkräften im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei Kampfhandlungen eingesetzt würde oder er sich im Rahmen seines Wehrdienstes an völkerrechtswidrigen Militäraktionen beteiligen müsste. Ferner kann nicht festgestellt werden, dass in der Türkei derzeit großflächige Kampfhandlungen oder gar eine Generalmobilmachung stattfinden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass Rekruten der türkischen Armee - insbesondere Rekruten kurdischer Abstammung - systematischen Misshandlungen durch Vorgesetzte bzw. Offiziere unterliegen bzw. der Drittbeschwerdeführer im Zuge der Verrichtung seines Militärdienstes solche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass dem Drittbeschwerdeführer - sollte er sich weigern, seinen Militärdienst abzuleisten - eine unverhältnismäßig hohe Strafe droht bzw. dass die Verbüßung einer Haftstrafe in der Türkei an sich schon eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellt.

1.2.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass die minderjährigen Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von geschlechtsspezifischer Gewalt, Strafverfolgung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit oder Zwangsehe betroffen wären.

1.2.6. Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt in ihrem Herkunftsstaat durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt waren oder sie im Falle einer Rückkehr dorthin einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt oder strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt wären.

1.2.7. Den Beschwerdeführern droht im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung der Beschwerdeführer festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine ihnen in der Türkei drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen.

1.2.8. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat von einer existentiellen Notlage und/oder Obdachlosigkeit betroffen waren.

Die Beschwerdeführer verfügen über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage in ihrer Herkunftsregion XXXX sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt ihrer dort lebenden zahlreichen Familienangehörigen.

Der Erstbeschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit hervorragender Ausbildung in der Schule, einem abgeschlossenen Universitätsstudium sowie mit im Herkunftsstaat erworbener Berufserfahrung als Bäcker und als Journalist. Ihm ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Familienauskommens im Rückkehrfall möglich und zumutbar.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist ebenfalls einer körperlich gesunder und - ungeachtet ihrer remittierenden psychischen Beeinträchtigungen - arbeitsfähige Mensch mit grundlegender schulischer Ausbildung und im Herkunftsstaat erworbener Berufserfahrung als Mitarbeiterin in einem Architekturbüro und als Inhaberin eines Gastronomiebetriebes. Auch der Zweitbeschwerdeführerin ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung des Familienauskommens im Rückkehrfall grundsätzlich möglich und zumutbar.

Der nunmehr ebenfalls volljährige Drittbeschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeits- und anpassungsfähiger Mensch mit grundlegender Ausbildung in der Schule. Ihm ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Rückkehrfall ebenfalls möglich und zumutbar.

1.2.9. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin und der minderjährige Fünftbeschwerdeführer verfügen in ihrer Herkunftsregion über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage, ferner ist eine hinreichende Betreuung durch ihre Eltern und den Familienverband und eine hinreichende Absicherung in ihren altersentsprechenden Grundbedürfnissen gegeben. Den minderjährigen Beschwerdeführern steht ferner kostenfreier und nichtdiskriminierender Zugang zum öffentlichen Schulwesen sowie leistbarer und nichtdiskriminierender Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung und zum türkischen Sozialsystem zur Verfügung.

1.3. Zur Lage der Beschwerdeführer im Bundesgebiet:

1.3.1. Die Beschwerdeführer halten sich seit dem 30.07.2015 im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig mit der Eisenbahn in das Bundesgebiet ein, sie wurden nach ihrer Einreise von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wien (Hauptbahnhof) betreten und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer sind seither als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig und verfügen über keinen anderen Aufenthaltstitel.

Die Beschwerdeführer leben nach einer anfänglichen Unterbringung in Übergangsquartieren des Bundes seit dem 18.11.2015 in Unterkünften für Asylwerber in der Stadtgemeinde XXXX in Niederösterreich, wobei der Drittbeschwerdeführer am 07.08.2017 das gemeinsame Quartier mit seinen Angehörigen verließ und eine Unterkunft für Asylwerber in der Gemeinde XXXX bezog, da er sich aus seiner Sicht in Anwesenheit der Zweitbeschwerdeführerin nicht sozial entfalten konnte. Der Unterkunftgeber der Beschwerdeführer in der Stadtgemeinde XXXX attestiert diesen, dass die Unterkunft stets sauber gehalten und mit persönlichen Kleinigkeiten ausgestattet wurde, ferner werden die Beschwerdeführer als "lieb und hilfsbereit" charakterisiert und ihnen Bereitschaft zur Annahme der Sitten und Gebräuche der Unterkunftgeber attestiert. Die Beschwerdeführer nähmen am sozialen Leben in der in der Stadtgemeinde XXXX und den Festen der Stadt teil, die minderjährigen Beschwerdeführer hätten Freunde gefunden und wären nie in Streitigkeiten verwickelt gewesen. Ein die Beschwerdeführer unterstützendes Ehepaar beschreibt die Beschwerdeführer als freundliche und integrationswillige Menschen und bestätigt die Teilnahme am einem künstlerischen Begegnungsprojekt im Jahr 2016.

