Entscheidungsdatum
30.09.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L508 2011713-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Pakistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2019, XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG, § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 a sowie § 53 Abs. 1 und 2 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Pakistan und sunnitischen Glaubens, brachte erstmals am 05.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen der verschiedenen Einvernahmen brachte der BF als Fluchtgrund für das legale Verlassen des Herkunftsstaates im Herbst 2011 zusammengefasst im wesentlichen vor, dass er sich, als er keine bzw nur sehr schlecht bezahlte Arbeit gefunden habe, zur Ausreise entschlossen habe und sein Cousin einen Streit mit einem anderen Mann gehabt und diesen Mann im Juni 2011 getötet habe, weswegen der Beschwerdeführer angezeigt und festgenommen worden sei, obwohl er mit dem Mord nichts zu tun gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei von den Angehörigen des Ermordeten beschuldigt worden, an dessen Tod Mitschuld zu sein. Etwa einen Monat vor seiner Ausreise sei auf den Beschwerdeführer geschossen worden und habe man ihn mit dem Umbringen bedroht, weswegen er seine Heimat verlassen habe. Eigentlich sei bis auf den Schuss nichts mehr passiert, jedoch habe sich der Beschwerdeführer bereits zur Ausreise entschlossen gehabt.
2. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.12.2012, XXXX , gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 [idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012, Anm] aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Dies im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.
3. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.01.2013, GZ XXXX , gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs mit 23.01.2013 in Rechtskraft. Der Asylgerichtshof traf zur Person des Beschwerdeführers unter anderem die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im Distrikt Sialkot, Provinz Punjab, aufgewachsen sei, sechs oder sieben Jahre zuvor seine Cousine geheiratet sowie drei Kinder habe, bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie in einem eigenen Haus im Heimatdorf gelebt habe, nur sehr schwer Arbeit gefunden habe und ansonsten von seinem Vater unterstützt worden sei, weshalb ihm dieser vorgeschlagen habe, sich ins Ausland zu begeben. Der Asylgerichtshof stellte zudem fest, dass seine Eltern, vier Geschwister und die Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern nach wie vor in Pakistan lebend seien, der Vater als Fabrikarbeiter und einer der Brüder als Betreiber eines Lebensmittelgeschäftes berufstätig seien und noch zahlreiche andere Verwandte in Pakistan leben würden (AsylGH, Seite 6, I.2.2.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dieser aufgrund der Schwierigkeiten, in die er wegen seines Cousins geraten sei, indem dieser einen Mann im Juni 2011 getötet habe, ausgereist sei, wurde vom Asylgerichtshof für unglaubwürdig und zudem als nicht asylrelevant erachtet (AsylGH, Seite 7 ff, I.3.2.1.) Der Asylgerichtshof führte insb. weiters aus, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, habe "doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung nach Pakistan jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal sich noch die Familienangehörigen des Beschwerdeführers laut seinen Angaben nach wie vor in Pakistan aufhalten und über eine gesicherte Existenz verfügen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Pakistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen, jungen und gesunden Mann handelt [AsylGH Seite 12 f, I.3.3.1.]. [ ...] Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein. Auch wenn der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass es in Pakistan in manchen Gebieten verstärkt zu Anschlägen kommt, kann aufgrund des Verhältnisses zwischen der Einwohnerzahl des Landes verglichen mit der Anzahl jener Personen, welche solchen Anschlägen zum Opfer fallen, keine gegenteiligen Schlüsse gezogen werden. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden" (AsylGH Seite 14 f, I.3.3.3.).
4. Am 20.06.2013 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor am 19.06.2013 in Vollziehung der Dublin II-Verordnung nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens von Deutschland nach Österreich rücküberstellt worden war.
Als Grund für seine neuerliche Antragstellung führte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 20.06.2013 an, dass er nicht nach Pakistan zurückkehren könne und dort sein Leben in Gefahr sei, seine Asylgründe noch immer die gleichen seien und er in Pakistan Angst um sein Leben habe. Es gebe keine Änderung seiner Gründe. Bei der Einvernahme am 05.07.2013 führte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt aus, dass er noch immer dieselben Probleme in Pakistan habe und inzwischen ein Freund ungefähr sechs Monate zuvor in der Türkei umgebracht worden sei, nachdem dieser auch vor jenen Leuten, mit welchen auch der Beschwerdeführer streite, geflohen sei. Beweise habe er keine. Zu Hause habe er Probleme mit den Schwiegereltern, die ihm seit vier Monaten am Telefon Terror machen würden, damit er sich scheiden lasse. Im Falle einer Rückkehr werde er von den Leuten, mit denen er Streit habe, umgebracht, und falls das diesen nicht gelinge, dann von seinen Schwiegereltern. Zu seinen Privat- und Familienverhältnissen gab er am 05.07.2013 an, dass seine Eltern, Geschwister und sonstige Verwandte nach wie vor in Pakistan seien, er auch mit diesen in Kontakt stehe und er in Österreich niemanden habe.
