TE Bvwg Beschluss 2019/9/9 L525 2222056-1

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Veröffentlicht am 09.09.2019
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Entscheidungsdatum

09.09.2019

Norm

AsylG 2005 §2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L525 2222056-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2019, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Das Asylverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Zu A)

1. Der Beschwerdeführer, der gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.06.2019, Zl. XXXX fristgerecht Beschwerde erhoben hat, ist laut Sterbeurkunde vom 03.09.2019, 000772/2019, am 22.08.2019 verstorben.

2. Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren in einer Asylangelegenheit auf die Erlangung höchstpersönlicher Rechte abzielte und eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung im Asylverfahren sohin nicht in Betracht kommt, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Zu B)

3. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig.

Schlagworte

Beschwerdeführer verstorben Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L525.2222056.1.00

Im RIS seit

15.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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