TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/18 L527 2185559-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L527 2185559-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Iran, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH als Mitglieder der ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2019:

I. den Beschluss gefasst:

A) Soweit die Beschwerde die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 und § 56 AsylG 2005 beantragt, wird sie als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:

A) Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte hier am 29.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion XXXX am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer zu den Gründen seiner Ausreise befragt an, dass er den Iran aus religiösen Gründen verlassen habe. Er sei vor etwa acht Monaten im Herzen Christ geworden. Er habe auch Hauskirchen besucht. Eine der Hauskirchen sei vor etwa drei Monaten verraten worden, weshalb er den Iran auf Beschluss seiner Eltern verlassen habe. Bei einer Rückkehr in den Iran habe er Angst um sein Leben. Auf Religionswechsel stünde im Iran die Todesstrafe.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 12.09.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: [belangte] Behörde) niederschriftlich einvernommen. Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er immer wieder Reden gegen den Islam gehalten und geäußert hätte, dass er kein freier Mensch sei. Seinem Gefühl nach habe es im Islam keine freie Bewegungsmöglichkeit gegeben und habe er keine Entscheidungen treffen können. Er habe Angst gehabt, wenn er einer anderen Person Fragen stellt, dass diese von seinen Gedanken erfahre. Aus diesem Grunde hätte er begonnen, sich für das Christentum zu interessieren. Er habe Bücher gelesen und gefunden, dass es für falsches Verhalten nur im Islam Strafen gebe. Im Christentum existiere nur Verzeihung. Gott entscheide über die Fehler der Menschen. Er sei von einer Person, die er im Fitnesszentrum in Teheran kennengelernt habe, vor etwa einem Jahr über alles informiert worden. Je öfter er diesen Mann getroffen hätte, desto mehr hätte er sich in die Religion verliebt. Nach zwei Monaten mit Gesprächen sei er dann von diesem Mann in eine Hauskirche eingeladen worden. Anschließend hätte er öfters die Hauskirche besucht und verschiedene Menschen kennengelernt. Einmal pro Woche oder zweimal im Monat hätten sie die Kirche besucht. Dies habe solange funktioniert, bis seine Ehegattin zu fragen begonnen habe, was er in dieser Zeit am Abend machen würde. Seine Ehegattin habe zu streiten begonnen, was er dann in der Kirche erzählt hätte. Von den Kirchenbesuchern sei ihm geraten worden, seiner Ehegattin von seinen Kirchenbesuchen zu erzählen. Seine Schwiegerfamilie sei jedoch strenggläubig gewesen. Er hätte nicht gewusst, dass seine Ehegattin alles weitererzähle. Aufgrund der Zugehörigkeit seiner beiden Schwäger zur Basidsch-e Mostaz'afin sei für ihn klar gewesen, dass er ins Ausland gehen müsse. Am nächsten Tag sei seine Ehegattin zu seinen Schwiegereltern gegangen und nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Beim Versuch seine Gattin telefonisch zu erreichen, habe lediglich seine Schwiegermutter abgehoben und gesagt, dass er kein Moslem wäre und er ihre Tochter nicht mehr sehen dürfe, woraufhin er erwidert hätte, dass er seine Ehegattin und sein ungeborenes Kind lieben würde. Seine Schwiegermutter habe geantwortet, dass er ein schmutziger Nichtmuslim wäre und sie das Kind im Spital bereits abtreiben hätten lassen. Insoweit nur der Ehemann eine Scheidung beantragen könne, sei er erpresst worden, in eine Scheidung einzuwilligen, andernfalls sie ihn bei Gericht melden würden. Bei der Hochzeit sei vereinbart worden, dass er bei einer Scheidung 500 Stück Goldmünzen an seine Frau übergeben müsse. Seine Ehegattin habe dies auch von ihm gefordert und ihm ebenfalls erklärt, dass ihr gemeinsames Kind schon tot wäre. Am dritten Tag nach der Scheidung sei bereits die Polizei da gewesen, um die fünfhundert Münzen abzuholen. Er habe seiner Ehegattin mitgeteilt, dass er ihr 250 Münzen geben könne und sie die restlichen Münzen in monatlichen Raten, jeweils ein Stück pro Monat, erhalten würde. Er habe Angst gehabt und sei unter Druck gesetzt worden. Seine Schwäger hätten ihn bei einem Kirchenbesuch verfolgt und dann damit erpresst. Danach habe er nicht nach Hause gehen können und sei bei seinen Freunden gewesen. Er habe seinen Vater um Hilfe gebeten. Dieser habe ihm die Adresse von einem Freund in XXXX gegeben, wo er sich versteckt habe. Sein Vater habe ihm geraten ins Ausland zu verschwinden.

Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.09.2016 brachte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Taufvorbereitung in Vorlage.

Die Landespolizeidirektion XXXX setzte die belangte Behörde über den Abschluss-Bericht vom 25.09.2016 in Kenntnis, wonach der Beschwerdeführer im dringenden Verdacht stünde, am XXXX 2016 gegen 21:45 Uhr im Zuge eines Raufhandels einen syrischen Staatsbürger verletzt zu haben.

Mit E-Mail vom 12.01.2017 übermittelte das XXXX eine Bestätigung über die Aufnahme des Beschwerdeführers in den Katechumenat der katholischen Kirche.

Mit Meldung vom 10.06.2017 verständigte die Landespolizeidirektion XXXX die belangte Behörde von einer Amtshandlung gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 SMG.

Die belangte Behörde erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen für nicht glaubhaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wies es den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Die belangte Behörde erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran aus (Spruchpunkte III, IV und V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI).

Am 15.01.2018 brachte der Beschwerdeführer per Telefax einen Taufschein bei der belangten Behörde in Vorlage.

Gegen den angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in vollem Umfang die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dem Rechtsmittelschriftsatz sind bereits vorgelegte Unterlagen bezüglich seiner religiösen Aktivitäten in Österreich und Unterlagen zur Bescheinigung der Integration angeschlossen.

Am 11.05.2018, am 20.03.2019 und am 21.05.2019 langten beim Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen zur Bescheinigung der Integration des Beschwerdeführers ein.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 08.07.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung an und ersuchte den Beschwerdeführer in der Ladung um Mitwirkung am Verfahren. Der Beschwerdeführer ließ in der Folge die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme ungenützt verstreichen.

In der Verhandlung vernahm das Bundesverwaltungsgericht - neben dem Beschwerdeführer - (als Zeugen) den Pfarrer der römisch-katholischen Pfarrgemeinde XXXX und den Pfarrer der römisch-katholischen Pfarrgemeinde XXXX ein. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der Verhandlung im Übrigen eine iranische Geburtsurkunde im Original, ein Unterstützungsschreiben der römisch-katholischen Pfarre XXXX , eine Deutschkursbesuchsbestätigung und einen Länderbericht über die Situation von konvertierten Christen im Iran in Vorlage. Die belangte Behörde hatte schon im Vorfeld erklärt, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an einer mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.