Zu seinem Gesundheitszustand brachte der Beschwerdeführer vor, an Hepatitis C zu leiden, was man in Deutschland festgestellt habe, sich gegenwärtig auch in Österreich in ärztlicher Spitalsbehandlung zu befinden (AS 95) und legte der Beschwerdeführer im Lauf des Verfahrens vor dem Bundesaylamt sowie mit der Beschwerde folgende ärztliche Unterlagen vor:
- Ambulanzkarte, Landesklinikum Baden-Mödling, 28.06.2013 (AS 105, 139, 175, 193) [Ak]
- Laborbefund, Landesklinikum Baden-Mödling, 04.07.2013 (AS 101, 141, 179, 197) [Lb 04.07.2013]
- Patientenbrief, Kaiser-Franz-Josef-Spital, 05.07.2013 (AS 149, 163, 167, 185) [Pb]
- 2 Laborbefunde, SMZ Floridsdorf und SMZ-Süd - Kaiser-Franz-Josef-Spital, 05.07.2013 (AS 167, 169, 187, 189) [Lb 05.07.2013]
- Ambulanzkarte, AKH Wien, Dermatologie (AS 165) [Ak AKH]
- Informationsblatt zur Behandlung von Skabies (AS 161) [Ib]
- Rezept, AKH Wien, 22.10.2013 (553) [R]
- Ärztlicher Befund, AKH Wien, 20.11.2013 (AS 551) [ÄB]
In der anschließend an die am 16.10.2013 im Rahmen des Zulassungsverfahrens erfolgten ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin und allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige ergangenen gutachterlichen Stellungnahme zog die den Beschwerdeführer untersuchende Ärztin unter Berücksichtigung der bis dahin vorliegenden medizinischen Unterlagen [Ak, Lb 04.07.2013, Pb, Lb 05.07.2013, Ak AKH, Ib] die Schlussfolgerung, dass beim Beschwerdeführer eine Hepatitis C bestehe, er wegen einer akuten Gastroenertitis (Magen-Darm-Entzündung) im Juni 2013 für drei Tage stationär aufgenommen worden sei, er jedoch danach das Krankenhaus eigenmächtig wieder verlassen haben dürfte und mangels anhaltender Beschwerden von keiner ernsthaften Erkrankung ausgegangen werden dürfe, und das Beiblatt "Scabiesbehandlung" auf den Grund des Besuchs der Dermatologie-Ambulanz, eine Infektion mit diesem Parasiten, hinweisen könnte, wobei nicht beantwortet werden könne, ob die empfohlene Behandlung bzw die erforderlichen hygienischen Maßnahmen durchgeführt worden seien (AS 223 ff).
In seiner Stellungnahme vom 28.10.2013 zu den erhaltenen Länderfeststellungen bezog sich der Beschwerdeführer auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes und verwies dieser dazu auf die Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage und seiner erst kürzlich festgestellten Hepatitis C-Erkrankung. Der Beschwerdeführer zitierte zur allgemeinen Lage verschiede Berichte aus den Zeiträumen 2010/2011 und einer Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums vom 19.02.2013 sowie in Zusammenhang mit seiner Erkrankung Berichte über die medizinische Versorgung, überwiegend aus den Zeiträumen 2008 bis 2012 sowie einen Bericht des Integrated Regional Information Networks (IRIN) vom Mai 2013 über die Korruption im pakistanischen Gesundheitssektor (AS 320 ff).
6. Mit Bescheid vom 09.11.2013 hat das Bundesasylamt diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.06.2013 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 [idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012, Anm] aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt II). Das Bundesasylamt führte im bekämpften Bescheid im wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer auf Angaben gestützt habe, welche er bereits im Vorverfahren getätigt habe und welche bereits im Vorverfahren als unglaubwürdig gewertet worden seien. Auch der vom Beschwerdeführer dargestellte veränderte Gesundheitszustand stelle keine Veränderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes dar, da eine medizinische Versorgung in Pakistan durchaus geboten sei.
7. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.03.2014, XXXX gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG 1991, BGBl I Nr 51/1991 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ab (Spruchpunkt I) . Ferner wurde in diesem Erkenntnis Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II).
Die Entscheidung erwuchs mit 13.03.2014 in Rechtskraft.
Begründent zu Spruchpunkt I führte das BVwG wie folgt aus:
...."3.2.13. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren seinen Folgeantrag vor dem Bundesasylamt damit begründet, dass es keine Änderung der Situation gebe, seine Fluchtgründe immer noch dieselben seien (AS 51), er noch immer dieselben Probleme in Pakistan habe (AS 93) und inzwischen ein Freund, der vor den selben Leuten wie der Beschwerdeführer aus Pakistan geflohen sei, ungefähr sechs Monate zuvor [gerechnet vom Zeitpunkt der Einvernahme am 05.07.2013, Anm] von jenen Leuten in Istanbul getötet worden sei, was der Beschwerdeführer von seinem Schlepper erfahren habe (AS 93, 95).
3.2.14. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlich zu beurteilenden Verfahren bezüglich einer möglichen Bedrohungssituation stützt sich damit jedoch auf bereits vom Beschwerdeführer im Vorverfahren getätigte und als unglaubwürdig erachtete Angaben, über welche auch bereits im Erstverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde. Wird - wie im vorliegenden Fall - die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Antrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang neu lediglich vorgebracht hat, dass ein Freund von ihm in Istanbul von den selben Leuten, von denen auch der Beschwerdeführer verfolgt werde, getötet worden sei, vermag der Beschwerdeführer damit keine Änderung dieser Beurteilung seines Vorbringens als unglaubwürdig zu erreichen, zumal er weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde Details zu der behaupteten Ermordung jenes Freundes schilderte. Ebenso wird der beiläufig und einmalig getätigten Aussage des Beschwerdeführers gegenüber dem Bundesasylamt (AS 95), wonach ihm die Ermordung durch seine Schwiegereltern drohe, da er bisher der Scheidung nicht eingewilligt habe, keine Glaubwürdigkeit beigemessen, da der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Behauptung weder im weiteren Verlauf des Verfahrens noch in der Beschwerde wiederholte oder ergänzte, sodass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass diese Behauptung entweder keinem realen Ereignis entspricht, oder aber - auch für den Beschwerdeführer selbst - eher unbedeutend war. Das nunmehrige Vorbringen vermag daher insgesamt keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb im gegenständlichen Fall nicht von einer behaupteten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist.
