Entscheidungsdatum
30.09.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L516 2144450-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Bangladesch, vertreten durch den Verein We move together Beratung und Hilfe für MigrantInnen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2019, Zahl 1134895603-190231209 EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte I und II gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkte III bis VIII gemäß § 57, § 10 Abs 1 Z 3, § 15b Abs 1 bis Abs 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46, 55 Abs 1a und 53 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und stellte am 06.03.2019 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 29.08.2019 gemäß § 68 Abs 1 AVG (I.) hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten und (II.) hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei, erließ (VI.) gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot, sprach (VII.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe, und sprach (VIII.) aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Abs 1 AsylG aufgetragen worden sei, ab 26.03.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde zur Gänze angefochten.
Verfahrensablauf
Am 06.03.2019 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung nach dem AsylG dazu fand am selben Tag statt, eine Einvernahme durch das BFA am 25.03.2019.
Das Verfahren wurde nicht zugelassen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 29.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer am 07.08.2019 zugestellt. Dem Beschwerdeführer wurde für das Beschwerdeverfahren eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt (§ 52 Abs 1 BFA-VG).
Am 17.09.2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde.
Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 23.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhaltsfeststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer trägt in Österreich den im Spruch angeführten Namen, das im Spruch angegebene Geburtsdatum und ist bengalischer Staatsbürger. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist sunnitischer Moslem und gehört der Volksgruppe der Bengalen an. Er hat in Bangladesch acht Jahre lang die Grundschule besucht. Zu seinen Familienangehörigen (Vater, Mutter, fünf Schwestern), die in Bangladesch leben, hält der Beschwerdeführer Kontakt. Er ist ledig. (BVwG Erkenntnis 25.08.2017, L525 2144450-1/11E, S 6)
1.2. Der Beschwerdeführer ist unrechtmäßig und ohne Reisedokumente von Bangladesch ausgereist und befindet sich seit spätestens 16.11.2016 ohne Unterbrechung in Österreich. Der Beschwerdeführer hat einen Deutschkurs auf Niveau A1 und A2 regelmäßig besucht. Er befindet sich in Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt weder über österreichische Freunde noch betätigt er sich karitativ. Er ist nicht vorbestraft. Der Beschwerdeführer ist gesund, hat jedoch wegen Schwierigkeiten mit der Ernährungsumstellung Verdauungsschmerzen, nimmt aber keine Medikamente eine. (BVwG Erkenntnis 25.08.2017, L525 2144450-1/11E, S 6; Verwaltungsakt des BFA zum 2. Antrag; Aktenseite (AS) 5, 52/53, 62=Rückseite AS 61; OZ 2 (GVS-Auszug; Strafregisterauszug)
1.3. Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.08.2017, L525 2144450-1/11E, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde kein Aufenthaltstitel erteilt, gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei. Jene Entscheidung wurde seiner vormaligen Rechtsvertretung am 29.08.2017 zugestellt und rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit, dass er im Zuge von Grundstücksstreitigkeiten einmal von Onkel geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Sein Onkel sei bei der an der Macht befindlichen Awami League, sein Vater bei der BNP. Der Onkel hetzte gegen sie und fordere ihr Hab und Gut. Die Polizei habe den Beschwerdeführer öfters mitgenommen und geschlagen. Ein einmaliger Versuch eines Gesprächs mit dem Onkel habe in einem Streit und einer Handgreiflichkeit seinerseits gegen den Onkel geendet. Da der Beschwerdeführer auch vom Sohn des Onkels immer geschlagen worden sei, habe er das Dorf verlassen müssen. Daraufhin habe sein Onkel seinen Vater geschlagen. Außerdem sei der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit politisch aktiv und gehöre wie sein Vater der BNP - Partei, der Gegenpartei seines Onkels, an. Er habe Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt, weil er politisch aktiv gewesen sei. Er sei aber nie eingesperrt gewesen, weil er immer geflüchtet sei. Aus wohlbegründeter Angst sei der Beschwerdeführer nicht zur Polizei gegangen und habe keine Anzeige gegen seinen Onkel erstattet, da sein Onkel so mächtig sei, dass die Polizei gegen ihn nichts unternehmen könne (BVwG Erkenntnis 25.08.2017, L525 2144450-1/11E, S 2-5).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete in jenem Verfahren das Vorbringen des Beschwerdeführers zu dessen Ausreisegründen mit näherer Begründung für nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle (BVwG Erkenntnis 25.08.2017, L525 2144450-1/11E, S 7, 27ff).
