Entscheidungsdatum
25.09.2019Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L529 2147464-4/3Z
L529 2199450-4/3Z
L529 2199448-4/3Z
L529 2199447-4/3Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2019, Zl. XXXX (Spruchpunkt VI.), zu Recht:
A.) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2019, Zl. XXXX (Spruchpunkt VI.), zu Recht:
A.) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2019, Zl. XXXX (Spruchpunkt VI.), zu Recht:
A.) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des mj. XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX , diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.08.2019, Zl. XXXX (Spruchpunkt VI.), zu Recht:
A.) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1.1. Die Beschwerdeführer (gem. ihrer Nennung kurz als "BF1" - "BF4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch belangte Behörde - "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein. Die BF1 und BF2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen BF3 und BF4.
Der BF1 brachte zusammengefasst vor, in Georgien für die Nationale Bewegung tätig gewesen zu sein, weswegen sie nach dem Wahlsieg der Partei Georgischer Traum physischen und psychischen Repressalien ausgesetzt gewesen wäre und zudem hiervon erkrankt zu sein. Er leide an chronischer Hepatitis C im zirrhotischen Stadium.
Die BF 2 bis BF4 beriefen sich auf die Gründe von BF1 bzw. auf den Familienverband.
I.1.2. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.
I.1.3. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom BVwG im Hinblick auf § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen (hinsichtlich der Spruchpunkte II - IV des bekämpften Bescheides) wurden die Bescheide behoben und jeweils die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
I.2. Im fortgesetzten Verfahren wurden die Beschwerden der zu den Spruchpunkten II. - IV. ergangenen Ersatzbescheide - mangels Bescheidqualität - zurückgewiesen und der Ersatzbescheid zu BF1 ersatzlos behoben.
I.3. Im dritten Verfahrensgang erfolgte neuerlich eine Behebung der Ersatzbescheide aufgrund von Zustellmängeln und im Zuge des Familienverfahrens.
I.4.1. Im nunmehr vierten Verfahrensgang wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen und der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V.) und der Beschwerde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
I.4.2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
I.4.3. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 17.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht in Wien bzw. am 18.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
In der Beschwerde vom 11.09.2019 führten die BF aus, dass die Länderinformationen veraltet seien, die Einvernahme der BF2 zu lange zurückliege, sie keine Möglichkeit gehabt hätten, geänderte Verhältnisse vorzubringen, unzulässiger Weise im Bescheid der Kinder auf die Feststellungen im Bescheid der Eltern verwiesen worden sei und zu BF 2 auf jene der BF1, die BF über keinerlei Vermögen mehr in Georgien verfügen würden, die meisten Medikamente vom staatlichen Programm nicht erfasst seien und die Verwandten der BF sich selbst in angespannter finanzieller Situation befinden würden.
Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA-VG:
"Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt."
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Im vorliegenden Fall kann eine fundierte Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG nicht getroffen werden. Die beschwerdeführenden Parteien machten ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt. Eine nähere Prüfung ist innerhalb kurzer Frist nicht möglich.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Familienverfahren MinderjährigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L529.2199448.4.00Im RIS seit
15.09.2020Zuletzt aktualisiert am
15.09.2020