TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/18 L525 2144861-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2019
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Entscheidungsdatum

18.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

Spruch

L525 2144861-1/34E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.8.2019 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin - eine georgische Staatsangehörige, stellte am 30.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Als Fluchtgrund gab sie in ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.10.2014 an: "Mein Mann XXXX ist mein "Ein und Alles" und ich habe große Sehnsucht nach ihm. Ohne Computer und Internet hätte ich diese Trennung nicht geschafft. Mein Mann lebt und wohnt seit 14 Jahren bereits in Österreich. Ich möchte mit meinem Mann zusammen in Österreich leben. Mein Mann wurde vor ca 6 Jahren am Herz operiert und darf nicht fliegen. Das ist mein Fluchtgrund, einen anderen Fluchtgrund habe ich nicht." (AS 17).

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden "BFA") am 1.7.2016 führte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt und von der belangten Behörde darüber belehrt, etwas Asylrelevantes anzugeben, im Wesentlichen aus, dass es keine Gewalt und keine Drohungen gegeben habe und sie nur wegen ihres Mannes hier sei. Im Falle einer eventuellen Rückkehr in ihre Heimat habe sie nichts zu befürchten. Sie hätte auch keine Probleme mit der Polizei oder den Behörden. Sie sei nur in Österreich, weil ihr Mann hier sei. Über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in ihrer Heimat wisse sie Bescheid (AS 174).

Zu ihrem Gesundheitszustand befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Diabetikerin sei und eine kieferorthopädische Operation und eine Operation wegen Gefäßproblemen an den Beinen in Österreich gehabt hätte. Außer ihrem Diabetes habe sie keine akuten Probleme. Sie nehme regelmäßig Medikamente. Die kieferorthopädische Behandlung sei nicht abgeschlossen, die Ärzte hätten gesagt, es müsse erst abheilen, damit ein Aufbau vorgenommen werden können. Aufgrund einer bakteriellen Infektion habe ein Teil des Kieferknochens entfernt werden müssen. Sie erhalte von ihrem Arzt Bescheid, wann der nächste Eingriff stattfinden solle. Wegen ihrer Beine sei sie nicht mehr in Behandlung, sie benötige nur noch die Stützstrümpfe. Für ihr Diabetes nehme sie Medikamente (AS 164f).

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt und gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Mit Schriftsatz vom 13.1.2017 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin wurde unter anderem beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Fall einer Überstellung nach Georgien nicht ausgeschlossen werden können, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Privat- und Familienleben im Sinne des Art 8. EMRK und Art. 7 GRC verletzt werde. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würden damit vorliegen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, eine entsprechende Interessenabwägung durchzuführen.

Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 17.1.2017 vorgelegt und langte am 18.1.2017 in der Außenstelle Linz ein, worüber die belangte Behörde mit E-Mail vom 18.1.2017 verständigt wurde. In der Folge wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Aktenvermerk vom 24.1.2017).

Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 18.3.2017 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und machte geltend, dass ein Familienleben der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten im Sinne des Art 8 ERMK vorliege, auch wenn sie jahrelang örtlich getrennt gewesen seien. Der Ehegatte könne die Beschwerdeführerin aufgrund seiner Krankheit nicht nach Georgien begleiten.

Die Beschwerdeführerin reiste am 26.5.2017 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1.9.2017, L523 2144861-1/14E, wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2a AsylG eingestellt.