1.4. Ein am 17.10.2018 vom Beschwerdeführer ausschließlich schriftlich per FAX an das BFA gestellter "Folgeantrag gem. § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG iVm § 8 iVm § 57 Fremdengesetz iVm § 55 AsylG iVm Art. 8 EMRK" wurde vom BFA gem § 25 Abs 1 Z 2 AsylG als gegenstandslos abgelegt (Verfahrensakt des BFA, ohne Aktenseite, Schriftsatz vom 16.10.2018).
1.5. Am 06.03.2019 stellte der Beschwerdeführer persönlich den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte dazu zusammengefasst bei der Erstbefragung am selben Tag und der Einvernahme vor dem BFA am 25.03.2019 im Wesentlichen vor, dass er seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens Österreich nicht verlassen habe. Er habe im Jänner 2019 erfahren, dass gegen ihn am 31.12.2018 und am 01.01.2019 in Bangladesch zwei Strafverfahren eingeleitet worden seien, da man ihn zusammen mit mehreren anderen Personen beschuldige, bei den Wahlen in Bangladesch am 30.12.12.2018 als Anhänger der BNP Gegenstände beschädigt, Schutzgeld erpresst und körperliche Übergriffe vorgenommen zu haben, wobei es sich dabei um politisch motivierte Strafverfahren handle. Es soll deshalb auch ein Haftbefehl gegen ihn vorliegen. Wegen dieser Verfahren sei die Polizei in Bangladesch am 03.01.2019 bei seinen Eltern erschienen, um nach dem Beschwerdeführer zu fragen. Seine Eltern hätten der Polizei dabei nicht erzählt, dass er sich seit 2016 in Österreich befinde. Er habe von einem Cousin per E-Mail Fotos von den beiden Polizeianzeigen erhalten, die jener von der Polizei erhalten habe. Die Originale seien immer noch bei der Polizei (Verfahrensakt des BFA, Aktenseite (AS) 5f, 53-61).
Im Zuge der Einvernahme am 25.03.2019 legte der Beschwerdeführer die von ihm als Kopien der Anzeigen bezeichneten Schreiben sowie die Kopie einer Erklärung seines Vaters vor, deren Übersetzung vom BFA veranlasst wurde (AS 63-113).
1.6. Das BFA stellte zur Begründung des angefochtenen Bescheides fest, dass das gegenständliche Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern aufweise und weiterhin entschiedene Sache vorliege. Eine konkrete gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden oder privater Dritter habe er nicht glaubhaft gemacht. Er verfüge in seinem Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte, sei arbeitsfähig und die elementare Grundversorgung in seinem Herkunftsland sei gewährleistet (Bescheid, S 31). Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA wörtlich unter anderem folgendermaßen aus (Bescheid, S 59 ff; Orthografie und Interpunktion im Original:
"Betreffend Ihrer Beweismittel:
Vorweg muss festgestellt werden, dass Ihre Identität nicht feststeht. Es muss somit prinzipiell festgehalten werden, dass, sofern Ihr Name oder der von Familienmitgliedern in den vorgelegten, heimatstaatlichen Schriftstücken bezeichnet werden, unmöglich davon ausgegangen werden kann, dass damit tatsächlich Ihre Person bezeichnet wird.
Das vermeintliche Schreiben Ihres Vaters vom 30.08.2018 gibt im Wesentlichen zusammengefasst Ihre Angaben aus Ihrem Erstverfahren wieder.
