TE Bvwg Beschluss 2019/9/5 L527 2185273-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2019
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Entscheidungsdatum

05.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L527 2185273-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2019:

I. den Beschluss gefasst:

A) Soweit die Beschwerde die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 beantragt, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:

A) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte nach legaler Ausreise aus dem Iran und illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 27.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gab er an, im Iran wegen seiner Konversion zum Christentum ständig belästigt worden zu sein. Er habe um sein Leben gefürchtet, da im Iran dem, der den Islam verlasse, die Todesstrafe drohe.

In seiner Einvernahme am 28.12.2017 brachte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) - auf das Wesentliche zusammengefasst - vor: Er habe zwei Monate vor seiner Ausreise begonnen, eine kleine Hauskirche aufzusuchen. Man habe sich zweimal pro Woche - zumeist am Abend - getroffen. An einem Donnerstag habe er sich bei einem Freund telefonisch erkundigen wollen, ob dieser mit ihm die Hauskirche aufsuchen wolle. Sein Freund habe den Anruf aber nicht entgegengenommen. Daraufhin habe er von einem anderen Freund telefonisch erfahren, dass sein telefonisch nicht erreichbarer Freund - samt dessen Gegenständen und Büchern - von den Basidsch-e Mostaz'afin am Vortag mitgenommen worden sei. Nachdem er hiervon Kenntnis erlangt habe, habe er sich nicht mehr nach Hause begeben. Er sei sofort mit einem Bus nach XXXX gereist und von dort nach Istanbul geflogen. Gelegentlich - zuletzt etwa Mitte des Jahres 2017 - würden die Basidsch-e Mostaz'afin seine ehemalige Wohnadresse aufsuchen und sich bei seinem Vater nach seinem Aufenthaltsort erkundigen.

Die Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies sie den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Sie erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hielt am 07.06.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, in der es neben dem Beschwerdeführer (als Zeugen) einen Pastor der Baptistengemeinde XXXX , die zu den "Freikirchen in Österreich" und somit einer gesetzlich anerkannten Kirche in Österreich zählt, einvernahm. Der Beschwerdeführer erschien zur mündlichen Verhandlung ohne Begleitung durch die ihm zugewiesene Rechtsberatungsorganisation und auch ohne seine gewillkürte Vertretung, obwohl ihm mit der Ladung zur Verhandlung eine diesbezügliche Information übermittelt wurde. Nach neuerlicher Rechtsbelehrung zu Beginn der Verhandlung, erklärte der Beschwerdeführer, die Verhandlung ohne seine gewillkürte Vertretung und ohne Rechtsberater verrichten zu wollen. Das gegenständliche Verfahren unterscheidet sich damit wesentlich vom Sachverhalt, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.05.2016, Ro 2016/18/0001, zugrunde lag. Die Verhandlung konnte in Anbetracht der Einwilligung des Beschwerdeführers ohne Beisein eines Rechtsberaters verrichtet werden. Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an einer mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.

Mit Note vom 16.06.2019 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bezüglich der mit der Ladung für die mündliche Verhandlung übermittelten länderkundlichen Berichte beim Bundesverwaltungsgericht ein. In der Stellungnahme wird im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und auszugsweise aus den länderkundlichen Berichten zitiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: iranischer Staatsangehöriger. Die belangte Behörde kam zu dem Ergebnis, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Türkisch (Muttersprache) und Farsi; er hat außerdem Deutschkenntnisse (siehe unten). Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Azari an und wurde als Moslem (Schiit) geboren. Ende 2015/ Anfang 2016 will er sich für das Christentum entschieden haben, dementsprechend bezeichnet er sich als Christ und Protestant. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheit; er ist gesund.

Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX im Norden des Iran geboren, wuchs dort auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise, und zwar bei seinem Vater, seiner Stiefmutter und einem Halbbruder. Er selbst bewohnte die erste Etage des Hauses. Darüber lebten sein Vater, seine Stiefmutter und sein Halbbruder. Seine Mutter ist bereits früh - achtzehnjährig - verstorben. Er besuchte in XXXX zwölf Jahre die Schule und schloss sie mit Matura ab. Danach studierte er zwei Jahre Wirtschaft in XXXX in der iranischen Provinz XXXX und drei Jahre Maschinenbau/ Baumaschinenwesen mit Bachelorabschluss in XXXX in der Provinz XXXX . Nach Beendigung seines Studiums arbeitete er ein Jahr im landwirtschaftlichen Betrieb - mit 200 Rindern - seines Vaters. Ihm oblag die Verantwortung für die landwirtschaftlichen Maschinen. Danach absolvierte er von XXXX seinen Militärdienst in XXXX und anschließend nahm er wieder die berufliche Tätigkeit im väterlichen Betrieb auf, die er bis zur Ausreise ausübte. Der Lebensstandard seiner Familie war gut.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat, etwa in XXXX , Familie/ Verwandte, namentlich seinen Vater, seine Stiefmutter, zwei Brüder, einen Halbbruder, eine Schwester und die fünf Kinder seiner Geschwister. Abgesehen von seinem Vater, seiner Stiefmutter und seinem Halbbruder lebt seine Schwester in XXXX . Der Vater ist pensionierter Lehrer, der nun nebenbei die Landwirtschaft betreibt. Die Stiefmutter ist für den Haushalt zuständig. Der Halbbruder studiert und die Schwester führt nach der Beendigung ihres rechtswissenschaftlichen Bachelorstudiums den Haushalt für ihre Familie. Ein Bruder wohnt in XXXX und ein weiterer Bruder in XXXX . Ersterer arbeitet für das Militär und der andere Bruder für die Iranische Revolutionsgarde. Mit seinem Halbbruder steht der Beschwerdeführer telefonisch in Kontakt.

Eine Tante mütterlicherseits lebt seit mehreren Jahren in Deutschland; sie und der Beschwerdeführer treffen sich nicht persönlich. Der Beschwerdeführer steht telefonisch in Kontakt mit ihr.