Die in der Verhandlung vorgelegte iranische Geburtsurkunde ließ das Bundesverwaltungsgericht übersetzen und von der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Landeskriminalamt, Kriminalpolizeiliche Untersuchung AB 08, auf Echtheit und Unverfälschtheit zu überprüfen. Das Ergebnis der Dokumentenuntersuchung langte am 30.07.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum, konkret am XXXX , geboren. Er ist ein erwachsener, arbeitsfähiger männlicher Drittstaatsangehöriger, konkret: iranischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache, die er in Wort und Schrift beherrscht, ist Farsi. Der Beschwerdeführer spricht außerdem Türkisch auf mittelmäßigem Niveau und hat geringe Deutschkenntnisse (siehe unten). Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Perser an und wurde als Moslem (Schiit) geboren; mittlerweile bezeichnet er sich als Christ, römisch-katholisch. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen Krankheit; er ist gesund.

Der Beschwerdeführer wurde in Teheran geboren, wuchs dort auf und lebte etwa bis zu seinem 19. oder 20. Lebensjahr bei seinen Eltern. Nach seiner Eheschließung am 23.02.2010 wohnte der Beschwerdeführer - gemeinsam mit seiner Ehegattin - weiterhin in Teheran in einer eigenen Wohnung. Die Scheidung erfolgte am 02.07.2015. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule und schloss sie mit Matura (Fachbereich: Fahrzeugmechanik) ab. Der Beschwerdeführer musste aus sozialen Gründen seinen Militärdienst nicht ableisten. Er arbeitete zunächst für einige Monate als Lastkraftwagenfahrer und anschließend bis etwa 2016 als Goldschmied bei einem Goldverarbeitungsbetrieb in Teheran. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat Familie/Verwandte, namentlich seine Eltern und eine (verheiratete) Schwester. Der Aufenthaltsort seiner ehemaligen Gattin ist ihm nicht bekannt. Seine Familie gehört der Mittelklasse an. Sie hatte keine finanziellen Probleme. Er selbst verdiente gut. Der Beschwerdeführer steht zumindest mit seiner Mutter monatlich oder im Zweimonatsrhythmus in Kontakt.

Der Beschwerdeführer reiste illegal Anfang 2016 - das genaue Datum kann nicht festgestellt werden - aus dem Iran aus und Ende Februar 2016 illegal in Österreich ein. Am 29.02.2016 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm erlauben, eine einfache Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen. Er hat in Österreich mehrere Deutschkurse auf unterschiedlichem Niveau (derzeit Vorbereitung auf B1-Prüfung) besucht und die Prüfung "ÖSD Zertifikat A1" positiv bestanden. Er war und ist in Österreich nicht erwerbstätig und bezieht seit Ende Februar 2016 laufend Leistungen aus der Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich. Er verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Dabei handelt es sich insbesondere um Personen, die der Beschwerdeführer aus den Kirchengemeinden kennt. Der Beschwerdeführer und seine Bekannten/ Freunde helfen und unterstützen einander gegenseitig. Der Beschwerdeführer trifft sich gerne mit seinen Freunden. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/ Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung.

Der Beschwerdeführer hat am 20.01.2017 an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen und am 19.01.2018 eine Informationsveranstaltung des Österreichischen Integrationsfonds besucht. Der Beschwerdeführer ist seit 19.04.2019 in XXXX bei der Aktion "Essen auf Rädern" jeden Freitag ehrenamtlich tätig. Abgesehen von seiner Mitgliedschaft in einer christlichen Gemeinde und bei der Freiwilligen Feuerwehr XXXX ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen.

Ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Raufhandels im Jahr 2016 wurde im Wege der Diversion erledigt. Im Strafregister der Republik Österreich scheint in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Verurteilung auf.

1.2. Zu den (behaupteten) Fluchtgründen:

1.2.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat illegal verlassen, er wurde dort aber vor seiner Ausreise nicht verfolgt oder bedroht. Namentlich wurde er nie von Behörden in seinem Herkunftsstaat verfolgt. Der iranische Staat und seine Vertreter haben auch nicht nach dem Beschwerdeführer gesucht; es gab und gibt auch keinen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht von seiner ehemaligen Gattin und deren Familie an die iranischen Behörden verraten.

Der Beschwerdeführer befand sich als Jugendlicher wegen Nichteinhaltung des Fastengebots 24 Stunden in Haft; es wurde eine Geldstrafe gegen ihn verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer in der länger zurückliegenden Vergangenheit mehrfach bezüglich der Einhaltung der islamischen Speisegebote (absolutes Verbot von Alkohol) kontrolliert und einmal - vor etwa acht oder zehn Jahren - nach einer Kontrolle ausgepeitscht. Weitere Konsequenzen gab es nicht und sind auch weder gegenwärtig noch für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat zu erwarten.

Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat weder aus Gründen der Religion noch aus anderen Gründen (einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefahr von) intensiven staatlichen Übergriffen oder intensiven Übergriffen von Privatpersonen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hatte weder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch wegen seiner politischen Gesinnung Probleme. Er hat seinen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich mit einer behaupteten Bedrohung und/ oder Verfolgung wegen seines angeblichen Interesses für das Christentum und seiner Konversion begründet.

Abgesehen von oberflächlichen Informationen hatte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keine Kenntnisse über das Christentum. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat nicht an Sitzungen von Hauskirchen teilgenommen, hatte keine Bibel und hat sich auch sonst nicht mit dem Christentum auseinandergesetzt oder diesen Glauben praktiziert. Er hat vor seiner Ausreise auch nicht beschlossen, Christ zu werden. Dergleichen und ein Abfall vom Islam wurden und werden dem Beschwerdeführer auch nicht unterstellt.

1.2.2. Nach seiner Einreise in Österreich besuchte der Beschwerdeführer zunächst etwa ein oder zwei Wochen eine protestantische Kirche. Anschließend fand er Zugang zur römisch-katholischen Kirche. In Letzterer absolvierte er zunächst in der Betreuung durch das XXXX im Rahmen von mehreren Aufenthalten in XXXX das viermonatige "Vorkatechumenat". Daraufhin erfolgte am 29.11.2016 nach dem Rituale Romanum die Aufnahme in das Katechumenat der katholischen Kirche und wurde der Beschwerdeführer wurde auf diesem Wege Mitglied der römisch-katholischen Kirche. Am 07.01.2018 wurde der Beschwerdeführer in Heiligenkreuz/ Wienerwald getauft.

