TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/23 L515 2160625-4

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Veröffentlicht am 23.09.2019
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Entscheidungsdatum

23.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L515 2160621-5/5E

L515 2160618-4/5E

L515 2160625-4/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , StA der Republik Georgien, vertreten durch RA Dr. Michael VALLENDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG BGBL I 33/2013 idgF, § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57, 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 1 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Georgien, diese vertreten durch RA Dr. Michael VALLENDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG BGBL I 33/2013 idgF, § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57, 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 1 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am XXXX , StA der Republik Georgien, diese vertreten durch RA Dr. Michael VALLENDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG BGBL I 33/2013 idgF, § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 57, 10 AsylG 2005 BGBl I 100/2005 idgF iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 1 und Abs. 9, 46 und 55 FPG 2005 BGBl I 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als "bP" bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP3" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien. bP1 und bP2 stellten erstmals am 10.02.2009 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Rechtskraft zweiter Instanz vom 01.04.2010 negativ entschieden und eine Ausweisung nach Georgien erlassen.

Die bP entsprachen ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht. Am 03.02.2012 stellten bP1 und bP2 erneut bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde gemäß § 68 AVG zurückgewiesen und eine Ausweisung nach Georgien erlassen (Eintritt der Rechtskraft: 22.03.2012). Im Anschluss reisten die bP1 und bP2 aus dem Bundesgebiet aus.

I.2. In weiterer Folge stellten die bP1 und bP2 nach neuerlicher rechtswidriger Einreise mittels eines erschlichenen holländischen Visums ("Schengenvisum"; Reisevisum, klassisches Touristenvisum) am 08.08.2014, ihrem anschießenden monatelangen rechtswidrigen und für die Behörden verborgenen Aufenthalt im Bundesgebiet am 28.2.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") neuerlich Anträge auf internationalen Schutz. bP3 stellte den Antrag nach der Geburt im Bundesgebiet.

I.2.1. Die weibliche bP1 ist die Mutter der minderjährigen bP2 und bP3.

I.2.2. Vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte bP 1 vor:

"Mein Bruder war Polizist in Georgien. Dort ist es üblich dass man die Waffe mit nach Hause nehmen kann. Er hatte Beziehungsprobleme mit seiner Frau. Er vermutete, dass seine Frau fremd geht. Er erschoss sie und schoss auch auf ihren Bruder, der schwerverletzt überlebte und seitdem im Rollstuhl sitzt. Die Familie meiner Schwägerin beschloss dann eine Art Blutrache als Vergeltung. Dies teilte mir eine Cousine telefonisch mit. Da ich um mein Leben fürchtete beschloss ich Georgien zu verlassen."

I.2.3. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte bP1 vor, ihr Bruder hätte seine Frau erschossen, weshalb sie nunmehr von deren Familie mit Blutrache bedroht seien. Deshalb hätten sie Georgien verlassen.

Vor einem Organwalter der bB brachte die bP1 Folgendes vor (auszugsweise Wiedergabe der von der bB durchgeführten niederschriftlichen Befragung):

"...

F: Warum haben Sie bezüglich Ihres Namens und Ihres Geburtsdatums falsche

Angaben gemacht?

...

F: Wo waren Sie zuletzt im Georgien wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr

Lebensmittelpunkt?

A: ...

F: Wer hat noch dort mit Ihnen gewohnt?

A: Mein Bruder mit seiner Familie.

F: Wer wohnt derzeit dort?

A: Niemand.

F: Wie lange haben Sie an der oben genannten Adresse gewohnt?

A: Von meiner Ausreise (06.05.2012) aus Österreich bis 14.05.2015 habe ich an

oben genannter Adresse gewohnt. Bis zu meiner Ausreise 08.08.2014 aus Georgien

habe ich mich bei meiner Tanten in .... versteckt.

...

F: Wie finanzierte sich Ihr Bruder den Lebensunterhalt in Georgien?

A: Er war Polizist bis zu seiner Verhaftung.

F: Warum sitzt Ihr Bruder in Haft?

A: Er wurde rechtskräftig an fahrlässiger Tötung seiner Frau verurteilt, § 117, Abs. 8

StGB. Er hat zwölf Jahre bekommen.

F: Machen Sie mir genaue Angaben rund um die Frau Ihres Bruders (Ihre Schwägerin)!

