Entscheidungsdatum
30.09.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
L507 2223195-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 57 und 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie
§ 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 46, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 und § 55 Abs. 4 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, reiste erstmals im April 2016 in das österreichische Bundesgebiet ein. Er war im Besitz einer italienischen Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (Permesso di Soggiorno - Motivi Umanitari) mit Gültigkeit bis Jänner 2017.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 19.11.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er türkischer Staatsangehöriger sei und sich für gewöhnlich in Italien aufhalte, wo er ein Lokal betrieben habe, mit dem er aber in Konkurs gegangen sei. Der Beschwerdeführer sei von Italien nach Österreich gekommen, weil er in Wien eine Pizzeria oder ein Restaurant eröffnen wolle. Bisher habe er aber keinen geeigneten Standort gefunden.
Der Beschwerdeführer sei bei einem Freund in Wien aufhältig; ansonsten habe er keine Familienangehörige oder Verwandte in Österreich.
Die Eltern des Beschwerdeführers würden in der Türkei, im Bingöl leben. Der Beschwerdeführer habe in Italien eine türkische Staatsangehörige geheiratet, wobei die Ehegattin des Beschwerdeführers in die Türkei zurückgekehrt sei, nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Restaurant in Konkurs gegangen sei.
Dem Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Einvernahme am 19.11.2016 eine Ausreiseverpflichtung ausgehändigt, wobei die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet am 13.01.2017 von der Konsularabteilung der österreichischen Botschaft in Italien bestätigt wurde.
2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX 2019,
Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, §§ 28a Abs. 1
5. Fall, 28a Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 3 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 21 Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, zu den nachgenannten Zeiten in Wien mehreren Personen vorschriftswidrig Suchtgift in einer insgesamt die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge, und zwar 13 Gramm Kokain brutto (beinhaltend den Wirkstoff Cocain) mit einem Reinheitsgehalt von 36,1%, sowie 1.500 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) mit einem Reinheitsgehalt von 4,6% THCA und 0,4% Delta-9- THC, teils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nämlich einer kurdischen Tätergruppe, der auch zwei abgesondert und bereits rechtskräftig verurteilte Täter angehörten und die in arbeitsteiliger Vorgehensweise in Wien Suchtgift an eine Vielzahl von Abnehmern gewinnbringend in Verkehr gesetzt zu haben, durch gewinnbringenden Verkauf überlassen oder verschafft zu haben, wobei der Beschwerdeführer selbst an ein Suchtmittel, nämlich Cannabiskraut gewöhnt war und die strafbaren Handlungen vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, und zwar
- im Winter 2016 insgesamt 2 Gramm Kokain brutto an einen abgesondert verfolgten Abnehmer zum Preis von ? 120;
- im Zeitraum von Januar bis Februar 2017 insgesamt 10 Gramm Kokain brutto an eine weitere abgesondert verfolgte Person zum Preis von ? 600;
- im Herbst 2016 ein Gramm Kokain an eine weitere abgesondert verfolgte Person, welche dieses unmittelbar darauf an eine weitere Person übergab;
- im Zeitraum von Februar 2017 bis Juni 2017 insgesamt 35 Gramm Cannabiskraut an einen weiteren abgesondert verfolgten Abnehmer;
- im Zeitraum von September 2016 bis Mai 2017 insgesamt 803 Gramm Cannabiskraut an einen weiteren abgesondert verfolgten Abnehmer zum Preis von ? 8.000,- sowie an bisher unbekannte Abnehmer;
- im Zeitraum von etwa Ende 2016 bis Mai 2017 insgesamt 52 Gramm Cannabiskraut an einen weiteren abgesondert verfolgten Abnehmer zum Preis von ? 520;
- im Zeitraum von Ende 2016 bis Anfang Mai 2017 insgesamt 40 Gramm Cannabiskraut an einen weiteren abgesondert verfolgten Abnehmer zum Preis von ? 400;
- im Zeitraum von September 2016 bis Mai 2017 insgesamt 70 Gramm Cannabiskraut an einen weiteren abgesondert verfolgten Abnehmer zum Preis von ? 700;
- im Zeitraum von Februar 2017 bis Mai 2017 insgesamt 20 Gramm Cannabiskraut an einen weiteren abgesondert verfolgten Abnehmer zum Preis von ? 200;