3.2.15. Der Beschwerdeführer brachte erstmals in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 28.10.2013 und anschließend in der Beschwerde vor, dass sich inzwischen die allgemeine Sicherheitslage in relevanter Weise verschlechtert habe und zitierte dazu in seiner Stellungnahme verschiede Berichte aus den Zeiträumen 2010/2011 und einer Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums vom 19.02.2013 (AS 320 ff) sowie in der Beschwerde verschiedene Medienberichte über Steinigungen, Drohnenangriffe, Angriffe von Taliban und auf Christen und einzelne Anschläge in Karachi, Nord-Waziristan, Peschawar, Lahore, Quetta sowie in den Stammesgebieten (FATA) (AS 505). Dazu ist anzumerken, dass Voraussetzung für eine neuerliche Entscheidung wäre, dass eventuell behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukäme. Bezogen auf den vorliegenden Fall hat bereits der Asylgerichtshof in seinem im Vorverfahren ergangenen Erkenntnis vom 18.01.2013 die in Pakistan nicht unproblematische allgemeine Lage und insb auch den Umstand, dass es in manchen Gebieten Pakistans verstärkt zu Anschlägen kommt, berücksichtigt (oben wiedergegeben unter I.2.2.) und zeigt sich auch durch die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte nicht, dass nach Eintritt der Rechtskraft jenes Erkenntnisses seit 23.01.2013 in Pakistan eine in Bezug auf den Beschwerdeführer relevante maßgebliche Änderung der Situation eingetreten ist, zumal der Beschwerdeführer auch nicht aus einem der umstrittenen Gebiete sondern aus dem - verhältnismäßig sichererem - nördlichen Punjab stammt. Auch die im bekämpften Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes (I.2.8.), denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, zeigen diesbezüglich kein anderes Bild.
3.2.16. Den vorliegenden medizinischen Unterlagen zufolge (I.2.5.) wurde beim Beschwerdeführer eine chronische Hepatitis C-Erkrankung diagnostiziert. Aufgrund dessen wurde im November 2013 eine fachärztliche Befundung durchgeführt und der Beginn einer 24-wöchigen antiviralen Therapie vorgeschlagen, beginnend nach Terminvereinbarung mit Dolmetsch (AS 551). Der Beschwerdeführer befand sich Ende Juni 2013 einmal wegen einer akuten Magen-Darm-Entzündung in stationärer Behandlung eines Krankenhauses, verließ dieses jedoch nach drei Tagen eigenmächtig wieder (AS 177). Eine stationäre Aufnahme des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner Hepatitis C-Erkrankung ist nicht dokumentiert. Aus den im bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes enthaltenen Länderfeststellungen (I.2.8.) ergibt sich unter Berücksichtigung auch der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte (I.2.7. und I.2.9), dass die medizinische Grundversorgung mit gängigen Medikamenten in Pakistan grundsätzlich, wenngleich auf problematischem, zumal korruptem Niveau, gesichert ist und diese für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. Die Behandlung der Erkrankung des Beschwerdeführers besteht in fachärztlichen Kontrollen und einer antiviralen Medikation (AS 551) und ist nicht lebensbedrohlich, so dass dem Beschwerdeführer eine Behandlung in Pakistan aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zugemutet werden kann. Zusammenfassend lässt die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Krankheit Hepatitis C zwar auf einen etwas angeschlagenen Gesundheitszustand schließen, sie stellt aber keine derartige Beeinträchtigung dar, welche die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Pakistan im Lichte des Art 3 EMRK unzulässig machen würde (vgl EGMR Ayegh/Schweden, 07.11.2006, 4701/05, Karim/Schweden, 04.07.2006, 24171/05, Paramasothy/Niederlande, 10.11.2005, 14492/03, Ramadan & Ahjredini/Niederlande, 10.11.2005, 35989/03, Hukic/Schweden, 27.09.2005, 17416/05, Ovdienko/Finnland, 31.05.2005, 1383/04, Amegnigan/Niederlande, 25.11.2004, 25629/04, Ndangoya/Schweden, 22.06.2004, 17868/03; VfGH 06.03.2008, B 2400/07).
3.2.17. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit der Auffassung des Bundesasylamtes an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.
3.2.18. Weiters wird festgehalten, dass sich aus den Niederschriften des Bundesasylamtes keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Ermittlungspflicht des Bundesasylamtes ergeben. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals aufgefordert neue asylrelevante Gründe darzulegen bzw. im Bescheid wurden die vorgebrachten Angaben auch entsprechend gewürdigt.
3.2.19. Darüber hinaus ist auch in den anzuwendenden Rechtsnormen keine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe.
3.2.20. Da sohin Identität der Sache vorliegt, hat das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
3.2.21. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes war daher abzuweisen."
Begründent zu Spruchpunkt II führte das BVwG wie folgt aus:
....."3.3.13. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid in Anwendung des § 10 AsylG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 die Ausweisung der Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgesprochen.
3.3.14. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 18 und Abs 20 Z 2 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren angesichts der Bestätigung des zurückweisenden Bescheides des Bundesasylamtes iSd § 68 Abs 1 AVG die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist. Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art 8 Abs 1 und 2 EMRK).
3.3.15. Wie sich aus dem Sachverhalt zum gegenständlichen Verfahren ergibt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich weder über Familienangehörige noch über eine sonstige hinreichend starke Nahebeziehung zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen. Im Falle des im Dezember 2012 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereisten Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben bzw. wurden solche auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer ist - wenn auch bedingt durch die gegebene Rechts- und Arbeitsmarktlage - nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer erst seit Dezember 2012 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht, wurde dort auch sozialisiert und verfügt dort über einen nach wie vor bestehenden Familienverband. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würde, ist im Verfahren nicht hervorgetreten.
3.3.16. Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor.
3.3.17. Da sohin im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen, war in Entsprechung des § 75 Abs 18 und 20 AsylG idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen."
8. In der Folge wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2014, Zl: XXXX , der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Ferner erlies das BFA gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot.
9. Einer dagegen erhobene Beschwerde wurde, aufgrund der neuerlichen Asylantragstellung des BF am 01.10.2018 (vgl. Rechtsprechung des VwGH vom 31.08.2017, Ra. 2017/21/0078), stattgegeben und wurde der angefochtene Bescheid mit Erkenntnis des BVwG vom 04.10.2018, XXXX gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG ersatzlos behoben.
10. Am 01.10.2018 brachte der BF sohin seinen dritten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der Beschwerdeführer brachte ihm Rahmen der Erstbefragung am 01.10.2018 zunächst vor, dass sich seine Fluchtgründe geändert hätten. Sein voriger Fluchtgrund sei mittlerweile gelöst. Er habe jedoch erfahren, dass sein Vater vor neun Monaten von zwei Personen, mit welchen er einen Grundstückstreit gehabt habe, verletzt worden sei. Diese Personen hätten auch seinen Bruder erschossen und ihn (den BF) mit dem Tod bedroht. Der Sohn seines Onkels habe ihm davon vor neun Monaten erzählt. Ferner brachte der BF vor, dass er an Hepatitis-C leiden würde und in seiner Heimat nicht behandelt werden könne.