Der Beschwerdeführer reiste Ende Februar 2016 legal aus dem Iran aus und im April 2016 illegal in Österreich ein. Am 27.04.2016 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm erlauben, eine einfache Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.06.2019 war eine einfache Unterhaltung in deutscher Sprache mit dem Beschwerdeführer möglich. Er hat im Jahr 2016 an einem Deutsch- und Integrationskurs auf Sprachniveau A1/1 des farsisprachigen Flüchtlings- und Integrationsprojekts der Diakonie: XXXX teilgenommen und mit Befriedigend abgeschlossen. Des Weiteren hat er einen Deutschkurs auf Sprachniveau A2 an der Universität XXXX sowie einen (eintägigen) Werte- und Orientierungskurs im Oktober 2018 besucht und kann ein Deutschzertifikat A1 vorweisen. Der Beschwerdeführer besucht derzeit bis zum XXXX einen dreisemestrigen Lehrgang zur Erlangung des Pflichtschulabschlusses, wobei er zwei Teilprüfungen, konkret "Gesundheit und Soziales" und "Englisch Globalität und Transkulturalität" bereits positiv absolvierte. Der Beschwerdeführer war von 10.04.2017 bis 02.05.2017 und zwischen 13.11.2017 und 01.12.2017 in der Stadt XXXX im Rahmen einer gemeinnützigen Beschäftigung für Asylwerbende tätig. Ferner verrichtet der Beschwerdeführer in seinem persönlichen Umfeld, etwa in seiner Unterkunft, Hilfstätigkeiten.

Der Beschwerdeführer bezieht seit Ende April 2016 laufend Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber; er ist nicht legal erwerbstätig.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und lebt hier in keiner Lebensgemeinschaft. Er verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Konkret handelt es sich beispielsweise um XXXX , der ihn oft zu einem gemeinsamen Essen zu sich nach Hause einlädt und ihm hilft, und um zwei vom Beschwerdeführer namentlich genannte Personen, mit denen er im Fitnessstudio Freundschaft geschlossen hat. Zudem knüpfte er soziale Kontakte in der christlichen Gemeinde in XXXX , an der Universität XXXX und im Rahmen seiner gemeinnützigen Beschäftigung für Asylwerbende in XXXX . In seiner Freizeit geht der Beschwerdeführer in ein Fitnessstudio und trifft sich mit Freunden. Der Beschwerdeführer legte im gerichtlichen Verfahren eine Unterstützungserklärung seines Unterkunftgebers vom 06.06.2019 vor.

Abgesehen von der Teilnahme am Gemeinschaftsleben in einer christlichen Gemeinde in XXXX ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; er ist auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.

1.2. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen:

1.2.1. Der Beschwerdeführer ist aus seinem Herkunftsstaat nicht geflohen, er hat ihn legal verlassen, er wurde dort nicht verfolgt oder bedroht. Namentlich wurde er nie von Behörden in seinem Herkunftsstaat verfolgt; es gab auch keine Übergriffe oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden. Der Beschwerdeführer hatte wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme. Er hat seinen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich mit einer behaupteten Bedrohung und/ oder Verfolgung wegen seines angeblichen Interesses für das Christentum und seiner Konversion begründet.

Abgesehen von oberflächlichen Informationen hatte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keine Kenntnisse über das Christentum. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat nicht an Sitzungen von Hauskirchen teilgenommen, hatte keine Bibel und hat sich auch sonst nicht mit dem Christentum auseinandergesetzt. Er hat vor seiner Ausreise auch nicht beschlossen, Christ zu werden. Dem Beschwerdeführer wird und wurde dergleichen auch nicht von Privatpersonen, etwa seinen Brüdern und seinem Vater, oder Behörden unterstellt.

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hatte weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner politischen Gesinnung und auch nicht wegen seiner Religion Probleme.

1.2.2. Der Beschwerdeführer besuchte einige Wochen nach seiner Einreise in das Bundesgebiet - ca. im Juni 2016 - die Baptistengemeinde XXXX . Diese ist Teil des XXXX , welcher wiederum zu den "Freikirchen in Österreich" und damit zu einer anerkannten Religionsgesellschaft zählt (BGBl II 250/2013). Dort absolvierte er einen achtzehnwöchigen Glaubensgrundkurs (Alpha) und wurde anschließend am 04.12.2016 auf das persönliche Bekenntnis des Glaubens an Jesus Christus getauft. Seit dem 06.10.2017 ist der Beschwerdeführer Mitglied der Baptistengemeinde XXXX . Er besucht bislang regelmäßig die wöchentlichen Gottesdienste in dieser Gemeinde, nimmt an Gemeindeversammlungen teil und leitet seit etwa Mitte 2018 eine wöchentliche Bibelstunde. Zuvor war der Beschwerdeführer mehrmals Glaubenskursbegleiter im Glaubensgrundkurs, außerdem war er im Cafe-Team sowie im Putzteam der Glaubensgemeinde. Der Beschwerdeführer absolvierte die Bibelschule des International Training Institute, unterrichtete gemeinsam mit einem internationalen Lehrer im März 2019 den Kurs "Christlicher Charakter und Jüngerschaft" und bereitet sich darauf vor, im Oktober 2019 erneut im Rahmen des International Training Institute zu unterrichten. Des Weiteren nimmt der Beschwerdeführer seit Anfang des Jahres 2019 im Fernstudium an einem zweijährigen Kurs - Liveschool - teil, um zu erlernen, wie man selbst missioniert. Er hat andere Personen, konkret einen Iraner und zwei Afghanen, eingeladen, den Gottesdienst seiner Gemeinde zu besuchen.

Der Beschwerdeführer ließ sich von einer österreichischen Verwaltungsbehörde seinen - am XXXX erklärten - Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft am selben Tag bescheinigen.

Er hat oberflächliche Kenntnisse vom Christentum und Protestantismus.