- im Zeitraum von 2016 bis Mai 2017 insgesamt 30 Gramm Cannabiskraut an einen weiteren abgesondert verfolgten Abnehmer zum Preis von ? 300;
- im Zeitraum von zumindest Februar 2016 bis Mai 2017 insgesamt 100 Gramm Cannabiskraut an einen weiteren abgesondert verfolgten Abnehmer zum Preis von ? 1.000;
- im Zeitraum von Mitte 2016 bis Mitte 2017 insgesamt 90 Gramm Cannabiskraut an einen weiteren abgesondert verfolgten Abnehmer zum Preis von ? 900;
- im Zeitraum von Herbst 2016 bis etwa Mai 2017 insgesamt 100 Gramm Cannabiskraut an einen weiteren abgesondert verfolgten Abnehmer zum Preis von ? 1.000;
- im Zeitraum von März 2017 bis Mai 2017 insgesamt 30 Gramm Cannabiskraut an einen weiteren abgesondert verfolgten Abnehmer zum Preis von ? 300;
- im Zeitraum von Anfang 2017 bis Mai 2017 insgesamt 30 Gramm Cannabiskraut an einen weiteren abgesondert verfolgten Abnehmer zum Preis von ? 300;
- im Zeitraum von Anfang 2017 bis Mai 2017 insgesamt 40 Gramm Cannabiskraut an einen weiteren abgesondert verfolgten Abnehmer zum Preis von ? 400;
- im Zeitraum von März 2017 bis Mai 2017 insgesamt 60 Gramm Cannabiskraut an einen weiteren abgesondert verfolgten Abnehmer zum Preis von ? 600.
Zudem wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 03.06.2016 in Wien, wenn auch nur fährlässig, eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen zu haben.
Der Beschwerdeführer habe hierdurch das Verbrechen des Suchtgifthandels und das Vergehen des unbefugten Besitzes verbotener Waffen begangen.
Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht die mehrfache Tatbegehung, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen und das zweifache Überschreiten der Grenzmenge als erschwerend; als mildernd das Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel.
3. Mit einem als "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" titulierten Schreiben vom 21.01.2019 wurde der Beschwerdeführer vom BFA davon in Kenntnis gesetzt, dass betreffend seine Person ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. der Verhängung eines Einreiseverbotes eingeleitet wurde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit geboten, die an ihn gerichteten Fragen schriftlich zu beantworten.
Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs keinen Gebrauch.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.08.2019, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Gemäß § 53 Abs. 1 iVm
Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
Das BFA traf in diesem Bescheid die Feststellung, dass der Beschwerdeführer kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder sei. Der Beschwerdeführer sei türkischer Staatsbürger und seine Identität stehe fest. Er sei in einem arbeitsfähigen Alter. Er sei verheiratet und habe keine Sorgepflichten. Er sei gesund und der türkischen Sprache mächtig. Laut Gerichtsurteil sei der Beschwerdeführer bis zuletzt ohne feste Beschäftigung und ohne Unterstand im Bundesgebiet. Er sei im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels "Permesso di Soggiorno - Motivi Umanitari".gültig von 08.01.2017 bis 08.01.2019.
Der Beschwerdeführer verfüge über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und habe vor seiner Inhaftierung nirgends Unterkunft genommen. Zu Österreich bestünden weder familiäre noch beruflicher Bindungen. Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet. Seit wann er sich tatsächlich im Bundesgebiet befinde, entziehe sich der Kenntnis der Behörde. Der Beschwerdeführer sei im österreichischen Bundesgebiet mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten rechtskräftig verurteilt worden.
Zu Österreich bestünden weder familiäre noch beruflicher Bindungen. Es bestehe keine soziale Integration, da sich der Beschwerdeführer erst seit kurzer Zeit im Bundesgebiet aufhalte. Den Angaben seiner schriftlichen Einvernahme vom 19.11.2016 zufolge lebe die Ehegattin des Beschwerdeführers in der Türkei.
Der Beschwerdeführer habe sich erst vor kurzem in seiner Heimat befunden. Er habe keine Stellungnahme abgegeben und gehe die Behörde davon aus, dass keine Gründe gegeben seien, die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei sprechen würden. Vielmehr habe der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 133a StVG gestellt, womit er sich bereit erklärt habe, einer Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen.