Der Beschwerdeführer war zunächst ab 14.12.2016 bis 11.08.2017 in XXXX wohnhaft. Bereits zuvor ab Oktober 2016 besuchte er in der dortigen Pfarrgemeinde XXXX regelmäßig Gottesdienste, pflegte einen guten Kontakt zum dortigen Pfarrer und engagierte sich bei Pfarrtätigkeiten, wie etwa dem Pfarrcafe und bei Putzaktionen. Nach einem nicht einmal zweimonatigen Aufenthalt (von 06.09.2017 bis 03.11.2017) in XXXX hat der Beschwerdeführer seit 03.11.2017 seinen Hauptwohnsitz (an unterschiedlichen Adressen) in XXXX . Für kurze Zeit besuchte er die Gottesdienste in der Pfarrgemeinde XXXX . Anfang Februar 2018 bezog der Beschwerdeführer eine von der Pfarre XXXX bereitgestellte Einzimmerwohnung. Ca. seit April 2018 nimmt er an den Gottesdiensten und dem Gemeinschaftsleben in dieser Pfarrgemeinde teil. Ein- oder zweimal besuchte er auch religiöse Runden, nämlich die Männergruppe. Der Beschwerdeführer hilft in dieser Pfarrgemeinde, z. B. beim Putzen und bei der Betreuung der Außenanlagen.

Er hat oberflächliche Kenntnisse vom Christentum und von den Grundlagen des römisch-katholischen Glaubens.

Der Beschwerdeführer brachte keine Bescheinigung über den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Vorlage.

Der Beschwerdeführer hat sich nicht tatsächlich vom islamischen Glauben abgewandt. In den vergangenen dreieinhalb Jahren hat er zwar ein gewisses Interesse am Christentum entwickelt, er ist aber nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert und der christliche Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers. Seine Hinwendung zum Christentum erweist sich als eine Scheinkonversion, die der Erlangung des Status des Asylberechtigten dienen soll. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weiterhin mit dem christlichen Glauben befassen oder nach dem christlichen Glauben leben oder sich privat oder öffentlich zum christlichen Glauben bekennen würde. Der Beschwerdeführer missioniert nicht und würde in seinem Herkunftsstaat auch nicht christlich missionieren.

Wenn von der christlichen Taufe und den christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers jemand, z. B. Familienangehörige, im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Kenntnis hat, kann es sich nur um Personen handeln, die der Beschwerdeführer selbst informiert hat und von denen er nichts zu befürchten hat.

Die Behörden im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers haben von der - nicht aus inneren Überzeugung geschehenen - Konversion keine Kenntnis und es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie vom christlichen Engagement und der Taufe des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Iran Kenntnis erlangen würden.

Selbst für den Fall, dass weitere Angehörige, das übrige soziale Umfeld, sonstige Privatpersonen oder die Behörden im Herkunftsstaat von der Taufe und den religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich, Kenntnis haben oder erlangen sollten, liefe der Beschwerdeführer nicht ernstlich Gefahr, im Zusammenhang damit, im Zusammenhang mit der behaupteten Konversion zum Christentum oder wegen eines allenfalls unterstellten Glaubensabfalls bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Dem Beschwerdeführer würde nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische oder psychische Gewalt oder Strafverfolgung oder eine andere aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung, Bedrohung oder sonstige Gefährdung drohen.

1.3. Zur allgemeinen Lage im Iran und der Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

1.3.1. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und Beweismittel kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung der Art 2, 3 EMRK oder des 6. und 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht um sein Leben zu fürchten, es würde ihm nicht jegliche Existenzgrundlage oder notwendige medizinische Versorgung fehlen. Vgl. die folgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts.

Die vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen für den Fall der Rückkehr fußen auf der - nicht zutreffenden - Prämisse einer echten inneren Konversion zum Christentum (AS 25, 56; OZ 12, S 22). (Auch) ansonsten hat der Beschwerdeführer kein substantiiertes Vorbringen erstattet und hat nicht mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachgewiesen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 2 oder 3 EMRK oder dem 6. und dem 13. ZPEMRK widersprechende Behandlung drohen würde.

1.3.2. Die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers in den Iran bedeutet nicht allein wegen der dort vorherrschenden allgemeinen Situation eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte.

Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bestehen zwar latente Spannungen und es kommt verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie (vor allem in Minderheitenregionen) zu terroristischen Zwischenfällen, im Iran herrscht aber nicht ein derart hohes Niveau an willkürlicher Gewalt, dass der Beschwerdeführer allein durch seine Anwesenheit einem realen Risiko für seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer stammt außerdem nicht aus einer Minderheitsregion, sondern, wie bereits festgestellt, aus Teheran, wo seine Familie nach wie vor ohne Probleme lebt.

1.3.3. Allein der Umstand, dass eine Person (im Ausland) einen Asylantrag gestellt hat, löst bei der Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Im gegebenen Fall ist den iranischen Behörden nicht bekannt, dass und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Wenn Rückkehrer in einzelnen Fällen zu ihrem Auslandsaufenthalt befragt werden, geht damit keine psychische und auch keine physische Folter einher. Selbst Personen, die das Land illegal verlassen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und in den Iran zurückkehren, jedenfalls wenn sie sonst keine weiteren Straftaten begangen haben.

1.3.4. Ungeachtet der angespannten Wirtschaftslage und der ebenso angespannten Situation auf dem Arbeitsmarkt ist die Grundversorgung jedenfalls durch staatliche Hilfe und das islamische Spendensystem gesichert. Im Iran besteht ein differenziertes Sozialversicherungssystem; kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Das Gesundheitssystem ist fast flächendeckend, in Städten haben 100 % der Bevölkerung Zugang zu ärztlicher Versorgung. Es hat sich seit der islamischen Revolution konstant stark verbessert. Gerade in Teheran, woher der Beschwerdeführer stammt, ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich.

Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Lage im Herkunftsstaat und auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers (insbesondere Ausbildung, Berufserfahrung, Arbeitsfähigkeit, Gesundheitszustand, Sozialisation im Herkunftsstaat, familiäre Beziehungen) ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die wirtschaftliche Wiedereingliederung möglich sein wird. Er wird in der Lage sein, jedenfalls die notdürftigsten Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, auch in medizinischer Hinsicht, zu decken. Außergewöhnliche Umstände, die dem entgegenstünden, sind weder in Bezug auf die allgemeine Lage im Iran noch auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers feststellbar.

