Entscheidungsdatum
27.08.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L502 2130838-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch ARGE-Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2019 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 16.06.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 18.06.2015 erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
In der Folge wurde das Verfahren zugelassen und an der Regionaldirektion Burgenland des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) fortgeführt.
3. Am 15.09.2015 übermittelte er verschiedene Identitätsnachweise und Beweismittel für sein Vorbringen in Kopie an das BFA, die zum Akt genommen wurden.
4. Am 06.05.2016 wurde er vor dem BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.
Am 10.05.2016 legte er dem BFA eine Kopie des Datenblattes seines irakischen Reisepasses vor.
5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).
6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom gleichen Tag wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
7. Gegen den ihm durch Hinterlegung beim Postamt mit Wirksamkeit vom 11.07.2016 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seines Rechtsberaters vom 13.07.2016 in vollem Umfang Beschwerde erhoben, die am 21.07.2016 beim BFA einlangte.
Der Beschwerde wurden weitere Beweismittel (u.a. Reisepasskopie, Kopien des Staatsbürgerschaftsnachweises, des Personalausweises und eines Studentenausweises des BF) vorgelegt.
8. Mit 26.07.2016 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Gerichts zugewiesen.
9. Mit Eingaben vom 28.07.2016, 04.08.2016, 06.09.2016, 12.09.2016, 22.09.2016, 03.11.2016, 29.03.2017, 12.09.2017, 20.09.2017, 15.11.2017 und 12.09.2018 langten beim BVwG diverse Beweismittelvorlagen des BF ein.
10. Das BVwG führte am 03.04.2019 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit und der einer Vertreterin durch.
Der BF legte weitere Beweismittel vor, das Gericht führte länderkundliche Informationen in das Verfahren ein.
11. Am 09.04.2019 langte beim BVwG eine schriftliche Stellungnahme des BF zum Verhandlungsprotokoll ein.
12. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Zentralen Melde- sowie des Strafregisters.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensgemeinschaft und ledig.
Er stammt aus der Stadt XXXX in der irakischen Provinz Ninava, wo er für sechs Jahre die Grundschule, weitere sechs Jahre die Mittelschule und vier Jahre, bis einschließlich dem Studienjahr 2013/2014, die Universität besuchte. Von Februar bis Juni 2014 absolvierte er im Rahmen seiner universitären Ausbildung auch ein Unterrichts- und Verwaltungspraktikum an einer Schule in XXXX . Am 27.01.2015 wurde ihm von der Pädagogischen Hochschule in XXXX der akademische Grad Bachelor als Lehrer für den Grundunterricht in Geografie verliehen.
Sein Vater betrieb in XXXX ein Geschäftslokal, das als Schauraum für Schuhe, als Wechselstube und als Telefonshop fungierte. In diesem war auch der BF in nicht genau feststellbarem Ausmaß mitbeschäftigt.
Eltern und vier erwachsene Geschwister des BF lebten bis März 2017 im elterlichen Haus im westlichen Teil von XXXX und danach wegen dessen Unbewohnbarkeit aufgrund von Beschädigungen durch Kampfhandlungen bis Oktober 2018 in einem angemieteten Haus, ehe sie in die Türkei ausreisten, wo sie sich bis dato aufhalten. In XXXX leben aktuell noch die Großeltern mütterlicherseits des BF.
Der BF verließ zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Vorfeld oder nach der Besetzung von XXXX durch die Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS), die im Juni 2014 erfolgte, seine engere Heimat und begab sich in die autonome kurdische Region im Nordirak. Von dort reiste er Ende Juli 2014, unter Verwendung seines im Mai 2014 ausgestellten irakischen Reisepasses, in die Türkei, kehrte aber Anfang August von dort wieder in die autonome kurdische Region zurück. Nicht feststellbar war, dass er in weiterer Folge wieder nach XXXX zurückkehrte.
Er trat zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt die Reise über die Türkei nach Griechenland und in der Folge bis Österreich an, wo er am 16.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält.
