TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/23 L502 2131909-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.09.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

L502 2131909-1/34E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.07.2016, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 21.06.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 22.06.2015 erfolgte seine Erstbefragung, in der Folge wurde das Verfahren zugelassen und an der Regionaldirektion Vorarlberg des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) fortgeführt.

3. Am 06.06.2016 wurde er vor dem BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.

Dabei legte er verschiedene Identitätsnachweise (u.a. Reisepass, Staatsbürgerschaftsnachweis, Personalausweis) und andere Beweismittel (u.a. Beschäftigungsbestätigungen, Kursteilnahmebestätigungen, medizinische Unterlagen) in Kopie vor (vgl. AS 55 - 165).

4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 20.07.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).

5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 19.07.2016 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

6. Gegen den ihm am 21.07.2016 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner Rechtsberater vom 03.08.2016 in vollem Umfang Beschwerde erhoben, der ein ergänzendes Schreiben in arabischer Sprache beigelegt wurde.

7. Mit 08.08.2016 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Gerichts zugewiesen.

8. Eine vom BVwG veranlasste Übersetzung der Beschwerdebeilage in die deutsche Sprache langte am 25.08.2016 ebendort ein.

9. Mit 30.08.2017, 05.09.2017, 20.09.2017, 13.11.2017, 10.01.2018, 20.02.2019 und 08.03.2019 langten Beschwerdeergänzungen in Form von Tätigkeits- und Kursbesuchsnachweisen beim BVwG ein.

10. Das BVwG führte am 10.04.2019 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit und der eines Vertreters durch.

Der BF legte weitere Beweismittel vor, das Gericht führte länderkundliche Informationen in das Verfahren ein.

11. Am 26.06.2019 langte beim BVwG ein Konvolut an Dokumenten des BF, die er aus Anlaß seiner geplanten Eheschließung in Österreich dem zuständigen Standesamt vorlegte, ein.

Am 29.06.2019 übermittelte er dem BVwG zwei Videos über Freizeitaktivitäten in Österreich.

Am 14.08.2019 langte beim BVwG eine Kopie seiner Heiratsurkunde ein.

Am 16.08., 16.09. und 19.09.2019 langten weitere Integrationsunterlagen des BF beim BVwG ein.

12. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Zentralen Melde- sowie des Strafregisters.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensgemeinschaft und verheiratet.

Er wurde in der nordirakischen Stadt XXXX in der Provinz XXXX geboren und zog im Kindesalter mit seinen Angehörigen nach XXXX in der zentralirakischen Provinz XXXX , wohin sein Vater als Berufssoldat versetzt worden war. Er besuchte dort von 1982 bis 1996 die Grund- und die Mittelschule ohne die Matura abzulegen. Nach dem dreijährigen Wehrdienst absolvierte er ab 2001 eine Ausbildung zum Elektromechaniker und spezialisierte sich u.a. auf die Wartung von Elektroanlagen und -geräten (Generatoren, Pumpen, Kompressoren, etc.) für Ölförder- und -verarbeitungsanlagen.

Er arbeitete von 2001 bis 2006 in XXXX in einer Kraftwerksanlage, reiste danach für 6 Monate nach Jordanien, kehrte anschließend nach XXXX zu seinem früheren Arbeitgeber zurück, verließ nach weiteren sechs Monaten den Irak nach Syrien, wo er von August bis November 2007 in einer Zuckerfabrik tätig war und sich weiter bis 2009 aufhielt, von 2009 bis 2012 lebte er wieder in XXXX ohne berufstätig zu sein, zog dann nach XXXX in der gleichnamigen autonomen Provinz im Nordirak, wo er von November 2012 bis Juni 2014 erwerbstätig war, weilte danach kurzfristig wieder in XXXX , verließ die Stadt aber im Juli 2014 wieder und reiste über XXXX nach XXXX , wo er von August 2014 bis Mai 2015 wieder als Elektromechaniker arbeitete. Am 8. Mai 2015 verließ er ausgehend von XXXX den Irak auf legale Weise unter Verwendung seines irakischen Reisepasses in die Türkei und reiste von dort schlepperunterstützt über Griechenland und den Balkan bis Österreich, wo er nach illegaler Einreise am 21.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält.