1.3.5. Mord, Sexualdelikte, gemeinschaftlicher Raub, wiederholter schwerer Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb", Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, Drogenkonsum und außerehelicher Geschlechtsverkehr sind im Iran mit Todesstrafe bedroht. Die Todesstrafe wird, vor allem bei Drogendelikten, auch tatsächlich verhängt und vollstreckt. Folter ist zwar offiziell verboten, Verhörmethoden und Haftbedingungen im Iran schließen in einzelnen Fällen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung aber nicht aus. Außerdem verhängen und vollstrecken die Justizbehörden weiterhin grausame und unmenschliche Strafen, die Folter gleichkommen. Exemplarisch erwähnt sei, dass im Mai 2016 mehr als 30 Studenten wegen Teilnahme an einer Party mit Alkohol und Tanz zu je 99 Peitschenhieben verurteilt wurden.

Die Haftbedingungen im Iran sind auch abseits von Folter, Misshandlungen und Körperstrafen, wovon vor allem politische Häftlinge betroffen sind, problematisch: Überbelegung von Zellen, Unterbringungen von Häftlingen im Freien, gesundheitsschädigende Haftbedingungen, unzureichende Ernährung und medizinische Behandlung, mangelnde Hygiene.

Im Hinblick auf sein Vorleben im Iran und in Österreich besteht jedoch keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen, inhaftiert oder sonst einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.

1.4. Im Ergebnis kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Iran einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Rechtliche Grundlagen für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung:

2.1.1. Zur Begründung von Anträgen auf internationalen Schutz braucht die behauptete Verfolgung nicht bewiesen, sondern gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 lediglich glaubhaft gemacht zu werden.

Dies bedeutet zum einen eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers. Dieser hat nämlich initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der betreffenden Fakten spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für deren Vorliegen liefern; vgl. z. B. VwGH 15.09.2004, 2002/04/0201.

Zum anderen wird, wenn eine Tatsache (lediglich) glaubhaft gemacht werden muss, das Beweismaß herabgesetzt; vgl. Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 1 (Stand 1.8.2017, rdb.at); zur Relevanz dieser Bestimmung im Verwaltungsverfahren: Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 (2018) Rz 206. Für die Glaubhaftmachung (im Unterschied zum vollen Beweis) genügt es, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer bestimmten Tatsache überzeugt ist. Die Glaubhaftmachung hat also das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt; VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252. Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel an dem Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Ob die Glaubhaftmachung behaupteter Tatsachen gelungen ist oder nicht, ist das Ergebnis richterlicher Beweiswürdigung und keine Frage der rechtlichen Beurteilung; so mwN Rechberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 274 ZPO Rz 5 (Stand 1.8.2017, rdb.at).

Diese Vorgaben stehen im Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Person, die internationalen Schutz beantragt und zur Stützung ihres Antrags eine Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen geltend macht, zur Stützung ihres Vorbringens zu ihren religiösen Überzeugungen keine Erklärungen abgeben oder Schriftstücke vorlegen muss, die sich auf alle Komponenten des Begriffs "Religion" im Sinne der Statusrichtlinie (RL 2011/95/EU) beziehen. Jedoch obliegt es dem Antragsteller, dieses Vorbringen glaubhaft zu substantiieren, indem er Anhaltspunkte darlegt, die es der zuständigen Behörde ermöglichen, den Wahrheitsgehalt des Vorbringens zu überprüfen; vgl. EuGH 04.10.2018, C-56/17.

2.1.2. Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist; z. B. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0530 und VwGH 14.03.2019, Ra 2018/18/0441. Eine Zeugeneinvernahme ist allerdings, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrmals ausgesprochen hat, keineswegs in allen Fällen geboten; vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0453, und VwGH 21.06.2018, Ra 2017/01/0381.

2.1.3. Von Bedeutung ist weiters, dass sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs alleine mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zum Ausreisegrund nicht schlüssig begründen lässt, dass alle im Zusammenhang mit dem neu erworbenen Glauben stehenden weiteren Aktivitäten eines Asylwerbers nur zum Schein mit dem (ausschließlichen) Ziel der Asylerlangung entfaltet worden seien; vgl. VwGH, 02.09.2015, Ra 2015/19/0091.

2.1.4. Im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die (Un-)Zulässigkeit der Abschiebung ist zu beachten: Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde; vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, und VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314. In seiner Entscheidung vom 10.08.2018, Ra 2018/20/0314, hat der Verwaltungsgerichtshof bekräftigt, dass grundsätzlich der Fremde das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs 1 oder Abs 2 FPG glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist.

2.2. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem in Kopie vorgelegten iranischen Personalausweis (AS 67 ff) und der dem Bundesverwaltungsgericht im Original vorgelegten iranischen Geburtsurkunde (OZ 12, Beilage A, OZ 16 [Übersetzung: OZ 14, 16]). Letztere hat die Landespolizeidirektion Oberösterreich als authentisch qualifiziert; es haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben (OZ 16). Anhand der Angaben in der im Original vorgelegten iranischen Geburtsurkunde des Beschwerdeführers zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum ist dessen Geburtsdatum gegenüber dem angefochtenen Bescheid korrigierend festzustellen.

Die weiteren Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinen Lebensverhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich waren auf Grundlage der im Wesentlichen stringenten und insoweit glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde (AS 17 ff, 45 ff) und dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 12, S 8 ff), teils in Zusammenschau mit Bescheinigungsmitteln (z. B. AS 229, 233; OZ 12, Beilage A [Bestätigung der Pfarre XXXX vom 04.07.2019]) und den Aussagen von XXXX und XXXX , die das Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommen hat (OZ 12, Beilage Z [Pfarrer der römisch-katholischen Pfarren XXXX und XXXX ]), zu treffen. Auf einzelne Aspekte geht das Bundesverwaltungsgericht in der Folge noch näher ein:

Die Eheschließung sowie die Scheidung des Beschwerdeführers im Iran wurden im Beschwerdeverfahren urkundlich durch die iranische Geburtsurkunde (OZ 12, Beilage A, OZ 16) nachgewiesen.

Hinsichtlich des Religionsbekenntnisses legte der Beschwerdeführer dar, als Moslem (Schiit) geboren worden zu sein (OZ 12, S 11). Dass er sich mittlerweile als Christ, römisch-katholisch, bezeichne, trat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Tage (OZ 12, S 11 und 18).

Dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, ergibt sich jedenfalls daraus, dass der Beschwerdeführer selbst schildert, gesund zu sein (AS 46; OZ 12, S 8).