1.2. Der BF bezieht seit der Einreise bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und bewohnt aktuell gemeinsam mit einem Mitbewohner ein Zimmer in einer Sammelunterkunft.
Er ging bisher in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach.
Er pflegt normale soziale Kontakte.
Er leidet an keinen gravierenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist voll erwerbsfähig.
Er spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau und verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache für den Alltagsgebrauch. Er besuchte mehrere Kurse für die deutsche Sprache, zuletzt auf dem Niveau B1, und absolvierte erfolgreich die Sprachprüfung auf dem Niveau A2.
Er ist bis dato in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Es war nicht feststellbar, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Irak einer individuellen Verfolgung durch Angehörige des IS ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.
Es war nicht feststellbar, dass er wegen einer inneren Abkehr von den Glaubensgrundsätzen des Islams von seinen Angehörigen mit dem Tod bedroht wäre.
Es war nicht feststellbar, dass er wegen seiner Herkunft aus XXXX von Angehörigen schiitischer Milizen verfolgt wäre.
1.4. Es war nicht feststellbar, dass er bei einer Rückkehr in den Irak aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt ist oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfindet.
1.5. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt XXXX der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein geringer Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Vor dem Hintergrund einer langfristigen Tendenz unter den Binnenvertriebenen zur Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete waren mit Februar 2019 noch ca. 1,75 Mio. (seit 2014) Binnenvertriebene innerhalb des Iraks registriert, diesen standen wiederum ca. 4,2 Mio. Zurückgekehrte gegenüber. (IOM Iraq, DTM - Displacement Tracking Matrix, Round 108, February 2019)
Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt XXXX , Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von XXXX . Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von XXXX sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von XXXX eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi XXXX für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von XXXX in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Mit Beginn des Dezember 2017 mußte der IS seine letzten territorialen Ansprüche innerhalb des Iraks aufgeben, am 01.12.2017 erklärte Premier Abadi den gesamtem Irak für vom IS befreit. In der Region von Hawija und in Gebirgsgegenden der Provinzen Diyala, Salah al-Din und Kirkuk sollen sich noch vereinzelt Kämpfergruppen des IS versteckt halten.
Im gesamten Irak erreichte, nach einer Statistik der UN-Mission für den Irak (UNAMI) vom Jänner 2019, die Zahl der Todesopfer und Verletzten im Zusammenhang mit Terroraktivitäten und sonstigen gewaltsamen Konflikten im Dezember 2018 den niedrigsten Stand seit 2015 (vgl. Juli 2015: 844 Todesopfer; Dezember 2018: 32 Tote). Im 3. Quartal 2018 wurden für den Raum Bagdad insgesamt 56 gewaltsame Konfliktvorfälle mit insgesamt 33 Todesopfern, für die Provinz Ninava 54 Vorfälle mit 153 Todesopfern registriert (ACCORD, 12.11.2018, ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der vom BF vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einsichtnahme in vom BVwG beigeschaffte länderkundliche Informationen sowie die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.
2.2. Identität und Staatsangehörigkeit, ethnische und religiöse Zugehörigkeit des BF waren anhand seiner persönlichen Angaben in Verbindung mit den von ihm vorgelegten Identitätsnachweisen feststellbar.
Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF, zu seinen früheren Lebensumständen in der Heimat, zum Reiseverlauf zwischen dem Irak und Österreich, zu seinen aktuellen Lebensumständen sowie denen seiner Verwandten, zu seinen Integrationsbemühungen, seinem Gesundheitszustand und seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich stützen sich auf seine persönlichen Angaben vor dem BFA und dem BVwG sowie den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken.
2.3. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise und fehlender Gefahr einer solchen pro futuro gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen:
2.3.1. In seiner Erstbefragung gab er zu seinen Ausreisegründen befragt an, er sei in "Syrien" (gemeint: im Irak) Lehrer gewesen, Schüler und Lehrer seien aufgefordert gewesen für den IS zu kämpfen und zu arbeiten, was er als Lehrer abgelehnt habe. Der IS habe die Macht in seiner Heimatstadt übernommen, wo seine Familie ein Geschäft besitze und vom Tod durch den IS bedroht sei, wenn sie sich weigere mit dem IS zusammenzuarbeiten.