Der BF entstammt einer Familie mit ursprünglich 17 Kindern, 9 Mädchen und 8 Buben. Die Eltern und Geschwister des BF verließen XXXX im Juli 2014 angesichts der Belagerung der Stadt durch die Milizen des IS nach XXXX , nachdem auch der familiäre Wohnsitz in XXXX im Zuge des Beschusses der Stadt zerstört worden war. Sein Vater verstarb in XXXX im Jahr 2017 eines natürlichen Todes. Die Mutter und die Geschwister verließen in der Folge XXXX angesichts der dortigen Kampfhandlungen wieder und ließen sich neuerlich in XXXX nieder. Die Mutter lebt dort in einem Haus gemeinsam mit den unverheirateten Geschwistern des BF und den Kindern eines am Weg von XXXX nach XXXX ums Leben gekommenen Bruders. Die verheirateten Geschwister leben andernorts im Raum XXXX bzw. XXXX .

1.2. Der BF schloss am 24.07.2019 die Ehe nach staatlichem Recht mit einer österr. Staatsangehörigen, mit der er seit 02.08.2019 einen gemeinsamen Haushalt teilt.

Er bezog seit der Einreise bis zur Eheschließung Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber, bestreitet seither seinen Lebensunterhalt aus Mitteln seiner Gattin, wohnt aktuell mit seiner Gattin in deren privater Unterkunft und ist als deren Familienangehöriger sozialversichert.

Er ging bisher in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach.

Er betätigt sich in seiner Freizeit als freischaffender Maler, Bildhauer und Dichter, diesen künstlerischen Aktivitäten ging er bereits in seiner Heimat nach. Er engagiert sich auch bei Gelegenheit im Vereinsleben seines unmittelbaren Umfelds.

Er leidet an einer chronischen Magenentzündung, die er medikamentös behandelt und auch schon im Herkunftsstaat behandelte, im Übrigen aber an keinen gravierenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist voll erwerbsfähig.

Er spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau und verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache für den Alltagsgebrauch. Er besuchte mehrere Kurse für die deutsche Sprache auf den Niveaus A1, A2 und B1, legte die Sprachprüfung auf dem Niveau A2 mit gutem Erfolg ab und betrieb im Übrigen seinen Spracherwerb im Selbststudium und im Rahmen seiner sozialen Kontakte.

Er ist bis dato in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Der BF verließ XXXX im Jahr 2006 angesichts der unsicheren Lage, auch nachdem er zuvor Zeuge eines Anschlags geworden war, bei dem mehrere Arbeitskollegen ums Leben gekommen waren, nach Jordanien. Nachdem er 6 Monate später mangels einer weiteren Aufenthaltserlaubnis wieder in den Irak zurückgekehrt war, reiste er 2007 wegen der weiterhin unsicheren Lage in XXXX nach Syrien aus, von wo er 2009 zurückkehrte um sich bis 2009 in XXXX niederzulassen. Nachdem er von 2012 bis Juni 2014 in XXXX niedergelassen und erwerbstätig war, hielt er sich für kurze Zeit bis Juli 2014 in XXXX bei seinen Angehörigen auf, bis der familiäre Wohnsitz im Zuge der allgemein bekannten Belagerung von XXXX durch die Milizen des IS, welche die Stadt wegen der großen strategischen Bedeutung der dortigen Raffinerie einzunehmen versuchten, durch einen Treffer zerstört wurde. Während sich seine Angehörigen deshalb bis 2017 nach XXXX begaben, wo noch andere Verwandte des BF niedergelassen waren, zog dieser neuerlich nach XXXX , wo er von August 2014 bis Mai 2015 wieder berufstätig war, ehe er von dort ausgehend den Irak verließ.

Es war nicht feststellbar, dass der BF vor seiner Ausreise aus dem Irak einer individuellen Verfolgung in irgendeiner Form ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.

1.4. Es war nicht feststellbar, dass er bei einer Rückkehr in den Irak aus sonstigen individuellen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt ist oder dort keine hinreichende Existenzgrundlage vorfindet.

1.5. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah ad-Din im Zentral- und Südirak voraus. Nach der Besetzung großer Teile der Provinz Salah ad-Din durch Milizen des IS im Jahr 2014, die u.a. bis Beiji vorgedrungen waren, wurde sie als eine der ersten besetzten Gebiete im Verlauf des Jahres 2015 im Rahmen der Gegenoffensive irakischer Sicherheitskräfte und schiitischer Volksmobilisierungseinheiten sukzessive wieder befreit.

Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um XXXX sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein geringer Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Vor dem Hintergrund einer langfristigen Tendenz unter den Binnenvertriebenen zur Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete waren mit April 2019 noch ca. 1,665 Mio. (seit 2014) Binnenvertriebene innerhalb des Iraks registriert, diesen standen wiederum ca. 4,266 Mio. Zurückgekehrte gegenüber. (IOM Iraq, DTM - Displacement Tracking Matrix, Round 109, April 2019)

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul , Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul . Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mosul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mosul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Mit Beginn des Dezember 2017 mußte der IS seine letzten territorialen Ansprüche innerhalb des Iraks aufgeben, am 01.12.2017 erklärte Premier Abadi den gesamtem Irak für vom IS befreit. In der Region von Hawija und in Gebirgsgegenden der Provinzen Diyala, Salah al-Din und Kirkuk sollen sich noch vereinzelt Kämpfergruppen des IS versteckt halten.

Im gesamten Irak erreichte, nach einer Statistik der UN-Mission für den Irak (UNAMI) vom Jänner 2019, die Zahl der Todesopfer und Verletzten im Zusammenhang mit Terroraktivitäten und sonstigen gewaltsamen Konflikten im Dezember 2018 den niedrigsten Stand seit 2015 (vgl. Juli 2015: 844 Todesopfer; Dezember 2018: 32 Tote). Im 3. Quartal 2018 wurden für den Raum Bagdad insgesamt 56 gewaltsame Konfliktvorfälle mit insgesamt 33 Todesopfern und die Provinz Salah ad-Din, u.a. in der Stadt Beiji, 103 Vorfälle mit 259 Todesopfer registriert (ACCORD, 12.11.2018, ACLED_Armed Conflict Location & Event Data Project; EASO_COI Report_Iraq_Security Situation_ March 2019), eine andere Quelle berichtet von 37 getöteten und 67 verletzten Zivilpersonen in der Provinz Salah ad-Din im Jahr 208 (UNAMI casualty figures, in: EASO_COI Report_Iraq_Security Situation, S.141).

Die Provinz Salah ad-Din mit einer Gesamtpopulation von ca. 1,6 Mio teilt sich in acht Verwaltungsbezirke, u.a. Beiji. Die Hauptstadt Tikrit, Geburtsstadt von Saddam Hussein, wurde ehemals als Machtzentrum der sunnitischen Bevölkerung gesehen. Salah ad-Din wird überwiegend von Sunniten bewohnt, daneben finden sich schiitische, turkmenische und kurdische Minderheitsangehörige. Die Provinz ist Heimat verschiedener, auch prominenter, sunnitischer Stammesvereinigungen. (EASO)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der vom BF vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einsichtnahme in vom BVwG beigeschaffte länderkundliche Informationen sowie die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend.

2.2. Identität und Staatsangehörigkeit, ethnische und religiöse Zugehörigkeit des BF waren anhand seiner persönlichen Angaben in Verbindung mit den von ihm vorgelegten Identitätsnachweisen feststellbar.

Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF, zu seinen früheren Lebensumständen sowie denen seiner Verwandten vor seiner Ausreise aus dem Irak, zum Reiseverlauf zwischen dem Irak und Österreich, zu seinen aktuellen Lebensumständen und denen seiner Verwandten, seinen Integrationsbemühungen, seinem Gesundheitszustand und seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich stützen sich in letztlich unstrittiger Weise auf seine persönlichen Angaben vor dem BFA und dem BVwG sowie den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken.

2.3. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF im Herkunftsstaat vor seiner Ausreise und fehlender Gefahr einer solchen pro futuro gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen:

2.3.1. In seiner Erstbefragung gab dieser zu seinen Ausreisegründen befragt an, er habe seine Heimatstadt XXXX verlassen, weil sie von den Milizen des IS belagert und bombardiert und dabei auch das Wohnhaus seiner Familie getroffen worden sei. Er selbst sowie seine Brüder und seine Mutter hätten dabei Verletzungen erlitten. Es sei nicht mehr möglich gewesen dort weiter zu leben. Andere Ausreisegründe habe es nicht gegeben.

In seiner Einvernahme führte er seine früheren Lebensumstände beginnend mit dem Jahr 2003 bis zur Ausreise im Jahr 2015 näher aus. Er verwies auf einen Vorfall im Jahr 2003, als er für ausländische Unternehmen im Irak tätig gewesen und es zur Tötung mehrerer früherer Arbeitskollegen gekommen sei, ging weiter auf nachfolgende Beschäftigungen innerhalb des Iraks sowie zwischenzeitige Auslandsaufenthalte bis 2015 ein und schloss diese Ausführungen mit dem Hinweis auf den Einmarsch der Milizen des IS, als er selbst gerade in XXXX berufstätig gewesen sei und diese Milizen auch nicht mehr weit von XXXX entfernt waren. Nach seinen Rückkehrbefürchtungen gefragt meinte er, er könne nicht mehr in den Irak zurückkehren, weil "es dort überall Milizen sowie den IS gibt".