Am 3.7.2019 beantragte die belangte Behörde die Fortsetzung des gegenständlichen Asylverfahrens sowie die beschlussmäßige Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben am 28.6.2019 wieder in Österreich eingereist sei. Die Beschwerdeführerin sei am 29.6.2019 bei einer Straftat betreten worden und halte sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Mit Schreiben vom 18.7.2019 übermittelte das erkennende Gericht der Beschwerdeführerin die verwendeten Länderberichte zu Georgien mit der Möglichkeit binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen, die Ladung für die mündliche Verhandlung am 23.8.2019, den Beschluss der Fortsetzung des Asylverfahrens und den Beschluss zur Rechtsberaterbestellung. Die angeführten Dokumente wurden der Beschwerdeführerin am 25.7.2019 durch die belangte Behörde im Rechtshilfeweg durch persönliche Übernahmen zugestellt. Im Zuge der Übergabe wurde die Beschwerdeführerin abermals durch die belangte Behörde einvernommen. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt, gab die Beschwerdeführerin an, sie sei psychisch und physisch in der Lage die Befragung zu absolvieren. Sie leide an Diabetes und habe diesbezüglich Gefäßverengungen. Sie bekomme fünf Tabletten, sie wisse aber nicht, wie diese heißen würden. Alle drei Monate würde ihr Blut in Georgien untersucht. Ihre Medikamente würde sie auch in Georgien erhalten. Befragt, weswegen sie 2017 freiwillig nach Georgien zurückgereist sei, führte die Beschwerdeführerin aus, dies sei ihrer Meinung nicht ganz freiwillig gewesen. Sie habe ihren Mann eigentlich nicht alleine lassen wollen. Befragt, was sie seit ihrer Rückkehr nach Georgien gemacht hätte, führte die Beschwerdeführerin aus, sie wohne am Land und betreibe eine Landwirtschaft. Wegen ihrer Krankheit sei sie nur eingeschränkt leistungsfähig und habe daher Angestellte. Auch helfe ihr Sohn ihr und sie bekomme Zinsen von ihrem Bankvermögen. Sie sei am 25.6.2019 nach Österreich zurückgekehrt. Es sei ihr Wunsch und ihr Recht ihren Mann zu besuchen. Georgische Staatsbürger dürften frei im Schengenraum reisen. Es sei begrenzt, aber dies habe sie in Anspruch genommen. Sie halte ihre restlichen Angaben des Verfahrens aufrecht. Bezüglich ihres Privat- und Familienlebens in Österreich hätten sich keine Änderungen ergeben. Ihr Ehemann sei in Österreich mehrfach operiert worden. Sie helfe ihrem Mann und bekomme die Medikamente, die sie brauche. Sie lebe aktuell mit ihrem Mann zusammen und dieser erhalte glaublich die Mindestsicherung. Sie würden sehr bescheiden leben als Diabetiker. Sie habe keinen Deutschkurs gemacht und habe keine weiteren Beweismittel. Sie verfüge über Barmittel in Georgien, einen Notgroschen. Sie habe keine Bankverbindung in Österreich. Die Länderinformationen würden sie nicht interessieren bzw. sei sie damit überfordert. Sie wolle bei ihrem Mann bleiben. Sie wolle erwähnen, dass sie mit ihrem Pass visafrei reisen dürfe.

Mit Schreiben vom 30.7.2019 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Fortsetzung des Verfahrens von Amts wegen rückgängig zu machen. Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Ehemann mit einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU in Österreich aufenthaltsberechtigt sei. Er lebe alleine und müsse sich selbst versorgen. Er sei schwer herzkrank und depressiv. Er leide an Bluthochdruck und Diabetes Typ II. Im Frühjahr 2019 sei ihm mitgeteilt worden, dass er operiert werden müsse, da zwei Arterien verlegt seien. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe sich zuletzt vom 23.7.2019 bis zum 24.7.2019 an der Uni-Klinik Innsbruck befunden um die Operation vorzubereiten. Am 3.9.2019 werde der Eingriff vorgenommen. Aufgrund des schlechten psychischen und physischen Zustandes habe der Ehemann die Beschwerdeführerin gebeten zu ihm nach Österreich zu kommen um sich um ihn zu kümmern. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem gültigen georgischen Reisepass nach Österreich am 28.6.2019 eingereist. Sie dürfe sich daher bis zum 28.9.2019 in Österreich legal aufhalten. Es würden keine Gründe vorliegen, die ein Vorgehen nach § 24a Abs. 2 2. Satz AsylG rechtfertigen würden. Der Stellungnahme angeschlossen wurde ein ärztlicher Entlassungsbrief der Medizinischen Universität Innsbruck vom 24.7.2019 für den Ehemann der Beschwerdeführerin.