Nicht durchgängig schlüssig sind die Angaben des Beschwerdeführers zum Verhältnis bzw. zum Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat. So sagte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.09.2016, dass er seit seiner Ausreise Kontakt zu seiner Familie gehabt habe, wobei er lediglich mit seinem Vater sprechen würde. Des Weiteren schilderte der Beschwerdeführer, dass es allen gut gehe (AS 48). Kurz darauf führte der Beschwerdeführer auch aus, dass er sich während seiner Flucht an seinen Vater um Hilfe gewandt habe. Dieser habe ihm einen Schlepper organisiert und geraten, ins Ausland zu gehen (AS 51). Schließlich behauptete der Beschwerdeführer noch pauschal, dass bereits alle - seine Familie und die Regierung - von seiner christlichen Einstellung wüssten (AS 56). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.07.2019 gab der Beschwerdeführer hingegen zu Protokoll, dass er lediglich mit seiner Mutter Kontakt hätte, wobei der letzte Kontakt vor zehn Tagen gewesen sei. Mit seinem Vater habe er seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr gehabt (OZ 12, S 11). Ebenfalls abweichend von seinen Aussagen vor der belangten Behörde sagte der Beschwerdeführer nun, dass, als seine Familie - noch vor seiner Ausreise - Kenntnis von seinem Interesse für das Christentum erlangt habe, diese nicht mehr aus demselben Glas wie er getrunken hätte (OZ 12, S 13). Seine Familie habe ihn nicht unterstützt, als er die Probleme mit seiner Ehegattin und deren Familie bekommen habe (OZ 12, S 13). Sein Vater habe gesagt, dass er nicht mehr sein Sohn wäre und die gesamte Familie, nicht nur seine Kernfamilie, hätten nichts mehr von ihm wissen wollen (OZ 12, S 17). Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung muss der Vater von der - angeblichen - Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum im Iran gewusst und ihm - in diesem Bewusstsein - bei der Ausreise geholfen haben. Nähme man diesen Sachverhalt an, ist kein Grund ersichtlich, wieso der Kontakt - wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung völlig widersprüchlich behauptet - zum Vater abgebrochen sein sollte. Das Bundesverwaltungsgericht muss zwar feststellen, dass sich der Beschwerdeführer im Iran noch nicht mit dem Christentum befasst hatte und sich (auch zwischenzeitlich) nicht vom Islam ab- oder dem Christentum aus Überzeugung zugewandt hat. Dessen ungeachtet hat das Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass sich - ausgehend vom (übrigen) Vorbringen des Beschwerdeführers - dessen Angaben zum Verhältnis zu seiner Familie bzw. dem Kontakt zu seiner Familie als unschlüssig erweisen. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sind daher angebracht.

Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/ Unterlagen dokumentiert (AS 19) und wurde nicht in Zweifel gezogen. Dass er illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, steht außer Frage, zumal er bei seiner Einreise kein (gültiges) Einreisedokument vorlegen konnte. Zu seiner Einreise in das Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer des Weiteren im Verfahren gleichbleibende Angaben gemacht, die dementsprechend den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten. Dass er vor Anfang 2016 aus dem Iran ausgereist wäre, kann den Angaben des Beschwerdeführers nicht entnommen werden (AS 21; OZ 12, S 12). Die Angaben deuten zwar insgesamt darauf hin, dass der Beschwerdeführer Anfang 2016 den Iran verlassen hat. Das konkrete Datum kann allerdings nicht eruiert werden, zumal der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 29.02.2016 darlegte, vor etwa einem Monat und acht Tagen - somit etwa am 21.01.2016 - aus dem Iran ausgereist zu sein (AS 21). Vor der belangten Behörde sagte er hingegen, etwa am 08.02.2016 in die Türkei ausgereist zu sein (AS 50) bzw. sein Heimatland am 08.01.2016 verlassen zu haben (AS 52). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung schilderte der Beschwerdeführer wiederum, den Iran eineinhalb Monate vor seiner Ankunft in Österreich verlassen zu haben (OZ 12, S 12), was somit etwa dem 14.01.2016 entsprechen würde. Im Ergebnis kann das Bundesverwaltungsgericht das Datum der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran daher nicht zweifelsfrei feststellen; weitere Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erscheinen angebracht.

Von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers konnte sich das Bundesverwaltungsgericht am 08.07.2019 selbst ein Bild machen; im Übrigen fußen die Feststellungen auf den unbedenklichen im Akt enthaltenen Urkunden (AS 235; OZ 5, OZ 12, Beilage A [Deutschkursbesuchsbestätigung des Büros XXXX ]).

Dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig war und ist sowie seit Ende Februar 2016 Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ist einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (OZ 19) zu entnehmen und deckt sich mit seinen Angaben im Verfahren.

Die Feststellungen zur ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Aktion "Essen auf Rädern" sind durch einen Nachweis belegt (OZ 8). Selbiges gilt auch für die Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr XXXX (OZ 7), die Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs (AS 237) und dem Besuch einer Informationsveranstaltung des Österreichischen Integrationsfonds am 19.01.2018 (AS 239 (im Verwaltungsakt irrtümlich mit AS 237 nummeriert)).

Dass der Beschwerdeführer Mitglied der römisch-katholischen Kirche ist, folgt aus einem Schreiben dieser Glaubensgemeinschaft (AS 83 f, 231), einem Taufschein (AS 165, 227) sowie aus der glaubhaften Aussage des vom Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen Pfarrers XXXX (OZ 12, Beilage Z [Pfarrer der Pfarre XXXX ], S 2 f). Dass der Beschwerdeführer abseits der festgestellten Aktivitäten, speziell der Mitgliedschaft bei der Freiwilligen Feuerwehr XXXX (OZ 7), nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv oder Mitglied ist, folgt (im Umkehrschluss) aus den Angaben des Beschwerdeführers (OZ 12, S 9) und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln.

Dass der Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich hat, war aufgrund seiner eigenen glaubhaften Aussagen festzustellen (AS 48 f; OZ 12, S 9). Die Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis des Beschwerdeführers in Österreich waren ebenfalls auf Grundlage seiner insofern glaubhaften Aussagen (OZ 12, S 9) und von Bescheinigungsmitteln, insbesondere Empfehlungsschreiben, die einen persönlichen Bezug der Verfasser zum Beschwerdeführer erkennen lassen (z. B. AS 229, 233; OZ 12, Beilage A [Bestätigung der Pfarre XXXX vom 04.07.2019), zu treffen. Die Verfasser der Schreiben attestieren dem Beschwerdeführer durchwegs positive Charaktereigenschaften, sie heben vor allem seine sympathische/ freundliche Art, seine Bescheidenheit, seine Dankbarkeit, seine Hilfsbereitschaft und Lernwilligkeit hervor. Dass der Beschwerdeführer diese Eigenschaften hat, zieht das Bundesverwaltungsgericht nicht in Zweifel. Weder aus diesen Eigenschaften noch aus den Charakterisierungen und auch nicht aus den dargelegten Aktivitäten lässt sich jedoch ableiten, dass ein Abhängigkeitsverhältnis oder eine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung bestünde.

