TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/12 L509 2223053-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2019
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Entscheidungsdatum

12.09.2019

Norm

BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
FPG §55

Spruch

L509 2223053-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Dr. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2019, Zl. 1017164402-180753852, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Mitteilung des Landesgerichts (LG) XXXX vom 19.07.2018 zu GZ 30 HR 185/18w-1, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) verständigt, dass über den Beschwerdeführer (BF) mit pakistanischer Staatsangehörigkeit die Untersuchungshaft verhängt und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert wurde. Laut Abschlussbericht der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX vom 22.10.2018 wurde u. a. gegen den BF wegen Verdachts der Schlepperei (§ 114 Abs. 4 FPG) in einer kriminellen Vereinigung ermittelt.

2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.01.2019, GZ 26Hv 136/18f, wurde der BF wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 1. Fall FPG in 7 Punkten und wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und teilweise auch Z 2, Abs. 4 1. Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der Berufung des BF beim Oberlandesgericht XXXX wurde mit Urteil vom 23.05.2019, GZ: 7 Bs 99/19w nicht Folge gegeben, hingegen wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die über den BF verhängte Freiheitsstrafe auf 4 1/2 Jahre angehoben. Das Urteil ist seit dem 23.05.2019 rechtskräftig.

3. Aufgrund dieser Verurteilung wurde gegen den BF ein Verwaltungsverfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Rückkehrentscheidung) und eines Einreiseverbotes nach fremdenpolizeilichen Vorschriften eingeleitet. Dazu wurde der BF am 15.07.2019 beim BFA niederschriftlich einvernommen.

4. Mit Bescheid des BFA vom 30.07.2019 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), die Abschiebung des BF nach Pakistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.), eine unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), keine Frist für eine freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der BF als Drittstaatsangehöriger, der auf Dauer in Österreich rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügte, wegen der im gerichtlichen Urteil angeführten Straftaten eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, was insbesondere als bestimmte Tatsache zu gelten habe, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben andern in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant seien. Das Familienleben des BF wurde insoweit berücksichtigt, als sich die Ex-Ehefrau des BF, von der er seit 2010 geschieden ist, sowie die gemeinsamen Töchter im Alter von 18, 16, und 14 Jahren in Österreich befinden und auch österreichische Staatsangehörige seien. Seit 05.05.2009 lebe der BF schon nicht mehr mit seiner geschiedenen Ehefrau und den Kindern in gemeinsamer Wohnung. In der Haft sei der Bf nur einmal von seiner geschiedenen Ehefrau und der jüngsten Tochter besucht worden. Seit 2011 sei der BF mit einer pakistanischen Frau wieder verheiratet, die auch in Pakistan lebe. Der BF sei für diese Ehefrau sowie für 2 seiner Töchter unterhaltspflichtig und bezahle für die Töchter 400 Euro monatlich. Für die geschiedene Ehefrau leiste der BF keine Unterhaltszahlungen. Der BF habe in Pakistan jedenfalls ein Familienleben

Die Schwere der vom BF begangenen Taten über einen langen Zeitraum sowie die Höhe der verhängten Haftstrafe und der Umstand, dass er in Pakistan ein Familienleben habe, wiege schwerer als der durch die Rückkehrentscheidung stattfindende Eingriff in sein Familienleben in Österreich. Hinsichtlich des sonstigen Privatlebens wurde abgewogen, dass der BF zwar Bekannte in Österreich hätte, in Pakistan habe er jedoch Freunde und seien seine sozialen Bindungen dorthin stärker als jene nach Österreich, zumal er auch einen Freund im Februar 2018 anlässlich dessen Hochzeit in Pakistan besucht hätte. Hier in Österreich habe er nur Bekannte, in Pakistan jedoch Freunde.

Es sei zwar ein Familienleben in Österreich nicht aber ein schützenswertes Privatleben anzunehmen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung seines Familienlebens sei nicht geboten und eine Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig. Weder aus den Feststellungen zur Lage in seinem Heimatstaat noch aus seinem Vorbringen ergäbe sich die Annahme einer Gefährdung des BF im Hinblick auf Art 2 oder 3 EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK, die Abschiebung des BF nach Pakistan sei daher zulässig.

Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass der BF von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren rechtskräftig verurteilt worden war und die verhängte Freiheitsstrafe von 4 Jahren - nach Berufung des Staatsanwaltes - sogar auf 4 1/2 Jahre hinaufgesetzt wurde. Aufgrund dieser Verurteilung sei ein unbefristetes Einreiseverbot vorgesehen. Der BF hätte über einen langen Tatzeitraum 31 Schlepperfahrten durchgeführt und dabei die rechtswidrige Einreise von Fremden in und durch Österreich in Bezug auf über 90 Fremde in Bereicherungsabsicht gefördert sowie durch dieses Verbrechen einen Gewinn von mindestens 10.000 Euro erwirtschaftet. Sein Verhalten stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich dar. Die belangte Behörde verkenne zwar nicht, dass der BF bis vor Begehung dieser Straftaten in Österreich unbescholten war, er habe jedoch die Schlepperei auf einen längeren Zeitraum hin ausgelegt und als längerfristige Einnahmequelle geplant. Der BF sei - entgegen seinen Ausführungen - seit 20.11.2017 nicht mehr erwerbstätig und hätte Schulden; er hätte somit in der weiteren Begehung der strafbaren Handlungen beharrt, wäre dies nicht durch die Inhaftierung des BF vereitelt worden. Das Einreiseverbot in der im Spruch angeführten Dauer sei erforderlich, da keine positive Zukunftsprognose gestellt werden könne und das Verbrechen der Schlepperei des BF gerade für das Transitland Österreich eine besondere Bedeutung hätte, so dass die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt und zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Die über den BF verhängte Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren übersteige die in § 53 Abs. 3 FPG vorgesehene Schwelle jener Voraussetzungen, die ein Einreiseverbot von höchstens 10 Jahren rechtfertigen zu einem unbefristeten Einreiseverbot deutlich und stelle sich der Eingriff im vorliegenden Fall jedenfalls als verhältnismäßig dar.

Dass für eine freiwillige Ausreise keine Frist gewährt wurde, sei dadurch bedingt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG abzuerkennen gewesen sei. Dies gründe sich wiederum darauf, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegen sei, zumal sein Verbleib eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF habe durch die Straftaten bewiesen, dass er die österreichische Rechtslage (gemeint: Rechtsordnung) nicht respektieren und einhalten wolle. Sohin sei die sofortige Ausreise nach Entlassung aus der Strafhaft erforderlich. Gründe, die diesem Erfordernis der sofortigen Ausreise entgegenstehen würden, seien nicht vorhanden; den Ausgang des Verfahrens könne der BF auch im Ausland abwarten.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 30.07.2019 wurde dem BF für ein Beschwerdeverfahren die ARGE-Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt.

6. Gegen den angeführten Bescheid wurde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Mit der Beschwerde wird der Bescheid in vollem Umfang bekämpft und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie des Inhalts geltend gemacht. Es wird ausgeführt, dass der BF als pakistanischer Staatsangehöriger seit 1990 in Österreich lebe und seit 1997 in S. wohnhaft sie. Er habe dort eine Mietwohnung bewohnt und sei er selbständig als Reinigungskraft tätig gewesen. Weiters sei der BF in der Reinigungsfirma seines Neffen als Geschäftsführer angestellt gewesen. Er verfüge außerdem über eine aufrechte Unfall- und Krankenversicherung. Aufgrund ausreichender Einkommensverhältnisse sei der BF nicht auf öffentliche Mittel angewiesen. Der BF sei äußerst stark in die österreichische Gesellschaft integriert. Es befinde sich sein familiäres Umfeld und sein Freundeskreis in Österreich. Er sei Vater von 3 Kindern, die in Österreich geboren wurden und in S. bei der geschiedenen Gattin wohnen würden. Er habe sowohl zu den Kindern als auch zur Ex-Frau eine äußerst enge Bindung. Bis zu seiner Verurteilung könne er einen tadellosen Leumund vorweisen und sei er weder in Österreich noch in seinem Heimatland strafrechtlich verurteilt worden.

