Entscheidungsdatum
26.09.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
L504 2177631-3/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2019, Zl. IFA XXXX ,
I. zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. beschlossen:
A) Der Antrag von der Gebühr für die Einbringung der Beschwerde abzusehen wird gem. § 70 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsründe:
I. Verfahrenshergang
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid hat das Bundesamt Folgendes entschieden:
"I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.
II. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.
III. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist.
IV. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein - unbefristetes Einreiseverbot erlassen.
V. Gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt.
Aus dem unbestritten gebliebenen Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
"[...]
Laut eigenen Angaben reisten sie im Jahr 2015 in Österreich ein
? Sie wurden am 06.02.2019, um 11:10 Uhr in Österreich festgenommen.
? Diesbezüglich wurden Sie vom Landesgericht XXXX am XXXX .2019 zur Zahl XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, der gefährlichen Drohung und der Sachbeschädigung nach § 28a Abs 1 5.Fall SMG; § 28a Abs 2 Z 3 SMG; § 28a Abs 3 SMG; § 27 Abs 1 Z 1 1.Fall SMG; § 27 Abs 1 Z 1 2.Fall SMG; § 27 Abs 2 SMG; § 107 Abs 1 StGB und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.
? Mit Ihnen wurde am 11.07.2019 in JA XXXX durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, eine Niederschrift verfasst, welche Ihnen von einem Dolmetscher rückübersetzt wurde.
[...]"
Das Bundesamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass auf Grund des Verhaltens der bP die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten bzw. familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden. Im Zusammenhang mit der Situation in der Türkei würde keine relevante Gefährdung bestehen. Auf Grund des Verhaltens der bP und der dadurch zu Tage tretenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei ein unbefristetes Einreiseverbot notwendig und angemessen.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wird das unbefristete Einreiseverbot, zumal die Verurteilung und die Haftstrafe eine ausreichende Lehre und Abschreckung, künftig keinerlei Straftaten mehr zu begehen, sei. Eine Rückkehr in die Türkei sei auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurden nicht möglich. Er werde wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit von der Polizei verfolgt. Weil er bis dato seinen Wehrdienst nicht abgeleistet habe, werde er vom Militär gesucht. Er hätte nie richtig mit seiner Familie zusammengelebt. Beantragt wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Befreiung von der auferlegten Gebührenpflicht.
Die Beschwerde langte am 09.09.2019 beim BVwG in Wien ein.
Auf Grund der gegenständlichen Entscheidung in der Sache erging keine separate Entscheidung über die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Das Bundesamt traf im angefochtenen Bescheid nachfolgende Feststellungen, denen sich das BVwG anschließt:
- "Zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht aufgrund fehlender Dokumente bis dato nicht fest, jedoch gaben Sie an Sie heißen XXXX geboren am XXXX und sind türkischer Staatsbürger.
- Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:
Fest steht, dass Sie in Österreich nie meldeamtlich erfasst waren. Sie haben in Österreich noch nie einen Aufenthaltstitel beantragt, jedoch gaben Sie an, dass Sie nach Haftentlassung bereits eine Wohnung für sich organisiert haben um sich dort auch in weiterer Folge meldeamtlich anzumelden. Fest steht auch, dass Sie in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Am 18.06.2015 stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz welcher rechtskräftig in I. Instanz seit 13.07.2017, abgelehnt wurde. Am 10.11.2017 stellten Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz welcher in II. Instanz am 26.03.2019 rk. abgelehnt wurde.
Weiters steht fest, dass Sie wegen Verbrechen des Suchtgifthandels, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, der gefährlichen Drohung und der Sachbeschädigung nach § 28a Abs 1 5.Fall SMG; § 28a Abs 2 Z 3 SMG; § 28a Abs 3 SMG; § 27 Abs 1 Z 1 1.Fall SMG; § 27 Abs 1 Z 1 2.Fall SMG; § 27 Abs 2 SMG; § 107 Abs 1 StGB und § 125 StGB durch das Landesgericht XXXX am XXXX .2019 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt worden sind.
