Entscheidungsdatum
14.08.2019Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L502 2221251-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas Bracher als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen vom 28.03.2019, FZ. XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein türkischer Staatsangehöriger, der im Jahr 1992 im Wege der Familienzusammenführung legal nach Österreich einreiste, seinen Aufenthalt in der Folge jeweils auf gültige Aufenthaltstitel stützte, seither im Bundesgebiet aufhältig ist und sich aktuell in Strafhaft - mit voraussichtlichem Zeitpunkt der Haftentlassung per 18.11.2019 - befindet, wurde im Hinblick auf dreizehn rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen zwischen 2001 und 2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Schreiben vom 28.09.2018 von der geplanten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn in Kenntnis gesetzt und wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme hierzu eingeräumt.
2. Mit Schriftsatz vom 08.10.2018 gab er dazu eine Stellungnahme ab. Unter einem brachte er mehrere Beweismittel in Vorlage.
3. Mit Schreiben vom 25.02.2019 forderte ihn das BFA erneut zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche ab Zustellung auf. Er gab keine weitere Stellungnahme ab.
4. Mit Bescheid des BFA vom 28.03.2019 wurde gegen ihn gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt II.).
5. Dieser Bescheid wurde seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 29.03.2019 zugestellt und erwuchs am 27.04.2019 in Rechtskraft.
6. Mit Schriftsatz vom 13.05.2019 brachte dieser Vertreter beim BFA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und erhob zugleich Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.03.2019.
7. Mit Bescheid vom 06.06.2019 wies das BFA den Wiedereinsetzungsantrag des BF gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG wurde dem Antrag keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).
8. Gegen den dem BF durch Hinterlegung mit 12.06.2019 zugestellten Bescheid vom 06.06.2019 wurde von der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreterin des BF mit Schriftsatz vom 09.07.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben.
9. Die gg. Beschwerdevorlage langte am 15.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
10. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag hat das BVwG die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 06.06.2019, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des BF wegen Versäumung der Beschwerdefrist abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gg. Verwaltungsakt, im Lichte dessen der Verfahrensgang unstrittig war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Zu A)
1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (hier: des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) vier Wochen.
2. Mit Bescheid des BFA vom 28.03.2019 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt II.).
Dieser Bescheid wurde seinem rechtsfreundlichen Vertreter am 29.03.2019 zugestellt und erwuchs am 27.04.2019 in Rechtskraft.
3. Mit Schriftsatz vom 13.05.2019 brachte dieser Vertreter beim BFA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein und erhob zugleich Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.03.2019.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag hat das BVwG die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 06.06.2019, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des BF wegen Versäumung der Beschwerdefrist abgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen.
4. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 28.03.2019 war sohin als verspätet zurückzuweisen.
5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Diese Voraussetzungen waren aus Sicht des erkennenden Gerichts gegeben, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Wiedereinsetzungsantrag Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L502.2221251.1.00Im RIS seit
15.09.2020Zuletzt aktualisiert am
15.09.2020