Das erkennende Gericht führte am 23.8.2019 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, zu welcher weder die Beschwerdeführerin noch ein Rechtsvertreter erschien.

Mit Schreiben vom 10.9.2019 informierte der Vertreter der Beschwerdeführerin die belangte Behörde zunächst, dass die Beschwerdeführerin am 13.9.2019 von Wien nach Tiflis fliegen wolle. Die Tickets seien bereits gebucht. Gleichzeitig ersuchte er um die Aushändigung des Reisepasses. Mit Mail an die belangte Behörde vom gleichen Tag korrigierte der Vertreter dahingehend, als dass die Beschwerdeführerin am 14.9.2019 Österreich verlassen wolle. Der Schriftverkehr sowie Fotos der Flugbuchung und der Übernahmebestätigung des Reisepasses wurden dem erkennenden Gericht am 15.9.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1 Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist georgische Staatsbürger und trägt den im Erkenntniskopf angeführten Namen und wurde am dort angeführten Datum geboren. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin betreibt in Georgien eine Landwirtschaft mit Angestellten und hat ein kleines Vermögen angespart, von welchem sie Zinsen lukriert. Die Beschwerdeführerin wird außerdem von ihrem Sohn finanziell unterstützt. Die Beschwerdeführerin leidet an Diabetes und nimmt diesbezüglich Medikamente ein. Abgesehen von ihrem Diabetes hat sie keine weiteren akuten gesundheitlichen Probleme. Sie muss Stützstrümpfe tragen. Alle ihre Medikamente sind in Georgien erhältlich. Die Beschwerdeführerin hat zehn Jahre die Grundschule besucht und eine Ausbildung zur Köchin absolviert. Sie hat den Beruf aber nicht ausgeübt, sondern war in weiterer Folge Hausfrau.

Die Beschwerdeführerin reiste am 26.5.2017 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1.9.2017, L523 2144861-1/14E, wurde das Asylverfahren gemäß § 24 Abs. 2a AsylG eingestellt und mit hg verfahrensleitendem Beschluss vom 18.7.2019 fortgesetzt.

Die Beschwerdeführerin reiste zuvor frühestens am 25.6.2019 und spätestens am 28.6.2019 mit einem georgischen biometrischen Reisepass wieder in Österreich ein und hält sich seitdem im österreichischen Bundesgebiet auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet verlassen hat. Am 29.6.2019 wurde die Beschwerdeführerin in einem Lebensmittelgeschäft in Innsbruck bei einem vermeintlichen Ladendiebstahl betreten. Das Verfahren wurde mittlerweile eingestellt. Die Beschwerdeführerin reiste ohne finanzielle Mittel nach Österreich und ohne eine Kreditkarte, eine Bankomatkarte und ohne bedeutende Bargeldbestände. Die Beschwerdeführerin hat keinen Deutschkurs absolviert, keine integrativen Bemühungen vorgebracht und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Die Beschwerdeführerin verfügt an Anknüpfungspunkten in Österreich über ihren Ehemann, der seit ca. 15 Jahren in Österreich aufhältig ist und in medizinischer Behandlung steht. Die Beschwerdeführerin unterstützt ihren Ehemann in Österreich, übernimmt einfache Pflegedienste und geht mit ihm spazieren.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über ausreichende finanzielle Mittel verfügt bzw. einer Arbeit nachgeht.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien einer Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. in eine Notlage iSd § 8 AsylG kommen würde.

1.2 Zur Lage in Georgien:

Die hier verwendeten Länderberichte wurden von der belangten Behörde übernommen und stammen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Georgien, Stand 11.12.2018:

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Georgien hat sich seit der militärischen Auseinandersetzung zwischen georgischen und russischen Truppen vom August 2008 weitgehend normalisiert. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Im Gali-Distrikt Abchasiens kommt es immer wieder zu Schusswechseln, Entführungen und anderen Verbrechen mit teilweise kriminellem Hintergrund. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien und Georgien nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt im Falle Südossetiens. In den städtischen Zentren kann es gelegentlich zu Demonstrationen und Protestaktionen kommen, vor allem im Zusammenhang mit Wahlen. Straßenblockaden und Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften sind nicht ausgeschlossen. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2018).