Der Beschwerdeführer sei, Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Den Besitz der nötigen Mittel für seinen Unterhalt habe er nicht nachweisen können. Auch sei er im Bundesgebiet wieder Kranken- noch sozialversichert, wodurch er zu einer Belastung der Gebietskörperschaft werden könnte. Auch verfüge der Beschwerdeführer über kein Reisedokument.
Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet weder über einen Wohnsitz, einen Aufenthaltstitel, eine Beschäftigung oder andere Bindungen. Er sei von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 21 Monaten rechtskräftig verurteilt worden.
Spätestens durch die Verurteilung sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers illegal geworden. Der Beschwerdeführer habe das Verbrechen des Suchtgifthandels und das Vergehen des unbefugten Besitzes verbotener Waffen begangen und zwar bereits kurze Zeit nach seiner Einreise. Er sei nicht gewillt, sich an die österreichischen Gesetze zu halten.
Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die Aufrechterhaltung der Volksgesundheit, Ordnung und Sicherheit dar und sei die Erlassung eines Einreiseverbotes daher unabdingbar.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid an, dass die Identität des Beschwerdeführers, sein Alter und seine Staatsangehörigkeit durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden verifiziert worden seien. Dass der Beschwerdeführer gesund sei, ergebe sich aus der Haftfähigkeit. Weitere Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers seien dem Gerichtsurteil, GZ: XXXX , entnommen worden.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Einreise unrechtmäßig im Bundesgebiet, da er ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen ins Bundesgebiet gekommen sei und nicht über ausreichende Barmittel verfüge, um sich den weiteren Aufenthalt zu finanzieren.
Der Beschwerdeführer verfüge über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Da seine Ehegattin in der Türkei lebe und er gemäß seiner niederschriftlichen Einvernahme über keine engen familiären Bindungen zu Italien verfüge, müsse die Behörde davon ausgehen, dass sein Lebensmittelpunkt in der Türkei sei. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet habe sich der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß gemeldet, weshalb der Behörde unbekannt sei, wo er Unterkunft genommen gehabt habe. Die Feststellungen betreffend die Verurteilung würden sich auf das Gerichtsurteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX stützen. Während der Haft habe der Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 133a StVG gestellt.
Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in der Türkei und es würden zu Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen bestehen. Diese Feststellungen hätten zum Nachteil des Beschwerdeführers getroffen werden müssen, da er keine Stellungnahme abgegeben habe. Aufgrund dessen habe die belangte Behörde auch davon ausgehen müssen, dass sich der Beschwerdeführer erst vor kurzem in seinem Heimatland befunden habe und keine Gründe vorhanden seien, die gegen eine Rückkehr in das Heimatland sprechen würden.
Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX rechtskräftig zu einer freien Strafe im Ausmaß von 21 Monaten verurteilt worden. Er habe das Verbrechen des Suchtgifthandels und das Vergehen des unbefugten Besitzes verbotener Waffen begangen.
Im Zuge der Strafbemessung habe das Strafgericht die mehrfache Tatbegehung, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen und das zweifache Überschreiten der Grenzmenge als erschwerend gewertet; als mildernd das Geständnis und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer habe sich über seinen unsicheren Aufenthaltsstatus im Klaren sein müssen und hätte wissen müssen, dass jede strafbare Handlung zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Erlassung eines schengenweiten Einreiseverbotes führen hätte können, zumal er auch weder sozial noch beruflich in Österreich integriert sei. Es bestünden keinerlei familiäre Bindungen zu Österreich. Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die Aufrechterhaltung der Volksgesundheit, Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten das Grundinteresse der Aufrechterhaltung des sozialen Friedens und der Volksgesundheit massiv verletzt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sei daher dringend geboten gewesen. Ein Einreiseverbot für den angeführten Zeitraum von neun Jahren scheine aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers als angemessen.
In der rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass ein Eingriff in Art. 8 EMRK im Hinblick auf das Familienleben nicht vorliege, da die Ehegattin des Beschwerdeführers - seinen Angaben zufolge - in der Türkei leben würde und er in Österreich keine familiären, beruflichen und sozialen Bindungen habe.
Ein Eingriff in Art. 8 EMRK im Hinblick auf das Privatleben des Beschwerdeführers liege ebenso nicht vor, zumal der Beschwerdeführer in Österreich lediglich vom 13.05.2016 bis 07.11.2016 behördlich gemeldet gewesen sei. Wann er zuletzt in das Bundesgebiet eingereist sei, entziehe sich der Kenntnis der Behörde. Da der Beschwerdeführer in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, keine familiären Anknüpfungspunkte aufweise und während der kurzen Dauer seines illegalen Aufenthaltes straffällig geworden sei, könne davon ausgegangen werden, dass keine soziale Integration bestehe.