Die belangte Behörde erachtete eine individuelle Verfolgung des BF vor seiner Ausreise schon deshalb nicht als glaubhaft, weil es zu keinen gezielten Verfolgungshandlungen gegen ihn gekommen sei und die von ihm genannten Vorfälle in keinem kausalen Zusammenhang mit seiner Ausreise gestanden seien.

In der von ihm persönlich verfassten Beschwerdebeilage nannte der BF als mögliche Verfolgungsgründe seine Person betreffend, dass er Sunnit sei, aus XXXX , der "Stadt Saddam Husseins", stamme und als Elektromechaniker für ausländische Unternehmen gearbeitet habe, was ihn zum verhassten Feind von sunnitischen wie auch schiitischen Milizen mache. Als Araber werde er wiederum von Kurden abgelehnt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wiederholte er sinngemäß diese Darstellung. Auf Nachfrage seines Rechtsberaters ergänzte er, dass er im Irak seine in Österreich ausgeübte malerische Tätigkeit wegen ihrer Freizügigkeit nicht ohne Bedrohung durch radikale Milizen weiterführen könnte.

2.3.2. Im Hinblick auf dieses Vorbringen ist vorweg auf die Feststellungen des Gerichts oben unter Punkt 1.1. und 1.3. zu verweisen, denen im Einzelnen der Lebensverlauf des BF zwischen 2001 und 2015 zu entnehmen ist. Aus diesen ergab sich zweifelsfrei, dass es in diesem langen Zeitraum zu keinen gegen den BF gezielt gerichteten Verfolgungshandlungen gekommen ist, wie die belangte Behörde bereits zutreffend, wenn auch noch nicht auf der Grundlage so umfassender Sachverhaltsfeststellungen, in Betracht zog. Auch jene von ihm genannten Ereignisse, von denen er in irgendeiner Weise indirekt betroffen war, so der Anschlag in XXXX im Jahr 2003, als mehrere Arbeitskollegen ums Leben gekommen seien, wie auch der Angriff des IS auf XXXX im Jahr 2014, waren solche, die sich bloß in seinem Umfeld ereigneten und Ausfluss der allgemeinen Lage vor Ort zu diesem Zeitpunkt waren. In diesem Sinne war daher auch die Einschätzung der belangten Behörde richtig, dass der BF keine für seine Ausreise im Jahr 2015 unmittelbar kausalen Ereignisse nannte, die ihrerseits als individuelle Verfolgung zu qualifizieren gewesen wären.

Soweit er schließlich im Beschwerdeverfahren vermeinte, er erfülle ein persönliches Profil, das ihn wegen seiner Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe, zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft und zu einem Personenkreis, der ehemals für ausländische Unternehmen im Irak tätig gewesen sei, pro futuro einer potentiellen Bedrohung ausgehend von radikalen Milizen aussetze, konnte sich das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen dieser Behauptung nicht anschließen.