Die Begründung des Bescheides lasse nähere fallbezogene Erwägungen vermissen. Das ausschließliche Abstellen auf die strafrechtliche Verurteilung sei für eine "derartige" (gemeint: vom Gesetz geforderte) Begründung nicht ausreichend. Auf die Erfordernisse der "Gegenwärtigkeit" und der "als hinreichend schwer zu qualifizierenden Gefahr" iSd § 52 Abs. 5 FPG sei die belangte Behörde einzelfallbezogen nicht ansatzweise eingegangen. Andernfalls sei sie zum Ergebnis gekommen, dass beim BF keine negative Zukunftsprognose besteht. Dies bedinge, dass die gegenständliche Rückkehrentscheidung einen nicht wiedergutzumachenden Eingriff in sein Privat- und Familienleben iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK durch die Trennung von seinen Kindern und seiner Ex-Gattin darstelle. Somit sei der Inhalt des Bescheides rechtswidrig. Der Eingriff wäre unverhältnismäßig und mit dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht in Einklang zu bringen.

Es wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor der Außenstelle Innsbruck durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben; in eventu, den Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes spürbar herabzusetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben, durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der darin enthaltenen schriftlichen Stellungnahme, der niederschriftlichen Angaben des anwaltlich vertretenen BF, der strafgerichtlichen Urteile erster und zweiter Instanz und der Beschwerdeausführungen. Zur Feststellung der aktuellen abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsland Pakistan wurden die umfangreichen und hinreichend aktuellen Länderfeststellungen, wie sie im angefochtenen Bescheid enthalten sind, herangezogen.

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist ein Staatsangehöriger von Pakistan, reiste 1990 nach Österreich ein und ist nachweislich seit Juni 1997 in Österreich aufrecht polizeilich gemeldet. Nach seinen Angaben war der BF davor in der Gemeinde P. polizeilich gemeldet. (Meldedaten dazu sind nicht mehr verfügbar, da laut Auskunft der Gemeinde P. die Meldedaten aus dieser Zeit anlässlich eines Hochwasserschadens vernichtet wurden.) Bis 29.04.2019 war der BF im Besitze eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU". Er verdiente sich seinen Lebensunterhalt zunächst im Wesentlichen als bei unterschiedlichen Firmen angestellter Arbeiter und war zuletzt (vor seiner Verhaftung am 18.07.2018) als Geschäftsführer einer Reinigungsfirma seines Neffen tätig, wo er monatlich ca. 1.200 bis 1.400 Euro - als Geschäftsführer zusätzlich ca. 500 bis 600 Euro - ins Verdienen brachte. In den Jahren 2015 und davor betrieb der BF selbständig eine Reinigungsfirma, wo er auch als Geschäftsführer tätig war, über die jedoch 2015 beim Bezirksgericht S. ein Schuldenregulierungsverfahren stattfand, aus dem der BF nach wie vor zu einer halbjährlichen Zahlung von 531 Euro verpflichtet ist.

1.2. Der BF ist mit einer pakistanischen Staatsangehörigen in zweiter Ehe verheiratet, die nicht mit dem BF in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt, sondern in Pakistan lebt. In Österreich war der BF mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, von der er seit 2010 geschieden ist. Aus dieser Ehe entstammen 3 Kinder (geboren 2001, 2003 und 2004) mit österreichischer Staatsangehörigkeit, von denen das älteste inzwischen volljährig ist, die beiden jüngeren sind minderjährig. An Unterhaltszahlungen leistet der BF für seine Kinder monatlich 400 Euro. Der BF ist außerdem für seine in Pakistan lebende Ehegattin unterhaltspflichtig.

1.3. Von seiner Familie leben in Pakistan noch ein Bruder und eine Schwester, seine Eltern sind bereits verstorben. Außerdem hat er Neffen und Nichten in Pakistan, die ihre Eltern finanziell erhalten. Der BF reiste mehrmals nach Pakistan, zuletzt im Februar 2018, um an der Hochzeit eines Freundes teilzunehmen.