Im Rahmen einer Interessenabwägung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unbefugten Besitzes verbotener Waffen von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei. Er habe sich seit seiner Einreise unrechtmäßig in Österreich aufgehalten, weil er über kein Einreisedokument und über nicht genügend Barmittel verfügt habe, um sich seinen Aufenthalt zu finanzieren. Der Beschwerdeführer habe sich erste kurze Zeit im Bundesgebiet aufgehalten und sei keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Von einer sozialen Integration sei in keinster Weise auszugehen, da er sich im Österreich ausschließlich im Verborgenen und zur Begehung strafbarer Handlungen aufgehalten habe. Von einer Bindung zu seinem Heimatland sehr auszugehen, da er dort den Großteil seines Lebens verbracht habe und er dort sozialisiert worden sei. Der Beschwerdeführer seinem arbeitsfähigen Alter unter türkischen Sprache mächtig.
Aufgrund dessen sei eine Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig.
Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn der durch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich eine derartige Gefährdung.
Aufgrund des bereits mehrfach zitierten Gesamtfehlverhaltens, insbesondere im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung, sei die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Er sei von einem inländischen Gericht bereits kurz nach seiner Einreise rechtskräftig verurteilt worden. Zweifelsfrei widerstrebe der weitere Aufenthalt sowohl der öffentlichen Ordnung als auch der öffentlichen Sicherheit.
Eine sofortige Ausreise nach der Entlassung aus der Anhaltung sei erforderlich. Es könne keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werden.
Für die Behörde stehe fest, dass für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Es sei im konkreten Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. § 18 Abs. 2 BFA-VG sehe bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes zwingend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, den Ausgang des Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens sei im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen.
Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14.05.2019 sei der Sachverhalt betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß
§ 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle auf jeden Fall eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere gemäß § 53 Abs. 3 FPG das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung komme es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild.
Im Fall des Beschwerdeführers sei dabei zu berücksichtigen, dass er von einem inländischen Gericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unbefugten Besitzes verbotener Waffen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten, rechtskräftig verurteilt worden sei. Insbesondere befinde die Behörde die Erlassung eines Einreiseverbotes als angemessen und notwendig, da der Beschwerdeführer gewinnbringend Suchtgift verkauft habe.
Er habe die mit seinen Taten verbundenen Verletzungen öffentlicher Normen und Interessen Dritter sowie die Förderung der Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Verbreitung von Suchtgiften im Bundesgebiet, in Kauf genommen.
Dabei dürfen allfällige durch den Suchtgifthandel beförderte Begleiterscheinungen wie die Beschaffungskriminalität bei der Beurteilung des Verhaltens nicht außer Acht gelassen werden. So stelle Suchtgifthandel nicht nur eine Gefahr für die Volksgesundheit, sondern allenfalls auch für die Sicherheit Dritter dar.
Mit Verweis auf das erhöhte Rückfallrisiko im Bereich der Suchtgiftdelikte lasse der sich einzig auf Gewinn ausgerichtete, die Interessen der Öffentlichkeit und Dritter missachtende, zu Delinquenz neigende Charakter des Beschwerdeführers, jedenfalls auf eine [künftige] Rückfallgefährlichkeit schließen. Suchtgiftdelinquenz stelle ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, mit dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr verbunden sei. Daher sei in diesen Fällen das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer besonders hoch zu bewerten. Im Übrigen wertet auch der Oberste Gerichtshof die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.04.1995, 12 Os 31, 32/95).
Im Fall des Beschwerdeführers sei auch zu berücksichtigen, dass er über keine familiären, sozialen und beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet verfüge. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in der Türkei.
Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, d.h. im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestaltet habe, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei.
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes könne sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern sei insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen.
Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze im Fall des Beschwerdeführers Art. 8 EMRK nicht. Es müsse daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiege.
Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 05.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß
§ 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.08.2019 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 29.08.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Begründend wurde neben der Wiederholung des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die gegenständliche Rückkehrentscheidung rechtswidrig sei, da der Beschwerdeführer aufgrund seines italienischen Aufenthaltstitels zunächst hätte aufgefordert werden müssen, sich nach Italien zurück zu begeben. Dies sei nicht der Fall gewesen und sei die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet auch nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten.
