Entscheidungsdatum
12.09.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
L518 2141134-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST Ost, vom 4.9.2019, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die belangte Behörde traf im Wesentlichen nachstehende Sachverhaltsfeststellung:
"Aufgrund der Aktenlage ergibt es sich, dass Sie im Jahr 2003 in Österreich illegal eingereist sind. Sie haben am 13.11.2003 Ihren ersten Asylantrag gestellt und wurde dieser Asylantrag unter AZ.: 03 35.002 -BAW in das ehemalige Asylwerber-Informationssystem (AIS) eingespeichert. Dieses Asylverfahren wurde mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 10.03.2004 in allen Spruchpunkten abgewiesen und Sie nach Georgien ausgewiesen! Sie haben gegen diesen Bescheid eine Beschwerde eingelegt und diese wurde mit einem Erkenntnis vom 24.08.2004 des ehemaligen unabhängigen Bundesasylsenats unter der ZI. 248.201/0-IX/49/04 als unbegründet abgewiesen.
Ihren zweiten Asylantrag haben Sie am 18.11.2004 gestellt und wurde dieser unter der AIS-Zahl 0423472 gespeichert. Dieser Asylantrag wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und erwuchs am 13.01.2005 in zweitinstanzlicher Rechtskraft.
Nunmehr haben Sie am 23.10.2014 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt! Im Zuge einer Erstbefragung haben Sie bei der Polizeiinspektion Traiskirchen am 02. Dezember 2013 nachfolgende Angaben bzgl. Ihrer Fluchtgründe gemacht:
"In meiner Heimat sind einflussreiche Leute, die mich umbringen wollen. Außerdem lebt meine Familie hier und ich möchte mit meiner Familie zusammen sein. "
Am 23.10.2014 stellten Sie Ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde gem. § 3 und § 8 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Gegen Ihre Person wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde Ihnen nicht gewährt. Gem. § 13 AsylG haben Sie das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 12.01.2009 verloren. Die Aufschiebende Wirkung bei einer Beschwerde wurde aberkannt. Sie brachten gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Mit Bescheid des BVwG vom 02.06.2017 wurde die Beschwerde in allen Punkten abgewiesen.
Sie wurden letztmalig am 16.03.2017 in Ihr Heimatland Georgien abgeschoben.
Am 16.08.2019 versuchten Sie sich einer Personenkontrolle zu entziehen, indem Sie flüchteten, als Sie Polizisten bei einem Suchthilfezentrum bemerkten. Sie wurden niederschriftlich einvernommen und wurde in Folge über Ihre Person die Schubhaft verhängt. Am 19.08.2019 stellten Sie aus dem Stande der Schubhaft gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu den Fluchtgründen befragt Sie in der Erstbefragung folgendes vor:
Ihre Ehefrau und die beiden Kinder würden in Österreich leben. Sie wären und sind bis heute Mitglied der nationalen Partei. Seit 20.06.2019 würde es ein extra Problem geben, wegen eines russischen Abgeordneten, welcher vom Parlament eingeladen wurde. Die Regierungsvertreter würden Sie unter Druck setzen. Die Regierung will die aktiven Mitglieder der nationalen Partei verhaften. Außerdem hätten Sie psychische Probleme und würden Medikamente brauchen. Diese würde es in Georgien nicht geben. Sie würden medizinische Hilfe brauchen. Sie hätten auch Asthma."
Zur Person traf die bB folgende Feststellungen:
"Ihre Identität steht fest.
Sie sind in einem arbeitsfähigen Alter. Laut Ihren Angaben haben Sie bis zu Ihrer Ausreise als LKW- und Taxifahrer gearbeitet. Sie konnten und können somit für Ihren Unterhalt selbst aufkommen.
Sie haben Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet.
Im Bundesgebiet leben Ihre Frau und die gemeinsamen Kinder.
Sie sind in Österreich nicht integriert, Sie sprechen nicht Deutsch.
Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der
Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf:
01) LG F.STRAFS. XXXX 91 HV 138/2003K vom 20.01.2004 RK 20.01.2004
PAR 15 127 130 (1. FALL) 164/1 StGB
Freiheitsstrafe 10 Monate, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit
3 Jahre
Vollzugsdatum 11.03.2004
zu LG F.STRAFS. XXXX 91 HV 138/2003K RK 20.01.2004
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 11.03.2004
LG F.STRAFS. XXXX 91 HV 138/2003K vom 18.01.2008
02) LG F.STRAFS. XXXX 23 HV 66/2004Y vom 18.05.2004 RK 18.05.2004
PAR 127 15 StGB
Freiheitsstrafe 4 Monate
Vollzugsdatum 09.08.2004
03) BG XXXX 7 U 18/2005P vom 18.04.2005 RK 10.10.2006
PAR 223/2 StGB
Geldstrafe von 60 Tags zu je 3,00 EUR (180,00 EUR) im NEF 30 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 10.10.2006
zu BG XXXX 7 U 18/2005P RK 10.10.2006
Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre
LG F.STRAFS. XXXX 21 HV 171/2008F/B vom 12.01.2009
zu BG XXXX 7 U 18/2005P RK 10.10.2006
(Teil der) Geldstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 10.10.2006
BG XXXX 007 U 18/2005p vom 10.10.2011
04) LG F.STRAFS. XXXX 21 HV 171/2008F vom 12.01.2009 RK 12.01.2009
PAR 127 129/1 130 (LETZTER FALL) StGB
Freiheitsstrafe 2 Jahre 6 Monate
Vollzugsdatum 20.05.2011
Bis zum 16.03.2027 besteht gegen Ihre Person eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot."
Zu den Gründen für die Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung im nunmehrigen Verfahren legte die bB dar:
"In gegenständlichen Verfahren gaben Sie an, dass Sie am 15.08.2019 Ihr Heimatland erneut verlassen hätten. Sie waren und sind bis heute Mitglied einer nationalen Partei. Seit dem 20.06.2019 würde es extra Probleme zwischen der nationalen Partei und der Regierung geben. Die Regierungsvertreter würden Sie verfolgen und würden Sie unter Druck setzen wollen.
In der heutigen Einvernahme brachten Sie vor, dass Sie am 20.06.2019 bei der Demonstration vor dem Parlament dabei waren. Ihnen wäre von einem Polizisten gesagt worden, dass Sie verhaftet werden sollten. Auch würde es auf you tupe Videos geben. Sie selbst wären auch zu sehen sein. Sie wären zwei Monate nach Ihrer Rückkehr nach Georgien der Opposition als einfaches Mitglied beigetreten.
zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung:
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.
Sie haben Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet.
- zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Die Lage in Ihrem Herkunftsstaat ist seit der Entscheidung über Ihren vorherigen Antrag auf internationalen Schutz bzw. Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Wesentlichen unverändert.
Ihr nunmehriges Vorbringen steht dem keine anderslautenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegen. Daraus ergibt sich kein neuer Sachverhalt.
In Gesamtschau ist die Behörde überzeugt, dass Ihnen bei einer Rückkehr keine unmenschliche Behandlung droht, zumal Sie selbst - gegen Ihre Person direkt gerichtete Bedrohungen, Übergriffe - zu keinem Zeitpunkt ausgesetzt waren. Ihr Vorbringen ist allgemein und sehr vage gehalten. Sie widersprachen sich auch, wann Sie nun tatsächlich aus Georgien ausgereist sind. Sie steigerten Ihr Vorbringen zwischen der Erstbefragung und der heutigen Einvernahme kontinuierlich. Sie sind für die Behörde nicht glaubhaft. So waren Sie seit Ihrer ersten Asylantragstellung im Jahr 2003 zu keinem Zeitpunkt politisch tätig, somit mehr 14 Jahre lang nicht, seit Ihrer ersten Antragstellung und mit Sicherheit auch davor nicht, da Sie so etwas zu keinem Zeitpunkt erwähnt haben. Nun behaupteten Sie, dass Sie kurz nach Ihrer Rückkehr in Georgien der Opposition beigetretenen wären, was nicht nachvollziehbar ist. Sie gaben selbst an, dass Sie einfaches Mitglied gewesen wären - unter Unterstellung des Wahrheitsgehalts - Sie konnten der Behörde nicht erklären, warum ausgerechnet Sie von den Behörden derart verfolgt werden sollten. Hinzu kommt, dass Sie am 16.08.2019 fremdenpolizeilich kontrolliert wurden, gegenständlichen Asylantrag stellten Sie allerdings erst am 19.08.2019. In bisherigen aussichtslosen Asylanträgen haben Sie immer wieder versucht, einen neuen Fluchtgrund zu konstruieren. Sie sind als Person völlig unglaubwürdig.
