TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/21 L516 2219018-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2019
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Entscheidungsdatum

21.08.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2

Spruch

L516 2219018-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Georgien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH - ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2019, Zahl 1159329904/190280064, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger und stellte am 19.03.2019 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 26.04.2019 (I.) wegen entschiedener Sache zurück, erteilte (II.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs 1 Z 1 FPG, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei, gewährte (III.) keine Frist für die freiwillige Ausreise, erließ (IV.) gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot und sprach (V.) aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs 1 AsylG ab 19.04.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen habe.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen Spruchpunkt IV jenes Bescheides, mit welchem ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen wurde.

Vorverfahren und bisheriger Verfahrensablauf:

Der Beschwerdeführer stellte am 06.07.2017 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom BFA mit Bescheid vom 01.06.2018 zur Gänze abgewiesen; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Jener Bescheid wurde mittels Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs 2 Zustellgesetz zugestellt und erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels mit Ablauf des 02.07.2018 in Rechtskraft.

Am 19.03.2019 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung nach dem Asylgesetzt fand dazu am selben Tag statt, eine Einvernahme durch das BFA am 22.03.2019.

Am 30.04.2019 wurde der gegenständlich angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt. Gleichzeitig stellte das BFA dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite (§ 52 Abs 1 BFA-VG).

Am 09.05.2019 reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

Am 10.05.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung Beschwerde gegen das verhängte Einreiseverbot.

Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 21.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhaltsfeststellungen:

1.1 Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, das dort angeführte Geburtsdatum und ist georgischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht inzwischen fest.

1.2 Er stellte am 06.07.2017 in Österreich einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Davor hatte er bereits 2009 in Deutschland unter einer anderen Identität, 2010 in den Niederlanden und 2011 in Belgien Asylanträge gestellt, die allesamt abschlägig entschieden wurden.

Bei der Erstbefragung zu seinem ersten Antrag in Österreich am 07.07.2017 gab er unter einer weiteren Identität an, russischer Staatsangehöriger aus der Ukraine zu sein und von ukrainischen Kämpfern bedroht zu sein. Nach jener Erstbefragung reiste der Beschwerdeführer nach Berichtigung seiner Identitätsangaben am 01.09.2017 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig nach Georgien zurück und das Verfahren zu jenem Antrag wurde zunächst eingestellt. Nachdem der Beschwerdeführer am 05.03.2018 in Österreich neuerlich einen Antrag stellen wollte, wurde das Verfahren zu seinem ersten Antrag fortgesetzt und der Beschwerdeführer wurde vom BFA am 11.04.2018 einvernommen. Er gab dabei als Fluchtgrund an, aufgrund einer unerlaubten Beziehung mit einer Cousine seines Vaters von deren Verwandten bedroht zu werden, wobei sein letzter Kontakt zu jener Cousine im Jahr 2016 gewesen sei. Das BFA erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen mit näherer Begründung als weder glaubhaft noch asylrelevant, wies deshalb seinen ersten Antrag mit Bescheid vom 01.06.2018 zur Gänze ab und erließ gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung. Da der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt nicht mehr auffindbar war, wurde jener Bescheid am 04.06.2018 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und mangels Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des 02.07.2018 rechtskräftig.

Zwischenzeitlich hatte der Beschwerdeführer bereits am 18.05.2018 in der Schweiz einen weiteren Asylantrag gestellt und ungefähr im August 2018 kehrte er nach Georgien zurück.

Am 19.03.2019 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den er mit demselben Vorbringen begründete, dass er bereits bei zu seinem ersten Antrag in Österreich erstattet hatte. Das BFA wies diesen Antrag mit gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 26.04.2019 wegen entschiedener Sache zurück, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erließ unter anderem gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.

Am 09.05.2019 reiste der Beschwerdeführer im Rahmen der unterstützen freiwilligen Rückkehr nach Georgien zurück.