Es handelt sich, sofern man von der Echtheit des Schriftstückes ausgeht, welches lediglich in Kopie vorliegt, um eine eidesstattliche Erklärung. Es wird also lediglich bestätigt, dass eine Person gegenüber eines bestimmten Notars die niedergeschriebenen Aussagen getätigt hat. Nicht jedoch wird die Wahrheit dieser Aussagen bestätigt. Es ist daher ungeeignet Ihr Vorbringen zu untermauern.
Betreffend der vorgelegten Anzeigen wird Folgendes angemerkt:
Es handelt sich dabei um Fotographien von Kopien, welche Sie per E-Mail von Ihrem Cousin unter, nicht hinreichend erklärter, Nutzung eines Ihm fremden E-Mail-Accounts bereits im Jänner 2019 erhalten haben wollen.
Bereits auf den angehängten Fotos lässt sich kein einziger Stempel, kein offizieller Formularkopf oder ähnliches erkennen. Auf Beweismittel 1, Seite 2 werden Sie als Angeklagter angeführt. Kurioserweise wird Ihr Vater gleich danach als verstorben angegeben. Dies steht im unauflösbaren Widerspruch zu Ihren Angaben in Ihrer Einvernahme wonach Ihr Vater NACH im Jänner 2019 zu den vermeintlichen Vorfällen und Ihren Aufenthalt befragt worden sei.
Weiter ist die Authentizität der beiden Schriftstücke aufgrund der, in den Länderberichten festgehaltenen, geringen Kooperation der Behörden, des extrem leichten Zuganges zu gefälschten Dokumenten und echten Dokumenten mit gefälschten Inhalt und des allgemeinen optischen Zustandes der vorgelegten Kopien nicht verifizierbar.
Über die Glaubhaftigkeit der Existenz dieser Anzeigen werden im folgenden Abschnitt Überlegungen angestellt.
Betreffend Ihres Vorbringens:
Ihre persönliche Glaubwürdigkeit wurde bereits eingangs durch mehrere Tatsachen massiv gemindert:
Ihr Erstverfahren wurde am 29.08.2017 rechtskräftig abgeschlossen. Sie behaupteten damals politisch motivierte Verfolgung aufgrund Ihrer Deklaration als Anhänger der BNP. Dieser Narrativ wird in dem vermeintlichen Schreiben Ihres Vaters vom 30.08.2018 wiedergegeben. Es bildet ebenso die Grundlage für Ihren schriftliche eingebrachten - und daher nicht angenommenen - Asylantrag vom 16.10.2018.
Ebenso bildet es die Grundlage für Ihren gegenständlichen Asylantrag.
Es ist also offensichtlich, dass Sie stets darauf bestanden, dass Ihr Vorbringen Ihres Erstverfahrens, oder zumindest Teile davon, der Wahrheit entsprechen.
Die Wahrheit Ihres Vorbringens ist allerdings, in Ansicht des Bundesamtes, unvereinbar mit der Tatsache, dass Sie erst eineinhalb Jahre nach rechtskräftigen Abschluss Ihres Erstverfahrens - und damit auch der, seit damals aufrechten, Rückkehrentscheidung - einen erneuten Asylantrag stellten.
Sie erklärten auf Nachfragen nicht, warum Sie die, in Ihrem schriftlichen Asylantrag angegebenen Fluchtgründe, nicht auch bei Ihrer gegenständlichen Erstbefragung angegeben haben.
[...]
Des Weiteren spricht gegen Ihren Willen die Wahrheit anzugeben, dass Sie am Beginn der Einvernahme meinten, die Anzeigenkopien "Zirka vor zehn Tagen", erhalten zu haben, später jedoch ein E-Mail vom 13.01. gefunden wurde, in welchem sich diese Schriftstücke als angehängte Fotografien befanden. Es handelt sich hier immerhin um eine Diskrepanz von mehr als zwei Monaten.
In Ihrer Einvernahme wurden Sie befragt, ob sie sich weiterhin für bengalische Politik interessieren würden. Sie bejahten und gaben an, dass Sie politisch aktiv seien und sogar Kontakt zu einer Zweigstelle der BNP in Wien hätten.