Der Beschwerdeführer hat sich nicht tatsächlich, und schon gar nicht aus Überzeugung, vom islamischen Glauben abgewandt. In den vergangenen Jahren hat er zwar ein gewisses Interesse am Christentum entwickelt, er ist aber nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers. Seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen soll. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weiterhin mit dem christlichen Glauben befassen oder nach dem christlichen Glauben leben oder sich privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Der Beschwerdeführer missioniert nicht und würde in seinem Herkunftsstaat auch nicht christlich missionieren.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von jenen Personen im Herkunftsstaat, die von seiner Hinwendung zum Christentum wissen, beispielsweise sein Vater und seine Brüder, im Zusammenhang damit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit intensive Übergriffe zu befürchten hätte. Die Behörden in seinem Herkunftsstaat haben von der - nicht aus innerer Überzeugung geschehenen - Konversion keine Kenntnis und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie vom christlichen Engagement und der Taufe des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Iran Kenntnis erlangen würden.

Selbst für den Fall, dass das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat vom Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft, der Taufe oder den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich Kenntnis erlangen sollten, liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit der behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würden nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen.

1.3. Zur allgemeinen Lage im Iran und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

1.3.1. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts.

Die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr fußen auf der - nicht zutreffenden - Prämisse einer echten inneren Konversion zum Christentum (AS 9, 115, 279 ff; OZ 11, S 23). (Auch) ansonsten hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde.

1.3.2. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.

Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitenregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im Iran herrscht aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in der Stadt XXXX in der Provinz XXXX im Norden des Iran; mehrere Familienangehörige leben dort nach wie vor ohne Probleme.

1.3.3. Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den iranischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Wenn Rückkehrer in einzelnen Fällen zu ihrem Auslandsaufenthalt befragt werden, geht damit keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst Personen, die das Land illegal verlassen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren, jedenfalls wenn sie sonst keine weiteren Straftaten begangen haben.

1.3.4. Ungeachtet der angespannten Wirtschaftslage und der ebenso angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt ist die Grundversorgung jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend, in Städten haben 100 % der Bevölkerung Zugang zu ärztlicher Versorgung. Seit der islamischen Revolution hat sich das Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die medizinische Versorgung ist in Teheran und anderen großen Städten ausreichend bis gut. Freilich ist die spezialisierte, medizinische Versorgung in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard.

Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Berufserfahrung, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen, Lebensstandard) ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar.

1.3.5. Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlicher Raub, wiederholter schwerer Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, Drogenkonsum und außerehelicher Geschlechtsverkehr sind im Iran mit Todesstrafe bedroht. Die Todesstrafe wird, vor allem bei Drogendelikten, auch tatsächlich verhängt und vollstreckt. Folter ist zwar offiziell verboten, Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran schließen in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung aber nicht aus. Außerdem verhängen und vollstrecken die Justizbehörden weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. Exemplarisch erwähnt sei, dass im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt wurden.

Die Haftbedingungen im Iran sind auch abseits von Folter, Misshandlungen und Körperstrafen, wovon vor allem politische Häftlinge betroffen sind, problematisch: Überbelegung von Zellen, Unterbringungen von Häftlingen im Freien, gesundheitsschädigende Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und medizinische Behandlung, mangelnde Hygiene.

Im Hinblick auf sein Vorleben im Iran und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.

1.4. Im Ergebnis kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:

2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.

Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.

Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).

Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs "Religion" im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.

2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. VwGH 25.02.2019, Ra 2019/19/0017, VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.

2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.

2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem der belangten Behörde im Original vorgelegten iranischen Personalausweis (Kopie AS 33 und 35, 55 f, 71 f [Übersetzung: AS 51, 53, 69]), dem der belangten Behörde im Original vorgelegten iranischen Staatsbürgerschaftsnachweis (Kopie AS 41 und 43, 61 f, 77 f [Übersetzung: AS 57, 59, 75]), der der belangten Behörde im Original vorgelegten iranischen Wehrdienstkarte (Kopie AS 37 und 39, 49 und 50, 83 f [Übersetzung: AS 45, 47, 81]), dem der belangten Behörde im Original vorgelegten iranischen Führerschein (Kopie AS 89 und 91) und dem der belangten Behörde in Kopie vorgelegten iranischen Reisepass (AS 89 und 155). Die Landespolizeidirektion XXXX qualifizierte den Staatsbürgerschaftsnachweis und die Wehrdienstkarte als unbedenklich (AS 73, 79). Hinsichtlich des Religionsbekenntnisses legte der Beschwerdeführer dar, als Moslem (Schiit) geboren worden zu sein (OZ 11, S 10). Dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Beschwerdeführer selbst schildert, völlig gesund zu sein (AS 95; OZ 11, 8). Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich waren auf Grundlage der im Wesentlichen stringenten und insoweit glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (AS 1 ff, 93 ff) und dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 11, S 7 ff) zu treffen. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer insofern unzutreffende Angaben hätte machen sollen. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein.

Zu seiner Ausreise aus dem Iran und seiner Einreise in das Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer im Verfahren im Wesentlichen gleichbleibende Angaben gemacht, die den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/ Unterlagen dokumentiert (AS 3) und wurde nicht in Zweifel gezogen.

Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das Bundesverwaltungsgericht am 07.06.2019 selbst ein Bild machen; im Übrigen fußen die Feststellungen auf den mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde erörterten, allerdings nicht im Akt befindlichen Dokumenten (AS 95) und den unbedenklichen im Akt enthaltenen Unterlagen (AS 165).

Dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig war und ist sowie seit April 2016 Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ist einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (OZ 10, 13) zu entnehmen und deckt sich mit seinen Angaben im Verfahren.