Die Kriminalitätsrate ist in Georgien in den letzten Jahren deutlich gesunken. Auto- und andere Diebstähle sowie Einbrüche kommen vor, und sind gelegentlich von Gewalt begleitet. Übergriffe gegen Personen, die sich in der Öffentlichkeit als homosexuell zu erkennen geben, können vorkommen (AA 6.6.2018a, vgl. EDA 6.6.2018).

Bei einem Anti-Terroreinsatz in Tiflis sind am 22.11.2017 ein Polizist und drei mutmaßliche Terroristen getötet worden. Mehrere mutmaßliche Anhänger einer terroristischen Gruppe hatten sich der Festnahme widersetzt, indem sie das Feuer mit automatischen Waffen eröffneten und Handgranaten auf die Anti-Terror-Einheit warfen (Standard 23.11.2017). Einer der getöteten Terroristen war offenbar Achmed Tschatajew, ein tschetschenischer Befehlshaber des sog. Islamischen Staates (IS), der den georgischen Behörden bekannt war. Tschatajew stand seit 2015 auf der Terroristenliste der Vereinigten Staaten von Amerika und wurde auch von Russland und der Türkei wegen der Organisation des tödlichen Bombenanschlags auf den Flughafen von Istanbul im Juli 2016 gesucht. Die Prognose, dass sich die terroristische Bedrohung in Georgien auf die einheimischen und zurückkehrenden Kämpfer verlagert hat, wurde durch die Operation in Tiflis drastisch bestätigt (Jamestown 29.11.2017, GA 1.12.2017):

Die EU unterstützt aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien und die EU-Beobachtermission (EUMM), die zu Stabilität und Frieden beitragen. Georgien hat sich weiterhin den internationalen Gesprächen in Genf verschrieben. Der sog. "Incident Prevention Mechanisms (IPRM)", der 2009 geschaffen wurden, um Risiko- und Sicherheitsfragen zu erörtern, die die Gemeinden in Abchasiens bzw. Südossetiens betreffen, und die EUMM-Hotline arbeiten weiterhin effizient als wesentliche Instrumente, um lokale Sicherheitsfragen anzugehen und, um die weitere Vertrauensbildung zwischen den Sicherheitsakteuren zu fördern (EC 9.11.2017).

Anfang März 2018 wiederholte Premierminister Giorgi Kvirikashvili Georgiens Interesse, bei den internationalen Gesprächen in Genf konkrete Fortschritte zu erzielen. Hierzu erklärte er sich auch bereit, in einen direkten Dialog mit Vertretern der separatistischen Regionen Abchasien und Südssetien zu treten (Jamestown 26.3.2018, vgl. Civil.ge 9.3.2018).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (6.6.2018a): Landesspezifische Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/georgien-node/georgiensicherheit/201918#content_0, Zugriff 6.6.2018

- Civil.ge (9.3.2018): Prime Minister Appeals to Russian Authorities, Offers Direct Dialogue with Sokhumi, Tskhinvali, http://www.civil.ge/eng/article.php?id=30935&search, Zugriff 12.4.2018

- EC - European Commission (9.11.2017): Association Implementation Report on Georgia [SWD(2017) 371 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1419205/1226_1512477382_171109-association-implementation-report-on-georgia.pdf, Zugriff 9.4.2018

- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.6.2018): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 6.6.2018

- GA - Georgien aktuell (1.12.2017): Anti-Terror-Einsatz: getötete Terroristen offenbar illegal ins Land gekommen, http://georgien-aktuell.info/de/politik/innenpolitik/article/13430-illegal, Zugriff 9.4.2018