1.3 Während seiner Aufenthalte in Österreich bezog der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde.

1.4 Der Beschwerdeführer verfügt über keine Beziehungen zu in Österreich oder im Schengen-Raum lebenden Personen. Seine Mutter und ein Bruder leben in Georgien, sein Vater und zwei weitere Brüder sind bereits verstorben. Die Cousine des Beschwerdeführers hält sich in Georgien oder Russland auf.

1.5 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Zulassungsverfahrens zum gegenständlichen zweiten Antrag von einer für das Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten sachverständigen Ärztin für Allgemeinmedizin am 08.04.2019 untersucht. Diese diagnostizierte beim Beschwerdeführer, dass keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung jedoch psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen Opiate und THC F11 und F12 vorliegen. Der Beschwerdeführer war zum Untersuchungszeitpunkt allseits orientiert und bewusstseinsklar, es bestanden keine Hinweise auf Denkstörungen oder Wahnhaftigkeit und es waren keine traumatypischen Symptome explorierbar. Seine kognitiven Funktionen waren ausreichend. Die Stimmen die der Beschwerdeführer hörte, waren nicht typisch für eine psychotische Symptomatik, es fanden sich auch keinerlei sonstige Hinweise auf ein psychotisches Störungsbild. Eine krankheitswertige psychische Störung lag nicht vor. Seit 2016 nimmt der Beschwerdeführer keine Medikation gegen seine Beschwerden mehr ein, weshalb auch derzeit keine akute Behandlungswertigkeit vorliegt.

2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen:

2.1 Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers (oben 1.1) beruhen auf dem im Verfahren vorgelegten und als unbedenklich erachteten Identitätsdokument. Die Identität des Beschwerdeführers wurde bereits vom BFA als feststehend erachtet.

2.2 Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer in Österreich und anderen europäischen Staaten - auch unter verschiedenen Identitäten - geführten Asylverfahren, zu den dazu ergangenen Entscheidungen sowie zu seinen Rückreisen nach Georgien (oben 1.2) beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen und vorangegangenen Verfahren vor dem BFA und den damit in Einklang stehenden Aktenteilen der vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakten (Erstbefragung vom 07.07.2017, Auskunft des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.08.2017, Ausreisebestätigung von IOM, Aktenvermerke über die Einstellung und Fortsetzung des ersten Asylverfahrens in Österreich, Niederschrift zur Einvernahme vor dem BFA am 11.04.2018, Bescheid des BFA vom 01.06.2018; Erstbefragung vom 19.03.2019, und 26.04.2019, Bescheid des BFA vom 26.04.2019, Ausreisebestätigung von IOM).

2.3 Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung erhalten hat (oben 1.3), ergibt sich aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS). Dies wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten.

2.4 Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer über keine Beziehungen zu in Österreich oder im Schengen-Raum lebenden Personen verfügt, seine Mutter und ein Bruder in Georgien leben, sein Vater und zwei weitere Brüder bereits verstorben sind und die vom Beschwerdeführer als von ihm geliebte Cousine seines Vaters bezeichnete Person sich gegenwärtig in Georgien oder Russland aufhält (oben 1.4), beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA (Verwaltungsverfahrensakt zum gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, Aktenseite (AS) 9, 77, 78, 83). In der Beschwerde wurde dies nicht bestritten und auch keine zwischenzeitliche Änderung bekannt gegeben.

2.5 Die Ausführungen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (oben 1.5.) basieren auf der vom BFA eingeholten gutachterlichen Stellungnahme einer Ärztin und Psychotherapeutin (AS 101-109), welche ausführlich begründet, schlüssig und widerspruchsfrei ist. Der Beschwerdeführer selbst gab gegenüber dem BFA in der Einvernahme vom 11.04.2018 an, dass er "völlig gesund" sei, keine Medikamente benötige und nicht in ärztlicher Behandlung stehe.