Zusätzlich wurden Sie durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX am XXXX .2018 zur Zahl XXXX nach § 28 Abs 1 2.Fall SMG; § 27 Abs 2 SMG und § 27 Abs 1 Z 1 2.Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt
- Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Sie ist seit 2015 in Österreich aufhältig. Während des Aufenthaltes ging sie einer "illegalen" Erwerbstätigkeit als Security und auf einem Kebapstand nach. In Österreich leben Cousins des Vaters, zu diesen besteht jedoch kein Kontakt.
Sie haben keine Verwandten oder familiäre Bindung an Österreich. Es steht fest, dass Sie in Österreich weder sozial und beruflich integriert sind und sich Ihr Lebensmittelpunkt in der Türkei befindet.
- Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat / im Zielstaat:
Sie haben zweimal einen Asylantrag gestellt, welche beide rechtskräftig abgelehnt wurden. Die Staatendokumentation des BFA wurde hinreichend im Hinblick auf Ihre Rückkehr geprüft und als Beweismittel herangezogen, bei Bedarf kann jederzeit beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Einsicht genommen werden.
- Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:
Aufgrund Ihres Verhaltens und der Tatsache, dass Sie wegen des Suchtgifthandels, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, der gefährlichen Drohung und der Sachbeschädigung nach § 28a Abs 1 5.Fall SMG; § 28a Abs 2 Z 3 SMG; § 28a Abs 3 SMG; § 27 Abs 1 Z 1 1.Fall SMG; § 27 Abs 1 Z 1 2.Fall SMG; § 27 Abs 2 SMG; § 107 Abs 1 StGB und § 125 StGB zu 8 Jahren verurteilt worden sind. Sie haben, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, Heroin an verschieden Orten gewinnbringend verkauft um sich eine Einnahmequelle über einen Zeitraum von mehreren Wochen zu verschaffen. Weiters haben Sie eine unschuldige Person mit einem Baseballschläger gedroht diese am Körper zu verletzen. Ihr Verhalten lässt klar erkennen, dass Sie nicht gewillt bzw. in der Lage sind, geltende Rechtsvorschriften einzuhalten. Sie haben durch Ihr Verhalten Ihre negierende Einstellung zu geltenden Rechtsvorschriften erwiesen. Die Ihnen innewohnende kriminelle Energie wird durch das Ihren Verurteilungen zugrunde liegende Verhalten deutlich gemacht. Durch ihr an den Tag gelegtes Verhalten provozieren Sie Angst und Unruhen in der österreichischen Bevölkerung, daher ist ein unbefristetes Einreiseverbot geboten."
2. Beweiswürdigung
Die belangte Behörde gelangte zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen:
"Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht aufgrund fehlender Dokumente bis dato nicht fest.
- Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:
Zu Punkt 1. konnte aufgrund der Vorlage eines aktuellen Auszuges aus dem Melderegister festgestellt werden, dass Sie in Österreich nie meldeamtlich erfasst waren. Sie haben in Österreich noch nie einen Aufenthaltstitel beantragt, jedoch gaben Sie an, dass Sie nach Haftentlassung bereits eine Wohnung für sich organisiert zu haben um sich dort auch in weiterer Folge meldeamtlich anzumelden. Fest steht auch, dass Sie in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind. Am 18.06.2015 stellten Sie einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig in I. Instanz seit 13.07.2017, abgelehnt wurde. Am 10.11.2017 stellten Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher in II Instanz am 26.03.2019 abgelehnt wurde.
Aufgrund eines Auszuges Ihres Strafregisters steht fest, dass Sie zu angeführten Straftaten wie folgt verurteilt wurden.
Sie wurden wegen des Verbrechen des Suchtgifthandels, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, der gefährlichen Drohung und der Sachbeschädigung nach § 28a Abs 1 5.Fall SMG; § 28a Abs 2 Z 3 SMG; § 28a Abs 3 SMG; § 27 Abs 1 Z 1 1.Fall SMG; § 27 Abs 1 Z 1 2.Fall SMG; § 27 Abs 2 SMG; § 107 Abs 1 StGB und § 125 StGB durch das Landesgericht XXXX am XXXX 2019 zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.