- Jamestown (26.3.2018): Georgian Government Insists on Direct Talk With Moscow-Backed Separatists, https://jamestown.org/program/georgian-government-insists-direct-talk-moscow-backed-separatists/, Zugriff 12.4.2018

- Jamestown (29.11.2017): Special Operation in Tbilisi Highlights Risk of Terrorism by Returning Fighters in Georgia, https://jamestown.org/program/special-operation-tbilisi-highlights-risk-terrorism-returning-fighters-georgia/, Zugriff 9.4.2018

- Der Standard (23.11.2017): Vier Tote bei Anti-Terror-Einsatz in Tiflis, https://derstandard.at/2000068329714/Vier-Tote-bei-Anti-Terror-Einsatz-in-Tiflis, Zugriff 9.4.2018

Medizinische Versorgung

Die Medizinische Versorgung ist für alle georgischen Staatsangehörigen durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden. Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus Deutschland (AA 11.12.2017).

Das staatliche Gesundheitssystem umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen. Universal Health Care:

- Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus

- Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt

- Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten

- Dialyse ist ebenfalls gewährleistet

- Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit

- Kontakt beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health) und Einschreiben bei der nächstliegenden Klinik

Zugang, besonders für Rückkehrer:

Auswahl und Voraussetzungen: Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert, hierfür muss lediglich die nächstgelegene Klinik aufgesucht werden. Registrierung: für georgische Staatsbürger genügt es im Krankheitsfall eine Klinik aufzusuchen, alle medizinischen Einrichtungen sind an der staatlichen Krankenversicherung beteiligt. Die Versicherung übernimmt 70-80% der Kosten, der Rest muss von dem Patienten beigesteuert werden. Benötigte Dokumente: nur gültiger Ausweis

Unterstützung:

Übernahme der Kosten bei Behandlungen nicht-stationärer Patienten (100%), Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt (70-100%), einige Notfallbehandlungen (100%), notwendige Operationen (70%), Chemotherapie (80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL), Geburten (bis zu 500 GEL), Kaiserschnitte (bis zu 800 GEL)

Kosten: Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Rentner zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL pro drei Monate (ausgegeben von Bürgerämtern)

Verfügbarkeit und Kosten von Medikamenten:

Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die Universal Health Care nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Warteschlangen möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die Staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True TEL: +995 032 2 252233. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem die Verschreibung zu erhalten (IOM 2017).

Anfallende Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, können gemäß dem staatlichen Programm zur Abdeckung von Dienstleistungen bei der zuständigen Kommission des Ministeriums, JPÖR, mittels entsprechenden Antrags eingebracht werden und um Kostenersatz ersucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018).

Einwohner der separatistischen Gebiete Abchasien und Südossetien werden in den georgischen Krankenhäusern auf Basis eines von der Regierung finanzierten Programms kostenlos versorgt. Diese wird wegen des vergleichsweise hohen medizinischen Standards auch in Anspruch genommen. Während Einwohner Südossetiens über den Umweg aus Russland nach Georgien einreisen, erlauben die abchasischen Behörden den direkten Übertritt nach Georgien. Während unter der Regierung von Expräsident Saakashvili die Betroffenen zuerst die georgische Staatsbürgerschaft erlangen mussten, war es unter der Nachfolgeregierung des "Georgischen Traums" nur mehr notwendig, einen Wohnsitz in Abchasien oder Südossetien nachzuweisen (JF 9.3.2015).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

- IOM - International Organization for Migration (2017): Länderinformationsblatt GEORGIEN, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_Georgien_DE.pdf, Zugriff 30.5.2018

- JF - The Jamestown Foundation (9.3.2015): Why Are Ossetians and Abkhazians Coming to Georgia for Medical Treatment? https://jamestown.org/program/why-are-ossetians-and-abkhazians-coming-to-georgia-for-medical-treatment/, Zugriff 30.5.2018

- VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.5.2018): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per Mai

Rückkehr

RückkehrerInnen, die Unterstützung benötigen, sind bislang vor allem auf Familie und Freunde angewiesen. Internationale Organisationen - wie IOM, ICMPD -bieten ebenfalls Unterstützung an. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU- Mitgliedstaaten u.a. GER) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft. 2014 hat das Flüchtlingsministerium erstmals eigene Mittel zur Betreuung und Reintegration von Rückkehrern (durch sieben zivilgesellschaftliche Organisationen) zur Verfügung gestellt (s.o.). Staatliche Repressalien von Rückkehrern sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern (z.B. Ukraine, Schweiz, Norwegen) geschlossen (AA 11.12.2017).