Dass im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung des Beschwerdeführers aufscheint, ergibt sich aus dem entsprechenden aktuellen Auszug aus diesem Register (OZ 11, 19). Anhand des Abschluss-Berichts der Landespolizeidirektion XXXX vom 25.09.2016 (AS 75 ff) und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (OZ 12, S 10) waren schließlich die Feststellungen zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2016 und zur diversionellen Erledigung dieses Strafverfahrens zu treffen.

2.3. Zu den Feststellungen zu den (behaupteten) Fluchtgründen:

2.3.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Bescheid im Beschwerdeschriftsatz u. a. vor, die belangte Behörde habe den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, weil sie diesen als unglaubwürdig erachte, wobei diese Feststellung auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basiere (AS 201). Die Behörde hat sich jedoch - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - mit dessen Vorbringen sehr wohl umfassend und konkret auseinandergesetzt und es individuell gewürdigt (AS 128 ff). Ob und inwieweit man die Erwägungen der Behörde teilen mag, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Dass der Beschwerdeführer ein eindeutig tatsachenwidriges Vorbringen erstattet, begründet jedenfalls weitere starke Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit, zumal ihn bereits die Behörde über die Wahrheitspflicht belehrt hatte (z. B. AS 45).

Insoweit von Seiten des Beschwerdeführers im Rechtsmittelschriftsatz im Übrigen moniert wird, dass ihm die belangte Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 45 Abs 3 AVG einzuräumen gehabt hätte (AS 201), so ist dem zu entgegnen, dass insoweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer das Parteiengehör - etwa durch den Nichtvorhalt der entsprechenden Länderfeststellungen zur Situation im Iran - versagt haben mag, gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs; vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040, eine solche Verletzung des Parteiengehörs saniert ist, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde [nunmehr: das Verwaltungsgericht] das Parteiengehör einräumen müsste; VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056. Diese Anforderungen an den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind erfüllt, eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs ist daher durch die Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde als saniert anzusehen. Im Übrigen wurden dem Beschwerdeführer ohnehin aktuellere Länderfeststellungen zum Iran seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit der Ladung vom 05.06.2019 (OZ 9) zur Kenntnis gebracht.

2.3.2. Die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werden zusätzlich durch die im gerichtlichen Verfahren vorgetragene Beanstandung betreffend der vor der belangten Behörde aufgenommene Niederschriften verstärkt. So unternahm der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht den Versuch, die seinerzeitige Einvernahmesituation zu beanstanden, indem er Verständigungsschwierigkeiten mit dem seinerzeitigen Dolmetscher in den Raum stellte (OZ 12, S 3). In der Folge war der Beschwerdeführer jedoch nicht in der Lage, die angeblichen Unrichtigkeiten der Niederschrift konkret zu bezeichnen bzw. ein bestimmtes Vorbringen richtig zu stellen oder hinzuzufügen (OZ 12, S 7). Die behauptete Unrichtigkeit der Niederschrift kann sohin nicht nachvollzogen werden.

Ferner ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts von einem Asylwerber - auch in Anbetracht seiner Mitwirkungspflicht - zu verlangen, dass dieser die wesentlichen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates eigeninitiativ darlegt; vgl. hierzu insbesondere § 15 Abs 1 AsylG 2005. Wohl hat die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen (§ 18 AsylG 2005). Aus dieser Gesetzesstelle kann jedoch keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln; vgl. zur Vorgängerbestimmung VwGH 07.06.2001, Zl. 99/20/0434 mwN. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der Beendigung der Einvernahme explizit danach gefragt, ob er noch weitere Angaben machen wolle, er zum Verfahren alles umfassend vorbringen habe können und es zur Einvernahme irgendwelche Einwände gebe. In der Folge bestätigte der Beschwerdeführer, dass er nichts hinzuzufügen ("Ich möchte keine weiteren Angaben machen. Ich konnte alles umfassend vorbringen.") und keine Einwände habe (AS 57). Im Zuge der Beendigung der Einvernahme wurde er ferner befragt, ob er den Dolmetscher verstanden habe ("Sehr gut.", AS 57) und ob er schließlich nach Rückübersetzung gegen die Niederschrift selbst Einwendungen habe bzw. ob alles richtig und vollständig protokolliert worden sei ("Ich habe keine Einwendungen, es wurde alles richtig protokolliert"; vgl. jeweils AS 57). Der Beschwerdeführer bestätige schließlich die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift sowie die erfolgte Rückübersetzung durch seine Unterschrift und brachte nach Rückübersetzung keine Korrekturen an.

Für eine mangelhafte Ermittlungstätigkeit oder eine anderweitige Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde besteht sohin kein Anhaltspunkt. Die Einwendungen gegen die Einvernahmesituation im asylbehördlichen Verfahren überzeugen demnach nicht und hindern insbesondere nicht die Heranziehung der im Übrigen auch in formaler Hinsicht mängelfreien Niederschrift der Einvernahme vom 12.09.2016 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. In seinem Rechtsmittelschriftsatz hat der Beschwerdeführer die erfolgte Einvernahme vor der belangten Behörde zudem nicht substantiiert beanstandet. Wäre die Einvernahme derart fehlerhaft verlaufen, wäre jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dies bereits bei der Beschwerdeerhebung mit seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation erörtert bzw. ist anderseits von seiner bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation zu verlangen, dass diese allfällige unterlaufene Verfahrensmängel im asylbehördlichen Verfahren selbst vom Beschwerdeführer erfragt, um ihrer Diligenzpflicht zu entsprechen. Da die Beschwerde jedoch keinerlei Ausführungen zur behaupteten Mangelhaftigkeit der Einvernahme vor dem belangten Bundesamt enthält, erachtet das Bundesverwaltungsgericht das erst in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen als unzutreffend. Vielmehr verdeutlicht die erst in der Verhandlung erfolgte Beanstandung der seinerzeitigen Einvernahmesituation, die sich bei näherer Betrachtung, wie erörtert, als vollkommen substanzlos erwies, die Bereitschaft des Beschwerdeführers zu substanzlosen Behauptungen zum Zweck der Verbesserung des eigenen Verfahrensstandpunktes - ein Eindruck, der sich im Verlauf der mündlichen Verhandlung stetig weiter verfestigte.

2.3.3. Abgesehen davon, dass es dem Beschwerdeführer aus den dargelegten Erwägungen an persönlicher Glaubwürdigkeit fehlt, erweist sich auch sein Vorbringen, weshalb er den Iran verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, für sich genommen als nicht glaubhaft.