A: .... Befragt gebe ich an, dass sie Journalistin war und im Justizministerium gearbeitet hat. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Bruder die oben genannten im Jahr 2007 geheiratet hat. Sie haben gemeinsam einen Sohn, .... Sie hat einen Bruder.... Befragt gebe ich an, dass der Bruder meiner Schwägerin und das Kind meines Bruders und die Eltern meiner Schwägerin in ... wohnen.

...

F: Haben Sie noch Kontakt mit Ihren Eltern und Ihrer Verwandtschaft in Georgien?

A: Ja, habe ich. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ein sehr gutes Verhältnis mit ihnen habe.

F: Sind Sie verheiratet?

A: Nein. Befragt gebe ich an, dass ich noch nie verheiratet war.

F: Haben Sie Kinder?

A: Ja, zwei Töchter:

F: Wie heißt der leibliche Vater Ihrer Kinder?

A: Er heißt ... . Befragt gebe ich an, dass er georgischer Staatsnagehöriger ist und derzeit in Georgien lebt.

F: Führen Sie mit oben genannten noch eine Beziehung?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich mit oben genannten eine Beziehung geführt?

A: Ja, wir haben uns hier kennengelernt.

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Ich beherrsche die georgische Sprache in Wort und Schrift, sehr gut Deutsch, gut

Russisch und etwas Englisch.

F: Haben Sie Schulen in Georgien besucht? Wann haben Sie die Schule beendet?

A: Ja, ich habe in Georgien 11 Jahre Schulen in Georgien besucht, welche ich mit

Matura abschließen konnte. Danach besuchte ich die Universität und habe

Germanistik studiert und abgeschlossen.

F: Wie haben Sie sich ihren Lebensunterhalt in Georgien finanziert?

A: Ich habe immer wieder gearbeitet und hatte Schüler. In den letzten beiden Jahren

(2012 - 2014) habe ich für eine deutsche Firma Zoo plus gearbeitet.

...

F: Welche Religion hat die Familie Ihrer Schwägerin?

A: Eigentlich auch orthodox, sie sind aber Svanen du das heißt die haben ein

heidnisches angepasstes Christentum.

F: Wann konkret haben Sie Georgien zuletzt verlassen und wann sind Sie in Österreich eingereist?

A: Ich habe am 08.08.2014 Georgien legal nach Warschau verlassen. Danach bin ich am 08.08.2014 legal in Österreich eingereist. Befragt gebe ich an dass ich ein Touristenvisum hatte, es war zwei Wochen gültig.

...

A: Ich habe sechs Monate in Unterkünften in Österreich gewohnt. Ich wurde nicht nach Holland überstellt. Ich habe dann eine Unterkunft bei ... bekommen und wohne derzeit auch dort.

F: Warum haben Sie erst so spät den erneuten Antrag auf Asyl gestellt?

A: Ich habe 18 Monate gewartet, damit Dublin abläuft.

F: Vor Ihrer letzten Einreise nach Österreich, wie lange waren Sie in Österreich aufhältig?

A: Ich war von 2006 bis 2012 in Österreich.

...

F: Haben Sie Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich oder in der EU?

A: Nein.

F: Haben Sie Freunde in Österreich?

A: Ja. Befragt gebe ich an, dass ich mit den Eltern von den Mitschülern meiner Tochter befreundet bin.

F: Wie sieht Ihr Privatleben aus? Was machen Sie in der Freizeit?

A: Ich beschäftige mich mit meinen Kindern, überdies mache ich eine Ausbildung als

Sozialberaterin und lerne.

F: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich?

A: Ich bin jetzt in der Grundversorgung.

F: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer sonstigen Organisation an?

A: Ja, dem Verein ... .

F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben bzw. eine familienähnliche Beziehung?

A: Nein, ich lebe mit meinen Kindern.

F: Bestehen zu in Österreich lebenden Personen finanzielle oder sonstige

Abhängigkeiten?

A: Nein.

...

FLUCHTGRUND:

F: Sie haben bereits drei rechtskräftige Entscheidungen. Warum stellen Sie erneut

einen Antrag auf internationalen Schutz, haben Sie etwas Neues vorzubringen?

Warum stellen Sie einen Asylantrag?