In seiner Einvernahme führte er aus, dass er in XXXX gern als Lehrer gearbeitet hätte, aber sein Praktikum dafür noch nicht zur Gänze absolviert hatte, und nun die Schulen "in der Hand des IS" seien, der von den Lehrern erwarte, dass sie seine Lehren teilen. Auf Nachfrage gab er an, er sei einmal von Angehörigen des IS auf sein Aussehen und seine mangelnden Gebetspraktiken angesprochen und ermahnt worden, dies ohne weitere Folgen.
Darüber hinaus brachte er vor, dass er bei den irakischen Parlamentswahlen im Jahr 2014 in seinem Wohnbezirk als Wahlhelfer tätig gewesen sei. Es habe nach dem Einmarsch des IS Listen mit Namen von Personen gegeben, die getötet werden sollten, weil sie als Wahlhelfer, Sicherheitskräfte, Polizisten oder sonst wie für die irakische Regierung tätig gewesen und deshalb als Verräter angesehen worden seien, und sei auch sein Name auf so einer Liste gestanden, was er vom Hörensagen gewusst habe.
Die belangte Behörde erachtete es nicht als glaubhaft, dass er als Lehrer oder Wahlhelfer tätig gewesen und (deshalb) einer Verfolgung durch den IS ausgesetzt gewesen sei.
In der Beschwerde fanden sich keine weiteren Angaben zum Sachverhalt.
2.3.2. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde mit dem BF zum einen erörtert, wann er im Hinblick auf die Einnahme der Stadt XXXX durch Milizen des IS im Juni 2014 diese tatsächlich verlassen und wo er sich in der Folge aufgehalten hat.
In Erstbefragung und erstinstanzlicher Einvernahme verwies er bezüglich seiner Ausreise auf den April 2015. Er habe zwar bis Juni 2014 ein Praktikum als angehender Lehrer absolviert, zur Aufnahme einer Lehrtätigkeit sei es jedoch nicht mehr gekommen. Weitere Anhaltspunkte fanden sich dazu im erstinstanzlichen Akt nicht.
In der Beschwerdeverhandlung führte er näher aus, dass er bis Mai 2014 die Universität besucht und im Februar 2014 bereits mit einem mehrmonatigen Praktikum in der Schulverwaltung wie auch im Unterricht begonnen habe, dieses aber angesichts der Anwesenheit des IS nach dem Juni 2014 nicht weiterverfolgt habe. Unter den von ihm vorgelegten Ausweisdokumenten befand sich ein Hochschulausweis, ausgestellt am 01.10.2012 und gültig bis 01.10.2014. Diese Angaben waren auch im Zusammenhang mit der Verleihung eines akademischen Studienabschlusses an ihn im Jänner 2015, den er nicht selbst vor Ort erhalten habe, sondern der ihm erst nach Österreich geschickt worden sei, nachvollziehbar und gelangte das BVwG zu den Feststellungen oben seinen Bildungsweg betreffend.
Im Weiteren behauptete er vorerst, bis zur Ausreise im Geschäft seines Vaters gearbeitet zu haben, bis er am 4. Mai 2015 von Angehörigen des IS kontaktiert worden sei, die ihn zu einer Besprechung über eine zukünftige Tätigkeit als Lehrer am 9. Mai vorgeladen hätten. Auf Vorhalt dessen, dass diese Daten nicht mit der zuvor mehrfach in den Raum gestellten Ausreise vom 24.04.2015 korrelieren, korrigierte er seine Aussage dahingehend, dass er schon am 05.04.2015 kontaktiert und zu einer Besprechung für den 09.04.2015 vorgeladen worden sei. Bereits dieses Aussageverhalten warf Zweifel an der behaupteten Konfrontation mit dem IS im April/Mai 2015 auf.