Im Rahmen einer weiteren Einvernahme durch das BFA am 23.10.2018 - unter Anwesenheit einer Rechtsberaterin - gab der BF sodann an, dass seine alten Feinde seinen Vater mit dem Auto verletzt hätten. Seine Frau habe ihm das erzählt. Dies habe sich im Oktober 2017 ereignet. Es gehe um einen Grundstücksstreit. Seine Feinde hätten seinen Bruder mit Schüssen verletzt und habe der BF dann auch auf Leute von denen geschossen. Die Gegner seien sehr einflussreich. Er habe bereits früher mit den Leuten Problemen gehabt, bevor es zu den Grundstücksstreitigkeiten gekommen sei. Sein Bruder sei bei der Polizei gewesen; er jedoch nicht. Seine Frau habe das Haus verkauft und sei mit den Kindern an einen anderen Ort gezogen. Im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 06.03.2019 brachte der BF sodann befragt zu seinen Fluchtgründen dem vorigen Vorbringen widersprechend vor, dass er von einem Herrn namens XXXX , wohnhaft in Wien, erfahren habe, dass wenn er nach Pakistan zurückkehren würde, er umgebracht werde. Dies wegen familiärer Streitigkeiten, welche jetzt eskaliert seien. Ferner wegen den Parteienstreitigkeiten, also Streitigkeiten zwischen PPP, Qaf und Noon. Ferner gab der BF an, dass er Beweismittel aus Pakistan besorgen könne. Dem kam er aber nicht nach. Betreffend seinen Gesundheitszustand gab der BF an, dass er öfters wegen seiner Hepatitis-Erkrankung in Österreich im Krankenhaus behandelt worden sei. Unterlagen könne er aber keine vorlegen.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2019, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides). Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wies das BFA den Antrag gemäß § 8 Abs 1 AsylG ebenso wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt II). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer des weiteren keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkte III), erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV) und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI). Ferner wurde gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt VII). Letztlich wurde unter Spruchpunkt VIII. dem Antragsteller gemäß § 15b Absatz 1 AsylG aufgetragen von 08.10.2018 bisi 04.02.2019 im Quartier: BS OST AIBE Otto Glöckelstraße 24-26, 2514 Traiskirchen, Unterkunft zu nehmen.
Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass entschiedene Sache vorliege und sich das nunmehr vorgebrachte neue Fluchtvorbringen als unglaubwürdig erweise. Es handle sich um gesteigerte Angaben, welche unter anderem aufgrund dieses Umstandes und der Widersprüche im Folgeverfahren zu diesem Vorbringen als nicht glaubhaft zu qualifizieren sind. Im Hinblick auf seine Integration sowie seine private wie familiäre Situation hätten sich für die belangte Behörde keine Umstände ergeben, die zu einer anderen Einschätzung als in dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren geführt hätten. Die Hepatitis-C Erkrankung sei in Pakistan behandelbar und leide der BF unter keiner schweren Krankheit, welche ein Abschiebehindernis darstellen würde. Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbotes hielt die belangte Behörde fest, dass seine Verstöße gegen das österreichische Rechtssystem eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würden. Der Beschwerdeführer sei insbesondere dem Ausreisebefehl in sein Heimatland nicht nachgekommen. Ferner könne er die Mittel für seinen Unterhalt nicht nachweisen und sei er mittellos. Darüber hinaus habe er sich dem Verfahren zeitweise durch Untertauchen entzogen. Zur Anordnung der Unterkunftnahme wurde ausgeführt, dass diese zur zügigen Bearbeitung des dritten Asylantrages erforderlich war. Ferner wurde ausgeführt, dass die Anordnung zur Unterkunftnahme vom 08.10.2019 (gemeint wohl: 08.10.2018) mit Verfahrensordnung vom 06.03.2019 rückwirkend mit 04.02.2019 aufgehoben wurde, da die gesetzlichen Grundlagen für die Verfahrensordnung vom 08.20.2018 (gemeint wohl: 08.10.2018) weggefallen seien.
9. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2019 (AS 477 - 483) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und dieser ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
10. Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 05.09.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
In der Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe wie auch hinsichtlich der vorgebrachten Hepatitis-C Erkrankung mangelhaft sei. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft. Was die Integration betrifft, so wurde ausgeführt, dass der BF bemüht sei, sich zu integrieren und Deutsch zu lernen. Er verfüge auch über einen Freundeskreis. Was das Einreiseverbot betrifft, so wurde dem nicht entgegengetreten, sondern wurde lediglich - ohne nähere Begründung - ausgeführt, dass dieses ersatzlos zu beheben sei. zunächst nach kurzer Wiederholung des Verfahrensganges dargelegt, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens maßgeblich geändert habe. Der BF fürchte in Pakistan von den Brüdern seiner Verlobten umgebracht zu werden. Da die Brüder der Verlobten durch Facebook von der Beziehung Kenntnis erlangt hätten, sei der Vater des BF bereits bedroht worden. Überdies gehe es dem BF psychisch sehr schlecht. Er leide an Schlafstörungen, Halluzinationen und habe sich bereits selbst verletzt bzw. Suizidgedanken gehegt. Er nehme zahlreiche Medikamente und leide an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. Zu Spruchpunkt VIII. (Anordnung zur Unterkunftnahme) des angefochtenen Bescheides wurden keine Ausführungen getroffen respektive Anträge gestellt.
