TE Bvwg Beschluss 2019/9/3 L525 2220828-2

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Veröffentlicht am 03.09.2019
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Entscheidungsdatum

03.09.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §71
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33

Spruch

L525 2220828-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ZÖCHLING über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch XXXX , dieser wiederum vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, beschlossen:

A)

Aufgrund der Zurückziehung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 29.08.2019 wird das Verfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige aus Georgien, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.02.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Schriftsatz vom 19.08.2019 brachte die nunmehr rechtsfreundlich vertretende Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.

2. Mit Schriftsatz vom 29.08.2019 wurde Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung des Antrages durch den Einschreiter ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung des Antrages bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Einstellung infolge Zurückziehung des Antrages durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Die Annahme einer Zurückziehung des Rechtsmittels ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (zur insofern auf das VwGVG übertragbaren Rechtsprechung zum AVG siehe zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm).

3. Aufgrund der Zurückziehung war daher das Verfahren beschlussmäßig einzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und die Rechtslage im Übrigen eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L525.2220828.2.00

Im RIS seit

15.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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