Zusätzlich wurden Sie durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am XXXX .2018 zur Zahl XXXX nach § 28 Abs 1 2.Fall SMG; § 27 Abs 2 SMG und § 27 Abs 1 Z 1 2.Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt
- Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat und Familienleben:
Die Feststellungen betreffend ihrem Privat- und Familienleben begründen Sie auch in ihren Aussagen in der niederschriftlichen Einvernahme vor der Regionaldirektion XXXX am XXXX .2019
Sie gaben an, dass in Österreich keiner Ihrer Familienangehörigen lebt. In der Türkei leben Ihre Eltern und Ihre beiden Schwestern.
Für die Behörde steht fest, dass Sie in Österreich als auch in der Türkei, aufgrund der Tatsache, dass in der Türkei Ihre Eltern und Ihre beiden Schwestern leben, sich Ihre Lebensmittelpunkte befinden
- Betreffend die Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat / im Zielstaat:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-VG zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
- Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:
Die Feststellungen der Gründe für die Erlassung eines Einreiseverbotes begründen sich auf die vorliegenden Unterlagen wie ihrer niederschriftlichen Aussage vor dem BFA, ihrer Verurteilung und auf den weiteren Teilen des Verwaltungsaktes. Es steht fest, dass ihr Aufenthalt in Österreich alleine nicht nur um einen Antrag für internationalen Schutz zu stellen, sondern auch auf der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen beruht. Sie haben bis dato noch nie einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich geführt und konnten auch in der Einvernahme keine Gründe geltend machen, die ein Absehen dieser Maßnahme rechtfertigen würden, da in der Türkei Ihre Kernfamilie lebt.
Wie bereits oben ausführlich beschrieben und dargelegt, haben Sie das Verbrechen des Suchtgifthandels, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, der gefährlichen Drohung und der Sachbeschädigung nach § 28a Abs 1 5.Fall SMG; § 28a Abs 2 Z 3 SMG; § 28a Abs 3 SMG; § 27 Abs 1 Z 1 1.Fall SMG; § 27 Abs 1 Z 1 2.Fall SMG; § 27 Abs 2 SMG; § 107 Abs 1 StGB und § 125 StGB begangen. Sie haben, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, Heroin an verschieden Orten gewinnbringend verkauft um sich eine Einnahmequelle über einen Zeitraum von mehreren Wochen zu verschaffen. Weiters haben Sie eine unschuldige Person mit einem Baseballschläger gedroht diese am Körper zu verletzen. Die Behörde stellt fest, dass das Ihrer Verurteilung zugrunde liegende persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet massiv öffentlichen Interessen zuwiderläuft und eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, weshalb ein unbefristetes Einreiseverbot geboten ist.
[...]"
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Beweiswürdigung des BFA nicht entgegenzutreten. Die Beweiswürdigung des BFA ist hinreichend tragfähig, um dieses Ergebnis zu stützten und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den hier dargestellten wesentlichen und tragfähigen Argumenten an.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung bzw. werden die Feststellungen des BFA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
Der Einwand in der Beschwerde, dass die Nichtbefristung des Einreiseverbotes zu hoch sei, kann nicht gefolgt werden und wird diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.
Sofern die bP ihre Probleme in der Türkei (kurdische Volksgruppenzugehörigkeit, nicht abgeleisteter Wehrdienst) abermals thematisiert, wurde darüber bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 21.03.2019, Zl. L507 2177631-2, abgesprochen und wurden diesbezüglich keine neuen, substantiierten und entscheidungsrelevanten Fakten vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung
Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG / Rückkehrentscheidung
Gem. § 58 Abs 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fehlt. Über das Ergebnis der von amtswegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 3 AsylG im verfahrensabschließende Bescheid abzusprechen.
Gegenständlich hält sich die bP nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und findet das 6. Hauptstück des FPG keine Anwendung.
§ 57 AsylG Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
Ein Sachverhalt, wonach der bP gem. § 57 Abs 1 Z 1-3 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen wäre, liegt hier nicht vor.
Da sich die bP nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG [Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung] fällt und ihr auch amtswegig kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu erteilen war, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem 8. Hauptstück des FPG [Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde] zu verbinden.
Dem zur Folge hat das Bundesamt gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Rückkehrentscheidung
Das Bundesamt hat gegenständlich entschieden, dass zur Erreichung von in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Interessen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten ist.
In der Beschwerde wurden keine konkreten Einwände dagegen erhoben.
Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt, wird auf die im Erkenntnis des BVwG v. 16.01.2019, L504 1314867-3, dargestellte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.
Die bP hat keine als Familienleben zu wertende Anknüpfungspunkte in Österreich dargelegt. Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ergibt sich das Vorhandensein eines relevanten Privatlebens iSd Art 8 EMRK.
Da die Rückkehrentscheidung somit einen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstellt, bedarf es diesbezüglich einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist
Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich (nichtzutreffende Ziele löschen)
? die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist;
? das wirtschaftliche Wohl des Landes;
? die Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Gesundheit anderer.
Unter Zugrundelegung der Abwägungskriterien und der Ermittlungsergebnisse (einschließlich der Beschwerdeangaben) ergibt sich Folgendes:
Für die bP spricht im Wesentlichen nur, dass sie seit 6/2015 im Bundesgebiet ist.
Gegen die bP spricht insbesondere, dass sie nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist.
Aus dem Betreuungsinformationssystem ergibt sich, dass die bP ab Asylantragstellung 3 Monate lang Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezog. Die bP bestritt ihren Lebensunterhalt mit "illegalen" Gelegenheitsarbeiten, durch Zuwendungen von Bekannten und durch den Verkauf von Suchtgift. Diesbezüglich wurde sie zunächst vom LG W. am XXXX .2018, Zl. XXXX wegen des Vergehens des Suchtgiftbesitzes und Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Am XXXX .2019 wurde die bP neuerlich vom Landesgericht WN. am XXXX .2019 zur Zahl XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, der gefährlichen Drohung und der Sachbeschädigung nach § 28a Abs 1 5.Fall SMG; § 28a Abs 2 Z 3 SMG; § 28a Abs 3 SMG; § 27 Abs 1 Z 1 1.Fall SMG; § 27 Abs 1 Z 1 2.Fall SMG; § 27 Abs 2 SMG; § 107 Abs 1 StGB und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.
Die bP hat weder den Besuch von Deutschkursen nachgewiesen, noch hat sie sonst konkrete Bemühungen um sich in die Gesellschaft zu integrieren unternommen.
Von einer behaupteten "vorbildlichen" Integration kann angesichts des sich aus der Verurteilung ergebenden Sachverhaltes nicht ansatzweise gesprochen werden. Gerade die Suchtgiftkriminalität stellt ein erhebliches Gefährdungspotential für die Gesellschaft dar und ist der allgemeinen Lebenserfahrung nach besonders wiederholungsgeneigt. Die bP versuchte dadurch, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, ein wirtschaftliches Einkommen zu erwirtschaften. Angesichts der Mittellosigkeit der bP erscheint die Wiederholungsgefahr im Falle eines Verbleibes im Bundesgebiet sehr hoch.
Der Konsum von Suchtmittel und die Förderung des Handels damit stellt auch eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit anderer dar, was wiederum auch zu einer finanziellen Belastung des Gesundheitswesens führt.
Die bP tätigte im Verfahren unrichtige Identitätsangaben gegenüber Behördenorganen. Dies beeinträchtigt das Interesse an einem geordneten Fremdenwesen erheblich und damit auch die öffentlichen Interessen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (VwGH 05.07.2011, 2008/21/0384).
Die bP hat am 18.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher rechtskräftig am 13.07.2017 negativ entschieden worden ist. Am 10.11.2017 stellte die bP einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz welcher am 21.03.2019 vom BVwG rechtskräftig negativ samt Ausreiseverpflichtung entschieden worden ist.
Dem Umstand der zweifachen Asylantragstellung eines Fremden ist bei der Abwägung zu berücksichtigen und auf Seiten des öffentlichen Interesses in Anschlag zu bringen (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Das verlangt von Fremden grundsätzlich, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet (freiwillig) wieder verlassen (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Gesundheit anderer an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten.
Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).
Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.
Zulässigkeit der Abschiebung
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 50 FPG Verbot der Abschiebung
(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat Türkei ist gem. § 46 FPG gegeben, da kein konkretes, zu berücksichtigendes Vorbringen erstattet wurde und auch amtswegig nicht festgestellt werden konnte, dass Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würden. Bereits im zitierten Erkenntnis des BVwG wurde erkannt, dass im Falle der Rückkehr der bP keine entscheidungsrelevante Gefährdungslage besteht und hat die bP in diesem Verfahren keine dem widersprechenden konkreten Ausführungen getätigt.
Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Das Bundesamt erkannte der Beschwerde gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab, weil die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Insbesondere liegt auch das tatsächliche Ende der Strafhaft nicht im Einflussbereich des Bundesamtes.
Das Bundesamt erachtete auf Grund der zweimaligen Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz, die jeweils mit einer doch unbedingten Freiheitsstrafe endeten, die öffentliche Sicherheit und Ordnung als gefährdet. Dem wurde in der Beschwerde nicht konkret entgegen getreten und vermag auch das BVwG im Wesentlichen nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde wendet ein, dass der bP die bisherigen Verurteilungen und Haftstrafen eine Lehre gewesen seien und sie künftig keinerlei Straftaten mehr begehe.
Die bP wurde am XXXX .2018 wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel und wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt. Diese einschlägige, erhebliche Strafe vermochte die bP nicht vor weiteren, derartigen, sozialschädlichen und die Gesundheit anderer gefährdenden Delikten abzuhalten. Die bP ist weiterhin dem Suchtgifthandel nachgegangen, hat ihr sozialschädliches Verhalten gesteigert und wurde sie zusätzlich noch der gefährlichen Drohung und der Sachbeschädigung für schuldig befunden und verurteilt. Eine Läuterung der bP durch die erste Verurteilung ist nicht erkennbar. Das Bundesamt stützte zu Recht die Aberkennung auf die von ihr aus fremdenrechtlicher Sicht getätigte Gefährdungsprognose der bP. Zum Zeitpunkt der Entscheidung befand sich die bP wegen der Suchtmitteldelikte, der gefährlichen Drohung und der Sachbeschädigung in Haft. Die Gefährdung durch Suchtmittel liegt unbestreitbar auf der Hand und vermag das BVwG nicht zu erkennen, dass das Bundesamt zu Unrecht von einer solchen ausgegangen wäre.
Für das BVwG waren die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 18 Abs 5 BFA-VG nicht gegeben. Auf Grund dieser inhaltlichen Entscheidung in der Sache bedarf es keiner eigenen Entscheidung über diesen Spruchpunkt.
Auf Grund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung besteht gem. § 55 Abs 1a FPG ex lege keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Einreiseverbot
§ 53 FPG Einreiseverbot idF BGBl. I Nr. 56/2018
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen.
In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.
§ 53 Abs. 3 FPG idgF hat im Vergleich zur Rechtslage vor dem 01.01.2014 keine inhaltliche Änderung erfahren. Daraus ist zu schließen, dass auch in Bezug auf die vom VwGH statuierten (obgenannten) Kriterien, die bei der Verhängung des Einreiseverbots und seiner Dauer zur Anwendung gelangen sollen, kein Wandel stattgefunden hat. Aus diesem Grund erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese auch nach wie vor als anwendbar. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013)
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Das Bundesamt stützte seine Entscheidung nach der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltenden Rechtslage folgerichtig auf den Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs 3 Z 5 FPG und verhängte ein unbefristetes Einreiseverbot.
Das BVwG hat die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage im Rahmen einer Sachentscheidung zugrundezulegen.
Nachdem die bP zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren unbedingt rk. verurteilt wurde ist nach geltender Rechtslage nunmehr der Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 5 FPG (unbedingte Freiheitsstrafe nunmehr schon bei mehr als 3 Jahren) einschlägig.