10.12. Beantragt wurde,
- das Verfahren zuzulassen und ein neuerliches Asylverfahren durchzuführen
- Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen;
-Spruchpunkt IV. zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und ihm eine Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG zu erteilen sei;
- das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben oder die Dauer erheblich zu verkürzen;
- sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
10.13. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
11. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des BFA langte am 10.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
12. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 11.09.2019 beschlossen, dass der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde; dies insbesondere mit der Begründung, dass im Sinne einer Grobprüfung - nur um eine solche könne es sich bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung handeln - im Hinblick auf den vorliegende Sachverhalt nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um vertretbare Behauptungen im Sinne des Artikel 3 EMRK handle, respektive könne nicht ohne detaillierte Überprüfung von der Rechtmäßigkeit der seitens des BFA getroffenen Entscheidung ausgegangen werden.
13. Hinsichtlich des Verfahrensgangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
14. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der Erstverfahren, in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen (Sachverhalt):
II.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Pakistan und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität des BF konnte mangels Vorlage von geeigneten Dokumenten nicht festgestellt werden.
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat und seinem Wohnort, sowie des Umstandes, dass der Antragsteller für Pakistan gebräuchliche Sprachen spricht sowie aufgrund seiner Kenntnisse über Pakistan ist festzustellen, dass es sich bei ihm um einen pakistanischen Staatsangehörigen handelt.
Der Beschwerdeführer reiste im Herbst 2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.12.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.12.2012, Zl. XXXX , gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 [idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012, Anm] aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Dies im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 18.01.2013, XXXX , gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 und 10 Abs 1 AsylG 2005 als unbegründet ab. Die Entscheidung erwuchs mit 23.01.2013 in Rechtskraft.
Am 20.06.2013 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor am 19.06.2013 in Vollziehung der Dublin II-Verordnung nach Durchführung eines Konsultationsverfahrens von Deutschland nach Österreich rücküberstellt worden war.
Mit Bescheid vom 09.11.2013 hat das Bundesasylamt diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.06.2013 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 [idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012, Anm] aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt II).
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.03.2014, XXXX , gemäß § 28 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG 1991, BGBl I Nr 51/1991 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ab (Spruchpunkt I) . Ferner wurde in diesem Erkenntnis Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II). Dieses Erkenntnis erwuchs am 13.03.2014 in Rechtskraft.
In der Folge wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2014, Zl: XXXX , der beschwerdeführenden Partei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Ferner erlies das BFA gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot.
Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde, aufgrund der neuerlichen Asylantragstellung des BF am 01.10.2018 (vgl. Rechtsprechung des VwGH vom 31.08.2017, Ra. 2017/21/0078), stattgegeben und wurde der angefochtene Bescheid mit Erkenntnis des BVwG vom 04.10.2018 XXXX gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG ersatzlos behoben.
Der BF hielt sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens - abgesehen von einem zwischenzeitlichen einmonatigen Aufenthalt in Deutschland - von 23.01.2013 bis zur Folgeantragsstellung am 20.06.2013 unrechtmäßig in Österreich auf.
Am 01.10.2018 brachte der BF seinen dritten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Er verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Gegen ihn bestand seit 23.01.2013 eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung. Der Ausreiseverpflichtung nach Pakistan kam er nicht nach, sondern brachte erneut einen Asylantrag ein, welcher wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer stellte in Österreich dreimal einen Antrag auf internationalen Schutz; alle drei Anträge wurden abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Er verfügt ab dem Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung wiederum über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich.
Im gegenständlichen Verfahren ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen.
Der Beschwerdeführer stützt seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz auch auf neue Fluchtgründe, jedoch konnte er diese nicht glaubhaft machen. Ferner stützte er seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz auch auf dieselben Ausreisegründe, die er bereits im ersten und zweiten Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte. Ansonsten hat er keine glaubwürdigen neuen Gründe vorgebracht.
In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.
Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden.
Selbst wenn man sein gesamtes Vorbringen als wahr qualifizieren und daher annehmen würde, dass der BF wegen Grundstückstreitigkeiten und/oder familiären Streitigkeiten bedroht und verfolgt worden war bzw. wird, muss diesbezüglich festgestellt werden, dass sein Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würde (siehe etwa rechtliche Würdigung zur Schutzfähigkeit und -willigkeit des pakistanischen Staates und zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative), zumal der Beschwerdeführer bei einer Bedrohung der behaupteten Art durch Privatpersonen wirksamen Schutz bei den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen könnte.
Ferner könnte der Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen und wäre dem BF jedenfalls auch eine Rückkehr nach Islamabad möglich und zumutbar. Es wären dort die existentiellen Lebensgrundlagen des Beschwerdeführers angesichts einer finanziellen Unterstützung durch seine im Distrikt Sialkot lebenden Familienmitglieder (etwa seine Eltern) - etwa durch Überweisungen - oder durch Aufnahme einer eigenen beruflichen Tätigkeit gesichert. In Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, Pakistan betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität in größeren Städten sicherer als auf dem Land. Selbst Menschen, die die Polizei wegen Mordes sucht, können in einer Stadt unbehelligt leben, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt (AA 21.08.2018). Die Hauptstadt Pakistans, Islamabad, gilt als vergleichsweise sicher. Das Hauptstadtterritorium Islamabad erlitt einen Anschlag mit einem Toten im Jahr 2016 (PIPS 1.2017). Im Jahr 2017 verzeichnete das Hauptstadtterritorium Islamabad drei Anschläge mit zwei Todesopfern. Zwei der Anschläge waren religiös-sektiererisch motiviert und richteten sich gegen Schiiten (PIPS 1.2018). Für das erste Quartal 2018 (1.1. bis 31.3.) registrierte PIPS für das Hauptstadtterritorium Islamabad keinen terroristischen Angriff (Aggregat aus: PIPS 6.4.2018; PIPS 6.3.2018; PIPS 5.2.2018), weshalb hier von einer stabilen Sicherheitslage auszugehen ist. Diese Stadt ist für den Beschwerdeführer auch direkt erreichbar.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung, welche ein Abschiebehindernis darstellen würde. Der BF brachte vor, mehrmals im Krankenhaus wegen den Folgen der Hepatitis-C Erkrankung (akute Magen-Darmentzündung) behandelt worden zu sein. Aktuelle medizinische Unterlagen wurden nicht in Vorlage gebracht. Auch wurden keine aktuellen medizinische Unterlagen, aus welche sich eine dringende Behandlungsbedürftigkeit ergeben würde, im gegenständlichen Verfahren vorgelegt. Auch dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt in einem akut behandlungsbedürftigen Zustand befindet, finden sich keine Hinweise.