Auch Ihre gesamte Ausführung zu dem Ablauf der Demonstration ist in wenigen Sätzen gehalten und beschränkte sich lediglich darauf, dass Sie in das Parlament eindringen wollten.
Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Diesen Anforderungen wurden Sie zu keinem Zeitpunkt gerecht. In Gesamtschau ist die Behörde davon überzeugt, dass Sie die stattgefundene Demonstration am 20.06.2019 nun als neuen Fluchtgrund vorbringen, um einer neuerlichen Abschiebung zu entgehen. Sie sind als Person nicht glaubwürdig. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie, obwohl Sie erfahren haben, dass Sie verhaftet werden, trotzdem noch einen Monat in Georgien aufhältig sind. Würden die von Ihnen geschilderten Fluchtgründe tatsächlich der Wahrheit entsprechen, so hätten Sie unmittelbar nach Ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt, Sie allerdings flüchteten anfänglich vor der Polizei. In weiterer Folge wurde über Ihre Person die Schubhaft verhängt, Sie stellten allerdings gegenständlichen Antrag erst, nachdem Sie sich bereits drei Tage in Schubhaft befunden haben. Eine tatsächlich verfolgte Person würde keine Gelegenheit entgehen lassen, um einen Asylantrag zu stellen. Hinzu kommt, dass Sie auch bereits "jahrelange" Erfahrung bezüglich Ablauf des Asylverfahrens haben, zumal Sie bereits vier Mal Anträge gestellt haben.
Unweigerlich drängt sich für die Behörde der Verdacht auf, dass Sie gegenständlichen Antrag in der Hoffnung stellten, dadurch aus der Schubhaft entlassen zu werden. Dies haben Sie auch nachweislich gezeigt, dass Sie zweimal - aufgrund nicht Mitwirkens im Asylverfahren - eine Einvernahme in Ihrem Verfahren verhindert haben.
Was nun der Antrag der Vertreterin betrifft, eine Frist für eine Stellungnahme einzuräumen, wird angemerkt, dass aus Ihren eigenem Verschulden, bereits die Einvernahme zwei Mal abgebrochen werden musste und hast sich dadurch bereits eine Verzögerung von zumindest acht Tagen ergebe. Sie befinden sich gegenwertig in Schubhaft und ist auch aufgrund dessen auf eine rasche Abwicklung eines Verfahrens Bedacht zu nehmen, damit unnötig lange Schubhaftzeiten vermieden werden. Es steht Ihrem Vertreter jedoch frei, jederzeit eine ergänzende Stellungnahme an den BVwG nachzureichen. Angemerkt wird weiters, dass Ihr rechtsfreundlicher Vertreter bereits seit der Asylantragstellung die Möglichkeit gehabt hätte, eine Stellungnahme einzubringen.
- betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Sie haben Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet. In Österreich sind Ihre Frau und die beiden gemeinsamen Kinder aufhältig.
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; 22.01.2013, 2011/18/0012).
Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).
Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung der beschwerdeführenden Partei von seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind zur Folge, die sich als Asylberechtigte in Österreich aufhalten. Daher stellt die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.
Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führte jedoch zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen jedenfalls schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten.
Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind.
Vor dem Hintergrund der strafgerichtlichen Verurteilung Ihrer Person, gefährdet Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv und ist daher der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr Stellenwert einzuräumen als einen schützenwerten Familienleben, wie bereits im Vorverfahren im Erkenntnis vom 06.06.2017 ausreichend gewürdigt wurde.
Nachdem Sie erneut illegal in das Bundesgebiet eingereist sind, Sie versucht haben, sich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle durch Flucht zu entziehen, zeigt eindeutig, dass Sie nach wie vor nicht gewillt sind die österreichischen Gesetze zu achte. So hätten Sie die Möglichkeit gehabt, aus Georgien aus, bei der österreichischen Botschaft um ein Visum anzusuchen bzw. hätten Sie auch einen Antrag auf Herabsetzung der Gültigkeit des Einreiseverbots stellen können. Dies haben Sie aus eigenem Verschulden nicht getan. Sie haben es lieber bevorzugt, sich erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet zu begeben und haben hiermit eindeutig gezeigt, dass Sie nach wie vor nicht gewillt sind, die österreichischen Gesetze zu Beachten oder zu Achten.
Sie sind in einem arbeitsfähigen Alter und konnten sich Ihren Lebensunterhalt in Georgien selbst finanzieren.
Ihnen musste bereits bei der Antragstellung klar sein, dass Ihr weiterer Aufenthalt nicht gesichert ist.
In Ihrem Fall überwiegt auf alle Fälle die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sie wurden mehrmals zu nicht unerheblichen Freiheitsstrafen verurteilt. Gegen Ihre Person besteht ein 10jähriges Einreiseverbot. Trotz Bestehen des Einreiseverbots, reisten Sie neuerlich illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Ihr gesamtes, bisher an den Tag gelegtes Verhalten, zeigt eindeutig, dass Sie nicht gewillt sind, die österreichischen Gesetze zu beachten und einzuhalten. Aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens, kann die Behörde auch keine positive Zukunftsprognose stellen. Sie sind eindeutig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
Es wird Ihnen auch möglich sein, Ihre Ehefrau und Kinder in einem anderen Land z.B. im Zuge eines Urlaubes, zu sehen. Auch bleibt Ihnen die Möglichkeit offen, aus Ihrem Heimatland heraus, einen Antrag auf Herabsetzung bzw. Aufhebung des Aufenthaltsverbots anzusuchen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
2.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu Spruchteil A)
2.2.1. Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:
(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."
2.2.2. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
2.2.3. Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:
Das Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine Ausweisung, ist notwendiges Tatbestandselement des §12a Abs. 2 Asylgesetz 2005.
Der Beschwerdeführer brachte am 13.11.2003 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher abschlägig entschieden wurde. Dem Rechtsmittel wurde mit Erkenntnis des UBAS vom 24.8.2004 als unbegründet abgewiesen.
Der zweite, am 18.11.2004 eingebrachte Asylantrag, wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und erwuchs die zweitinstanzliche Entscheidung am 13.1.2005 in Rechtskraft.
Am 23.10.2014 brachte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag wurde gem. der §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Gegen den BF wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde aberkannt.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 2.6.2017 wurde die Beschwerde in allen Punkten abgewiesen und wurde der BF am 16.3.2017 nach Georgien abgeschoben.
Wie die bB zutreffend ausführte die die wider den BF ausgesprochene Rückkehrentscheidung bzw. Ausweisung aufrecht, da 18 Monate ab der Ausreise nicht verstrichen sind. Darüber hinaus verfügt der BF über kein sonstiges Aufenthaltsrecht und ist das gegen ihn erlassene Einreiseverbot nach wie vor aufrecht.
Ebenso kann der bB nicht entgegengetreten werden, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen ist, sind doch die vom BF vorgetragenen neuen Gründe völlig unglaubwürdig. Ebensowenig hat sich die allgemeine Lage im Herkunftsland nicht entscheidungsrelevant geändert.