Die Feststellungen zu den gemeinnützigen Tätigkeiten und Hilfstätigkeiten fußen auf den Angaben des Beschwerdeführers und sind durch Nachweise belegt (AS 161 und 163; OZ 11, Beilage A [Unterstützungserklärung des Unterkunftgebers]). Die Teilnahme am Werte- und Orientierungskurs und die derzeitige Absolvierung eines dreisemestrigen Lehrgangs zur Erlangung des Pflichtschulabschlusses waren ebenfalls auf Grundlage von unbedenklichen schriftlichen Bestätigungen (OZ 11, Beilage A [Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs, vier Kursbesuchs- und Teilnahmebestätigungen bezüglich des Lehrgangs zur Erlangung des Pflichtschulabschlusses, Zeugnis über die Abschlussprüfung in PSA Prüfung: Gesundheit und Soziales, Zeugnis über die Abschlussprüfung in Englisch - Globalität und Transkulturalität]) festzustellen.

Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 10, 13).

2.3. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen:

2.3.1. Dass er den Iran legal verlassen hat (AS 5, 103; OZ 11, S 11) und auch nie Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und auch nicht wegen seiner politischen Gesinnung hatte (AS 119; OZ 11, S 11), gab der Beschwerdeführer selbst an. Des Weiteren verneinte der Beschwerdeführer, jemals durch die Behörden im Iran verfolgt worden zu sein oder dass es jemals Übergriffe oder Misshandlungen durch Vertreter von Behörden gegeben habe (OZ 11, S 10). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen.

2.3.2. In den verschiedenen Einvernahmen, insbesondere vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, schilderte der Beschwerdeführer, dass er zwei Monate vor seiner Ausreise aus dem Iran begonnen habe, eine Hauskirche aufzusuchen. Man habe sich zweimal pro Woche - zumeist am Abend - getroffen. Nachdem er davon Kenntnis erlangt habe, dass ein Freund, der ebenfalls die Hauskirche aufgesucht habe, von den Basidsch-e Mostaz'afin mitgenommen worden sei, habe er sich sofort zur Ausreise entschlossen. Gelegentlich - zuletzt etwa Mitte des Jahres 2017 - würden die Basidsch-e Mostaz'afin seine ehemalige Wohnadresse aufsuchen und sich bei seinem Vater nach seinem Aufenthaltsort erkundigen.

Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie vor der belangten Behörde war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vor allem durch Widersprüche in zentralen Punkten gekennzeichnet, unplausibel und zusammenfassend zur Glaubhaftmachung eines bestimmten Sachverhalts ungeeignet.

2.3.2.1. Bevor nun auf das vorstehend skizzierte Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen ist, ist in Anbetracht der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Beanstandung der Einvernahme des Beschwerdeführers am 28.12.2017 (OZ 11, S 7) festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht keine diesbezügliche Mangelhaftigkeit des von der belangten Behörde durchgeführten Verfahrens erkennen kann.

Den in § 39 Abs 2 und § 45 Abs 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs wurde entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung des Beschwerdeführers über die Mitwirkungspflicht sowie der Verpflichtung zur Vervollständigung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im Wege von darauf gerichteten Nachfragen nachgekommen. Es muss auch berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenübersteht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhalts mitzuwirken, und es ist nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers wurde unter Anwesenheit eines geeigneten Dolmetschers für Farsi und unter Beachtung der verfahrensrechtlichen Vorschriften durchgeführt. Aus der dem Beschwerdeführer rückübersetzten mängelfreien Niederschrift sind keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten ersichtlich. Der Beschwerdeführer erklärte abschließend auf die Frage, ob es außer den genannten Problemen und Befürchtungen, sonst noch irgendwelche ihn betreffende Schwierigkeiten gebe, die noch nicht zur Sprache gekommen seien, dass er nicht geplant habe, nach Österreich zu kommen, aber sich hier wie wiedergeboren fühle (AS 119). Den Dolmetscher habe er sehr gut verstanden (AS 119). Ferner bestätigte er eigenhändig die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift sowie deren Übersetzung, wobei er nach Rückübersetzung einige kleine Korrekturen anbrachte (AS 119 und 121). Diese Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde liefert vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung (§ 15 AVG) und konnte demnach der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer zur Einvernahmesituation nur an, dass er denken würde, die damals zur Entscheidung berufene Organwalterin sei römisch-katholischen Glaubens gewesen und habe die XXXX nicht genauer gekannt. Er wisse, dass diese der Meinung gewesen sei, seine Antworten müssten mit der römisch-katholischen Glaubenslehre übereinstimmen. Eine substantiierte Bestreitung der Niederschrift der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 28.12.2017 kann das Bundesverwaltungsgericht darin nicht erkennen, zumal der Beschwerdeführer diese Behauptungen im Rechtsmittelschriftsatz noch mit keinem Wort erwähnte, obwohl er zum damaligen Zeitpunkt bereits rechtsfreundlich vertreten war. Es erscheint auch auffällig, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung darlegte, dass die Referentin zu seinen Antworten gesagt habe, er müsste so antworten, dass es mit der katholischen Religion übereinstimme. Bereits im Folgesatz muss der Beschwerdeführer diese Ausführungen aber wieder abschwächen, er schilderte, dass die Referentin den Begriff "katholisch" nicht verwendet habe, er jedoch wisse, dass diese der Meinung gewesen sei, seine Antworten müssten mit der römisch-katholischen Glaubenslehre übereinstimmen. Vor allem finden die Ausführungen des Beschwerdeführers aber auch keine Deckung in der im Akt befindlichen Niederschrift. Insoweit daher in der mündlichen Verhandlung angedeutet wird, dass die Referentin der belangten Behörde befangen gewesen sei bzw. eine tendenziöse Befragungsmethodik gewählt habe, so kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Die gegenständliche Niederschrift erweckt den Eindruck, dass sie den konkreten Wortlaut der Befragung wiedergibt und gibt es keine Anzeichen für eine nicht korrekte Vorgangsweise der einvernehmenden Organwalterin. Die an den Beschwerdeführer gestellten Fragen bezogen sich im Wesentlichen auf das religiöse Leben des Beschwerdeführers und zum Christentum in seiner Gesamtheit. Der Niederschrift war nicht zu entnehmen, dass die Referentin vom Beschwerdeführer mit der katholischen Glaubenslehre übereinstimmende Antworten erwartete, was indirekt auch durch die Unterschrift des Beschwerdeführers bestätigt wurde.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers über die angeblich tendenziöse Befragungsmethodik der Organwalterin als bloße Schutzbehauptung angesichts des Inhalts des angefochtenen Bescheids dar und ist jedenfalls nicht geeignet, die Unrichtigkeit der Niederschrift substantiiert darzutun, wofür auch die nachstehenden beweiswürdigenden Erwägungen sprechen.