Der Beschwerdeführer brachte seine Hepatits-C Erkrankung sowie Magen- und Darmbeschwerden bereits in seinem zweiten Asylverfahren vor und wurde bereits in diesem Verfahren begründend dargetan, warum in diesern Erkrankungen kein Grund für die Unzulässigkeit der Abschiebung respektive für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus erachtet werden kann. Eine Änderung der Sachlage respektive eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde vom BF nicht dargetan.
Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht.
Psychisch weist der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Erkrankungen auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die in Pakistan nicht behandelbar ist.
Die medizinische Versorgung ist in Pakistan gewährleistet und wurde auch nicht substantiiert behauptet, dass die medizinische Versorgung in Pakistan nicht gewährleistet wäre.
Die österreichischen Behörden würden eine Abschiebung in der Form gestalten, dass zur Vorbeugung gegen allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen darauf geachtet wird durch entsprechende medizinische Unterstützung besondere Sorge zu tragen.
Selbst wenn sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Abschluss des Zweitverfahrens graduell verschlechtert haben sollte, hat sich der wesentliche Sachverhalt diesbezüglich nicht geändert (siehe etwa nachfolgende rechtliche Würdigung zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache bezüglich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides), zumal die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt wird, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.
Der private und familiäre Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in Pakistan. Der BF stammt aus dem Distrikt Sialkot, Provinz Punjab, wo auch seine Eltern, seine Gattin, drei minderjährige Kinder und mehrere Geschwister leben. Der BF verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Der BF verfügt über normale soziale Kontakte. Unterstützungserklärungen wurden keine vorgelegt. Der BF lebte bis Ende Oktober 2018 von der Grundversorgung. Er geht keiner legalen Tätigkeit nach. Gemäß seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA verteile er Reklame; dabei handelt es sich um eine illegale Tätigkeit ("Schwarzarbeit"), da er diese nicht angemeldet hat und folglich weder seiner Versicherungspflicht noch der Abgabenpflicht bei den Finanzbehörden nachkommt. Er ist kein Mitglied bei einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er verfügt trotz seines mehrjährigen Aufenthalts in Österreich über äußerst einfache Deutschkenntnisse. Bislang wurde aber auch noch keine Bestätigung über eine erfolgreich abgelegte Deutschprüfung in Vorlage gebracht.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des LG für Strafsachen vom 01.04.2014 wegen § 83 Absatz 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt. Die Tilgung dieser Straftat ist am 05.04.2019 eingetreten. Der BF gilt nunmehr als strafrechtlich unbescholten.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Pakistan gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
II.1.2. In Bezug auf die zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan zu treffenden Feststellungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den seitens des BFA getroffenen Feststellungen an:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 15.11.2018: Proteste nach Freispruch in Blasphemiefall Asia Bibi (betrifft: Abschnitte 2/Politische Lage; 4/Rechtsschutz/Justizwesen; 15/Todesstrafe; 16/Religionsfreiheit, insb. 16.3/Christen und 16.5/Blasphemiegesetze)
Der Oberste Gerichtshof Pakistans hat am 31.10.2018 das Todesurteil gegen Asia Bibi wegen Gotteslästerung aufgehoben und sie von allen Vorwürfen freigesprochen (Standard 3.11.2018, vgl. Guardian 31.10.2018), nachdem Bibis Berufung gegen das Todesurteil des Lahore High Court zuletzt im Oktober 2016 ohne Anhörung vom Obersten Gericht in Islamabad vertagt wurde, da sich einer der Richter weigerte, den Fall zu verhandeln (Dawn 8.10.2018). Die Urteilsverkündung, wodurch Bibi nach neun Jahren Haft im Todestrakt freigelassen werden soll (Guardian 31.10.2018), wurde ab 8.10.2018 drei Wochen lang vorgehalten (Dawn 8.10.2018; vgl. Guardian 31.10.2018), da Befürworter der Blasphemiegesetze drohten, das Land lahmzulegen und die Richter zu töten, falls Bibis Todesurteil nicht aufrecht erhalten werde (Guardian 31.10.2018).
Nach Bekanntwerden des Urteils kam es landesweit zu tagelangen Protesten durch Islamisten (Standard 3.11.2018; vgl. Dawn 3.11.2018a). Paramilitärische Sicherheitskräfte wurden in der Hauptstadt Islamabad eingesetzt, um den Obersten Gerichtshof, die Diplomatenviertel und die Wohnsiedlung der Richter zu schützen (Guardian 31.10.2018; vgl. Dawn 30.10.2018). Nach einer Einigung mit der Regierung erklärte die Islamistenpartei Tehreek-e-Labaik (TLP) die Massenproteste am 3.11.2018 für beendet (Standard 3.11.2018; vgl. ORF 4.11.2018). Die Demonstranten entfernten die Barrikaden in den großen Städten; Karachi, Lahore und Islamabad kehrten zur Normalität zurück. Geschäfte und Schulen waren wieder geöffnet (ORF 4.11.2018).
Nach dem Freispruch gab es Bestrebungen, Bibi so schnell wie möglich außer Landes zu bringen (Guardian 31.10.2018). Ein zwischen TLP und Regierung unterzeichnetes Fünf-Punkte-Papier sieht vor, dass sich die Regierung einem am 1.11.2018 eingebrachten Überprüfungsantrag zum Urteil (Review Petition) durch die TLP nicht entgegenstellt und Bibi die Ausreise aus Pakistan untersagt wird (Standard 3.11.2018; vgl. Zeit 3.11.2018, Express Tribune 1.11.2018, BBC 8.11.2018).