A: Ja, es hat nichts mit dem alten Antrag zu tun. Es geht um meinen Bruder und seine Familie. Er war Polizist und er hatte immer die Dienstwaffe bei sich. Mein Bruder war bekannt, weil er ein guter Polizist war. Er für die Polizei im Personenschutz für ... tätig. Meine Schwägerin war auch öffentlich bekannt, da sie in einem Ministerium gearbeitet hat. Mein Bruder und meine Schwägerin, ... hatten ein Beziehungsproblem. An einem Tag hat ... meinen Bruder verlassen und ist zu ihrer Familie gegangen für etwa drei Monate. Sie hat auch das Kind mitgenommen. Mein Bruder hatte aber immer Kontakt mit ihr und dem Kind. In der Nacht um ca. 3:00 oder 4:00 Uhr hat mein Telefon geläutet. Es war die Polizei, ... , und mir mitgeteilt, dass mein Bruder seine Frau angeschossen und getötet hat und den Bruder seiner Frau schwer verletzt hat. Das war ein großer Schock für mich. Am nächsten Tag 15.05.2014 habe ich meine Wohnung mit meiner Tochter verlassen und bin zu meiner Tante nach ... . Meine Cousine hat mich angerufen, dass die Familie von meiner Schwägerin eine Blutrache nehmen will. Danach bin ich geflohen.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Nein.

..."

In weiterer Folge wurde seitens des BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt. Dieser Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.03.2017 bezüglich Blutrache in Georgien ist im Wesentlichen zu entnehmen:

...

[Anm.: Aus den Ausführungen der nachfolgenden Anfragebeantwortung ergibt sich, dass Blutrache in Georgien nicht praktiziert wird und die ihr zu Grunde liegenden Handlungen als Straftaten entsprechend geahndet würden.]

Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde bP1 in einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht. Dazu hat sie am 03.04.2017 nachfolgende Angaben gemacht:

"...

F: Wie sieht Ihr Privatleben aus? Was machen Sie in der Freizeit?

A: Ich bin mit meinen Kindern beschäftigt. Ich besuche die Ausbildung LSB (Lebens- und Sozialberatung), ich lerne also auch. Ich habe von einer Freundin eine Meldung bekommen, dass ich bei einem Verein (...) ehrenamtlich arbeiten darf - das habe ich vor.

F: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich?

A: Ich bin jetzt in der Grundversorgung und werde von der Caritas unterstützt.

F: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer sonstigen Organisation an?

A: Ja, dem Verein ... .

F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben bzw. eine familienähnliche Beziehung?

A: Nein, ich lebe mit meinen Kindern.

F: Bestehen zu in Österreich lebenden Personen finanzielle oder sonstige

Abhängigkeiten?

A: Nein. Es gibt eine Familie in ..., die ich bei ... kennenglernt habe, die bringen mir ab und zu Gewand für die Kinder oder sie laden uns ab und zu um Essen ein.

...

Parteiengehör:

F: Das BFA hat eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, ob Blutrache in Georgien noch existent ist und ob der Staat gegen Anzeigen aufgrund von Blutrache tätig wird. Diese Beantwortung hat ergeben, dass es keine Blutrache in Georgien mehr gibt und, dass eine Ermittlungspflicht seitens der georgischen Behörden besteht. Nehmen Sie dazu Stellung!

A: Ja, das wundert mich, dass es so beantwortet wurde. In meinem Fall ist es ein konkreter Fall. Ich habe es ihnen gesagt, dass es so was gibt, kann ihnen aber nichts konkretes nennen. In meinem Fall geht es um einen konkreten Fall. Dass Georgien so antwortet wundert mich nicht, der Fakt ist was anderes. Ich habe bei meinen ersten Verfahren gelogen, das tut mir leid, jetzt sage ich die Wahrheit, ich hatte ein gutes Leben in Georgien, einen guten Job einen guten Gehalt, meine Familie war in der Nähe. Sonst wäre ich nicht hier. Vor zehn Jahren hat es in meinem Dorf einen Fall gegeben wo ein Junge durch Messerstiche getötet wurde, wegen einer Beziehung. Drei Familien haben Feuer gemacht und die Häuser verbrannt.

F: Möchten Sie sich noch etwas angeben?