Soweit demgegenüber in der Beschwerde vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer habe immer wieder starke Psychopharmaka eingenommen und es seien schwere psychische Störungen diagnostiziert worden, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sein Fehlverhalten, die Stellung eines unbegründeten Asylantrages, zu begreifen, ist dem zu entgegnen, dass laut der Gutachterlichen Stellungnahme keine krankheitswertigen psychischen Störung vorlagen und der Beschwerdeführer seit 2016 keine Medikamente einnimmt, weshalb auch derzeit keine akute Behandlungswertigkeit vorliegt. Dem wurde in der Beschwerde nicht konkret entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1 Gemäß § 53 Abs 1 FPG 2005 kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

3.2 Gemäß § 53 Abs 2 FPG 2005 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die Ziffern des Abs 2 enthalten beispielhaft aufgezählte Umstände, die beschreiben, wann der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (vgl etwa § 53 Abs 2 Z 6: wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag). Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen (Abs 4 leg.cit.).

3.3 Gemäß Art 11 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008) gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls (lit a) keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder (lit b) der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung einhergehen.

Zum gegenständlichen Verfahren

3.4 Das BFA stellte zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes fest, dass der Beschwerdeführer zwar seiner Ausreiseverpflichtung zunächst nachgekommen sei, jedoch erneut unter Angabe desselben nicht glaubhaften und nicht asylrelevanten Grundes binnen weniger Monate wieder in Österreich eingereist sei und er zudem nicht in der Lage sei, die Mittel für seinen Unterhalt aufzubringen, weshalb er eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle (Bescheid, S 39, 44, 56f). Das BFA führte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dazu aus, dass im Falle des Beschwerdeführers eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG getroffen worden sei und das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers in aller Deutlichkeit zeige, dass der gegenständliche Antrag einen Missbrauch des Asylsystems darstelle. Missbräuchliche und ungerechtfertigte Asylanträge insbesondere aus sicheren Herkunftsstaaten würden das gesamte Asylsystem blockieren und einen Missbrauch desselben darstellen. Auch wenn das Fehlverhalten des Mitbeteiligten unter keine der Ziffern des § 53 Abs 2 FPG subsumiert werden könne, sei aufgrund seines Verhaltens davon auszugehen, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sei und es den in Art 8 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufe. Der Beschwerdeführer sei zwar der 2018 im ersten Verfahren ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung zunächst nachgekommen, sei jedoch dann erneut unter Angabe desselben nicht glaubhaften und nicht asylrelevanten Grundes binnen weniger Monate wieder in Österreich eingereist. Dies könne "in Zeiten eines Migrationsstromes nach Mitteleuropa unter Missbrauch des Asylrechts als Einwanderungsrecht niemals als nur geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen gewertet" werden. Der Mitbeteiligte sei offenkundig nicht bereit, die österreichische Rechtsordnung und die nach den Gesetzen ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen zu beachten. Da er schon bisher gezeigt habe, dass er sich nicht rechtskonform verhalte, lasse dies "für die Zukunft nichts Gutes vermuten". Es könne somit betreffend den Mitbeteiligten nur eine "negative Zukunftsprognose" erfolgen. Das Einreiseverbot verletze auch Art 8 Abs 1 EMRK nicht, da die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich nicht dergestalt seien, dass sie das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiegen würden. Ein Absehen von der Verhängung eines Einreiseverbots aus humanitären Gründen iSd Art 11 Abs 3 Rückführungsrichtlinie komme beim Beschwerdeführer nicht in Betracht, da sonst auch keine Rückkehrentscheidung erlassen werden hätte dürfen und ein humanitäres Aufenthaltsrecht zu erteilen gewesen wäre (Bescheid, S 58, 59).

3.5 Die Beschwerde rügt zunächst, dass das BFA die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in anderen Mitgliedstaaten nicht geprüft habe.

Dieser Vorwurf erweist sich als unberechtigt, da der Beschwerdeführer nach Angehörigen in Österreich und in EU-Staaten befragt wurde und er dazu selbst angegeben hat, über keine Beziehungen zu in Österreich oder im Schengen-Raum lebenden Personen zu haben (AS 9, 78). Die Beschwerde bringt auch nicht vor, dass sich dies zwischenzeitlich geändert hätte.