Diese Angabe brach allerdings mit der nächsten gestellten Frage augenblicklich in sich zusammen, indem Sie nicht beantworten konnten, ob im Jahr 2014 irgendetwas Besonderes in Bezug auf die BNP geschehen sei. 2014 trat die BNP als Boykott nicht zur Wahl an und ließ an alle Mitglieder und Anhänger ausrichten, nicht zur Wahl zu gehen. Dies war ein kritisches Ereignis in Bangladesch und hatte enorme Auswirkungen auf die weitere bengalische Politik. Das jemand, der sich auch nur im Ansatz für bengalische Politik interessiert, nicht weiß, dass in jüngerer Vergangenheit eine der beiden Großparteien eine Wahl derart boykottierte, ist schlicht undenkbar.
Diese Feststellung deckt sich mit dem Erkenntnis des BVwG betreffend Ihres Vorverfahrens, in welchem Ihnen jegliche politische Aktivität oder Interesse als unglaubhaft abgesprochen wurden.
Befragt, ob Ihre Familie jemals nach Ihrem Aufenthaltsort befragt wurde, gaben Sie, erst durch Erfragen jedes Details und nicht aus freien Stücken, an, dass Die Polizei am 03.01.2019 Ihre Mutter nach Ihrem Aufenthalt befragt hätte und sie nichts geantwortet hätte.
Etwas später in der Einvernahme gaben Sie auf Nachfragen auch an, dass Ihr Vater am 24. oder 25.01.2019 ebenfalls von der Polizei nach Ihrem Aufenthalt gefragt wurde und ebenso nicht angab, dass Sie sich in Österreich befänden. Sie gaben an, dass Sie von beiden Vorfällen durch ein Telefonat mit Ihrer Mutter am 26.01.2019 erfuhren.
Befragt, warum Ihre Eltern nicht einfach wahrheitsgemäß angaben, dass Sie sich zum vermeintlichen Tatzeitpunkt bereits das dritte Jahr in Österreich aufhielten, gaben Sie zuerst an, dass Sie dies nicht angeben könnten. Nachgefragt ob Sie beim angegebenen Telefongespräch danach gefragt hätten, gaben Sie lediglich an, dass Sie schon gefragt hätten. Konkret nach der Antwort Ihrer Mutter auf diese Frage befragt gaben Sie an, das "die" Angst gehabt hätten und nicht wussten was zu tun sei und deswegen nichts gesagt hätten.
Nicht nur entbehren diese Aussagen Ihrerseits jeglicher Logik und Lebensrealität, es drängt sich aufgrund der Art wie Sie über dieses Telefonat erzählten, der dringende Verdacht auf, dass dieses Telefonat in der Realität niemals stattgefunden hat. Es wäre vielmehr erwartbar, dass jemand ein derart wichtiges Telefonat tatsächlich erlebt hat, sofern danach gefragt, in wenigen Sätzen zusammengefasst, flüssig, in klarer Chronologie und unter Einbindung von Zitaten des Gesprächspartners dieses wiedergeben kann.
Zusammengefasst wird auch festgehalten, dass es Ihnen nicht gelungen ist nachvollziehbar und glaubhaft darzulegen, wer Ihrer Familienmitglieder wann genau welchen Wissensstand über die Existenz der Anzeigen und deren Inhalt hatte.
Was jedoch angegeben wurde ist, dass Ihr Vater zum Zeitpunkt seiner Befragung durch die Polizei sehr wohl wusste, welcher Taten Sie beschuldigt wurden. Gerade in diesem Licht erscheint es umso unrealistischer, dass er nicht einfach - und darüber hinaus leichthin beweisbar - angab, dass Sie sich zum vermeintlichen Tatzeitpunkt in Österreich aufhielten.
Zusammengefasst stellt das Bundesamt Folgendes fest:
- Die Grundlage für das Vorliegen einer politischen Verfolgung fehlt völlig, da es Ihnen nach 3 Jahren und etlichen Fragen dazu immer noch nicht gelungen ist, Ihre Mitgliedschaft bei der der BNP oder gar Ihr politisches Interesse glaubhaft zu machen.
- Ihre Beweismittel sind nicht geeignet Ihr Vorbringen zu belegen.