Zudem vermeinte er erstmals vor dem BVwG, dass es eine Namensliste von Personen gegeben habe, die vom IS gesucht bzw. verfolgt worden seien, und habe sich auch er auf dieser Liste befunden, weil er nicht mit seiner Lehrertätigkeit am 15.04.2015 begonnen habe. Diese Liste stellte aber nicht nur ein gänzlich neues Sachverhaltselement dar, das sich bis dahin noch gar nicht im Vortrag des BF gefunden hatte, sondern hatte er zuvor vielmehr von einer Namensliste gesprochen, auf der er wegen einer behaupteten Wahlhelfertätigkeit gestanden sei. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs vermeinte er ausweichend, er sei aus beiden Gründen auf der Liste gestanden, aber hauptsächlich wegen seiner Weigerung als Lehrer zu arbeiten. Dies überzeugte jedoch neuerlich nicht im Hinblick auf das Erfordernis einer glaubhaften Darstellung des Sachverhalts.
Schließlich fanden sich in einer im Akt ersichtlichen, weil mit der Beschwerde nachgereichten Kopie seines Reisepasses mehrere Ein- und Ausreisestempel aus dem Jahr 2014, was eine bisher noch nicht bekannt gewordene Reisetätigkeit des BF aufzeigte, hatte er doch bis dahin stets behauptet, er habe sich bis zur Ausreise aus dem Irak, ausgehend von XXXX im April 2015, durchgehend dort aufgehalten (vgl. AS 67). Auf Vorhalt dessen in der mündlichen Verhandlung räumte er erstmals ein, er habe seine Heimatstadt (bereits) "nach der Einnahme durch den IS am 10. Juni 2014" verlassen und sei er zuerst nach Arbil (in der autonomen kurdischen Region des Nordiraks) und von dort in die Türkei gereist, sei später aber wieder nach XXXX zurückgekehrt. Dass er aber das Verlassen der Stadt XXXX im Sommer 2014 bisher verschwiegen bzw. bis dahin ein anderes Szenario behauptet hatte, indizierte ebenfalls, dass die von ihm behaupteten Ereignisse im April/Mai 2015 in XXXX gar nicht stattgefunden haben. Die Eintragungen im Reisepass selbst (vgl. AS 263) dokumentierten seine Reisebewegung aus der autonomen kurdischen Region in die Türkei am 27./28. Juli 2014 und eine ebensolche aus der Türkei in die autonome kurdische Region am 04. August 2014, lieferten aber keinen Nachweis für eine Rückkehr nach XXXX selbst und damit auch nicht für seinen neuerlichen Aufenthalt ebendort bis April 2015.
Zudem wäre eine Rückkehr nach XXXX nicht schlüssig gewesen, war er doch zuvor im Juni oder Juli 2014 gerade wegen der Invasion des IS aus XXXX geflüchtet und gründete er sein Schutzbegehren bei seiner Einreise in das Bundesgebiet eben auf seine Furcht vor einer Verfolgung durch diesen. Seine Replik überzeugte das Gericht nicht, vermeinte er doch zum einen, er sei zurückgekehrt, weil er zuvor in Arbil keine Arbeitserlaubnis erhalten habe. Vor dem BFA hatte er jedoch auf eine bereits vierjährige berufliche Tätigkeit eines Cousins in Arbil hingewiesen, auch wurde nicht nachvollziehbar, wie lange er überhaupt in Arbil gewesen war und welche Schritte er dort (vergeblich) für eine eventuelle Niederlassung und Arbeitsaufnahme getätigt hatte. Sein Einwand blieb sohin als simple Behauptung stehen. Zudem hatte er schon in der erstinstanzlichen Einvernahme eingeräumt, dass er wohl in Arbil leben könnte, sofern er dorthin gelangen würde, was ihm aber nicht möglich wäre (vgl. AS 77). Dass er aber entgegen seinem ursprünglichen Vortrag sehr wohl mehrfach in die autonome kurdische Region bzw. nach Arbil gereist war, wurde schon oben wiedergegeben. Zum anderen vermeinte er, er habe sich auch in der Türkei nicht erlaubt niederlassen können, führte aber eingangs der Beschwerdeverhandlung näher aus, dass sich mehrere Angehörige von ihm zwischenzeitig dorthin begeben und sich dort niedergelassen haben. Aus zahlreichen mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG ist im Übrigen auch gerichtsbekannt, dass sich in der Türkei Migranten aus dem Irak in erheblicher Zahl niedergelassen haben.