2.3.2.2. Folglich ist im Hinblick auf das ausreisekausale Geschehen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes darlegte, im Iran wegen seiner Konversion zum Christentum ständig belästigt worden zu sein (AS 9). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Erstbefragung § 19 Abs 1 AsylG 2005 zufolge nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und gegen eine unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen Bedenken bestehen; vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061 mwN. Dennoch fällt im gegenständlichen Fall ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung eine ständige Belästigung wegen seiner Konversion skizzierte, ein solches Vorbringen in weiterer Folge jedoch nicht mehr erstattete. Selbst wenn die Erstbefragung keine detaillierte Aufnahme des Ausreisegrundes umfasst, wäre dennoch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu erwarten, dass die den Asylwerber selbst betreffenden ausreisekausalen Erlebnisse zuvorderst und in den Grobzügen gleichbleibend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit dargelegt werden. Die im gegenständlichen Fall nicht stringente Darlegung solcher eigener Erlebnisse bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde bezüglich einer ständigen Belästigung wegen der angeblichen Konversion weckt Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den ausreisekausalen Ereignissen (zur Zulässigkeit derartiger Erwägungen bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindruckes vom Beschwerdeführer; vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2014/19/0143; zur Maßgeblichkeit solcher Widersprüche vgl. jüngst VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168).

2.3.2.3. Hinzu tritt, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers sowohl vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in wesentlichen Punkten als nicht stringent gestalteten. So war der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde nicht in der Lage, übereinstimmend anzugeben, an welchem Wochentag er erstmals eine Hauskirche besuchte. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dies an einem Sonntagabend gewesen sei (AS 105). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass er von seinem Freund erstmals an einem Donnerstag oder Freitag zur Hauskirche mitgenommen worden sei (OZ 11, S 12). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts müssen Ereignisse, die im Zusammenhang mit einer angeblichen Hinwendung zum Christentum derart einprägsam sind wie der erste Besuch einer Hauskirche, sehr wohl zeitlich eingeordnet werden können. Des Weiteren traten im Hinblick auf das ausreisekausale Geschehen auch Ungereimtheiten zur Frage auf, wie lange sich der Beschwerdeführer dem islamischen Glauben noch verbunden gefühlt habe. Während der Beschwerdeführer zu Beginn der Verhandlung ausführte, zwei Jahre vor seiner Ausreise - also etwa Februar 2014 - nicht mehr an Gott und den Islam geglaubt zu haben (OZ 11, S 11), schilderte er ursprünglich in der Einvernahme vor der belangten Behörde, dass er ab seinem 25. Lebensjahr - also etwa Februar 2012 - nicht mehr gebetet und gefastet habe (AS 111). Über diese Erwägungen hinaus war für das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung widersprüchliche Aussagen zur Organisation seiner Ausreise in XXXX machte. So brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde zum Ausdruck, dass er sich dort zu einem Freund seines Halbbruders - einem Studenten - begeben habe. Eine Freundin dieses Freundes habe in einem Reisebüro gearbeitet, weshalb er diesen Freund gebeten habe, sich nach dem nächsten passenden Flug ins Ausland zu erkundigen (AS 103). Demgegenüber schilderte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass er in XXXX bei einem Freund gewesen sei. Ein Freund von diesem Freund habe in einem Reisebüro gearbeitet, weshalb er zu diesem gefahren sei und ihm gesagt habe, dass er ein Tickt für ein Land wolle, für welches er kein Visum benötigen würde (OZ 11, S 13).

Ferner ist auf folgenden Widerspruch in der Einvernahme vor der belangten Behörde hinzuweisen. Der Beschwerdeführer legte zunächst dar, dass sein Freund vom Geheimdienst von einem der beiden Standorte der Hauskirche mitgenommen worden sei. Wenig später führte der Beschwerdeführer jedoch auf eine Folgefrage aus, dass sein Freund bei dessen Eltern im eigenen Haus festgenommen worden sei (AS 109).

Der Beschwerdeführer legte bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde im Hinblick auf die Modalitäten der Ausreise zudem dar, dass er den Entschluss zur Ausreise lediglich zwei Tage vor der ca. am 28.02.2016 erfolgten Ausreise gefasst hätte (AS 101). Dass der Beschwerdeführer den Ausreiseentschluss unmittelbar vor der Ausreise fasste, ist jedoch mit dem von ihm bereits zuvor getroffenen Ausreisevorbereitungen, wie etwa der Ausstellung eines Reisepasses am 23.02.2016 (AS 97, 155), zeitlich nicht in Einklang zu bringen. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen rundet dieser Umstand das beim Studium der Einvernahmen gewonnene Bild von der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bezüglich seines Ausreisevorbringens nunmehr ab.