- Ihre Identität steht nicht fest. Selbst wenn Ihre Beweismittel echte Anzeigen wären, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie tatsächlich darin bezeichnet werden.
- Zumindest ein Beweismittel behauptet, entgegen Ihren Angaben, dass Ihr Vater bereits verstorben sei.
- Ihre Angaben über den Erhalt Ihrer Beweismittel und wie Ihr vermeintlicher Cousin davon Kenntnis erhalten haben soll, sind lückenhaft und kaum nachvollziehbar.
[...]
Was die weiteren und gemäß §8 AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Ihrem Heimatland."
1.7. In der Beschwerde wird nach zusammengefasst vorgebracht, dass das BFA keine Prüfung vorgenommen habe, ob ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege. Hätte eine tatsächliche Prüfung stattgefunden, hätte das BFA angesichts der eigenen Länderberichte und der politisch extrem instabilen Situation in Bangladesch sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers feststellen müssen, dass eine solche Sachverhaltsänderung sehr wohl vorliege. Hinsichtlich der Länderberichte sei festzustellen, dass eine aktuelle Beurteilung nicht stattgefunden habe. Vom BFA seien keine Recherchen zu den vorgebrachten Fluchtgründen oder den neu vorgelegten Beweisen getätigt worden. Eine Begründung, weshalb im Vorbringen des Beschwerdeführers kein glaubhafter Kern enthalten sei, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Die neuen Beweise würden mit dem Vermerk, dass es in Bangladesch leicht wäre, Dokumente zu fälschen entwertet und missachtet. Hinsichtlich der vorgebrachten Fluchtgründe habe keine erkennbare Beurteilung durch das BFA stattgefunden. Auch sei der Beschwerdeführer bereits seit einigen Jahren in Österreich aufhältig, integrations- und arbeitswillig, und habe nach wie vor erhebliche gesundheitliche Probleme mit der österreichischen Küche (AS 255 ff).
2. Beweiswürdigung
2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz. Die Feststellungen zu den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie zu den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid und der Beschwerde ergeben sich konkret aus den im Akt einliegenden Niederschriften, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Fundquellen bzw Aktenseiten (AS) angeführt sind.
2.2. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergeben sich aus dem Strafregister der Republik Österreich, der festgestellte Bezug der Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS).
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Spruchpunkt I
Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides)
Rechtsgrundlagen
3.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Rechtsprechung zu § 68 AVG
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048).
Zum gegenständlichen Verfahren
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat fallbezogen unter Beachtung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).
3.4. Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Im vorliegenden Fall ist somit das seit 29.08.2017 rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2017, L525 2144450-1/11E, als Vergleichsentscheidung heranzuziehen.
3.5. Wie sich bei einem Vergleich der Verfahrensinhalte des ersten sowie des gegenständlichen Verfahrens zeigt, stützt der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag mit seinem Vorbringen in Bezug auf eine Verfolgung aufgrund seiner politischen Betätigung auf von ihm bereits im Vorverfahren getätigte Angaben, über welche bereits im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht im Erstverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete damals in seinem Erkenntnis vom 25.08.2017, L525 2144450-1/11E, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu der von ihm behaupteten Bedrohungssituation in dessen Heimat mit näherer Begründung als nicht glaubhaft und ging darüber hinaus davon aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege sowie eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle. Soweit vom Beschwerdeführer im gegenständlich Verfahren neu vorgebracht wurde, dass gegen ihn im Zusammenhang mit den Wahlen im Bangladesch Ende 2018 politisch motivierte Anzeigen erstattet worden seien, hat das BFA diesem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren mit nachvollziehbarer Begründung kein glaubhafter Kern beigemessen und führte das BFA im Zuge der Beweiswürdigung im Einzelnen dazu aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine neue Bedrohung zu belegen oder glaubhaft zu machen (vergleich dazu im Detail die bereits oben unter 1.6. festgestellte Beweiswürdigung des BFA). Die Behauptung in der Beschwerde, wonach das BFA keine Prüfung und Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers vorgenommen habe und keine Begründung, weshalb in jenem Vorbringen kein glaubhafter Kern enthalten sei, erweist sich deshalb sowie mangels eines konkreten Nachweises als pauschal, allgemein und unzutreffend. Das BFA setzte sich entgegen den Beschwerdeausführungen auch mit den vorgelegten Bescheinigungsmittel auseinander und legte dar, weshalb es diese nicht als tauglich erachtete. Dem ist die Beschwerde nicht konkret entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den oben dargestellten beweiswürdigenden Argumenten des BFA an, welche von diesem in schlüssiger, vertretbarer, richtiger sowie vom Beschwerdeführer insoweit auch unwidersprochen gebliebener Weise dargelegt wurden (siehe dazu ausführlich die im gegenständlichen Erkenntnis getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in Verbindung mit der Beweiswürdigung oben unter Punkt 1.6). Das im gegenständlichen Verfahren neu erstattete Vorbringen weist somit auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keinen glaubhaften Kern auf.