Seine Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe stellte er in einen Zusammenhang mit seiner früheren Erwerbstätigkeit in der autonomen kurdischen Region des Nordiraks und verwies im Einzelnen darauf, dass er als damaliger Mitarbeiter in einer Raffinerie in XXXX im Mai 2015, wie auch andere arabisch-stämmige Mitarbeiter, angesichts der damaligen Bedrohung der Region durch heranrückende Milizen des IS dem Druck der kurdischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen sei, weil sie wegen ihrer geografischen Herkunft und ethnischen Zugehörigkeit einem Generalverdacht ausgesetzt gewesen seien. Unabhängig von der Frage, ob dieses Geschehen in dieser Form auch tatsächlich der Realität entsprach oder der BF vielmehr deshalb diese Region ins Ausland verließ, weil sich die allgemeine Lage zu diesem Zeitpunkt angesichts der Präsenz des IS bedrohlich entwickelte, war aus diesem Sachverhalt jedenfalls kein stichhaltiger Anhaltspunkt für eine aktuelle individuelle Bedrohung des BF zu gewinnen. Es ist als notorisch anzusehen, dass es weder damals dem IS gelungen war in die kurdische Autonomieregion vorzudringen und sich dort dauerhaft festzusetzen noch, dass nun mehrere Jahre nach den vom BF angesprochenen Ereignissen in dieser Region eine Situation vorzufinden wäre, die implizieren würde, dass Angehörige der arabischen Bevölkerungsgruppe systematischen Repressionen der kurdischen Sicherheitskräfte ausgesetzt wären. Daraus war zu folgern, dass sich der BF bei einer Rückkehr in den Irak allenfalls auch neuerlich wieder, wie schon im Zeitraum vor seiner Ausreise, in der genannten Region niederlassen und seinem Beruf nachgehen könnte, ohne einer individuellen Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Was seine Zugehörigkeit zur sunnitischen Bevölkerungsgruppe angeht, war ebenso davon auszugehen, dass sich die allgemeine Lage im Irak im Gefolge der allgemein bekannten, konfessionell bestimmten und bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten im Zeitraum zwischen 2006 und ca. 2010, von denen insbesondere Bagdad betroffen war, dahingehend entwickelte, als sich seither eine dauerhafte friedliche Koexistenz dieser Bevölkerungsteile etabliert hat. Gegenteilige belastbare Informationen hat weder der BF selbst angeboten noch wären solche gerichtsbekannt gewesen. Im Übrigen ist gerade die frühere engere Heimat des BF in XXXX bzw. der Provinz XXXX , in der sich nicht zuletzt auch seine Angehörigen wieder dauerhaft niedergelassen haben, als Hauptsiedlungs- bzw. Machtzentrum der Sunniten bekannt, wie oben unter Punkt 1.5. festgestellt wurde. Auch aus diesem Vorbringen war daher kein stichhaltiger Anhaltspunkt für eine aktuelle individuelle Bedrohung des BF zu gewinnen.

Zuletzt war dem Hinweis des BF auf frühere berufliche Tätigkeiten für ausländische bzw. amerikanische Unternehmen im Irak entgegen zu halten, dass schon während seiner über einen mehr als zehnjährigen Zeitraum hin bis 2015 andauernden Beschäftigungen in verschiedenen Landesteilen keine konkreten Ereignisse eingetreten waren, aus denen auf eine ihm nun bei einer Rückkehr drohende individuelle Verfolgung zu schließen gewesen wäre.

Die Darstellung des BF, er könnte nach der Rückkehr aus diesen in seiner Person gelegenen Gründen ins Visier radikaler Milizen geraten, erwies sich im Lichte dieser Erwägungen für das BVwG als bloße Mutmaßung ohne substantiellen Tatsachengehalt.

Insoweit in der Beschwerdeverhandlung vom Rechtsberater des BF in den Raum gestellt wurde, die vom BF ausgeübte bildnerische und/oder literarische Tätigkeit könnte nach einer Rückkehr, sofern er sie dort ausüben würde, zu einer individuellen Bedrohung führen, war für das Gericht darauf abzustellen, dass er selbst bis dahin über den gesamten Verfahrensverlauf hinweg ein solches Szenario noch gar nicht in den Raum gestellt hatte, sein erstmaliges Eingehen auf diese Überlegungen in der Verhandlung daher offenkundig einer suggestiven Fragestellung des Rechtsberaters geschuldet war. Darüber hinaus erwiderte der BF selbst auf Nachfrage, er habe in seinen selbstverfassten Texten nie kritische Äußerungen gemacht, die sich gegen staatliche Einrichtungen oder die Milizen gerichtet hätten, weshalb kein Grund für die Annahme gegeben war, er würde sich nun in einer solchen Weise betätigen und dadurch Anlass für Repressionen gegen ihn bieten. Auch war im Verfahrensverlauf hervorgekommen, dass er schon seit jeher auch vor der Ausreise im Irak seiner bildnerischen Tätigkeit nachgegangen war. Allfällige Schwierigkeiten oder auch Befürchtungen im Fall der Rückkehr im Zusammenhang damit hat er demgegenüber jedoch bis zur Fragestellung seines Rechtsberaters nie vorgetragen, sodass auch in dieser Hinsicht für das Gericht kein stichhaltiger Grund für die Annahme gegeben war, er würde sich nun in einer Weise künstlerisch ausdrücken, dass er dadurch Anlass für Repressionen gegen ihn bieten würde.

2.3.4. Im Lichte dessen gelangte das BVwG folgerichtig zur Feststellung fehlender Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr aus den von ihm behaupteten Gründen.