Zum derzeitigen Aufenthaltsort von Asia Bibi gab es keine offiziellen Angaben (Zeit 3.11.2018). Sie wurde am 7. November 2018 aus dem Gefängnis entlassen und befindet sich nun in Pakistan an einem geheimen Ort (BBC 8.11.2018). Pakistanische Medien haben seit dem Freispruch gemutmaßt, sie könne das Land bereits verlassen haben (BBC 8.11.2018; vgl. Tagesanzeiger 4.11.2018). Journalisten, die dies ohne offizielle Bestätigung berichteten, wurden von Informationsminister Fawad Hussein als "äußerst verantwortungslos" bezeichnet (BBC 8.11.2018).
Der Pakistanische Informationsminister Fawad Chaudhry erklärte, von der Regierung würden alle notwendigen Schritte gesetzt, um Bibis Sicherheit zu gewährleisten (BBC 3.11.2018). Bibis Ehemann und ihre Töchter wechseln ständig ihren Aufenthaltsort (ORF 4.11.2018) und bitten in anderen Staaten um Asyl (BBC 8.11.2018, vgl. Tagesanzeiger 4.11.2018). Der Anwalt von Asia Bibi hat aus Sorge um die eigene Sicherheit wie auch dem Wohlergehen seiner Familie das Land verlassen (Standard 3.11.2018; vgl. Zeit 3.11.2018, ORF 4.11.2018, BBC 8.11.2018).
Menschenrechtler kritisierten die Vereinbarung zwischen der Regierung und den Islamisten als Bankrotterklärung des Rechtsstaates (Zeit 3.11.2018), während Fawad Chaudhry erklärte, die Übereinkunft wurde getroffen, um die Proteste ohne Gewaltausübung zu beenden (BBC 3.11.2018).
Nachdem am 8.10.2018 das Urteil gegen Bibi vorgehalten wurde, wurden die Medien angehalten, über diesen Fall nicht zu berichten (Dawn 8.10.2018; vgl. Guardian 31.10.2018, Express Tribune 31.10.2018). Auch wurde eine Berichterstattung über die Proteste nach dem Freispruch von Medien vermieden (Guardian 31.10.2018). In Folge der Proteste, die teilweise von Vandalismus und Brandstiftung begleitet waren, wurden in der Provinz Punjab ca. 1.100 Personen festgenommen (Daily Pakistan 5.11.2018).
Die Spannungen in Pakistan wurden durch die Nachricht von der Ermordung des bedeutenden pakistanischen Religionsführers Sami ul-Haq verschärft, der am 2.11.2018 in seinem Haus in Rawalpindi von Unbekannten niedergestochen wurde. Ul-Haq, der auch als "Vater der Taliban" bekannt war, war ein Verbündeter der regierenden Tehreek-e-Insaf-Partei von Premierminister Imran Khan. Dieser verurteilte die Ermordung und ordnete eine Untersuchung an. Die afghanischen Taliban sprachen in einer Erklärung von "einem großen Verlust für die gesamte islamische Nation". In Ul-Haqs Koranschulen wurden spätere Taliban-Größen wie Mullah Omar und Jalaluddin Haqqani ausgebildet (Standard 3.11.2018; vgl. ORF 4.11.2018).
Quellen:
I. BBC (3.11.2018): Asia Bibi: Deal to end Pakistan protests over blasphemy case, https://www.bbc.com/news/world-asia-46080067, Zugriff 5.11.2018
II. Dawn (3.11.2018): Live blog: Protests on Asia Bibi's acquittal, https://www.dawn.com/live-blog/, Zugriff 5.11.2018
III. Dawn (30.10.2018): Supreme Court acquits Asia Bibi, orders immediate release, https://www.dawn.com/news/1442396, Zugriff 5.11.2018
IV. Dawn (8.10.2018): Supreme Court reserves verdict on Asia Bibi's final appeal against execution, https://www.dawn.com/news/1437605/supreme-court-reserves-verdict-on-asia-bibis-final-appeal-against-execution, Zugriff 5.11.2018
V. Express Tribune, the (1.11.2018): Review petition filed against SC verdict, https://tribune.com.pk/story/1838656/1-review-petition-filed-aasia-bibis-acquittal/, Zugriff 5.11.2018
VI. Express Tribune, the (31.10.2018): Aasia Bibi acquitted by Supreme Court, https://tribune.com.pk/story/1837746/1-security-beefed-sc-prepares-announce-aasia-bibi-verdict/, Zugriff 5.11.2018
VII. Guardian (31.10.2018): Asia Bibi: Pakistan court overturns blasphemy death sentence, https://www.theguardian.com/world/2018/oct/31/asia-bibi-verdict-pakistan-court-overturns-blasphemy-death-sentence, Zugriff 5.11.2018
VIII. ORF (4.11.2018): Pakistan: Zukunft von Christin Asia Bibi weiter unsicher, https://religion.orf.at/stories/2945335/, Zugriff 5.11.2018
IX. Standard, der (3.11.2018): Anwalt von freigesprochener Christin verließ Pakistan, https://derstandard.at/2000090586614/Anwalt-von-freigesprochener-Christin-verliess-Pakistan, Zugriff 5.11.2018
X. Zeit (3.11.2018): : Islamisten erzwingen mögliche Berufung im Fall Bibi, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-11/pakistan-asia-bibi-christin-freispruch-proteste-gotteslaesterung-islam, Zugriff 5.11.2018
XI. Tagesanzeiger (4.11.2018): Ehemann von freigesprochener Christin bittet um Asyl, https://www.tagesanzeiger.ch/news/standard/ehemann-von-freigesprochener-christin-bittet-um-asyl/story/17378032, Zugriff 5.11.2018
XII. DW - Deutsche Welle (3.11.2018): Nach Blasphemie-Freispruch: Asia Bibi immer noch in Haft, https://www.dw.com/de/nach-blasphemie-freispruch-asia-bibi-immer-noch-in-haft/a-46140621, Zugriff 5.11.2018
XIII. Daily Pakistan (5.11.2018): Hundreds arrested for vandalism during protests against Asia Bibi's acquittal, https://en.dailypakistan.com.pk/headline/hundreds-arrested-for-vandalism-during-protests-against-asia-bibis-acquittal/, Zugriff 5.11.2018
XIV. BBC (8.11.2018): Pakistan blasphemy case: Asia Bibi freed from jail, https://www.bbc.com/news/world-asia-46130189, Zugriff 14.11.2018
Kommentar:
Blasphemie wird laut pakistanischem Strafgesetzbuch mit dem Tode bestraft. Bisher wurde noch kein Mensch in Pakistan wegen Blasphemie hingerichtet (Guardian 31.10.2018; vgl. LIB Pakistan, Abschnitt 16.5). Jedoch wurden seit 1990 mindestens 65 Personen, die der Blasphemie bezichtigt wurden, bei Aktionen der Selbstjustiz getötet (Guardian 31.10.2018).