3.6. Mit dem gegenständlich zweiten Antrag auf internationalen Schutz wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache ohne nachträgliche Änderungen der Sachlage und Rechtslage bezweckt, was durch § 68 Abs 1 AVG verhindert werden soll (vgl VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029).
3.7. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides)
Rechtsgrundlagen
3.8. Durch die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesverwaltungsgericht im Erstverfahren wurde rechtskräftig darüber abgesprochen, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Bangladesch kein reales Risiko einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht bzw relevante exzeptionelle Umstände nicht vorliegen. Die Rechtskraft dieser Entscheidung wäre daher nur durchbrochen, wenn der Beschwerdeführer im Folgeverfahren den Beweis des realen Risikos einer derartigen Behandlung bzw des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände erbracht hätte.
Zum gegenständlichen Verfahren
3.9. Die Beschwerde bringt vor, dass das BFA keine aktuelle Beurteilung der Länderberichte stattgefunden und sich nicht mit der aktuellen Situation im Heimatland auseinandergesetzt habe (AS 257, 261).
3.10. Dazu ist zunächst auf die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu verweisen, denen in der Beschwerde nicht entgegen getreten wurde (AS 155-180).
3.11. Zudem ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nach der ständigen Judikatur des EGMR - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art 3 MRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 MRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).
3.12. Derartige Nachweise hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht erbracht. Das Vorbringen einer (nach Abschluss des Vorverfahrens bestehenden) allgemeinen prekären Sicherheits- bzw Versorgungslage in Bangladesch reicht nicht; die behauptete Lageänderung war für sich daher von vornherein nicht geeignet, eine maßgebliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu bewirken. Besondere, in der Person des Beschwerdeführers (neu) begründete Umstände, die dazu führten, dass gerade bei ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung von Bangladesch im Allgemeinen - höheres Risiko bestünde, einer dem Art 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, wurden nicht glaubhaft vorgebracht und sind nicht ersichtlich.
3.13. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Spruchpunkt II
Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG
Rechtsgrundlagen
3.14. Gemäß § 57 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen [...] 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen [...] oder 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl Nr 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Zum gegenständlichen Verfahren
3.15 Fallbezogen liegen nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels nicht vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte IV und V des angefochtenen Bescheides)
Rechtsgrundlagen
3.16. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
3.17. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
3.18. Gemäß § 55 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. (Abs 1) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. (Abs 1a) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. (Abs 2) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt. (Abs 3) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. (Abs 4)
3.19. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
3.20. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.21. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Zur Beurteilung im gegenständlichen Verfahren
3.22. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine Entscheidung nach § 68 AVG als eine solche zu betrachten ist, die (auch) in Anwendung der §§ 3 und 8 AsylG 2005 ergangen ist, und mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
3.23. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG 2014 (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).
3.24. Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365) (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).