Die Beschwerdeführer pflegen über die geschilderten Aktivitäten hinaus normale soziale Kontakte. Der Erstbeschwerdeführer betreibt unter dem Namen XXXX einen öffentlichen YouTube-Kanal XXXX ). Er stellt auf diesem YouTube-Kanal von ihm angefertigte Kurzvideos in türkische Sprache zur Verfügung, die sich vorwiegend mit naturwissenschaftlichen Themen (etwa dem Thema "Was ist Birkensaft, wie wird er hergestellt und was sind die Vorteile?" oder "Zucker - die endgültige Lösung für Diabetes") und gelegentlich mit Freizeitaktivitäten des Erstbeschwerdeführers beschäftigen. Der Erstbeschwerdeführer legt in der Beschreibung des YouTube-Kanals offen, dass er sich in Österreich aufhält.

Sämtliche Beschwerdeführer bezieht seit der Antragstellung bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber, sie sind in Grundversorgungsquartieren untergebracht und nicht erwerbstätig. Weder der Erstbeschwerdeführer, noch die Zweitbeschwerdeführerin oder der Drittbeschwerdeführer haben eine Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt in Aussicht.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin besuchten keine Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache, sie beherrschen die deutsche Sprache in nur rudimentärem Ausmaß.

Der Drittbeschwerdeführer erwarb Kenntnisse der deutschen Sprache und absolvierte die Prüfung auf dem Niveau A2, er verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die für eine Verständigung im Alltag auf einfachem Niveau ausreichen. Er engagierte sich beim Pfarrflohmarkt der Pfarre XXXX am 21.04.2018 und beim Weihnachtsflohmarkt der der Pfarre XXXX am 25.11.2018 und am 02.02.2018 als Helfer bei Vorbereitungs- und Aufräumarbeiten. Zuletzt besuchte der Drittbeschwerdeführer das Projekt XXXX . Der Pfarrer von XXXX attestiert ihm eine freundliche und aufgeschlossene Art, Integrationsbereitschaft und Engagement beim Erlernen der deutschen Sprache. Der Drittbeschwerdeführer ist ledig und alleinstehend.

Die Viertbeschwerdeführerin besuchte im Bundesgebiet nach der Einreise zunächst ein Jahr die Sportmittelschule und anschließend ein Jahr die Polytechnische Schule. Derzeit besucht die Viertbeschwerdeführerin keine Schule, sie absolviert keine Ausbildung und ist erwerbslos. Die Viertbeschwerdeführerin erwarb Kenntnisse der deutschen Sprache während ihres Schulbesuchs und im Wege der Konversation mit Freunden, sie verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die für eine Verständigung im Alltag auf einfachem Niveau ausreichen. Die Viertbeschwerdeführerin ist ledig und alleinstehend.

Der Fünftbeschwerdeführer besuchte nach der Einreise zunächst eineinhalb Jahre ein Gymnasium, dann eineinhalb Jahre die Hauptschule und derzeit die Polytechnische Schule. Er beabsichtigt, nach dem Abschluss der Polytechnischen Schule eine weiterführende Schule zu besuchen oder eine Lehre zu beginnen. Der Fünftbeschwerdeführer erwarb Kenntnisse der deutschen Sprache während des Schulbesuchs und im Wege der Konversation mit Freunden, er verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die für eine Verständigung im Alltag auf einfachem Niveau ausreichen. Der Fünftbeschwerdeführer ist ledig und alleinstehend.

1.3.2. Die Zweitbeschwerdeführerin hat - von den verfahrensbeteiligten Familienangehörigen abgesehen - im Bundesgebiet keine Verwandten. Ein Onkel des Erstbeschwerdeführers lebt seit etwa dreißig Jahren in Graz, Merkmale eines ein- oder wechselseitigen besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnisses sind nicht feststellbar.

1.3.3. Die Beschwerdeführer verständigen sich untereinander überwiegend in türkischer Sprache.

1.3.4. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Ihr Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Sie wurden nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur aktuellen Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber den Beschwerdeführern offengelegten Quellen getroffen:

1. Politische Lage

Die Türkei ist eine Präsidialrepublik und laut Art. 2 ihrer Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat auf der Grundlage öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität, Gerechtigkeit und der Menschenrechte sowie den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk besonders verpflichtet. Staats- und Regierungschef ist seit Einführung des präsidialen Regierungssystems per 9.7.2018 der Staatspräsident, der die politischen Geschäfte führt (AA 3.8.2018).

Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet zwei Wochen später eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt. Die 600 Mitglieder der Großen Türkischen Nationalversammlung, ein Einkammerparlament, werden durch ein proportionales System mit geschlossenen Parteienlisten bzw. unabhängigen Kandidaten in 87 Wahlkreisen für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Wahlkoalitionen sind erlaubt. Es gilt eine 10%-Hürde für Parteien bzw. Wahlkoalitionen, die höchste unter den Staaten der OSZE und des Europarates. Die Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die den demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht ausreichend, da sie sich auf Verbote zum Schutze des Staates beschränkt und der Gesetzgebung diesbezügliche unangemessene Einschränkungen erlaubt. Im Rahmen der Verfassungsänderungen 2017 wurde die Zahl der Sitze von 550 auf 600 erhöht und die Amtszeit des Parlaments von vier auf fünf Jahre verlängert (OSCE/ODIHR 25.6.2018).

In der Verfassung wird die Einheit des Staates festgeschrieben, wodurch die türkische Verwaltung zentralistisch aufgebaut ist. Es gibt mit den Provinzen, den Landkreisen und den Gemeinden (belediye/mahalle) drei Verwaltungsebenen. Die Gouverneure der 81 Provinzen werden vom Innenminister ernannt und vom Staatspräsidenten bestätigt. Den Landkreisen steht ein vom Innenminister ernannter Regierungsvertreter vor. Die Bürgermeister und Dorfvorsteher werden vom Volk direkt gewählt, doch ist die politische Autonomie auf der kommunalen Ebene stark eingeschränkt (bpb 11.8.2014).

Am 16.4.2017 stimmten bei einer Beteiligung von 85,43% der türkischen Wählerschaft 51,41% für die von der regierenden AKP initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung, welche ein exekutives Präsidialsystem vorsah (OSCE 22.6.2017, vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Der Staat hat nicht garantiert, dass die WählerInnen unparteiisch und ausgewogen informiert wurden. Zivilgesellschaftliche Organisationen konnten an der Beobachtung des Referendums nicht teilhaben. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des bestehenden Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).

Die oppositionelle Republikanische Volkspartei (CHP) und die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) legten bei der Obersten Wahlkommission Beschwerde ein, dass 2,5 Millionen Wahlzettel ohne amtliches Siegel verwendet worden seien. Die Kommission wies die Beschwerde zurück (AM 17.4.2017). Gegner der Verfassungsänderung demonstrierten in den größeren Städten des Landes gegen die vermeintlichen Manipulationen (AM 18.7.2017). Die OSZE kritisiert eine fehlende Bereitschaft der türkischen Regierung zur Klärung von Manipulationsvorwürfen (FAZ 19.4.2017).

Bei den vorgezogenen Präsidentschaftswahlen am 24.6.2018 errang Amtsinhaber Recep Tayyip Erdogan 52,6% der Stimmen, sodass ein möglicher zweiter Wahlgang obsolet wurde. Der Kandidat der oppositionellen Republikanischen Volkspartei (CHP), Muharrem Ince, erhielt 30.6%. Der seit November 2016 inhaftierte ehemalige Ko-Vorsitzende der Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirtas, erhielt 8,4% und die Vorsitzende der neu gegründeten Iyi-Partei, Meral Aksener, erreichte 7,3%. Die übrigen Mitbewerber lagen unter einem Prozent. Bei den gleichzeitig stattfindenden Parlamentswahlen erhielt die regierende AK-Partei 42,6% der Stimmen und 295 der 600 Sitze im Parlament. Zwar verlor die AKP die absolute Mehrheit, doch durch ein Wahlbündnis mit der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unter dem Namen "Volksbündnis", verfügt sie über eine Mehrheit im Parlament. Die kemalistisch-sekuläre CHP gewann 22,6% bzw. 146 Sitze und ihr Wahlbündnispartner, die national-konservative iyi-Partei, eine Abspaltung der MHP, 10% bzw. 43 Mandate. Drittstärkste Partei wurde die pro-kurdische HDP mit 11,7% und 67 Mandaten (HDN 26.6.2018). Zwar hatten die Wähler und Wählerinnen eine echte Auswahl, doch bestand keine Chancengleichheit zwischen den Kandidaten und Parteien. Der amtierende Präsident und seine Partei genossen einen beachtlichen Vorteil, der sich auch in einer übermäßigen Berichterstattung der staatlichen und privaten Medien zu ihren Gunsten widerspiegelte. Zudem missbrauchte die regierende AKP staatliche Verwaltungsressourcen für den Wahlkampf. Der restriktive Rechtsrahmen und die unter dem geltenden Ausnahmezustand gewährten Machtbefugnisse schränkten die Versammlungs- und Meinungsfreiheit auch in den Medien ein. Internationale Wahlbeobachter der ODIHR-Beobachtermission konstatieren in ihrem vorläufigen Bericht vielfältige Verstöße gegen den Fairnessgrundsatz (u.a. ungleicher Medienzugang, Wahl unter Ausnahmezustand) die aber die Legitimität des Gesamtergebnisses insgesamt nicht in Frage stellen. Der Wahlkampf fand freilich in einem stark polarisierten politischen Umfeld statt (OSCE/ODIHR 25.6.2018).

Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen; den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidialerlässe zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen; das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft; das Regierungsbudget aufzustellen; Vetogesetze zu erlassen; und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte und zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Die traditionellen Instrumente des Parlaments zur Kontrolle der Exekutive, wie z. B. ein Vertrauensvotum und die Möglichkeit mündlicher Anfragen an die Regierung, sind nicht mehr möglich. Nur schriftliche Anfragen können an Vizepräsidenten und Minister gerichtet werden. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Grundsatz des Vorrangs von Gesetzen vor Präsidialerlässen ist im neuen System verankert. Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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