2.3.2.4. Nicht außer Acht zu lassen ist auch, dass das Vorbringen in folgenden Punkten nicht plausibel war. So erscheint es zunächst lebensfremd und deshalb nicht glaubhaft, dass ein im Iran sozialisierter Angehöriger einer christlichen Minderheit (armenischer Christ) mit dem Beschwerdeführer bei einem einmaligen dreitägigen Aufenthalt in dessen Heimatstadt derartig offen - ohne diese Person näher zu kennen - über seine Religion spricht (OZ 11, S 11 ff). Angesichts der im Iran herrschenden Verhältnisse wäre in einer derartigen Situation eine größere Vorsicht zweifelsfrei geboten gewesen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Christ, mag es sich auch um einen ehemaligen Studienkollegen handeln, im Iran offenbar ohne Weiteres im Beisein von und gegenüber einem Moslem, zu dem er gleichsam in keinem Naheverhältnis steht (vgl. OZ 11, S 14 f), offen über den christlichen Glauben spricht und ihm seine Bibel zur Lektüre anbietet. Ein derartiges Vorgehen widerspräche jeglicher Vernunft.

Zudem ist in Anbetracht des vom Beschwerdeführer in den Raum gestellten Motivs seiner Verfolger - staatliches Vorgehen gegen Hauskirchen und christliche Aktivitäten - aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar, dass lediglich der mit ihm die Hauskirche aufsuchende Freund festgenommen worden sei (AS 109). Wäre das vom Beschwerdeführer genannte Motiv zutreffend, wäre indes damit zu rechnen gewesen, dass vor allem auch der als Priester fungierende Konvertit namens XXXX , der auch Räumlichkeiten für die Hauskirche zur Verfügung stellte (AS 107), festgenommen und befragt worden wäre. Derartiges ist jedoch ausweislich des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht geschehen, was aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls gegen den vom Beschwerdeführer behaupteten Geschehnisablauf spricht, zumal der Beschwerdeführer an einer Stelle der Einvernahme vor der belangten Behörde sogar darlegte, dass sein Freund im Haus des XXXX vom Geheimdienst mitgenommen worden sei (AS 109).

Es erscheint schließlich auch unplausibel, wenn sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung lediglich auf die Feststellung beschränkte, dass er nicht wisse, ob der vom Geheimdienst mitgenommene Freund noch lebe oder noch verhaftet sei (OZ 11, S 14 f). Hätte tatsächlich eine derart - wie vom Beschwerdeführer geschilderte - enge Freundschaft zu dieser Person bestanden, die dazu führte, dass der Beschwerdeführer mit dieser Person auch über seines religiösen Ansichten sprechen konnte (AS 105) und hätte diese Person tatsächlich eine derart enorme Bedeutung für ihn und seinen angeblichen Glaubenswechsel gehabt, wäre es naheliegend, dass der Beschwerdeführer ein anderes - konkret besorgtes - Verhalten an den Tag legt und umfangreich zum Ausdruck bringen würde, dass er sich Sorgen um diese Person macht und sich zudem zumindest über Umwege weiterhin nach deren Ergehen erkundigen würde, mag er sich auch nicht mehr im Iran befinden. Auch bei Berücksichtigung des Umstands, dass Menschen unterschiedliche Erzählstile, darunter auch sehr knappe, aufweisen, wäre diesbezüglich eine stärkere Personalisierung in Form eines größeren Detailreichtums zu erwarten gewesen, was jedoch nicht erfolgt ist. In diesem Zusammenhang ist ferner zu beachten, dass der Beschwerdeführer von den in der freien Erzählung seiner Fluchtgründe (AS 103 ff; OZ 11, S 11 ff) erwähnten Personen (Freunden) keine Namen nannte.

2.3.2.5. Eine Steigerung, die das Vorbringen unglaubhaft macht und massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nährt, ist ferner in seinen Ausführungen bezüglich seines Verhältnisses zu seinen im Iran aufhältigen Verwandten zu sehen. Gegenüber der belangten Behörde beschränkte sich der Beschwerdeführer in seinen Aussagen darauf, dass er mit seinem Halbbruder und seinem Vater telefonisch in Kontakt stehe. Letzterer teile ihm im Rahmen der Telefonate mit, dass er für ihn für eine Rückkehr zum Islam bete und sich wünsche, dass er wieder nach Hause komme. Im Übrigen lasse sein Vater die Basidsch-e Mostaz'afin über seinen Aufenthaltsort im Unklaren. Mit seinen älteren Brüdern - ein Bruder arbeite für den Geheimdienst und der andere Bruder für die Iranische Revolutionsgarde - habe er seit seiner Einreise keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer fürchte, von seinem beim Geheimdienst tätigen Bruder ausfindig gemacht zu werden, was mittlerweile auch geschehen sei (AS 99 f). In der mündlichen Verhandlung am 07.06.2019 schilderte der Beschwerdeführer hingegen (OZ 11, S 14 und 23) erstmals, dass ihn beide Brüder - letztmals sogar über seinen Halbbruder - bedroht hätten und er vor seinen Brüdern mehr Angst als vor der Regierung habe, weil diese für die Regierung arbeiten würden. Seine beiden Brüder seien hinter ihm her, wobei dieses Vorbringen (auch abseits der Steigerung) für sich genommen völlig unglaubhaft ist. So widerspricht in diesem Zusammenhang das angebliche Verhalten des Vaters des Beschwerdeführers jeglicher Vernunft und Lebenserfahrung. Exemplarisch sei hervorgehoben: Wenn dem Beschwerdeführer tatsächlich Gefahr von seinen Brüdern und den iranischen Behörden drohen würde, ist es nicht nachvollziehbar, dass sich sein Vater seine Rückkehr wünschen und ihn zu einer Rückkehr auffordern würde (AS 99 f). Gänzlich unplausibel ist ferner, dass die Familie bzw. der Vater des Beschwerdeführers mehrfach von den Basidsch-e Mostaz'afin bzw. iranischen Beamten aufgesucht worden sein soll (AS 101; OZ 11, S 14), wenn der Beschwerdeführer doch ohnehin auch von seinen für den Geheimdienst und die Iranische Revolutionsgarde tätigen Brüder verfolgt werden soll. Insoweit erweist sich eine weitere Nachfrage bei der Familie als völlig unnötig.

