Entscheidungsdatum
09.09.2019Norm
AsylG 2005 §2Spruch
L525 2222056-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2019, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Das Asylverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A)
1. Der Beschwerdeführer, der gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.06.2019, Zl. XXXX fristgerecht Beschwerde erhoben hat, ist laut Sterbeurkunde vom 03.09.2019, 000772/2019, am 22.08.2019 verstorben.
2. Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren in einer Asylangelegenheit auf die Erlangung höchstpersönlicher Rechte abzielte und eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung im Asylverfahren sohin nicht in Betracht kommt, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Zu B)
3. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorben VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L525.2222056.1.00Im RIS seit
15.09.2020Zuletzt aktualisiert am
15.09.2020