Die bP wurde erstmals am XXXX .2018 gem. §§ 27 (1) Z 1 2. Fall und Abs 2, 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten, davon 10 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Am XXXX 2019 wurde die bP wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall; § 28a Abs. 2 Z 3; § 28a Abs. 3; § 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall; § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall; § 27 Abs. 2 SMG, § 107 Abs. 1 StGB und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren rechtskräftig verurteilt. Daraus ergibt sich konkret, dass die bP auf öffentlicher Verkehrsfläche und an einem allgemeinen Ort im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem anderen Mittäter, bekannten und unbekannten Abnehmern Heroin, Cannabisblüten und andere Suchtgifte als Mittäter verkaufte. Die bP wußte, dass es sich bei dem von ihm besessenen und weiter gegebenen Heroin, Kokain, Pico und Cannabis um illegale Substanzen handelt für deren Umgang er und die Mitglieder der kriminellen Vereinigung keine Genehmigung hatten und er deshalb vorschriftswidrig handelte. Es war ihm auch bewusst, dass sich bei jedem Verkauf bzw. jeder Weitergabe von Suchtgiftmengen in Form, von Heroin, die die Grenzmenge für sich alleine nicht übersteigen, diese Mengen sukzessive mit der Zeit auf eine das 25-fache der Grenzmenge übersteigende Menge summierten und summieren werden, was er auch wollte (Additionsvorsatz). Die bP schlug am 24.07.2016 mehrfach mit dem Baseballschläger auf den PKW des V. ein, während S. gegen die Seitenwand trat, wodurch der PKW im Bereich der linken hinteren Tür, am Türfenster und an der linken Seitenwand beschädigt, wobei sie einen Schaden am Auto in Höhe von EUR 2.276,51 herbeiführten. Die bP wollte gemeinsam mit S. durch sein Handeln zumindest mit einer Verletzung am Körper drohen, die geeignet war, V begründete Besorgnis einzuflößen, wobei es der bP gerade darauf ankam, mit der genannten Handlung V. nachhaltig in Furcht und Unruhe zu versetzen und ihm Angst und begründete Besorgnis einzuflößen. Dabei hielt er es auch zumindest ernstlich für möglich, dass er durch das Einschlagen mit dem Baseballschläger eine fremde Sache, nämlich den gegnerischen PKW, beschädigt, und fand sich damit ab. Erschwerend waren das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und die über 7-fache Überschreitung der Grenzmenge des § 28a Abs. 4 Z 3 SMG zu werten; mildernd das teilweise, nur einen eher geringen Teil umfassende Geständnis des Angeklagten, das für kurze Zeit bestehende Alter unter 21 Jahren sowie der bisher ordentliche Lebenswandel, welcher jedoch auch nur sehr eingeschränkt als mildernd zu werten ist, weil der Angeklagte schon kurz nach seiner Einreise nach Österreich mit dem Drogenhandel begann. Es wurde eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren [!] verhängt.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als auch nach Judikatur des Europäischen Gerichtshofes wird gerade der Handel mit Suchtgift als "Geißel der Menschheit" bezeichnet und dieser stellt eine eminente und dauerhafte Gefährdung für die Gesellschaft und die Gesundheit der Menschen dar. Verurteilungen nach dem Suchmittelgesetz sind auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als schwerwiegend anzusehen und der EGMR in ständiger Rechtsprechung den staatlichen Behörden grundsätzlich große Härte im Umgang mit Personen zubilligt, welche an der Verbreitung dieser "scourge" (Geißel) beteiligt sind (so bereits in EGMR 19.2.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974, Z 54; EGMR 11.7.2002, Amrollahi gegen Dänemark, Nr. 56811/00, Z 37; EGMR 3.11.2011, Arvelo Aponte gegen die Niederlande, Nr. 28770/05, Z 57 uva.).
Bei den von der bP gesetzten Straftaten handelt es sich auch um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesens schwer verpöntes Verhalten (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318 hinsichtlich Suchtgiftkriminalität und VwGH; 05.03.2009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050; 23.03.1992, 92/18/0044 hinsichtlich Eigentumsdelikte), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Die Bereitwilligkeit der bP, die durch seine Taten allfällig geförderten körperlichen und seelischen Folgen der Drogenkonsumenten in Kauf zu nehmen, weist jedenfalls auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle der bP hin. So nahm die bP die mit ihren Taten verbundenen Verletzungen öffentlicher Normen und Interessen Dritter sowie die Förderung der Abhängigkeit und des Leides mehrerer Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, in Kauf.
Die Verhinderung strafbarer Handlungen solcher Art stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen ein von der bP gesetztes Verhalten führen kann, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Hintanhaltung von Suchtmitteldelikten) dar (vgl. hiezu VwGH 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056).
Auf die Gefährdung öffentlicher Interessen durch dieses Verhalten wird auch auf die Ausführungen in der Rückkehrentscheidung hingewiesen.