Um die Reintegration der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, wurden 650.000 Lari (ca. 216.460 Euro) aus dem Staatshaushalt 2018 bereitgestellt, die an förderungswürdige NGOs verteilt werden:

- Öffentliche Fürsprache" - Tiflis, Kvemo Kartli, Mtskheta-Mtianeti

- Samtskhe-Javakheti Regionalverband "Toleranti" - Samtskhe-Javakheti, Shida Kartli

- Stiftung "AbkhazInterncont"(AIC) - Samegrelo-Zemo Svaneti

- Vereinigung junger Wissenschaftler "Intellekt" - Adjara, Guria

- Fonds "AbkhazInterncont"(AIC) - Racha-Lechkhumi, Kvemo Svaneti

- Kakheti Regional Development Foundation (KRDF) - Kakheti

Um den Wiedereingliederungsprozess der zurückgekehrten georgischen Migranten zu unterstützen, werden die NGOs die folgenden Dienstleistungen für die Begünstigten erbringen - gültig für das gesamte Staatsgebiet:

- Bereitstellung von medizinischer Behandlung und Medikamenten

- Finanzierung einkommensschaffender Projekte

- Unterstützung der beruflichen Weiterbildung/Umschulung und Qualifizierung der Begünstigten

- Bereitstellung von temporären Unterkünften (SCMI 9.3.2018).

Am staatlichen Programm sind jene teilnahmeberechtigt, die georgische Bürger oder staatenlos sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen; sich mehr als ein Jahr illegal im Ausland aufgehalten haben oder im Ausland um Asyl angesucht haben, und seit weniger als einem Jahr in Georgien sind (MRA o.D.).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (11.12.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien

* MRA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Accommodation and Refugees of Georgia (o.D.): "Supporting reintegration of the returned Georgian Migrants" Program, http://mra.gov.ge/eng/static/8769, Zugriff 20.4.2018

* SCMI - State Commission on Migration Issues (9.3.2018): Implementation of the 2018 State Program on Reintegration Assistance to Returned Georgian Migrants has started, http://migration.commission.ge/index.php?article_id=304&clang=1, Zugriff 20.4.2018

2. Beweiswürdigung

2.1 Zur Person der Beschwerdeführerin:

Dass die Identität der Beschwerdeführerin feststeht, ergibt sich bereits aus ihrem vorgelegten Reisepass. Die Feststellungen zu ihrem Leben in Georgien, sowie die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus der Einvernahme durch die belangte Behörde am 25.7.2019, wo die Beschwerdeführerin ausdrücklich angab, dass sie ihre Medikamente auch in Georgien erhält, bzw. aus ihren Angaben vor der belangten Behörde im Juli 2016 (AS 170f). Die Feststellungen zu ihrer Einreise ergeben sich aus den - teilweise widersprüchlichen Angaben im Zuge der Einvernahme durch die Polizei in Innsbruck am 29.6.2019 bzw. am 25.7.2019 vor dem BFA. Dass nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet am 14.9.2019 verlassen hat ergibt sich aus dem Umstand, dass keine Ausreisebestätigung vorgelegt wurde.

Dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keine finanzielle Mittel verfügte ergeben sich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aus folgenden Überlegungen:

Zunächst reiste die Beschwerdeführerin zwar nach ihren Angaben nach am 25.6.2019 nach Österreich ein, verfügte aber am 29.6.2019 bei der Einvernahme durch die Polizei nur über ? 6,26 und keinerlei Kredit- oder Bankomatkarten. Nun ist es aus Sicht des erkennenden Gerichtes schon sehr fraglich, warum jemand, der als Fremder in Österreich dazu verpflichtet ist, ausreichende finanzielle Mittel bei seiner Einreise zu besitzen, weder über Barmittel noch über Kredit- oder Bankomatkarten verfügt. Für das erkennende Gericht steht fest, dass die Beschwerdeführerin eben ohne ausreichende finanzielle Mittel nach Österreich reiste. Daran kann auch die rechtmäßige Anwesenheit ihres Ehemannes nichts ändern, zumal die Beschwerdeführerin am 25.7.2019 selbst angab, dass ihr Ehemann nicht arbeite in Österreich, sondern glaublich Mindestsicherung erhält. Ebenso konnte der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht näher über seine Arbeit befragt werden, zumal er wegen seines aggressiven Verhaltens bei der Einvernahme seiner Ehefrau durch die Polizei von der Dienststelle verwiesen wurde (vgl. das Protokoll der PI Saggen vom 29.6.2019). Auch daraus ergibt sich für das erkennende Gericht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann eben nicht auf gesicherten finanziellen Beinen stehen und die Beschwerdeführerin eben nicht über ausreichende finanzielle Mittel in Österreich verfügt um für ihren Unterhalt zu sorgen, wozu sie aber verpflichtet gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin konnte aber auch nicht durch das erkennende Gericht näher dazu befragt werden, zumal sie zunächst der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.8.2019 unentschuldigt fernblieb und auch dem Auftrag des erkennenden Gerichtes, man möge die finanziellen Mittel nachweisen, nicht nachgekommen ist (ebenso wenig legte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung über ihre Verhandlungsunfähigkeit vor).

2.2 Zu den behaupteten Ausreisegründen:

Die Beschwerdeführerin brachte während ihres gesamten Asylverfahrens zu keinem Zeitpunkt eine Verfolgungssituation vor. Vielmehr brachte die Beschwerdeführerin stringent als einzigen Einreisegrund vor, dass sie ihren Ehemann sehen wolle. Obgleich dies verständlich und nachvollziehbar ist, ist es nicht rechtens, dass die Beschwerdeführerin dafür den Weg über einen völlig unbegründeten und aussichtslosen Asylantrag wählt. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Erstbefragung am 31.10.2014 zu ihrem Ausreisegrund befragt vor, sie wolle bei ihrem Mann sein, da sie große Sehnsucht nach ihm gehabt hätte (AS 17), in der niederschriftlichen Einvernahme am 1.7.2016 brachte sie im Wesentlichen vor, nach dem Tod ihrer Schwiegermutter und der Hochzeit ihres Sohnes habe sie keinen Grund mehr gehabt in Georgien zu bleiben und habe sie zu ihrem Mann wollen (AS 173f). Eine Bedrohung iSd des Asylgesetzes verneinte die Beschwerdeführerin jedes Mal. Dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 freiwillig zurück nach Georgien reiste, spricht im Übrigen dafür, dass der Beschwerdeführerin in Georgien keinerlei Verfolgung droht und sie ihren Lebensunterhalt in Georgien ohne weiters bewältigen konnte.

2.3 Zu den verwendeten Länderfeststellungen:

Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

Die Beschwerdeführer traten auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1 Fortsetzung des Verfahrens:

Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 2005/100, idgF ist bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

Im gegenständlichen Fall reiste die Beschwerdeführerin am 26.5.2017 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe in ihren Herkunftsstaat Georgien aus. In der Folge wurde das Asylverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1.9.2017, L523 2144861-1/14E, gemäß § 24 Abs 2a AsylG eingestellt, da der Sachverhalt nicht als entscheidungsreif angesehen wurde.