1.4. Mit Urteil des Landesgerichts I. vom 23.01.2019, Zl 26 Hv 136/18f, wurde u. a. der BF wegen des Verbrechens gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Z 2, Abs. 4 1. Fall FPG und gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 erster Fall FPG (gewerbsmäßige Schlepperei in Bezug auf mindestens 3 Fremde in einer kriminellen Vereinigung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der Strafberufung des Staatsanwaltes wurde Folge gegeben und die Freiheitsstrafe beim BF mit Urteil des Oberlandesgerichtes I. vom 23.05.2019 auf 4 1/2 Jahre angehoben (7 Bs 99/19w). Der Berufung des BF hingegen wurde nicht Folge gegeben. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF zusammen mit anderen Mittätern von August 2017 bis Juni 2018 gewerbsmäßig und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise von Fremden ohne Aufenthalts-, Einreise- oder Durchreiseberechtigung in Österreich oder Mitgliedstaaten der EU bzw. Nachbarstaaten von Österreich mit Bereicherungsvorsatz gefördert hat. Der BF hat demnach die Transportfahrten mit den Fremden organisiert und die Entgelte vereinbart. Bei diesen Taten hat der BF einen Gewinn von zumindest 10.000 Euro erwirtschaftet.

Bei der Straffestsetzung durch das Oberlandesgericht I. wurde beim BF als erschwerend gewertet, dass er kein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat, dass er an den Tathandlungen durch Organisation, Vereinbarung der Entgelte und teilweise Beauftragung der Fahrer führend beteiligt gewesen war sowie dass sich die zahlreichen Tatbegehungen über einen längeren Zeitraum erstreckten. Als strafmildernd schlug lediglich Unbescholtenheit durch.

Das Urteil ist seit 23.05.2019 rechtskräftig. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft. In der Strafhaft wurde der BF bisher einmal von seiner geschiedenen Ehegattin und der jüngsten Tochter besucht.

1.5. Im Herkunftsland Pakistan ist, wie sich aus den in den angefochtenen Bescheid vollständig übernommenen, umfassend und mit ausgewogenen und aktuellen Quellenverweisen versehenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ergibt, keine Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr, sowohl unter dem Aspekt seiner persönlichen Sicherheit als auch jenem der ökonomischen und sozialen Sicherheit, festzustellen. Der BF leidet an Zuckerkrankheit und Bandscheibenvorfall, die mit Medikamenten behandelt werden. Die medizinische Versorgung in Pakistan ist zwar grundsätzlich problematisch, vor allem in ländlichen Gebieten, jedoch ist in modernen Krankenhäusern in den Großstädten eine Behandlungsmöglichkeit für die am weitesten verbreiteten Krankheiten festzustellen. Insulin ist in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität vorhanden und sind diese Medikamente auch für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich (Auswärtiges Amt 21.08.2018).

Der BF beherrscht Urdu als eine der Landessprachen, Englisch und Deutsch, hat Verwandtschaft in Pakistan (Ehegattin, 2 Geschwister und deren Kinder) und besuchte in der Vergangenheit mehrmals sein Heimatland. Sohin hielt er den Kontakt zum Herkunftsland aufrecht und kann nicht von einer völligen Entfremdung oder Entwurzelung des BF von seinem Heimatland gesprochen werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der angefochtene Bescheid basiert grundsätzlich auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in seiner Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Das BFA hat dem BF Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und ihn persönlich einvernommen. Es hat sich auch mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandergesetzt und dieses in zutreffenden Zusammenhang mit seiner Situation gebracht. Wenn in der Beschwerde nun aufgezeigt wird, das BFA ließe jedenfalls nähere fallbezogene Erwägungen vermissen, weshalb beim BF aufgrund seines bisherigen Gesamtverhaltens ein solches Fehlverhalten anzunehmen wäre, welches eine negative Gefährdungsprognose für das Vorliegen einer gegenwärtigen und als hinreichend schwer zu qualifizierenden Gefahr rechtfertigen würde, so ist dem entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde aus dem Verhalten des BF sehr wohl nachvollziehbare Schlüsse gezogen hat, die die Annahme gerechtfertigt erscheinen lassen, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Die belangte Behörde hat auf die Schwere des Fehlverhaltens des BF und die besondere Bedeutung des Verbrechens der Schlepperei für das "Transitland Österreich" besonders hingewiesen und deshalb auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit geschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich dieser Einschätzung nur anschließen.