3.6 Die Beschwerde bringt des Weiteren vor, dass das BFA keine Einzelfallprüfung vorgenommen und vor allem nicht die Erkrankung des Beschwerdeführers berücksichtigt habe. Das BFA hätte den Beschwerdeführer nicht für die erfolglose Stellung eines Asylantrages bestrafen dürfen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, Stimmen zu hören und immer wieder starke Psychopharmaka eingenommen zu haben. Es seien schwere psychische Störungen diagnostiziert worden, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sein Fehlverhalten, die Stellung eines unbegründeten Asylantrages, zu begreifen.

Die Beschwerde übersieht dabei jedoch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach welcher es sich bei der Erlassung eines Einreiseverbotes um keine Strafe handelt, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0222). Dem Fremden muss auch kein Verschulden an der von ihm ausgehenden Gefährdung angelastet werden (VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081). Das BFA hat zudem einzelfallbezogen zugunsten des Beschwerdeführers die freiwillige Rückreise des Beschwerdeführers berücksichtigt, aber demgegenüber auf die mehrfache unberechtigte Antragstellung innerhalb eines kurzen Zeitraumes mit demselben bereits einmal als unglaubhaft und nicht asylrelevant gewerteten Fluchtvorbringen sowie die vom BFA daraus abgeleitete missbräuchliche Antragstellung und Missachtung der österreichischen Rechtsordnung sowie die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers verwiesen und damit die Gefährdung der öffentlichen Ordnung begründet. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unberechtigt.

3.7. Die Beschwerde bringt schließlich vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFA zum Ergebnis komme, dass die Dauer des Einreiseverbotes von zwei Jahren angemessen sei. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen psychisch kranken Menschen, der unbescholten sei, und bei dem aufgrund seiner Erkrankung ein anderer Maßstab anzulegen sei, als bei psychisch gesunden. Die Verhängung eines Einreiseverbotes greife in das geschützte Privatleben des Beschwerdeführers ein.

In der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde bereits darauf hingewiesen, dass der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung darstellt, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde (VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125). Nach der gegenständlichen Begründung des BFA (siehe bereits oben 3.4) kann jedoch nicht davon gesprochen werden, dass fallbezogen die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur als bloß derart geringfügig beeinträchtigt anzusehen wäre, sodass die Erlassung eines Einreiseverbotes ausgeschlossen wäre. Vor dem Hintergrund dieser Begründung des BFA und dem Umstand, dass bereits eine Rückkehrentscheidung 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleibt, und angesichts der gemäß § 53 Abs 2 FPG zulässigen Dauer bis zu fünf Jahren ist dem BFA nicht entgegenzutreten, wenn es fallbezogen die Dauer des Einreiseverbotes mit zwei Jahren als angemessen erachtete. Dass es sich beim Einreiseverbot um keine Strafe handelt und es auch nicht auf ein Verschulden des Beschwerdeführers ankommt, wurde bereits zuvor ausgeführt (siehe oben 3.6). Die Beschwerde unterließ es auch darzulegen, aufgrund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre.

3.8 Sofern die Beschwerde vorbringt, dass die Erlassung des Einreiseverbotes für den gesamten Schengen-Raum keinesfalls verhältnismäßig sei, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich keine gesetzliche Grundlage gibt (VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054). Zudem ist damit eine Aufenthaltsberechtigung durch einen anderen Mitgliedsstaat nicht absolut ausgeschlossen (vgl insbesondere Art 11 Abs 4 Rückführungsrichtlinie).

3.9 Somit war die ausschließlich gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu B)

Revision

3.10 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3.11 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot entschiedene Sache Interessenabwägung Missbrauch Mittellosigkeit öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2219018.1.00

Im RIS seit

15.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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