Die Beschwerdeführerin reiste spätestens am 28.6.2019 in Österreich ein. Dass die Beschwerdeführerin unrechtmäßig in Österreich einreiste ergibt sich aus den beweiswürdigenden Überlegungen, wonach die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens ausreichende Mittel für ihren Unterhalt nachwies. Dass sie dazu verpflichtet gewesen wäre, ergibt sich bereits aus Artikel 5 Abs. 1 lit c der VO (EG) Nr. 526/2006 (Schengener Grenzkodex) bzw. aus dem Umstand, dass auch die ständige Rechtsprechung fordert, dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass er nicht bloß Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (vgl. unter vielen VwGH vom 20.9.2018, Ra 2018/20/0349). Der Beschwerdeführerin wurde ausreichend Zeit eingeräumt ihren ausreichenden Unterhalt nachzuweisen und kam die Beschwerdeführerin dem Auftrag des erkennenden Gerichtes nach Nachweis dieser Mittel eben nicht nach. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreise eben nicht über ausreichende Mittel verfügte und ihre Einreise daher rechtswidrig erfolgte. Daraus ergibt sich aber auch, dass sich der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin als rechtswidrig darstellte, weswegen die Fortsetzung des Verfahrens seitens des erkennenden Gerichtes rechtmäßig war.

3.2 Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten:

§ 3 Asylgesetz 2005 lautet:

"Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatensicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a leg. cit.) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 leg. cit.) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers inhaltlich zu prüfen ist.

Wie im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt, schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde an, wonach die Beschwerdeführerin keine Verfolgung iSd § 3 AsylG vorbrachte machen konnte und zwar weder durch den georgischen Staat noch seitens privater Dritter. Eine Schutzgewährung durch die Republik Österreich kommt daher nicht in Frage.

3.3 Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat:

§ 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

(5) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6) Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 10.12.2014, Ra 2014/20/0013, mwN). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.

Art. 2 EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Art. 3 EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Dass der Beschwerdeführerin eine mit dem Tod bedrohte Strafe drohe, wurde weder vorgebracht, noch ist dies ersichtlich. Dass sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin nicht in einem Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann - selbst unter Mitberücksichtigung der Konflikte um Abchasien und Südossetien - nicht festgestellt werden. Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger und massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde und praktisch jeder, der sich im Hoheitsgebiet aufhält mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, Opfer einer solchen Menschenrechtsverletzung zu werden. Da die Todesstrafe abgeschafft wurde, scheidet die Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK aus. Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass Georgien mit Problemen wie Polizeikorruption und Kriminalität zu kämpfen hat, jedoch sind dies Phänomene, die auch in Österreich vorkommen und kann nicht gesagt werden, dass die georgischen Sicherheitskräfte Schutzunwillig bzw. Schutzunfähig wären. Darüber hinaus behauptete die Beschwerdeführerin kein einziges Mal eine derartige Bedrohung.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Georgien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht schlüssig geltend gemacht. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der Beschwerdeführerin wird weiters festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt, was sich bereits daraus ergibt, dass die Beschwerdeführerin in Georgien über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, eine Landwirtschaft mit Angestellten betreibt und ein kleines Vermögen hat, von welchem sie Zinsen lukriert.

Die Beschwerdeführerin behauptete nicht im Falle ihrer Rückkehr in eine Lage zu geraten, die Art. 3 EMRK relevant wäre, was sich darüber hinaus daraus ergibt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 ohne Probleme freiwillig zurück nach Georgien reiste und nach ihrer Wiedereinreise im Jahr 2019 von keinen neuen Problemen berichtete. Darüber hinaus stammt die Beschwerdeführerin aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die Beschwerdeführerin keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Darüber hinaus lebt der Sohn der Beschwerdeführerin in Georgien und gab die Beschwerdeführerin selbst an, dass dieser sie finanziell unterstützt. Lebensbedrohliche Krankheiten wurden nicht behauptet und führte die Beschwerdeführerin selbst aus, dass ihre Diabeteserkrankung in Georgien ebenso behandelt wurde und Medikamente verfügbar sind.

3.4 Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet auszugsweise:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

...

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

...

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Das BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von me

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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