Dem BF droht - wie bereits in den Vorverfahren festgestellt, im Falle seiner Rückkehr oder Abschiebung in das Herkunftsland keine Verletzung der Integrität, zumal sich die allgemeine Lage wie auch die persönlichen Verhältnisse und der körperliche Zustand seit der letzten Entscheidung des Bundesamtes nicht entscheidungswesentlich geändert haben und davon auszugehen ist, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat für den BF zu keiner Bedrohung der Menschenrechte führen wird.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - wie die Behörde erster Instanz bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer - weil auch nicht glaubwürdiger - Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen jedenfalls hinsichtlich der Herkunftsregion des BF, gleich geblieben. Es gab diesbezüglich auch kein Vorbringen des BF. Es ist daher davon auszugehen, dass sein Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Insoweit der BF nunmehr vorbringt neuerdings einfaches Mitglied der Oppositionspartei zu sein, vermag der BF wider seine Person gerichtete Verfolgungshandlungen nicht glaubwürdig darzutun und wird auf die oben zitierten, schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen. Tatsächlich kann nicht schlüssig nachvollzogen werden, weshalb gerade der BF als einfaches Oppositionsmitglied - bei hypothetischer Wahrunterstellung - einer Verfolgung ausgesetzt sein soll. Ebenso unplausibel ist, dass der BF ggst. Asylantrag erst drei Tage nach seiner fremdenpolizeilichen Kontrolle und Anhaltung aus dem Stande der Schubhaft einbringt, wäre doch bei einer wahrhaften Verfolgung davon auszugehen, dass er ehestmöglich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hätte.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei ergänzend zur hinreichenden Tragfähigkeit der Ausführungen der bB angemerkt, dass sich der BF am 16.8.2019 versuchte einer Personenkontrolle zu entziehen, indem dieser flüchtete, als er die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei einem Suchthilfezentrum bemerkte. Wäre der BF - wie unglaubwürdig behauptet - tatsächlich einer Bedrohungssituation im Heimatland ausgesetzt, wäre bei einem maßgerechten Asylwerber wohl davon auszugehen, dass dieser den Organen entgegengelaufen wäre, um ehestens einen Antrag auf internationalen Schutz einzubringen.
Als Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz normiert § 12a Abs. 2 AsylG in seiner Ziffer 3, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen darf. Bereits im letzten Verfahren hat das damalige Bundesasylamt ausgesprochen, dass der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren vor dem BFA ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht. Gegenteiliges ergibt sich auch bei Berücksichtigung der ständigen Judikatur nicht.
Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch das BFA ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; dem BF wurde ein Parteiengehör eingeräumt.
Dem BFA ist beizupflichten, wenn es feststellte, dass angesichts der erheblichen und wiederholten Straffälligkeit im Rahmen einer Interessensabwägung das Familien- oder Privatleben des BF in Österreich gegenüber dem Interesse der Außerlandesbringung zurückzutreten hat, wie dies bereits in zurückliegenden Verfahren zutreffend festgehalten wurde. Das Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung, dass die Länderberichte nicht dem Parteiengehör zugeführt wurde, ist aktenwidrig, zumal anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 4.9.2019 dem BF die Länderberichte sehr wohl zur Kenntnis gebracht wurden, dieser jedoch auf die Frage, ob er diese übersetzt haben wolle, angab, dass er das nicht brauche. Zudem wurde der Vertreterin die Länderinformationsblätter ausgehändigt und reichte die rechtsfreundliche Vertretung nunmehr die Stellungnahme nach, weshalb eine Verletzung des Parteiengehörs als saniert anzusehen war. Darüber hinaus vermag die Stellungnahme an der Beurteilung nichts zu ändern.
Auch der Gesundheitszustand des BF gibt nicht dazu Anlass, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Daran vermögen auch die neu eingelangten Vorbringen der rechtsfreundlichen Vertretung (OZ 4) nichts zu ändern.
Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 12.01.2015 rechtmäßig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
Aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab. Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auf die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen (z. B. in Bezug auf § 18 BFA-VG auf § 38 AsylG aF).
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben res iudicata strafgerichtliche VerurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L518.2141134.2.00Im RIS seit
15.09.2020Zuletzt aktualisiert am
15.09.2020