2.3.4. Probleme wegen seiner politischen Gesinnung brachte der Beschwerdeführer ebenso wenig vor wie Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Perser (AS 49; OZ 12, S 12). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen.

2.3.5. Ebenso sagte der Beschwerdeführer selbst aus, dass er sich als Jugendlicher wegen Nichteinhaltung des Fastengebots 24 Stunden in Haft befand und eine Geldstrafe gegen ihn verhängt wurde. Ferner führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der länger zurückliegenden Vergangenheit mehrfach bezüglich der Einhaltung der islamischen Speisegebote (absolutes Verbot von Alkohol) kontrolliert und einmal - vor etwa acht oder zehn Jahren - nach einer Kontrolle ausgepeitscht wurde (OZ 12, S 11 f). Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Iran, Gesamtaktualisierung am 03.07.2018, S 24 f) geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass derartige Vorfälle durchaus möglich zu sein scheinen. Auffällig ist freilich, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete. In der Einvernahme vor der belangten Behörde hatte er verneint, jemals Probleme mit Behörden oder staatsähnlichen Institutionen seines Heimatlandes gehabt zu haben. Ebenso hatte einer verneint, strafbare Handlungen begangen zu haben, vorbestraft zu sein und in Haft gewesen zu sein. (AS 49) Dass diese nunmehr behaupteten Ereignisse, so sie tatsächlich stattgefunden haben, den Beschwerdeführer massiv beeinträchtigt hätten, lässt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch überhaupt nicht ableiten. Auch die einmalige Auspeitschung hat den Beschwerdeführer in seinem täglichen Leben nicht beeinträchtigt - er hatte keine weitergehenden Probleme mit Behörden oder Vertretern von Behörden und konnte in der Folge weiter unbehelligt im Iran leben. Dass dieser Vorfall gegenwärtig oder für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat nachteilige Folgen für den Beschwerdeführer haben könnte, hat dieser weder vorgebracht noch ist dergleichen sonst ersichtlich. Eine Verfolgung durch Behörden, Übergriffe und Misshandlungen durch Vertreter von Behörden hat der Beschwerdeführer ansonsten dezidiert verneint (OZ 12, S 11). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Angaben nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen.

2.3.6. Das Fluchtvorbringen beruht ausschließlich auf der behaupteten Abwendung vom Islam, Hinwendung zum Christentum und angeblich daraus resultierenden Sanktionen. In den verschiedenen Einvernahmen, insbesondere vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht, schilderte der Beschwerdeführer, dass er vor seiner Ausreise aus dem Iran eine Hauskirche bzw. Hauskirchen aufgesucht habe und dadurch im Iran sein Interesse für das Christentum noch verstärkt worden sei. In der Folge habe seine Ehegattin sein Interesse für das Christentum gegenüber deren Familie publik gemacht, was letztlich auch zu seiner Scheidung und dazu geführt habe, dass ein Verfahren gegen ihn anhängig sei und nach ihm gefahndet werde.

Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie vor der belangten Behörde war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vor allem durch Widersprüche in zentralen Punkten gekennzeichnet, unplausibel und zusammenfassend zur Glaubhaftmachung eines bestimmten Sachverhalts ungeeignet.

2.3.6.1. Folglich ist im Hinblick auf das ausreisekausale Geschehen festzuhalten, dass bereits die Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde, weshalb er seinen Herkunftsstaat verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, trotz ausreichender Zeit für eine ausführliche Darstellung in wesentlichen Punkten unplausibel und widersprüchlich waren. Sie vermittelten insgesamt nicht den Eindruck, dass die geschilderten Ereignisse tatsächlich passiert wären.