Zudem habe der Beschwerdeführer im Jahr 2015 den Präsidenten der Türkei über Facebook kritisiert und über diesen geschimpft. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer verhaftet werden und es sei bereits im Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Im Falle einer Rückkehr werde das Leben des Beschwerdeführers in der Türkei nicht sicher.
Zudem sei die Entscheidung der Behörde gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von neun Jahren zu verhängen aus seiner Sicht nicht gerechtfertigt und überzogen. Im Fall des Beschwerdeführers könne nicht von einer Gefährlichkeit ausgegangen werden. Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose sei nur auf gesetzlicher Bestimmungen verwiesen worden, ohne auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen oder weitere Beweise aufzunehmen. Der Beschwerdeführer bestreite jegliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die von ihm ausgegangen sein soll. Aus allen diesen Gründen werde das Bundesforschungsgericht ersucht, den Fall noch einmal eingehend zu prüfen und der Beschwerde Folge zu geben.
Der Beschwerdeführer bereue seine Tat und wolle sich bessern. Er sei noch jung und in Italien verheiratet. Es sei daher nicht zu befürchten, dass er in Zukunft solch eine Gefährdung darstelle, die ein Einreiseverbot in der Dauer von neun Jahren rechtfertigen würde. Dieses wäre vielmehr ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 8 EMRK.
Aus diesem Grund beantrage der Beschwerdeführer im Falle der Nichtgewährung internationalen Schutz in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei.
Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer war im Besitz einer italienischen Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (Permesso di Soggiorno - Motivi Umanitari) mit Gültigkeit bis Jänner 2017.
Seit wann der Beschwerdeführer in Österreich aufhältig ist, konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer war bis zur Verhängung der Untersuchungshaft in Österreich melderechtlich nicht gemeldet.
Der Beschwerdeführer hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. In Österreich verfügt er über Freunde, weitere soziale und private Bindungen konnten nicht festgestellt werden.
Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.
Der Beschwerdeführer ist mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet, wobei die Ehegattin des Beschwerdeführers in der Türkei lebt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten würde.
Weiters konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
1.2. Zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers:
Dem mit gegenständlicher Beschwerde angefochtenen Einreiseverbot liegt folgende Verurteilung zugrunde:
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2019, Zl. XXXX , wegen § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG, §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 2 Z 2, 28a Abs. 3 2. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 21 Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde für schuldig befunden, zu den nachgenannten Zeiten in Wien mehreren Personen vorschriftswidrig Suchtgift in einer insgesamt die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge, und zwar 13 Gramm Kokain brutto (beinhaltend den Wirkstoff Cocain) mit einem Reinheitsgehalt von 36,1%, sowie 1.500 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA) mit einem Reinheitsgehalt von 4,6% THCA und 0,4% Delta-9- THC, teils als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, nämlich einer kurdischen Tätergruppe, der auch zwei abgesondert und bereits rechtskräftig verurteilte Täter angehörten und die in arbeitsteiliger Vorgehensweise in Wien Suchtgift an eine Vielzahl von Abnehmern gewinnbringend in Verkehr gesetzt zu haben, durch gewinnbringenden Verkauf überlassen oder verschafft zu haben, wobei der Beschwerdeführer selbst an ein Suchtmittel, nämlich Cannabiskraut gewöhnt war und die strafbaren Handlungen vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, und zwar
- im Winter 2016 insgesamt 2 Gramm Kokain brutto an einen abgesondert verfolgten Abnehmer zum Preis von ? 120;
- im Zeitraum von Januar bis Februar 2017 insgesamt 10 Gramm Kokain brutto an eine weitere abgesondert verfolgte Person zum Preis von ? 600;
- im Herbst 2016 ein Gramm Kokain an eine weitere abgesondert verfolgte Person, welche dieses unmittelbar darauf an eine weitere Person übergab;
- im Zeitraum von Februar 2017 bis Juni 2017 insgesamt 35 Gramm Cannabiskraut an einen weiteren abgesondert verfolgten Abnehmer;