In einer Gesamtsicht dessen war daher für das Gericht der Schluss zu ziehen, dass der BF seine engere Heimat im Lichte der Invasion durch den IS im Juni 2014 entweder schon kurz zuvor in die autonome kurdische Region bzw. nach Arbil verlassen hat, wobei dies zutreffendenfalls erst nach der Ausstellung seines Reisepasses mit 11. Mai 2014 geschehen wäre, weil er diesen ja in späterer Folge für seine Weiterreise in die Türkei verwendete (vgl. oben), oder dies in unmittelbarer Folge dieser Invasion bis spätestens im Juli 2014 getan hat, zumal er ja am 27. Juli 2014 von dort in die Türkei weiterreiste. Ein Aufenthalt in XXXX demgegenüber bis April 2015 stellte sich im Lichte dessen nicht als glaubhaft dar.
2.3.3. Darüber hinaus hat der BF im erstinstanzlichen Verfahren zwar behauptet, er habe eine allfällige Tätigkeit als Lehrer in XXXX unter der Herrschaft des IS angesichts seiner Ideologie grundsätzlich abgelehnt, eine persönliche Konfrontation mit Angehörigen des IS bis zur (behaupteter Weise im April 2015 erfolgten) Ausreise habe es aber nicht im Zusammenhang mit einer möglichen Lehrtätigkeit gegeben, sondern (bloß) bei einem einmaligen, offenbar zufälligen Zusammentreffen, bei dem er auf seine Frisur und seinen mangelnden Moscheebesuch angesprochen worden sei. Über eine Vorladung zu einer Instruktion über Inhalte einer Lehrtätigkeit, die er im April 2015 beginnen hätte sollen, wie er in der Beschwerdeverhandlung erstmals darlegte, fand sich im erstinstanzlichen Vortrag jedoch kein Wort. Auch dies indizierte, dass es zum behaupteten Vorfall im April 2015 und einer daraus resultierenden Bedrohung durch den IS wegen seiner Ablehnung einer Lehrtätigkeit unter dessen Herrschaft gar nicht gekommen ist. Nicht zuletzt erwies sich die ergänzende Behauptung des BF, er habe von einem Freund erfahren, dass er selbst auf einer Namensliste des IS aufgeschienen sei, der dies wiederum von einem anderen Freund gehört habe, wobei er nicht angeben könne, wie dieser in Kenntnis dessen gekommen sei, als so vage, dass ihr keine Beweiskraft zu kam.
Zur Erwägung der belangten Behörde, dass für sie schon eine universitäre Ausbildung des BF zum "Geografieprofessor" nicht glaubhaft geworden sei, da er auf entsprechende Fragen hin nur sehr mangelhafte Fachkenntnis gezeigt habe, ist anzumerken, dass sich dem von ihm vorgelegten Abschlussdiplom (lediglich) eine Ausbildung zum "bachelor of basic education in geografy" entnehmen ließ, was daher (nur) als Befähigung zum "Grundunterricht" zu verstehen war. Im Übrigen ist auf die Erwägungen oben zu verweisen, dass er über ein kurzes Praktikum hinaus auch gar keine tatsächliche Lehrtätigkeit ausübte.
2.3.4. Als weiteres Bedrohungsszenario im Zusammenhang mit Angehörigen des IS stellte der BF ein solches ausgehend von einer behaupteten Tätigkeit als Wahlhelfer bei den Parlamentswahlen im Frühjahr 2014 in den Raum.