2.3.2.6. Gegen die behauptete Bedrohung und Verfolgung wegen seiner angeblichen christlichen Aktivitäten vor seiner Ausreise aus dem Iran spricht ferner, dass sich der Beschwerdeführer für eine legale Ausreise auf dem Luftweg mit einem Flugzeug in die Türkei entschieden hat (AS 5, 103; OZ 11, S 11) sowie dass sich der Beschwerdeführer bereits zuvor ein Reisedokument durch das Passamt ausstellen ließ (AS 97). Aufgrund der engen organisatorischen Verflechtung der Basidsch-e Mostaz'afin mit der Iranischen Revolutionsgarde, hätte der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass den Widersachern des Beschwerdeführers die Reisepassausstellung bekannt gemacht wird oder er auf die Fahndungsliste gesetzt und bei der Ausreisekontrolle festgenommen wird. Dass der Beschwerdeführer dennoch legal über einen Flughafen mit Reisepass ausreiste, spricht daher ebenfalls gegen die behauptete Bedrohung und Verfolgung.

2.3.2.7. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde erwähnte, dass sein Zielland die Bundesrepublik Deutschland gewesen sei, zumal dort seine Tante lebe (AS 5, 101 f), und insbesondere eine Einreise oder ein Erhalt eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer für die Bundesrepublik Deutschland nach den fremdenrechtlichen oder niederlassungsrechtlichen Bestimmungen offenbar nicht möglich war, erhärtet sich die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Beschwerdeführer den Iran primär aus wirtschaftlichen oder privaten Interessen verlassen hat und die Asylantragstellung lediglich zum Zwecke des Erhalts eines Aufenthaltstitels für Österreich bzw. die Europäische Union erfolgte.

2.3.2.8. Zu seinen christlichen Aktivitäten vor seiner Ausreise aus dem Iran und den Umständen der Ausreise hat der Beschwerdeführer zwar zumindest in den Grundzügen gegenüber der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht übereinstimmende Aussagen gemacht. Die Schilderung der angeblichen Erlebnisse folgte einem bestimmten Handlungsablauf (AS 99 ff; OZ 11, S 11 ff). Die freie Erzählung wirkte jedoch insgesamt einstudiert und vermittelte, da persönliche Bezüge wie etwa Namen fehlten, nicht den Eindruck, der Beschwerdeführer habe tatsächlich Erlebtes geschildert. Dieser Eindruck wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer der Frage nach dem Ablauf von Hauskirchensitzungen zunächst auszuweichen versuchte und, erneut befragt, den angeblichen Ablauf teilnahmslos und beliebig erzälte (AS 109). In Anbetracht der Ungereimtheiten und Unplausibilitäten in den Angaben des Beschwerdeführers muss sein Vorbringen bezüglich eines ernsthaften Interesses für das Christentum im Iran und daraus entstandener negativer Folgen somit als nicht glaubhaft angesehen werden. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt war.

2.3.3. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht glaubhaft machen, dass er sich nach seiner Ausreise aus dem Iran vom Islam ab- und/oder aus innerer Überzeugung dem Christentum zugewandt hat. Seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als Scheinkonversion, die der Erlangung von Asyl dienen soll. Das Bundesverwaltungsgericht musste insgesamt zur Überzeugung gelangen, dass der Beschwerdeführer nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und dass der christliche Glaube nicht wesentlicher Bestandteil seiner Identität ist. Dass der Beschwerdeführer wegen der im Zusammenhang mit seiner Scheinkonversion entfalteten Aktivitäten im Falle der Rückkehr ernsthaft Gefahr liefe, intensiven Übergriffen ausgesetzt zu sein, ist nicht glaubhaft.

2.3.3.1. Die Feststellung, dass und wann der Beschwerdeführer mit dem christlichen Glauben (in Österreich) in Berührung kam und getauft wurde, folgt in erster Linie seinen Angaben vor der belangten Behörde und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (AS 113 ff; OZ 11, S 18 f). Die Taufe ist durch einen Taufschein belegt (AS 29). Dass der Beschwerdeführer seit 06.10.2017 Mitglied der XXXX sei, konnte der Zeuge XXXX , Pastor der XXXX , bestätigen (OZ 11, Beilage Z, S 5 [Zeugeneinvernahme am 07.06.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht]). Die weiteren Feststellungen zur Vorbereitung auf die Taufe, die Teilnahme an Gottesdiensten und sonstigen - religiösen - Aktivitäten des Beschwerdeführers in seiner christlichen Gemeinde basieren vorwiegend auf dessen Angaben (AS 113; OZ 11, S 19 ff) und schriftlichen Bestätigungen (AS 159; OZ 11, Beilage A [Mitgliedsbestätigung der XXXX vom 31.12.2017], OZ 11, Beilage A [Ergänzung zur Mitgliedsbestätigung der XXXX vom 06.06.2019] und OZ 11, Beilage A [Certificate of the International Training Institute vom 05.10.2018]). Die Aussagen des Beschwerdeführers hat auch der Zeuge XXXX , Pastor der XXXX , bestätigt (OZ 11, Beilage Z, S 3 ff, [Zeugeneinvernahme am 07.06.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht]).