- im Zeitraum von September 2016 bis Mai 2017 insgesamt 803 Gramm Cannabiskraut an einen weiteren abgesondert verfolgten Abnehmer zum Preis von ? 8.000,- sowie an bisher unbekannte Abnehmer;
- im Zeitraum von etwa Ende 2016 bis Mai 2017 insgesamt 52 Gramm Cannabiskraut an einen weiteren abgesondert verfolgten Abnehmer zum Preis von ? 520;
- im Zeitraum von Ende 2016 bis Anfang Mai 2017 insgesamt 40 Gramm Cannabiskraut an einen weiteren abgesondert verfolgten Abnehmer zum Preis von ? 400;
- im Zeitraum von September 2016 bis Mai 2017 insgesamt 70 Gramm Cannabiskraut an einen weiteren abgesondert verfolgten Abnehmer zum Preis von ? 700;
- im Zeitraum von Februar 2017 bis Mai 2017 insgesamt 20 Gramm Cannabiskraut an einen weiteren abgesondert verfolgten Abnehmer zum Preis von ? 200;
- im Zeitraum von 2016 bis Mai 2017 insgesamt 30 Gramm Cannabiskraut an einen weiteren abgesondert verfolgten Abnehmer zum Preis von ? 300;
- im Zeitraum von zumindest Februar 2016 bis Mai 2017 insgesamt 100 Gramm Cannabiskraut an einen weiteren abgesondert verfolgten Abnehmer zum Preis von ? 1.000;
- im Zeitraum von Mitte 2016 bis Mitte 2017 insgesamt 90 Gramm Cannabiskraut an einen weiteren abgesondert verfolgten Abnehmer zum Preis von ? 900;
- im Zeitraum von Herbst 2016 bis etwa Mai 2017 insgesamt 100 Gramm Cannabiskraut an einen weiteren abgesondert verfolgten Abnehmer zum Preis von ? 1.000;
- im Zeitraum von März 2017 bis Mai 2017 insgesamt 30 Gramm Cannabiskraut an einen weiteren abgesondert verfolgten Abnehmer zum Preis von ? 300;
- im Zeitraum von Anfang 2017 bis Mai 2017 insgesamt 30 Gramm Cannabiskraut an einen weiteren abgesondert verfolgten Abnehmer zum Preis von ? 300;
- im Zeitraum von Anfang 2017 bis Mai 2017 insgesamt 40 Gramm Cannabiskraut an einen weiteren abgesondert verfolgten Abnehmer zum Preis von ? 400;
- im Zeitraum von März 2017 bis Mai 2017 insgesamt 60 Gramm Cannabiskraut an einen weiteren abgesondert verfolgten Abnehmer zum Preis von ? 600.
Zudem wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 03.06.2016 in Wien, wenn auch nur fährlässig, eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen zu haben.
Der Beschwerdeführer habe hierdurch das Verbrechen des Suchtgifthandels und das Vergehen des unbefugten Besitzes verbotener Waffen begangen.
Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht die mehrfache Tatbegehung, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen und das zweifache Überschreiten der Grenzmenge als erschwerend; als mildernd das Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den Verwaltungsakt des BFA
* Einsicht in die im Akt aufliegenden Unterlagen
* Einsicht in die schriftlichen Urteilsausfertigungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglichen glaubhaften Aussagen.
Da der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine türkischen Identitätsdokumente in Vorlage gebracht hat, war es nicht möglich, die Identität des Beschwerdeführers festzustellen. Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers konnten auch nicht auf die in Vorlage gebrachte italienische Aufenthaltserlaubnis gestützt werden, zumal sich der Beschwerdeführer in Italien im Asylverfahren befunden hat und nicht geklärt werden konnte, ob er in diesem Verfahren türkische Identitätsdokumente in Vorlage gebracht hat, worauf sich die Eintragungen in der italienischen auch deutsche Erlaubnis stützen, oder ob es sich bei der in der italienischen Aufenthaltserlaubnis eingetragenen Identität um eine Verfahrensidentität handelt.
Dass der Beschwerdeführer bis zur Verhängung der Untersuchungshaft in Österreich melderechtlich nicht gemeldet war, war dem zentralen Melderegister zu entnehmen.
Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers in der Türkei und in Österreich gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Verfahren.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregisterauszug des Bundesministeriums für Inneres und der entsprechenden Urteilsausfertigung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
3.2.1. Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 10 AsylG 2005 wird Folgendes normiert:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:
"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt
3. oder gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2.nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
3.2.2. Es liegen keine Umstände vor, dass dem Beschwerdeführer allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu erteilen gewesen wäre und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
3.2.3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des F