3.25. Dem Wunsch des Beschwerdeführers in Österreich zu verbleiben stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber, wobei im konkreten Fall Folgendes miteinzubeziehen ist: Der Beschwerdeführer hat sich nach unrechtmäßig erfolgter Einreise im November 2016 in Österreich aufgehalten. Er verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel für Österreich; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.11.2016 wurde im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.08.2017 zur Gänze rechtskräftig negativ abgewiesen. Der Beschwerdeführer leistete der gleichzeitig mit jenem Erkenntnis verfügten Rückkehrentscheidung nicht Folge, sondern verblieb bis zur Stellung des gegenständlichen Folgeantrages unrechtmäßig in Österreich. In Bangladesch leben nach wie vor die Eltern des Beschwerdeführers und weitere Verwandte. Es deutet somit nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Bangladesch verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Die vorhandenen Deutschkenntnisse führen zu keiner anderen Beurteilung. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es davon ausgegangen ist, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dessen persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt.
3.26. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs 9 iVm § 50 FPG getroffenen Feststellungen und Ausführungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass eine Abschiebung nach Bangladesch unzulässig wäre. Derartiges wurde in der gegenständlichen Beschwerde zwar moniert, jedoch nicht schlüssig begründet.
3.27. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkte IV und V des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot)
Rechtsgrundlagen
3.28. Gemäß § 53 Abs 1 FPG 2005 kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3.29. Abs 2 und Abs 3 leg cit enthalten beispielhaft aufgezählte Umstände, die beschreiben, wann der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gemäß Art 11 lit b der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008) gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung einhergehen.
Zum gegenständlichen Verfahren
3.30. Das BFA begründete die Erlassung des zweijährigen Einreiseverbotes zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer einer aufrechten Rückkehrentscheidung nicht Folge geleistet habe und er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte und dass nicht anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer in Zukunft den österreichischen Rechtsnormen und behördlichen bzw gerichtlichen Entscheidungen Folge leisten werde. Das Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer sei daher zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erlassen worden. Auch unter Berücksichtigung der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich sei das erlassene Einreiseverbot gerechtfertigt und notwendig (Bescheid, S 79 ff).
3.31. Die Beschwerde trat der Begründung des BFA nicht entgegen; mangels Gegenteiliger Anhaltspunkte waren die Begründung des Ausspruches des Einreiseverbotes durch das BFA sowie die vom BFA ausgesprochene Dauer des Einreiseverbotes daher nicht zu beanstanden.
3.32. Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides (Ausreisefrist)
3.33. Spruchpunkt VI des bekämpften Bescheides stützte sich rechtskonform auf die Bestimmung des § 55 Abs 1a FPG in Verfahren, in denen ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, und war daher zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Unterkunftnahme)
Rechtsgrundlagen
3.34. Gemäß § 15b Abs 1 AsylG kann einem Asylwerber mittels Verfahrensanordnung des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Gemäß Abs 2 leg cit ist bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, insbesondere zu berücksichtigen, ob 1. Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs 2 oder für eine Entscheidung gemäß § 2 Abs 4 GVG-B 2005 vorliegen, 2. der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß § 19 BFA-VG bezieht oder 3. vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.
Zum gegenständlichen Verfahren
3.35. Mit Spruchpunkt VIII erfüllte das BFA die gesetzlich normierte Pflicht, über eine Verfahrensanordnung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Fallbezogen wurde (zuletzt) mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2017 gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig ausgesprochen.
3.36. Der vom BFA verfügten Anordnung war daher nicht entgegenzutreten und es war spruchgemäß zu entscheiden, zumal auch in der Beschwerde diese Anordnung nicht bekämpft wurde.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.37. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da die das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Anträge der Parteien zurückzuweisen sind. Bei der Frage, ob das Prozesshindernis der entschiedenen Sache vorlag, handelt es sich bloß um eine nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).
Zu B)
Revision
3.38. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
3.39. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig entschiedene Sache Folgeantrag Gesundheitszustand glaubhafter Kern Glaubwürdigkeit Identität der Sache Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Mittellosigkeit non-refoulement Prüfung öffentliche Interessen politische Gesinnung res iudicata Rückkehrentscheidung Rückkehrentscheidung rechtmäßig Unterkunft Wohnsitzauflage ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2144450.2.00Im RIS seit
15.09.2020Zuletzt aktualisiert am
15.09.2020