Sein bis zur Verurteilung tadelloser Leumund und das persönliche Verhalten seit der Verurteilung würden lt. Beschwerde keinerlei Anhaltspunkte liefern, die auf eine gegenwärtige oder erhebliche Gefahr für die Interessen der Gesellschaft schließen ließen. Dies wird nicht in Abrede gestellt und im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu bewerten sein.

Die Begehung der strafbaren Handlungen ist durch die gerichtliche Verurteilung erwiesen. Sie wird vom BF auch nicht bestritten, wenngleich er bei der fremdenpolizeilichen Vernehmung seine Beteiligung daran herunterzuspielen versucht (vergl. seine Aussage auf AS 463: "Ich habe nur einen Teil mitgemacht, ich habe nur eine Teilschuld, die anderen Sachen haben die anderen gemacht").

Die übrigen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Der BF ist diesen im Wesentlichen nicht entgegengetreten. Lediglich zu seinen Beziehungen zur geschiedenen Ehefrau sowie zu seinen in Österreich lebenden Kindern wird angegeben, dass diese äußerst eng und familiär wären. Eine enge, familiäre Beziehung hat der BF in der Einvernahme vor dem BFA jedoch nicht behauptet (diese wird erstmals in der Beschwerde hervorgehoben) und ist eine solche auch nicht anzunehmen, zumal der BF schon seit 9 Jahren von der ersten Ehegattin geschieden ist. Eine enge und familiäre Beziehung ist auch deshalb nicht anzunehmen, da der BF lediglich einmal von seiner geschiedenen Gattin und einer Tochter in der Strafhaft für eine halbe Stunde besucht wurde. Auch hierzu traf die belangte Behörde zutreffende Ausführungen. Der BF hat nach der Scheidung eine in Pakistan lebende Frau in zweiter Ehe geheiratet. Auch wenn er mit dieser nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, kann er nicht glaubhaft machen, dass seine familiäre Beziehung zur seit Jahren geschiedenen Ehegattin stärker ist als jene zu seiner derzeitigen, für deren Unterhalt er auch aufkommen muss, da sie ohne eigenes Einkommen ist. Was die Beziehung zu seinen Kindern betrifft, ist diese in Relation zu den von ihm begangenen Straftaten zu sehen und abzuwägen, ob in Anbetracht der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die durch die gegenständliche Entscheidung stattfindende Beeinträchtigung der Vater - Kind - Beziehung im öffentlichen Interesse erforderlich, gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs. 5 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß § 53 Abs. 1 FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat u.a. insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Abs. 3 Z 5).

In den erläuternden Bemerkungen zur RV der seit 01.09.2018 in Kraft getretenen Bestimmung des FPG (189 der Beilagen XXVI. GP) heißt es:

Zu Z 30 und 38 (§§ 53 Abs. 3 Z 5 und 7 sowie 119)

Durch die vorgeschlagene Änderung sollen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 3 nunmehr jene straffälligen Drittstaatsangehörigen von der neuen Z 5 erfasst sein, die von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren - und damit für ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB - rechtskräftig verurteilt wurden.

Die Frist des Einreiseverbotes beginnt gemäß § 53 Abs. 4 FPG mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Gemäß § 53 Abs. 5 FPG liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgesprochen hat, ist bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A, Punkt 2.2. der Entscheidungsgründe). Diese Rechtsprechung gilt auch für die aktuelle Rechtslage.