Das dargestellte Verhalten der bP ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es wird vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht verkannt, dass die bP trotz einer Verurteilung wegen desselben Delikts und trotz rechtswidrigen Aufenthaltes trotzdem wieder straffällig geworden ist, weshalb auch nicht von einem Wegfall ihrer Gefährdung ausgegangen werden kann, demgemäß kann auch die diesbezügliche Zukunftsprognose nicht positiv ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht hinreichend ausgeschlossen werden.
Angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens der bP und des Nichtbestehens einer aus fremdenrechtlicher Sicht positiven Zukunftsprognose, besteht auch unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Fehlens von rel. privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, für das Bundesverwaltungsgericht sohin keine Veranlassung, das von der belangten Behörde unbefristet festgesetzte Einreiseverbot aufzuheben oder herabzusetzen, zumal sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben, zur Wahrung der gefährdeten öffentlichen Interessen als notwendig und somit zulässig erweist.
Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
II. Antrag auf Absehen von den Gebühren für die Einbringung der Beschwerde gem. § 70 AsylG
In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides führte die Behörde aus, dass für die Beschwerde eine Gebühr von 30 Euro (§ 14 TP 6 Gebührengesetzt iVm § 2 BuLVwG-EGebV) zu entrichten ist.
In der Beschwerde wird beantragt "von den Gebühren für die Einbringung der Beschwerde abzusehen". Begründet wird dies damit, da die bP nicht über die entsprechende Geldsumme verfüge und gem. § 70 AsylG auch das Beschwerdeverfahren von Gebühren befreit ist.
§ 14 Gebührengesetz regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Eine solche gesetzliche Gebührenbefreiung ist für Verfahren nach dem AsylG 2005 in § 70 vorgesehen. Demnach sind die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachtsurkunden, Niederschriften, Zeugnisse und ausländischen Personenstandsurkunden sowie die Verlängerung von Aufenthaltsberechtigungen von den Gebühren befreit. Weiters sind für Amtshandlungen auf Grund oder unmittelbar für Zwecke dieses Bundesgesetzes Verwaltungsabgaben des Bundes sowie Barauslagen nicht zu entrichten. Die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Diese Bestimmung geht auf § 22 Asylgesetz 1991 zurück, zu dem in den Gesetzesmaterialien Folgendes ausgeführt wird (RV 270 BlgNR XVIII. GP 22):
"Da es sich bei Asylwerbern regelmäßig um mittellose Personen handelt, sieht diese Bestimmung - abweichend von den im § 74 Abs. 1 AVG verankerten Prinzip der Selbsttragung der Kosten - aus humanitären Gründen eine generelle Kostenbefreiung vor.
Bisher waren auch auf Asylwerber die Bestimmungen der §§ 74 ff. AVG anzuwenden. In der Praxis führte dies dazu, daß Exekutionsverfahren zur Eintreibung dieser Kosten auf Grund·der Mittellosigkeit der Asylwerber in der Regel ergebnislos verlaufen sind. Diese Bestimmung dient daher auch verwaltungsökonomischen Zwecken."
Gegenständlich handelt es sich um kein Asylverfahren. Die belangte Behörde hat dieses Verfahren im Rahmen ihrer fremdenpolizeilichen Aufgaben wegen der strafgerichtlichen Verurteilung und des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes amtswegig eingeleitet und wie im Spruch angeführt entschieden.
Zwar ist hier amtswegig auch § 57 AsylG mitzuprüfen, jedoch handelt es sich im Kern um eine fremdenpolizeiliche und nicht um eine asylrechtliche Entscheidung. § 70 AsylG ist hier telelogisch zu reduzieren und zielt in erster Linie auf Verfahren ab, bei denen es im Wesenskern um asylrechtliche Entscheidungen handelt und die generelle Befreiung aus humantitären und verwaltungsökonomischen Gründen erfolgt.
§ 70 AsylG findet somit hier keine Anwendung und sieht diese Bestimmung auch kein Antragsrecht auf Befreiung einer solchen vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Die hier maßgeblichen Beweismittel - die Niederschriften - bilden vollen Beweis iSd § 15 AVG.
Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.