So erweist es sich als widersinnig, wenn der Beschwerdeführer bei Beantwortung der Frage nach dem konkreten Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaats bereits zu Beginn behauptet, den Iran verlassen zu haben, da er immer wieder Reden gegen den Islam gehalten und geäußert hätte, dass er kein freier Mensch sei. Seinem Gefühl nach habe es im Islam keine freie Bewegungsmöglichkeit gegeben und habe er keine Entscheidungen treffen können. Im Folgenden legt er hingegen gleichzeitig dar, dass er Angst gehabt habe, wenn er einer anderen Person Fragen stellt, dass diese von seinen Gedanken (bezüglich der Religionen) erfahre (AS 51). Insofern lassen sich diese beiden Aussagen nicht sinnvoll miteinander in Einklang bringen. Es ist ferner nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach Kenntniserlangung durch die Familie seiner ehemaligen Ehegattin von seinem Interesse für das Christentum und der in diesem Zusammenhang angeblich erfolgten Erpressung weiterhin die Hauskirche aufgesucht haben soll (AS 50 f). Dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Bedrohung erlebt und empfunden haben könnte, kommt in dieser Erzählung somit nicht (nachvollziehbar) zum Ausdruck, andernfalls er nach den von ihm geschilderten Vorfällen den Kontakt zur Hauskirche zumindest vorübergehend vermieden hätte. Darüber hinaus erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, weshalb die Schwäger den Beschwerdeführer bei einem Kirchenbesuch verfolgt und damit erpresst haben sollen, haben sie den Beschwerdeführer angeblich doch ohnehin bereits aufgrund der Schilderungen seiner Ehegattin erfolgreich erpresst (AS 50 f). Es ist zudem nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie der ehemaligen Gattin die iranischen Behörden von der Hinwendung des Beschwerdeführers zum christlichen Glauben tatsächlich informieren sollte, zumal sie es durch diese Vorgehensweise unter Umständen verunmöglichen würde, dass der Beschwerdeführer den versprochenen Geld- bzw. Goldleistungen nachkommt. Schließlich erweist es sich als kaum nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde schildert, dass alle Mitglieder/ Teilnehmer der Hauskirche von den iranischen Behörden "erwischt" worden seien. Einzig die Vertrauensperson des Beschwerdeführers, mit der er nach seiner Ausreise aus der Türkei telefonisch Kontakt aufgenommen haben will, habe sich jedoch den iranischen Behörden entziehen können (AS 51). Einen plausiblen Grund für diesen Umstand nannte der Beschwerdeführer nicht. Des Weiteren sind die Angaben des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang auch widersprüchlich. So gab der Beschwerdeführer auf die im späteren Verlauf der Einvernahme gestellte Frage, wann die Hauskirche aufgedeckt worden sei, zu Protokoll, dass er von der Kirche überhaupt nichts wisse. Auch auf einen entsprechenden Vorhalt seiner ursprünglichen Aussage zur erfolgten Aufdeckung der Hauskirche erwiderte er lediglich knapp, dass er nicht wisse, wann dies gewesen sei (AS 53), obwohl sich aus den vorangehenden Ausführungen sehr wohl ableiten ließe, dass sich dies unmittelbar vor seiner Ausreise in die Türkei ereignet haben müsste (AS 51). Ebenso wenig stringent waren die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Anzahl der von ihm besuchten Hauskirchen und zur Frage, wie oft er diese besucht habe. So schilderte der Beschwerdeführer bei Beantwortung der Frage nach dem konkreten Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaats, eine Hauskirche besucht zu haben (AS 50 f). Erst auf eine explizite Nachfrage, behauptete der Beschwerdeführer dann vage, ein- oder zweimal eine andere Hauskirche aufgesucht zu haben (AS 51). Was die Anzahl der Hauskirchenbesuche betrifft, so sprach der Beschwerdeführer ursprünglich davon, dass er einmal pro Woche oder zweimal pro Monat in der Hauskirche gewesen sei (AS 50). Wenig später änderte er sein Vorbringen insofern ab, als er nun behauptete, über neun Monate ein- oder zweimal pro Woche in der Hauskirche gewesen zu sein (AS 51). Inkonsistent und nicht glaubhaft ist das Vorbringen des Beschwerdeführers auch, weil er in der Einvernahme vor der belangten Behörde zunächst sagte, er habe nach der Erpressung durch seine Schwäger nicht nach Hause gehen können und sei bei Freunden gewesen. Er habe daraufhin seinen Vater um Hilfe gebeten, welcher ihm die Adresse von einem Freund in XXXX gegeben habe, wo er sich versteckt habe (AS 51). Später brachte er jedoch divergierend zum Ausdruck, unmittelbar nach dem letzten Kirchenbesuch - von dort - zum Freund seines Vaters gefahren und geflüchtet zu sein (AS 52). Von zentraler Bedeutung ist schließlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde darlegte, etwa am 08.02.2016 in die Türkei ausgereist zu sein (AS 50) bzw. sein Heimatland am 08.01.2016 verlassen zu haben (AS 52). Des Weiteren führte der Beschwerdeführer im Zuge der Befragung am 12.09.2016 aus, seinen Vertrauensmann bezüglich der Hauskirche vor etwa einem Jahr - somit Mitte September 2015 - kennengelernt zu haben und von ihm zwei Monate später - somit Mitte November 2015 - erstmals in eine Hauskirche eingeladen worden zu sein (AS 50). Schließlich schilderte der Beschwerdeführer auch, dass er etwa vor einem Jahr - etwa am 01.09.2015 - erstmals und am 02.02.2016 zum letzten Mal in eine Hauskirche gegangen sei (AS 52). Wenn der Beschwerdeführer daher an anderer Stelle behauptete, neun Monate die Hauskirche aufgesucht zu haben (AS 51), so ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise sowie zu den Zeitpunkten des ersten und letzten Besuchs einer Hauskirche ein gravierender und unauflösbarer Widerspruch in den chronologischen Schilderungen des Beschwerdeführers. Selbiges gilt im Übrigen für die folgenden Aussagen des Beschwerdeführers. Einerseits behauptete der Beschwerdeführer, am 04.07.2015 (AS 52) geschieden worden zu sein (tatsächlich erfolgte die Scheidung laut der vorgelegten iranischen Geburtsurkunde am 02.07.2015 (OZ 12, Beilage A, OZ 16 [Übersetzung: OZ 14, 16]). Anderseits legte er jedoch - wie bereits ausgeführt - dar, dass er den Vertrauensmann bezüglich der Hauskirche vor etwa einem Jahr - somit Mitte September 2015 - kennenlernte (AS 50). Insoweit hätte der Beschwerdeführer jene Person, die ihn in der Folge in eine Hauskirche eingeladen haben soll, was wiederum letztlich zur Scheidung und den erwähnten Schwierigkeiten geführt hätte, erst zu einem Zeitpunkt kennengelernt, in dem die Ehe des Beschwerdeführers zweifelsfrei bereits beendet war.

2.3.6.2. Die Schilderung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, weshalb er den Iran verlassen und in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, entspricht zwar in den Grundzügen und einzelnen groben Handlungsabläufen den Ausführungen vor der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen aber erneut vielfach modifiziert und umfassend erweitert. Insoweit gestalteten sich die Schilderungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in wesentlichen Punkten als nicht stringent. Beispielsweise führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass er erstmals etwa fünf, sechs oder sieben Monate vor seiner Scheidung - somit frühestens Dezember 2014 und spätestens Februar 2015 - mit seiner Ehegattin über das Christentum gesprochen habe (OZ 12, S 13). Insoweit der Beschwerdeführer allerdings - wie bereits unter Punkt 2.3.6.1. dargestellt - im Zuge der Befragung am 12.09.2016 sagte, seinen Vertrauensmann bezüglich der Hauskirche vor etwa einem Jahr - somit Mitte September 2015 - in einem Fitnesscenter kennengelernt zu haben (AS 50), so ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers zum ersten Gespräch über das Christentum und zum Zeitpunkt des Kennenlernens seines Vertrauensmannes ein zusätzlicher gravierender und unauflösbarer Widerspruch in den chronologischen Schilderungen des Beschwerdeführers, wobei ergänzend anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittelschriftsatz wiederum davon sprach, diese Person durch seine Tätigkeit als Verkäufer im Goldgeschäft kennengelernt zu haben (AS 175). Nicht unberücksichtigt bleiben darf des Weiteren, dass der Beschwerdeführer - abweichend von seinen Ausführungen vor der belangten Behörde (AS 50) - nun in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angab, dass seine Ehegattin vor Beginn des Streits bezüglich seiner Hinwendung zum Christentum und seiner Hauskirchenbesuche sehr wohl Interesse gezeigt habe, weshalb er über sich, diesen Weg und diese neue Religion mehr erzählt hätte (OZ 12, S 14). Darüber hinaus behauptete der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, dass er in einem Fitnesscenter in Teheran eine Person namens XXXX kennengerlernt habe, welcher ihn über das Christentum informiert habe (AS 50 ff). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung sagte er hingegen, bereits in der Schulzeit von einem Freund mit dem Namen XXXX entsprechende Notizen und E-Mails hinsichtlich des Christentums erhalten zu haben (OZ 12, S 15 f). Die Ausführungen des Beschwerdeführers variieren somit in diesen Punkten nicht nur leicht, sondern es traten gravierende Divergenzen zu Tage. Zudem ist das Vorbringen hinsichtlich der an die ehemalige Gattin aufgrund der Scheidung zu leistenden Zahlungen vor der belangten Behörde einerseits und in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gerich

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten