TE Bvwg Beschluss 2019/9/2 L524 2163165-2

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Veröffentlicht am 02.09.2019
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Entscheidungsdatum

02.09.2019

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4

Spruch

L524 2163165-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.08.2019, Zl. 1142760002/190856934 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes von XXXX , geb. XXXX , StA Türkei:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 11.02.2017 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft zur kurdischen Partei Halklarin Demokratik Partisi (HDP) festgenommen worden und von 2012 bis 2014 für zweieinhalb Jahre in der Türkei im Gefängnis gewesen sei. Er sei dann auf Kaution freigelassen worden, in der Folge jedoch zu siebzehn Jahren bedingter Haft verurteilt worden. Er habe nach etwa drei Jahren die finanziellen Mittel erlangt, um die Türkei zu verlassen und seiner Strafe zu entgehen. Er habe Angst, im Falle seiner Rückkehr die siebzehnjährige Haftstrafe absitzen zu müssen.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.06.2017, Zl. 1142760002-170184052, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2019, L521 2163165-1/21E, als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Verurteilung des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 08.02.2019 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

4. Am 07.08.2019 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass er sich ca. fünf bis sechs Monate in der Schweiz aufgehalten habe. Als Grund für seine neuerliche Antragstellung gab er an, dass seine Freundin im siebten Monat schwanger sei, sie schwer erkrankt sei und ihm die schweizerischen Behörden mitgeteilt hätten, er müsse in Österreich ein Asylantrag stellen. Er wolle alle im ersten Antrag genannten Gründe aufrecht halten. Außerdem habe er erfahren, dass seine Haft in der Türkei um zwei Jahre verlängert worden sei.

5. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 13.08.2019 gab der Beschwerdeführer an, dass er an keinen Krankheiten leide. Er benötige keine Behandlungen. Er habe seit ca. zwei Jahren eine Freundin, die derzeit schwanger sei. Er lebe nicht bei seiner Freundin, da sich diese im Mutterschutz befinde und sich selbst und den Beschwerdeführer nicht versorgen könne. Deshalb sei er in der Grundversorgung. Hinsichtlich seines Familienlebens habe es seit der Rechtskraft der Entscheidung des ersten Asylverfahrens keine Änderungen gegeben. Die Angaben in seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz seien richtig gewesen würden auch für den gegenständlichen Antrag gelten. Auf E-devlet habe er erfahren, dass seine Haftstrafe von 17 auf 19 Jahre verlängert worden sei. Dieses Urteil sei bereits 2016 bekanntgegeben worden, er habe es aber erst vor zwei oder drei Monaten erfahren. Er habe sich selbst auf der Homepage eingeloggt und diese Daten gesehen. Er habe einen Rechtsanwalt kontaktiert und veranlasst, dass ihm dieser die Dokumente übermittle. Der Beschwerdeführer selbst habe keine Kopie gemacht und könne daher keine Kopie vorlegen, weil er nicht gewusst habe, ob dies etwas aussage. Abgesehen von der Haftverlängerung habe sich zu seinem Fluchtgrund seit der Rechtskraft des ersten Verfahrens nichts geändert. Dem Beschwerdeführer wurde sodann mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gem. § 68 AVG zurückzuweisen, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

6. Dem Beschwerdeführer wurde am 21.08.2019 mit Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.

7. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 27.08.2019 in Anwesenheit seiner Rechtsberaterin gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er am 16.08.2019 eine Rechtsberatung in Anspruch genommen habe. An seinem Gesundheitszustand habe sich nichts geändert. Auch hinsichtlich der Gründe für seinen Antrag auf internationalen Schutz und seinem Privat- und Familienleben habe sich nichts geändert. Die Rechtsberaterin gab an, dass die Freundin des Beschwerdeführers dem BFA Beweismittel vorgelegt hätte. Solche liegen jedoch im Akt nicht auf. Weiters gab die Rechtsberaterin an, vier Mal eine Kontaktaufnahme mit der Freundin des Beschwerdeführers versucht zu haben, was aber nicht gelungen sei. Am 28.08.2019 teilte die Rechtsberaterin schließlich mit, dass die Freundin des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorgebrachten Haftverlängerung keine Dokumente habe und daher auch nichts vorlegen könne.

8. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 27.08.2019, Zl. 1142760002/190856934, wurde gemäß § 12a Abs. 2 AsylG der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Das BFA stellte im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz damit begründet habe, dass er zu einer 17-jährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Als Grund für den zweiten Antrag habe er angegeben, inzwischen erfahren zu haben, dass die Haftstrafe um zwei Jahre verlängert worden sei. Es habe sich kein neuer Sachverhalt ergeben. Der Antrag auf internationalen Schutz werde daher voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Eine Abhängigkeit bzw. besonders enge Beziehung zu seiner Freundin habe nicht festgestellt werden können. Er habe in Österreich keine weiteren sozialen Kontakte.

In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege und der Folgeantrag voraussichtlich zurückzuweisen sei, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe, sondern sich auf Umstände bezieh, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 04.02.2019 bestanden hätten. Diese Umstände seien nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Selbiges gelte für die persönlichen Verhältnisse. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 8 EMRK erkannt werden. Auf Grund der Feststellungen zur Lage im Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers könne somit davon ausgegangen werden, dass ihm keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG beschrieben, drohe.

9. Die Verwaltungsakten langten am 30.08.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, worüber das BFA gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG unverzüglich verständigt wurde.

II. Feststellungen:

Im ersten Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz brachte der Beschwerdeführer vor, dass er die Türkei verlassen habe, weil er zu einer 17-jährigen Haftstrafe verurteilt worden sei.

Mit Bescheid des BFA vom 10.06.2017, Zl. 1142760002-170184052, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2019, L521 2163165-1/21E, als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Verurteilung des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 08.02.2019 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

Im gegenständlichen Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz bringt der Beschwerdeführer vor, er habe inzwischen erfahren, dass die verhängte Haftstrafe um zwei Jahre verlängert worden sei.

Der Beschwerdeführer bezieht sich somit auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Verfahrens bestanden haben. Neue Gründe machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

Der Beschwerdeführer ist gesund. In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Die Beziehung zur Freundin des Beschwerdeführers wurde bereits im ersten Verfahren berücksichtigt und ein Eingriff nach Art. 8 EMRK als zulässig erachtet. Zudem wurde eine Fortsetzung des Privatlebens mit seiner Freundin, die türkische Staatsangehörige ist, im Herkunftsstaat als möglich und zumutbar angesehen, zumal sich diese dazu auch ausdrücklich bereit erklärte.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.

III. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Die den Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren erörtert und abgewogen. Auch eine für den Beschwerdeführer gegenständliche relevante Änderung an der Situation in seiner Heimat kann anhand der vorliegenden Informationen ebenso nicht festgestellt werden, wie Änderungen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, etwa sein Gesundheitszustand.

IV. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG) lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a.

(1) [...]

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) - (5) [...]

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.

[...]

Entscheidungen

§ 22. (6) - (8) [...]

(10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

Die maßgebliche Bestimmung des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

2. Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2019, L521 2163165-1/21E, eine aufrechte Rückkehrentscheidung.

Die gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung umfasst das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Der Beschwerdeführer hat dieses Hoheitsgebiet mit der erstmaligen Einreise nach Österreich am 11.02.2017 betreten und hat sich seither nur in Österreich und der Schweiz aufgehalten. Er hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten somit nicht verlassen. Es besteht daher eine aufrechte Rückkehrentscheidung.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits im vorangegangenen Verfahren wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im nunmehrigen Verfahren vor dem BFA ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

Es ist der Ansicht des BFA beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Die Beziehung zur Freundin des Beschwerdeführers wurde bereits im ersten Verfahren berücksichtigt und ein Eingriff nach Art. 8 EMRK als zulässig erachtet. Zudem wurde eine Fortsetzung des Privatlebens mit seiner Freundin, die türkische Staatsangehörige ist, im Herkunftsstaat als möglich und zumutbar angesehen, zumal sich diese dazu auch ausdrücklich bereit erklärte.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 22 BFA-VG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag Haftstrafe res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L524.2163165.2.00

Im RIS seit

15.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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