Dass der Beschwerdeführer oberflächliche Kenntnisse vom Christentum und Protestantismus hat, war angesichts seiner Antworten auf verschiedene in der Einvernahme am 28.12.2017 und in der Verhandlung am 07.06.2019 gestellte Fragen festzustellen. Es wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde darlegen konnte, dass Gott von den Menschen die Einhaltung von zehn Geboten verlangt(e) und zu Ostern die Auferstehung von Jesus Christus gefeiert wird. Der Beschwerdeführer konnte zudem das Achte Gebot (Du sollst nicht falsch gegen deinen Nächsten aussagen) korrekt benennen und näher darlegen, wie er im Jahr 2016 Weihnachten gefeiert hat (AS 115). Vor dem Bundesverwaltungsgericht verstand der Beschwerdeführer die Frage nach dem Ablauf des Kirchenjahres zwar nicht auf Anhieb, konnte aber nach Wiederholung und Erläuterung der Frage knappe Angaben dazu machen. Auch eine zentrale Aussage aus den Thesen Luthers konnte er benennen. (OZ 11, S 21 f) Der Beschwerdeführer hatte ferner Kenntnis, dass Christi Himmelfahrt im Jahr 2019 am 30.05.2019 gefeiert wurde, dass an diesem Festtag die Rückkehr Jesu Christi als Sohn Gottes zu seinem Vater in den Himmel gefeiert wird und dass das nächste Fest im Ablauf des Kirchenjahres im Jahr 2019 Pfingsten sei (OZ 11, S 22). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Ablauf des Kirchenjahres waren jedoch dürftig (OZ 11, S 21). Hinzu tritt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, auszuführen, wie die Zeit vor Ostern genannt wird. Mag der Beschwerdeführer auch einer Baptistengemeinde angehören, so überrascht es doch, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anstatt der Fastenzeit das jüdische Pessachfest benennt (AS 115). Ebenso wenig war es dem Beschwerdeführer möglich anzugeben, dass es sich beim 04. Dezember - also dem Tag seiner Taufe - um den Gedenktag der heiligen Barbara handle (OZ 11, S 18). Ferner war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, konkret und vollständig anzugeben, wer die Bibel verfasst habe (OZ 11, S 13), obwohl ihn u. a. diese Frage angeblich bereits im Iran interessiert habe (OZ 11, S 12). Befragt nach dem Unterschied zwischen christlich-orthodoxen und protestantischen Kirchen beschränkte sich der Beschwerdeführer auf allgemeine Formulierungen, wonach bei den Protestanten die Bibel das Wichtigste sei und die Orthodoxen - außer der Bibel - auch wichtige Rituale hätten. Abgesehen von Schilderungen zur unterschiedlichen Anzahl der Sakramente, traf der Beschwerdeführer bezüglich der Unterschiede zwischen diesen beiden Strömungen des Christentums auch noch Ausführungen, wonach es zwischen den Jahren 500 und 1000 bei den Orthodoxen eine Gemeinde von sieben Personen gegeben habe, die Gesetze verfasst hätte, die in der orthodoxen Glaubensrichtung sehr wichtig seien (OZ 11, S 19). Hiermit hätte der Beschwerdeführer offenbar in unpräziser Weise zum Ausdruck bringen wollen, dass sich die orthodoxen Kirchen im Unterschied zu den westlichen Kirchen dogmatisch ausschließlich an den Beschlüssen der sieben ökumenischen Konzile zwischen 325 und 787 orientieren. Er konnte keine fünf christlichen Werte nennen (OZ 11, S 21) und beschränkte sich bei der Erklärung des Begriffs "Reformation" zunächst darauf anzugeben, dass er nur wisse, dass Jesus am Freitag gekreuzigt worden und sein letztes Wort gewesen sei, dass es beendet sei. Erst im Zuge der Beantwortung der Folgefrage führte der Beschwerdeführer im letzten Satz noch aus, dass er sich jetzt wieder erinnern könne und diese Frage glaublich mit Martin Luther zu tun gehabt habe (OZ 11, 19 f). Obwohl bereits seit Ende 2016 getauft und seit Oktober 2017 Mitglied der Baptistengemeinde, hatte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Kenntnis, dass es in seiner christlichen Gemeinde keine Sakramente, sondern lediglich zwei Riten - Abendmahl und Taufe - gebe (OZ 11 Beilage Z, S 3). Der Beschwerdeführer stellte dies zu keinem Zeitpunkt richtig dar und sprach an einer Stelle in der mündlichen Verhandlung sogar von drei Sakramenten, nämlich Taufe, Abendmahl und Pfingsten (OZ 11, S 19). Abschließend ist anzumerken, dass letztlich auch die Formulierung, mit der der Beschwerdeführer die Position der die Räumlichkeiten für die Hauskirche zur Verfügung stellenden Person in der Einvernahme vor der belangten Behörde beschrieben hat, den Eindruck erweckt, dass er nur über oberflächliche Kenntnisse von der christlichen Religion verfügt: "Ja, er war selbst dabei und hat Priester gespielt." (AS 107)

Über den Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich hat der Beschwerdeführer eine diesbezüglich vom Magistrat der XXXX ausgestellte Bescheinigung vorgelegt (AS 87). Es verwundert in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer zwar bereits am 04.12.2016 getauft und insoweit dem christlichen Glauben beigetreten sein will, der formale Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft somit hingegen aber erst im Dezember 2017 erfolgt wäre, was einen unauflöslichen Widerspruch darstellt. Im Gesamtzusammenhang ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer derartige schriftliche Aussagen, wie den Austritt aus der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, mit dem Ziel tätigt, zum Zwecke der Asylerlangung eine Konversion zum Christentum vorzugeben.

Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht der Frage, über welches Wissen ein angeblicher Konvertit über seinen angeblichen neuen Glauben verfügt, kein überzogenes Gewicht beimessen will, ist es doch bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer, der sich (laut eigener, allerdings unzutreffender Aussage) bereits mehrere Monate vor seiner Ausreise aus dem Iran mit dem Christentum befasste und nach seiner Einreise im April 2016 tatsächlich am Leben in einer christlichen Gemeinde in Österreich teilnimmt, bislang nur oberflächliche Kenntnisse über das Christentum und den Protestantismus hat; vgl. die obigen Ausführungen.

Größeres Gewicht als fehlendes Wissen hat freilich der Umstand, dass der Beschwerdeführer - trotz eingehender Befragung - weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Verhandlung am 07.06.2019 schlüssig darlegen konnte, dass und wie er sich bereits im Iran - durch den Besuch einer Hauskirche - dem Christentum zugewandt habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits umfassend begründet, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, er habe sich bereits im Iran näher mit dem Christentum auseinandergesetzt und für den christlichen Glauben entschieden.

Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer schlüssig darlegen, dass und aus we

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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