Zutreffend wies die Behörde diesbezüglich darauf hin, dass sich in der Benennung seiner Ausreisegründe im Rahmen der Erstbefragung keinerlei Hinweis auf dieses Szenario fand. Ist ein Antragsteller zwar nicht angehalten, seine Ausreisegründe bei diesem Anlass im Detail darzulegen, ist doch von ihm zu erwarten, dass er dabei seine wesentlichen Gründe zumindest in wenigen Worten anspricht, sofern sie auslösend für seine Flucht waren, und wäre auch nicht nachvollziehbar, dass es einem Antragsteller dort verwehrt sein würde, diese anzusprechen. Auch die Erwägung des BFA, es habe dieses Vorbringen deshalb nicht als glaubhaft angesehen, weil er auf Nachfrage in seiner Einvernahme nicht einmal den Monat benennen konnte, in dem diese Wahlen stattfanden, stellte sich für das BVwG als schlüssig dar. Im Übrigen konnte er auch vor dem BVwG lediglich das Jahr 2014 als Zeitpunkt der Wahl nennen bzw. datierte er sie an späterer Stelle nur als "vor der Invasion des IS" gelegen.
In der Beschwerdeverhandlung vermeinte er schließlich zu seiner konkreten Funktion bei dieser Wahl befragt, er habe die Wähler dabei kontrolliert, wie sie ihre Stimmen abgegeben haben. Demgegenüber hatte er erstinstanzlich aber behauptet, er habe "Wählerstimmen ausgezählt". Diese beiden Aussagen erwiesen sich daher als in Widerspruch zu einander stehend.
2.3.5. Im Lichte dieser Erwägungen gelangte das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass sich das vom BF behauptete Bedrohungsszenario vor seiner Ausreise ausgehend von Angehörigen des IS als nicht den Tatsachen entsprechend, sondern als bloßes gedankliches Konstrukt darstellte und sohin nicht glaubhaft war.
Darüber hinaus war dem BF entgegen zu halten, dass der IS notorischer Weise seinen Machtbereich in XXXX und Umgebung mit seiner Niederlage gegen staatliche Sicherheitskräfte spätestens Ende 2017 verloren hat. Weshalb gerade der BF vor diesem Hintergrund gegenwärtig ein Ziel für vereinzelt im Zentralirak noch operierende Milizangehöriger des IS werden sollte, erschloss sich dem BVwG nicht. Der Einwand in der Beschwerdeverhandlung, er habe ja auf einer Liste zu Verfolgender des IS gestanden, ging aus oben dargestellten Gründen ins Leere. Auch sonst kamen keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass er sich aus der übrigen überwiegend sunnitischen Bevölkerung von XXXX herausheben würde, was gleicher Maßen auf die von ihm in der Verhandlung nachgeschobene, wenn auch ebenso unsubstantiiert ins Treffen geführte Furcht vor schiitischen Milizen zutraf. Auch sind keine länderkundlichen Informationen bekannt, denen zufolge es aktuell zu gehäuften Anschlägen auf die Zivilbevölkerung von XXXX durch Angehörige des IS käme.
Dass bis in jüngerer Vergangenheit noch mehrere enge Familienangehörige von ihm in XXXX lebten ohne zum Ziel von Angriffen Dritter geworden zu sein und bis dato auch noch seine Großeltern dort leben, wie sich aus seinen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung gewinnen ließ, rundet dieses Gesamtbild ab.
2.3.6. Als konstruiert und ohne tatsächliche Grundlage erwies sich schließlich die Aussage in der mündlichen Verhandlung, er werde von seiner Herkunftsfamilie getötet, wenn diese seine innere Abkehr vom Islam wahrnehme.
Zum einen stellte sich auch dies als erstmals am Ende des Beschwerdeverfahrens behauptetes und daher nachgeschobenes Vorbringen dar, zum anderen replizierte er auf Nachfrage, dass er zwar seit 2010 kein überzeugter Moslem mehr sei, diese Haltung aber weder vor der Ausreise gezeigt habe noch nach einer Rückkehr nach außen zeigen würde. Weder waren daher aus der Zeit vor seiner Ausreise Anhaltspunkte für die von ihm behauptete, von seiner Familie ausgehende Gefahr gegeben noch würde er seiner Aussage zufolge seiner Familie überhaupt einen Anlaß für ein allfälliges Vorgehen gegen ihn geben. Schließlich waren auch keine Anzeichen dafür vorhanden, dass er überhaupt aus einer derart streng muslimischen Familie stammen würde.