2.4. Die Annahme, dass der BF bei einer Rückkehr auch insoweit keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre, als er etwa in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, stützt sich darauf, dass es sich bei ihm um einen weiterhin arbeitsfähigen Mann mit hohem Ausbildungsstand und umfangreicher beruflicher Erfahrung handelt. Dass sich in seiner Heimat bei einer Rückkehr für ihn auch neuerlich eine Unterkunftsmöglichkeit findet, war im Lichte dessen sowie des Umstands, dass sich seine Angehörigen bis dato dort aufhalten und seiner Schilderung nach unter keinen prekären Lebensbedingungen leiden, ebenso als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen. Die Möglichkeit verwandtschaftlicher Unterstützung zumindest in grundsätzlicher Weise stünde ihm angesichts entsprechender Anknüpfungspunkte ebenfalls zur Verfügung.

2.5. Die länderkundlichen Feststellungen des Gerichts stützen sich auf seine Kenntnis von der notorischen allgemeinen Lage im Irak sowie den Inhalt der zuletzt von ihm eingesehenen und oben genannten aktuellen länderkundlichen Informationen.

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war im Lichte dessen nicht dergestalt einzuschätzen, dass schon mit der bloßen Anwesenheit für jeden Zurückkehrenden das reale Risiko verbunden wäre, Opfer eines Terroranschlags oder sonstiger gewaltsamer Auseinandersetzungen zu werden.

Als notorisch war anzusehen, dass im Irak aktuell kein landesweiter bewaffneter Konflikt ausgetragen wird, der eine gravierende Gefährdung indizieren würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Die vom BF behauptete Rückkehrgefährdung im Irak war nicht als glaubhaft anzusehen.

Die belangte Behörde kam daher zu Recht zum Ergebnis, dass dieser nicht in der Lage war mit seinem Vorbringen glaubhaft darzulegen, dass er der Gefahr einer individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

2.2. Zu den Kriterien für die allfällige Zuerkennung von subsidiärem Schutz hat sich der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2019, Ra 2019/20/0050 bis 0053-10, unter Bezugnahme auf seine vorgehende Judikatur in grundsätzlicher Weise geäußert.

Hatte er zuvor in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106, näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Weiteren kurz: StatusRL) betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinn der Auslegung der Bestimmung des Art. 15 lit. b iVm Art. 3 StatusRL entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) und somit fehlerhaft umgesetzt hat (siehe Rn. 45 der Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses), und in diesem Erkenntnis auch darauf verwiesen, dass zur Erfüllung dieser Verpflichtung es der Grundsatz der unionskonformen Auslegung von den mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichten verlangt, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht, so stellte er dem gegenüber, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf (Rn. 47 ff. der Entscheidungsgründe).

Im zitierten Erkenntnis Ra 2018/01/0106 hat der VwGH sodann die Frage, ob § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einer dem Unionsrecht (im Sinn der zu Art. 15 StatusRL ergangenen Rechtsprechung des EuGH) Genüge tuenden Auslegung zugänglich ist, ausdrücklich dahingestellt gelassen (Rn. 60 der Entscheidungsgründe). Auch im Beschluss vom 21. November 2018, Ra 2018/01/0461, wurde lediglich darauf hingewiesen, dass es der StatusRL widerspreche, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen.

Den genannten Entscheidungen war somit - ungeachtet des jeweils vorhandenen Hinweises auf die Unionsrechtswidrigkeit des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - nicht zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof damit seine bisherige zum Umfang des Anwendungsbereiches des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ergangene Rechtsprechung als nicht mehr beachtlich angesehen hätte.

Zwischenzeitig hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage, ob in Bezug auf den Status des subsidiären Schutzes eine unionsrechtskonforme Lösung gefunden werden kann (und allenfalls das Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung in Erwägung zu ziehen sein wird), in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 2019, Ro 2019/19/0006, beschäftigt. Er ist dort zum Ergebnis gelangt, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der StatusRL in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der StatusRL zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben.

Infolge dessen ist an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen kann, festzuhalten.

2.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Weiters hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040; 6.11.2018, Ra 2018/01/0106, jeweils mwN).

2.4. Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergab sich nicht, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen:

Stichhaltige Hinweise darauf, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, kamen im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens nicht hervor.

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde, liegt im gg. Fall auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), nicht vor. Es kamen auch keine gravierenden Erkrankungen des BF hervor.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.

Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

2.5. Vor diesem Hintergrund erwies sich letztlich die Annahme des Bundesamtes, es lägen im gg. Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch das BVwG in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat aus.

2.6. Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.1. § 10 AsylG lautet:

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

§ 57 AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 58 AsylG 2005 lautet:

(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

§ 52 FPG lautet:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Beschei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten