TE Vwgh Beschluss 1997/12/4 97/18/0402

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Veröffentlicht am 04.12.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, in der Beschwerdesache des M in Wien, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien V, Pilgramgasse 22, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. Mai 1997, Zl. SD 86/97, betreffend Ausweisung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 28. Mai 1997, wurde der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 16. Juli 1997 zur Post gegebene, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

1.3. Nach den Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde - die im Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten Deckung finden - wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages nach dem Aufenthaltsgesetz (nachdem der zunächst diesen Antrag abweisende Bescheid vom 26. Juni 1995 vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. November 1996, Zl. 96/19/2123, aufgehoben worden war) mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. August 1997 eine Aufenthaltsbewilligung für den Zeitraum vom 1. Juni 1994 bis 31. Mai 1998 erteilt.

2.1. Durch die nachträgliche (nach Einbringung der Beschwerde erfolgte) Legalisierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ist der mit der Ausweisung verfolgte Zweck der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes erfüllt, weshalb einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zukäme (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. Oktober 1997, Zl. 95/18/1306, und vom 13. November 1997, Zlen. 96/18/0139, 0140).

2.2. Infolge dieses - nachträglichen - Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses war die Beschwerde - ohne daß ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. nochmals die vorzitierten Beschlüsse).

3.1. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG idF BGBl. I Nr. 88/1997 ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

3.2. Im Hinblick darauf, daß im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung das Verwaltungsverfahren über den rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers nach dem Aufenthaltsgesetz aufgrund der Aufhebung des diesen Antrag abweisenden Bescheides des Bundesministers für Inneres vom 26. Juni 1995 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. November 1996, Zl. 96/19/2123, noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war (vgl. § 42 Abs. 3 VwGG), stand der vorliegenden Ausweisung des Beschwerdeführers § 17 Abs. 4 FrG entgegen. Die belangte Behörde wäre im Grunde dieser Bestimmung gehalten gewesen, über die Ausweisung erst nach rechtskräftiger Erledigung des Verlängerungsantrages durch die zuständige Behörde (was durch den Bewilligungsbescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. August 1997 geschehen ist; s. oben 1.3.) zu entscheiden. Da die belangte Behörde insoweit die Rechtslage verkannte, wäre der angefochtene Bescheid - falls die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden wäre - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben gewesen.

3.3. Diese Beurteilung erforderte keinen unverhältnismäßigen Aufwand, weshalb der beschwerdeführenden Partei gemäß den §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG Aufwandersatz in der Höhe von S 12.890,-- zuzusprechen war. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Stempelgebühren lediglich in der Höhe von S 390,-- (Eingabengebühr S 360,--, Beilagengebühr S 30,--) zu entrichten waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180402.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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