A: Nein, ich sage die Wahrheit, es geht um Blutrache, ich will den Tot nicht in die Augen schauen. Die Familie, die mich bedroht (...) kommt aus dem Bundesland Svaneti (Georgien), Volksgruppe der Svanen und dort ist Blutrache Tradition."

bP2 und bP3 beriefen sich auf die Gründe der bP1 und auf den gemeinsamen Familienverband.

Die bP1 - bP3 brachten keine Erkrankungen vor. Sie gaben weiters an, keine Verwandten im Bundesgebiet zu haben und nannten keine weitergehenden als sich typisch aus der Verweildauer ergebende Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

I.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.

Aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ergab sich ebenfalls kein anderslautender Bescheid.

I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft.

I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in der Republik Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso stellte die bB fest, dass in Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Die bB stellte darüber hinaus fest, dass in der Republik Georgien Behörden und Gerichte bestehen, welche pönalisiertes Handeln ahnden und Bürger regelmäßig vor Kriminalität schützen. Ebenso traf die bB nachvollziehbare Feststellungen zur Handhabung von Blutrache in Georgien, aus denen hervorgeht, dass diese in Georgien regelmäßig -vor allem in neuerer Zeit- nicht praktiziert das ihr abstrakt zu Grunde liegende Handeln in Georgien pönalisiert ist.

Die bB stellte fest, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG handelt.

I.3.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 BFA-VG).

Zum konkreten Vorbringen ging die davon aus, dass Blutrache in Georgien nicht praktiziert wird -auch unter Swanen nicht mehr- und der georgische Staat, falls die Übergriffe hypothetischer Weise tatsächlich stattgefunden hätten bzw. solche drohen würden, gewillt und befähigt wäre, den bP Schutz zu gewähren.

I.4.1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt, moniert, dass die Länderberichte bezüglich der Blutrache mangelhaft sind und keine ausreichende Schutzfähigkeit gegeben ist, zumal die Blutrache auf große gesellschaftliche Akzeptanz stoßen würde. Das Urteil des VG Gelsenkirchen vom 10.03.2015 zeige, dass im Einzelfall sehr wohl eine im Raum stehende Realgefahr einer Tötung im Rahmen einer Blutrache aktuell eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK in Georgien darstellen könne. Die der Blutrache unterworfene Familie gehöre der sozialen Gruppe an. bP1 spreche fließend die deutsche Sprache und habe im Bundesgebiet eine Ausbildung als Sozialberaterin absolviert. bP2 sei Schülerin und habe von ihren knapp 9 Lebensjahren ca. 7 Jahre im Bundesgebiet verbracht. Die bP gingen davon aus, dass die bB ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchführte, weshalb die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen beantragt werde, sowie die genannten Personen vor Ort zu befragen. Die bB habe es unterlassen, hinsichtlich bP2 einer Abwägung gemäß dem BVG über die Rechte des Kindes als auch einer Abwägung nach Art. 8 EMRK zu unterziehen. Die Rückkehrentscheidung sei unverhältnismäßig. Darüber hinaus wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Schriftsatz vom 4.7.2017 legte die rechtsfreundliche Vertretung der bP das Jahreszeugnis der bP2 ausgestellt von der zuständigen öffentlichen VS vom 30.6.2017, eine Teilnahmebestätigung der bP1 am Institut ... Österreich vom 27.5.2017, eine Bestätigung für ein Praktikum am Verein ... in Bezug auf bP1 und ein Empfehlungsschreiben vor.

I.4.2. Mit ho. Erkenntnissen vom 10.7.2017, L515 2160621-1/4E, L515 2160625-1/4E, L515 2160618-1/4E, wies das ho. Gericht die Beschwerden ein allen Spruchpunkten ab und schloss sich den Ausführungen der bB an. Dagegen eingebrachte Revisionen wurden VwGH mit Beschluss vom 6.9.2017 zurückgewiesen.

I.5. In weiterer Folge kamen die bP ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern stellten neuerlich Anträge auf internationalen Schutz, welche ebenfalls -wiederum nach Beschreiten des Beschwerdeweges- rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Eine Revision an den VwGH wurde wiederum zurückgewiesen.