2.3.7. Im Lichte dessen gelangte das BVwG folgerichtig auch zur Feststellung oben zur fehlenden Verfolgung vor der Ausreise sowie fehlender Gefahr einer solchen im Falle einer Rückkehr aus den von ihm behaupteten Gründen.
2.4. Die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass es sich bei ihm um einen weiterhin arbeitsfähigen Mann handelt. Dass sich in seiner engeren Heimat bei einer Rückkehr für ihn auch neuerlich eine Unterkunftsmöglichkeit findet, war im Lichte dessen sowie des Umstands, dass sich seine Großeltern von ihm bis dato dort aufhalten und seiner Schilderung nach unter keinen prekären Lebensbedingungen leiden, ebenso als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen. Die Möglichkeit verwandtschaftlicher Unterstützung zumindest in grundsätzlicher Weise stünde ihm angesichts entsprechender Anknüpfungspunkte daher ebenfalls zur Verfügung. Schließlich hat er dargetan, alternativ auch in der autonomen kurdischen Region, insbesondere in Arbil, leben zu können, sofern er dorthin gelangen könnte, wobei letzteres wiederum aus seinen eigenen Reisebewegungen (siehe oben) zu schließen war.
2.5. Die länderkundlichen Feststellungen des Gerichts stützen sich auf seine Kenntnis von der notorischen allgemeinen Lage im Irak sowie den Inhalt der zuletzt von ihm eingesehenen und oben genannten aktuellen länderkundlichen Informationen.
Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war im Lichte dessen nicht dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden.
Als notorisch war anzusehen, dass im Irak aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018.
Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Zu A)
1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
1.2. Die vom BF behauptete Rückkehrgefährdung im Irak war nicht als glaubhaft anzusehen.
Die belangte Behörde kam daher zu Recht zum Ergebnis, dass dieser nicht in der Lage war mit seinem Vorbringen glaubhaft darzulegen, dass er der Gefahr einer individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.
1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
2.2. Zu den Kriterien für die allfällige Zuerkennung von subsidiärem Schutz hat sich der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053-10, unter Bezugnahme auf seine vorgehende Judikatur in grundsätzlicher Weise geäußert.
Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Art. 15 lit. b iVm Art. 3 StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe).
Im zitierten Erkenntnis Ra 2018/01/0106 hat der VwGH sodann die Frage, ob § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Art. 15 StatusRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrücklich dahingestellt gelassen (Rn. 60 der Entscheidungsgründe). Auch im Beschluss vom 21. November 2018, Ra 2018/01/0461, wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es der StatusRL widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen.
Den genannten Entscheidungen war somit - ungeachtet des jeweils vorhandenen Hinweises auf die Unionsrechtswidrigkeit des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit seine bisherige zum Umfang des Anwendungsbereiches des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung als nicht mehr beachtlich angesehen hätte.
Zwischenzeitig hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob in Bezug auf den Status des subsidiären Schutzes eine unionsrechtskonforme Lösung gefunden werden kann (und allenfalls das Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen sein wird), in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 2019, Ro 2019/19/0006, beschäftigt. Er ist dort zum Ergebnis gelangt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der StatusRL in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der StatusRL zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben.
Infolge dessen ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten.
2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN).
2.4. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich nicht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen:
Stichhaltige Hinweise darauf, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, kamen im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens nicht hervor.
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, liegt im gg. Fall auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), nicht vor. Es kamen auch keine gravierenden Erkrankungen des BF hervor.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.
Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
2.5. Vor diesem Hintergrund erwies sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat aus.
2.6. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.1. § 10 AsylG lautet:
(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 57 AsylG 2005 lautet:
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 58 AsylG 2005 lautet:
(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sa