Der Fall gegen Bibi demonstriert, wie in Pakistan Beschuldigungen der Blasphemie verwendet werden, um persönliche Streitigkeiten auszutragen und wie Entscheidungen am Beginn des gerichtlichen Instanzenweges Angeklagte aus Angst um deren Leben nicht freisprechen möchten (Guardian 31.10.2018). Im Jahr 2011 wurden der Gouverneur der Provinz Punjab, Salmaan Taseer, sowie der Minister für Minderheiten, Shahbaz Bhatti, ermordet, nachdem sie öffentlich Asia Bibi verteidigt hatten und sich für eine Reform der Blasphemiegesetze ausgesprochen hatten (Guardian 31.10.2018; vgl. LIB Pakistan, Abschnitt 16.5).
KI vom 31.7.2018: Wahlen am 25.7.2018 (betrifft: Abschnitt 2/Politische Lage)
Am 25. Juli 2018 fanden in Pakistan Wahlen statt. Es war das erste Mal in der Geschichte Pakistans, dass zwei gewählte Regierungen in Folge ihre volle Amtszeit dienen konnten (EUEOM 27.7.2018). Neben der Nationalversammlung wurden auch vier Provinzversammlungen (Punjab, Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan) gewählt (NDTV 26.7.2018).
Laut offiziellem Resultat der Wahlkommission erlangte die Partei Tehreek-e-Insaf (PTI) von Imran Khan 115 Sitze im Parlament in Islamabad. Die bisherige Regierungspartei Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) unter Shehbaz Sharif folgte mit 64 Sitzen, die Partei Pakistan Peoples Party (PPP) von Bilawal Bhutto kam mit 43 auf den dritten Platz (Dawn 30.7.2018). Khan hat noch keinen Koalitionspartner. Um alleine regieren zu können, hätte die PTI 137 Sitze benötigt (NZZ 28.7.2018). Die PML-N und PPP kündigten bereits an, in der Opposition gegen Imran Khan zusammenzuarbeiten (Dawn 30.7.2018). Imran Khan begann zunächst Koalitionsgespräche mit der Partei Muttahidda Qaumi Movement (MQM) (Dawn 28.7.2018).
Die Armee hatte am Wahltag 370.000 Soldaten eingesetzt, die die Wahllokale sichern sollten (NZZ 28.7.2018; vgl. EUEOM 27.7.2018). Zusätzlich waren 450.000 Polizisten im Einsatz. Die Befugnisse des Sicherheitspersonals wurden im Vergleich zur vorigen Wahl erweitert (EUEOM 27.7.2018). Erstmals waren Soldaten nicht nur vor, sondern auch in den Wahllokalen anwesend, auch während der Auszählung der Stimmen. Der Leiter der EU-Wahlbeobachtermission, Michael Gahler, sagte am Donnerstag gegenüber lokalen Medien, dem ersten Eindruck nach hätten sich die Soldaten strikt an ihren Einsatzbefehl gehalten (NZZ 28.7.2018).
Die Wahlbeteiligung lag laut Wahlkommission landesweit bei 51,7 Prozent (ECP o.D.). Etwa 106 Millionen Menschen waren wahlberechtigt. Neun Millionen Frauen hatten sich erstmals als Wählerinnen registrieren lassen. Obwohl es vereinzelt Beschwerden gab, dass Frauen von der Stimmabgabe abgehalten wurden, war die Wahlbeteiligung von Frauen anscheinend höher als früher. Die Wahlkommission hatte angeordnet, dass die Ergebnisse von Distrikten, in denen die Stimmen der Frauen unter 10 Prozent blieben, ungültig seien. Fast alle Parteien umwarben deshalb in diesem Jahr die Pakistanerinnen, wählen zu gehen (NZZ 28.7.2018). In den ehem. Stammesgebieten unter Bundesverwaltung (FATA) stieg die Zahl der Frauen, die als Wählerinnen registriert waren, um 66 Prozent gegenüber der vorhergehenden Wahl (EUEOM 27.7.2018; vgl. NZZ 28.7.2018).
Obwohl Schritte unternommen wurden, die Beteiligung von Minderheiten an den Wahlen zu sichern, blieb die Situation der Ahmadiya-Gemeinschaft unverändert. Ahmadis werden weiterhin in einem separaten Wählerverzeichnis geführt Eine Novelle des Wahlgesetzes 2017 hätte Ahmadis ins generelle Wählerverzeichnis inkludiert, diese Änderung wurde jedoch am 23.11.2017 nach Massenprotesten wieder rückgängig gemacht (EUEOM 27.7.2018).
Die Wahlverlierer prangerten auch Wahlfälschung an und erklärten, sie würden das Ergebnis nicht anerkennen. Sharif erklärte, das Militär habe die Abstimmung zugunsten Khans manipuliert. Auch Bilawal Bhutto sprach, ebenso wie Vertreter islamistischer Parteien, von Wahlfälschung (NZZ 28.7.2018). Die Wahlbeobachtermission der EU schätzte den Wahlvorgang als transparent und gut durchgeführt ein, bemerkte jedoch Schwierigkeiten bei der Auszählung. Die Wahlhelfer hielten die Prozeduren nicht immer ein und hatten Schwierigkeiten, die Formulare für die Resultatsübermittlung korrekt auszufüllen (EUEOM 27.7.2018). Bei der pakistanischen Wahlkommission wurden bis kurz nach Schließung der Wahllokale 654 Beschwerden registriert, die ausschl