I.6. Die bP kamen wiederum ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach und brachten am 21.5.2019 neuerlich unzulässige Anträge auf internationalen Schutz ein. Hierbei bereif sie sich die bP1 auf ihre bisher vorgebachten Gründe. Sie brachte vor, kürzlich erfahren zu haben, dass sie in Georgien nach wie vor von der bereits beschriebenen Blutrache bedroht sei. Sie hätte gerade erst kürzlich wieder von ihren Eltern erfahren, dass man noch immer nach ihr suche.

In Bezug auf die bestehenden Anknüpfungspunkte in Österreich äußerten sich die bP ähnlich wie bereits in den Vorverfahren.

Die bP brachten keine relevanten Erkrankungen vor.

1.2. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden (in weiterer Folge als "Folgebescheid" bezeichnet) wurden der Anträge wiederum gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG) zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den bereits genannten Herkunftsstaat zulässig ist.

Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ergab sich kein anderslautender Bescheid.

Die bB ging davon aus, dass sich in Bezug auf den Zeitpunkt, in dem über die Anträge auf internationalen Schutz letztmalig meritorisch entschieden wurde, kein neuer Sachverhalt ergab.

Die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltsrechts liegen nicht vor und insbesondere stellte eine Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben der bP dar.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde wiederum ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Blutrache wird in Georgien nicht praktiziert. Die Todesstrafe wurde abgeschafft. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, der georgische Staat im Falle der Bedürftigkeit die auf Antrag die Kosten einer erforderlichen medizinischen Behandlung übernimmt, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden und ein Rückkehrprogramm besteht, in dessen Rahmen Rückkehrern neben Beratung auch materielle Unterstützung, wie etwa die zumindest vorübergehende Unterbringung geboten wird.

Weiters ging die bB davon aus, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt.

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde unter Verweis auf den von den bP vorgetragenen Sachverhalt vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig von einer entschiedenen Sache ausging.

Die bB hätte sich nicht im ausreichenden Maße mit der Frage auseinandergesetzt, ob die bP in Georgien nach wie vor Blutrache ausgesetzt wären.

Die bB wären außerordentlich gut integriert und würden sich schon einen erheblich langen Zeitraum im Bundesgebiet befinden. Im Übrigen wurde auf die bereits vorgetragenen Umstände in Bezug auf die Anknüpfungspunkte im Bundesbiet verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen.

II.1.2. Die beschwerdeführenden Parteien berufen sich in der Begründung ihres Antrages auf Umstände, über die bereits rechtskräftig abgesprochen wurde bzw. deren Folgen noch unverändert weiterwirken. Dies gilt auch in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte der bP.

II.1.3. Die bP1 ist ein junger, nicht invalider, arbeits- und anpassungsfähiger Mensch mit einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.

Die Obsorge der bP2 und bP3 ist durch bP1 gesichert.

Sämtliche bP sind im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor.

Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. (dies kann auch nicht in Bezug auf den innerstaatlich ungelösten Konflikt in Bezug auf die Territorialhoheit um Abchasien bzw. Südossetien nicht angenommen werden).

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei der volljährigen bP1 handelt es sich um einen mobilen, jungen, nicht invaliden, arbeitsfähigen und beruflich sehr gut qualifizierten Menschen. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

Auch steht es der bP1 frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder können die bP das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und sei an dieser Stelle auch auf das staatliche Unterstützungsprogramm für Rückkehrer hingewiesen.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven- Erwerbsmöglichkeit wurde bereits in einer Vielzahl ho. Erkenntnisse bejaht.

Die bP wollen ihr zukünftiges Leben in Österreich gestalten.

2. Beweiswürdigung

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.

Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die seitens der bB zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich als schlüssig und aktuell dar. Auch traten die bP diesen nicht substantiiert und konkret entgegen.

Ebenso ergibt sich aus der Aktenlage, dass sich keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf die Anknüpfungspunkte der bP im Bundesgebiet ergab.

Soweit die bP monieren, die bB hätte sich mit dem Phänomen der vermeintlichen Blutrache in Georgien nicht ausreichend auseinandergesetzt, wird auf die seitens der bB durchgeführten Ermittlungen zu diesem Punkt in jenem Verfahren, als letztmalig inhaltlich über die Anträge entschieden wurde, verwiesen, wo sich herausstellte, dass Blutrache in Georgien nicht praktiziert wird und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, seine Bürger zu schützen. Da sich im gegenständlichen Verfahren keine stichhaltigen Hinweise auf eine Änderung der diesbezüglichen Umstände zum Nachteil der bP ergab, gehen die Einwände der bP ins Leere.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt der Herkunftsstaat der bP als sicherer Herkunftsstaat.

Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der oa. Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP verschaffte und zum Schluss kam, dass der Herkunftsstaat die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB erfüllt.

Hinsichtlich eines sicheren Herkunftsstaates iSd § 19 BFA-VG ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, dies sich auf seinem Territorium aufhalten, vor Repressalien Dritter wirksam und nachhaltig zu schützen.

Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.

II.3.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das ho. primär in der Sache selbst entscheiden. Hierzu zählt auch die Beurteilung der Frage, ob die bB zu Recht von entschiedener Sache ausging.

II.3.4. Entschiedene Sache

II.3.4.1. Prüfungsumfang der "Entschiedenen Sache"

Im gegenständlichen Fall behaupten die bP, es liege nunmehr ein Sachverhalt vor, welcher die Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat nicht zulässig erscheinen ließe. Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 (vgl. aber auch VfGH U 1533/10-12, U 1534/10-12; VfGH U 1518/11-15) Folgendes erwogen:

Die bP stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf dir subsidiären Schutzgründe gem. Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") zu prüfen, ob entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Einem zweiten Antrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).

Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit nur die Frage, ob die bB zu Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG bzw. 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Jener Sachverhalt, welcher sich vor dem Eintritt der Rechtskraft der letzten meritorischen Entscheidung ereignete und auf den die bP nunmehr neuerlich verweisen, ist jedenfalls nicht geeignet, einen neuen Sachverhalt zu begründen. Wenn die bP1 vorbringt, die Beweislage hätte sich geändert, bzw. sie verfüge über neue bzw. weitere Informationen, dass sie nach wie vor von Blutrache bedroht sein sollet, so ist dies im Lichte des § 68 (1) AVG nicht relevant. Ebenso wird darauf verwiesen, dass bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass sich die Behauptung, sie wäre von Blutrache bedroht als nicht glaubhaft darstellt.

Die oa. Ausführungen gelten sinngemäß für sämtliche bP.

II.3.4.1.1. Entschiede Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt

Im gegenständlichen Fall ergab sich vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die bP betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat -jedenfalls nicht zu deren Nachteil-, noch in den sonstigen in den bP gelegener Umstände.

Ebenso ergab kein sonstiger unter die Tatbestandesmerkmale des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der der GFK zu subsumierender Sachverhalt.

Eine Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde (insbes. gem. §§ 32, 33 VwGVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet.

II.3.4.1.2. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalt

Weder aus dem Vorbringen der bP, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergaben sich Hinweise, dass sich in Bezug auf jenen Sachverhalt, welcher in Bezug auf die Refoulement-Prüfung zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft jener Entscheidung, als letztmalig meritorisch entschieden wurde, eine Änderung ergab. Soweit die bP1 auf neue Beweismittel bzw. neue Informationen verweist, wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.

Soweit die bP ihre bisherigen behaupteten subsidiären Schutzgründe wiederholen bzw. bekräftigt, wird auf die bereits getroffenen rechtlichen Ausführungen verwiesen, woraus sich ergibt, dass ein derartiges Wiederholen bzw. Bekräftigen im Lichte des § 68 Abs. 1 AVG irrelevant ist und zu keiner neuen meritorischen Prüfung des Sachverhalts führen kann.

Insbesondere ergab sich in Bezug auf die bP bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen auch keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die Existenzgrundlage in Georgien oder eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der bP, woraus sich im Lichte der Ausgestaltung des georgischen Gesundheitswesens bzw. der Umstände einer Abschiebung Hinweise ergeben würde, dass sich hieraus in unter Art. 2 bzw. 3 EMRK zu subsumierender Hinweis ergeben würde. Auch kann bei der Republik Georgien, welcher ein sicherer Herkunftsstaat iSd § 19 AsylG ist, davon ausgegangen werden, dass er gewillt und befähigt ist, Menschen die sich auf seinem Territorium befinden, wirksam zu schützen.

II.3.5. Rückkehrentscheidung

§ 57 AsylG lautet

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) - (4) ..."

§ 10 AsylG lautet:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) und (3) ..."

§ 9 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) - (5) ...

§ 52 FPG lautet:

"Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) - (8) ...

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer R

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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