3.2.2. Der BF wurde von einem österreichischen Gericht wegen gewerbsmäßiger Schlepperei im Rahmen einer kriminellen Organisation rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren verurteilt. Erschwerend gewertet wurde nach Berufungen des BF und des Staatsanwaltes, dass der BF kein vollumfängliches Geständnis abgelegt hatte, die führende Beteiligung des BF an den Straftaten und die Begehung der Straftaten über einen längeren Zeitraum. Mildernd wurde bloß die Unbescholtenheit des BF gewertet. Der Berufung des BF wurde vom Oberlandesgericht I. nicht stattgegeben, während die Berufung des Staatsanwaltes unter Berücksichtigung der o.a. Erschwerungsgründe zur Anhebung der Freiheitsstrafe von 4 Jahren auf letztlich 4 1/2 Jahre geführt hat.

3.2.3. Der Feststellung, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 1/2 Jahren zur Annahme führt, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann nicht ernsthaft entgegengetreten werden. Die Tathandlungen bilden an sich schon einen gravierenden Unwert, der durch die persönliche Beteiligung des BF insbesondere in führender Funktion, mit zahlreichen Wiederholungen über einen längeren Zeitraum noch verstärkt wurde und auch zur Anhebung der erstinstanzlich unbedingt verhängten Freiheitsstrafe führte.

3.2.4. Schon aus seiner Einlassung im fremdenpolizeilichen Verfahren, indem er - wie in der Beweiswürdigung erwähnt - seinen Tatbeitrag herunterzuspielen versucht, kann der Schluss gezogen werden, dass er den tatsächlichen Unwert seiner Tathandlungen nicht in vollem Umfang zu Kenntnis nehmen möchte. Ein hoher Unwert der verurteilten Tathandlungen ist gerade in Zeiten eines hohen Migrationsdruckes - wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat - im besonderen Maß gegeben. Es bedarf bei derart gravierenden Verstößen gegen strafrechtliche Vorschriften, die gegen illegale Einwanderung gerichtet sind, wie in dem vorliegenden Fall einer klaren und entschiedenen Reaktion der zuständigen Behörden zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die führende Rolle, die der BF innerhalb der kriminellen Vereinigung innehatte und die Häufigkeit wiederholter Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens August 2017 bis Juni 2018, - wie die belangte Behörde ebenso zutreffend ausgeführt hat - liefern Anhaltspunkte dafür, dass er bereit ist, die Interessen der Gesellschaft erheblich zu gefährden. Dass sich der BF seit seiner Verhaftung wohlverhalten hat, wie die Beschwerde für ihn ins Treffen führen möchte, ist wohl als selbstverständlich anzunehmen und nicht zuletzt dem Umstand geschuldet, dass er sich seither nicht mehr auf freiem Fuß befindet, folglich seinem Wohlverhalten unter diesen Umständen nur untergeordnete Bedeutung zukommen kann. Basierend darauf ist eine Zukunftsprognose sehr wohl möglich und kann diese aufgrund seiner Tatbeteiligung - wie oben ausgeführt und im gerichtlichen Strafverfahren klar erwiesen - nicht zu Gunsten des BF erstellt werden. Der belangten Behörde ist somit in ihrer negativen Zukunftsprognose nicht entgegenzutreten, so dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser anschließt.

Damit ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die Gefährlichkeitsprognose sprechen. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltes des BF und die Tatsache, dass der BF für 3 (nunmehr für 2) in Österreich geborene Kinder unterhaltspflichtig und zu diesen und der Mutter der Kinder, von der er seit 2010 geschieden ist, eine familiäre Beziehung pflegt einen mit dem Einreiseverbot relevanten Eingriff in das Recht auf Führung eines Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK angenommen.

3.2.5. Zum Schutz des Privat- und Familienlebens und der Rechtfertigung eines allfälligen Eingriffs hat die belangte Behörde richtig auf § 9 BFA-VG Bedacht genommen. Die dafür maßgebliche Bestimmung lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

3.2.6. Bei den angeführten Straftaten handelt es sich um ein das öffentliche Interessen derart schwer beeinträchtigendes Fehlverhalten, das die belangte Behörde bei gehöriger Interessenabwägung nur zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zulässig ist. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass der BF familiäre Beziehung zu seiner geschiedenen Gattin und seinen minderjährigen Kindern pflegt. Dass diese nur mehr sehr schwach ausgeprägt sind, zeigt der Umstand, dass der BF von seiner geschiedenen Gattin und einem seiner Kinder lediglich einmal für eine halbe Stunde in der Haft besucht wurde. Das mit der Beschwerde geltend gemachte starke Interesse an der Aufrechterhaltung des Familienlebens wird auch dadurch gemindert, dass der BF nunmehr schon seit mehreren Jahren wiederum mit einer in Pakistan lebenden Frau verheiratet ist, für die er auch Unterhalt leistet.

Aufgrund der Straftaten des BF ist die Erlassung des Einreiseverbotes auch bei Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten privaten familiären Interessen zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen) dringend geboten. Die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des BF und seine Familie wiegen keinesfalls schwerer als die nachteiligen Folgen von der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Aufgrund des besonderen Unwertes der strafbaren Handlungen und der infolge des massiven Migrationsdruckes in die europäische Union stark ansteigenden Schlepperunwesens liegt es im erheblichen öffentlichen Interesse, einschlägige Straftaten zu verhindern und stellt die Erlassung eines Einreiseverbotes in die Mitgliedstaaten gegen solche Art straffällig gewordener Personen eines der adäquaten Mittel dar. Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie das Einreiseverbot im gegenständlichen Fall in Anbetracht der in der Begründung des gerichtlichen Urteils erkennbaren, besonders hervorstechenden Tatbeteiligung des BF im öffentlichen Interesse für eine unbefristete Dauer ausspricht. Die vom BF geltend gemachten Beziehungen zu Freunden und seine unbestritten langjährige berufliche Integration in Österreich können unter Bedachtnahme auf die hier besonders zum Tragen kommenden öffentlichen Interesse nur von marginaler Bedeutung sein.

3.2.7. Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan unzulässig wäre, haben sich nicht ergeben und wurden solche auch nicht konkret geltend gemacht. Weder die Sicherheitslage noch die wirtschaftliche Lage noch die gesundheitliche Situation des BF lassen darauf schließen, dass der BF durch die Abschiebung einer erheblichen Gefährdung am Leben oder an der Gesundheit ausgesetzt wäre. Sohin hat die belangte Behörde die Abschiebung zu Recht für zulässig erklärt.

3.2.8. Die sofortige Ausreise des BF - nach Haftentlassung - liegt unter Bedachtnahme auf die Schwere der begangenen strafbaren Handlungen jedenfalls im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und ist ein Aufschub der Ausreise daher nicht angebracht. Sonstige Gründe, die einer sofortigen Ausreise entgegenstehen, liegen nicht vor, daher hat die belangte Behörde zu Recht die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen und keine Frist für eine freiwillige Ausreise festgesetzt.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend Ra 2018/19/0241-7 26. März 2019, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0484, mwN).

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, dem BF Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und ihn persönlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurde der maßgebliche Sachverhalt vollständig erhoben. Die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung ist nachvollziehbar und schlüssig begründet. Keinesfalls konnte - wie oben ausgeführt - die Bescheidbegründung als unvollständig erkannt werden. Mit der Beschwerde wird kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt behauptet und kein neues Tatsachenvorbringen geltend gemacht. Die strafbaren Handlungen wurden von 2017 bis 2081 begangen und die Verurteilung erwuchs im Mai 2019 in Rechtskraft. Insofern ist der zugrundeliegende Sachverhalt aktuell.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).

Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem BF näher zu erörtern.

3.4. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Ab B.I. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Verfahren hat nicht ergeben, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Entscheidung weicht auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es überhaupt an einer solchen. Im Übrigen wird auf die in der rechtlichen Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

Schlagworte

Daueraufenthalt EU (int. Schutzberechtigte) Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Interessenabwägung öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Rückkehrentscheidung rechtmäßig Schlepperei Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L509.2223053.1.00

Im RIS seit

15.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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