TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/30 L504 2105370-2

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Veröffentlicht am 30.09.2019
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Entscheidungsdatum

30.09.2019

Norm

AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

L504 2105370-2/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Weh, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gem. § 68 Abs 1 AVG, 57 AsylG, §§ 52, 55 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

Mit gegenständlichem Bescheid vom 17.05.2018 hat das Bundesamt entschieden:

"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 19.12.2016 wird hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 19.12.2016 wird hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.

IV. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen.

V. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist.

VI. Gemäß § 55 Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise."

Als Antragsbegründung brachte die bP in ihren Verfahren in Österreich bislang im Wesentlichen Probleme im Zusammenhang mit ihrer Drogenkriminalität bzw. Drogenabhängigkeit sowie auf Grund des Umstandes, dass sie als Kurde und Alevite in der Türkei Benachteiligungen ausgesetzt wäre, vor.

Das Bundesamt erachtete es als gegeben, dass die bP ihre nunmehrigen Fluchtgründe im 2. Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen auf Ereignisse stützt, die schon im ersten, rechtskräftigen Asylverfahren dargelegt wurden. Die allgemeine Lage sei nicht dergestalt, dass es dadurch zu einer entscheidungsrelevanten Gefährdung kommen würde. Die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung würden die privaten und familiären Interessen an einem Verbleib überwiegen.

Dagegen hat die bP durch ihre gewillkürte Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 26.06.2018, L5019 2105370-2/5E, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Auf Grund einer dagegen erhobenen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2019, Ra 2018/19/0676-8, die angefochtene Entscheidung auf Grund einer Befangenheit der entscheidenden Richterin aufgehoben.

Durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der verfahrensführenden Richterin Dr. Zopf (L519) wegen Befangenheit abgenommen und neu der Geschäftsabteilung L504 zugewiesen, wo der Akt am 25.09.2019 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Das Bundesamt stützte sich zum Zeitpunkt ihrer gegenständlichen Entscheidung vom 17.05.2018 zur Beurteilung von maßgeblichen Beweisthemen, insbesondere im Hinblick auf die Lage der Kurden und Aleviten, auf Berichtsquellen aus den Jahren 2015 und 2016 stammen. Diese waren zum Entscheidungszeitpunkt der Behörde schon veraltet und somit nicht geeignet eine Lagebeurteilung für die gegenständliche Entscheidung im Mai 2018 zu treffen.

Die Behörde hat dadurch nicht den für diese Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt ermittelt und festgestellt. Auf Basis dieses Ermittlungsergebnisses war für die Behörde nicht feststellbar, ob im Hinblick auf die relevante Lage im Herkunftsstaat die Situation keine nachteilige und entscheidungsrelevante Änderung erfahren hat.

2. Beweiswürdigung

Der für diese Feststellung maßgebliche Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung

A)

Zur Abweisung gem. § 68 Abs. 1 AVG

Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

§ 68 Abs 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).

Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden oder im Berufungsverfahren von der Partei ausgewechselt werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A).

Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).

Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, AsylGH vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

Da sich der Antrag auf internationalen Schutz nicht nur auf den Status eines Asylberechtigten, sondern "hilfsweise" bei Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten richtet, sind bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 auch Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).

Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft - der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asyl- oder Refoulementrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint -, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. etwa VwGH vom 04.11.2004, 2002/20/0391; 19.2.2009, 2008/01/0344).

Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. die Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. Oktober 1999, 96/21/0097).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Das Bundesamt stützte sich im Mai 2018 zur Beurteilung der für diesen Fall maßgeblichen Lage in der Türkei auf Berichte, die aus den Jahren 2015 und 2016 stammen. Für eine Beurteilung zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der Behörde, ob sich in der Türkei in Bezug auf die Problemlage der bP die Situation seit der Erlassung des Vergleichsbescheides entscheidungsrelevant nachteilig geändert hat, waren diese Berichte nicht tauglich.

Soweit sich das Bundesamt im Bescheid auf das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" stützt ist anzumerken, dass die auch darin ersichtliche, gängige Praxis der Staatendokumentation, dieses "LIB" durch Kurzinformationen zu "aktualisieren" - hier konkret die nicht sachverhaltsbezogene punktuelle Information über die inhaftierten Journalisten, Resolution des Europ. Parlamentes zur allg. Menschenrechtslage, Straffreiheit von Zivilpersonen bei Gewalttaten zur Putschverhinderung, Stand der Verhaftungen im Zusammenhang mit Putsch, - nicht generell geeignet ist bzw. bedeutet, eine Aktualisierung auch hinsichtlich der anderen, hier wesentlichen Punkte darzustellen. So führt auch der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.02.2018, E2124/2017, zu diesen "integrierten Kurzinformationen" Folgendes aus: "[...] Zwar führt das Bundesverwaltungsgericht zu Beginn seiner Ausführungen bezüglich der Länderfeststellungen eine Aktualisierung aus dem Jahr 2016 betreffend Friedensabkommen, Sicherheitslage und Verkehrsverbindungen hinsichtlich des gesamten Staates Afghanistan an, jedoch unterlässt das Bundesverwaltungsgericht die Erhebung aktueller und einschlägiger Länderberichte betreffend die Sicherheits-, Gefährdungs-, und Versorgungslage in der Stadt Kabul. Darüber hinaus beruhen auch die Länderberichte betreffend Rechtsschutz- und Justizwesen, Sicherheitsbehörden, die allgemeine Menschenrechtslage, Religionsfreiheit (Schiiten), ethnische Minderheiten (Hazara), Kinder, Bewegungsfreiheit, Grundversorgung und Wirtschaft, Behandlung nach Rückkehr usw auf Informationen aus dem Jahr 2015 oder noch älteren Quellen.[...]".

Soweit das Bundesamt in ihrer Begründung anführt, dass, soweit ältere Quellen zitiert werden davon auszugehen sei, dass diese "aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können", handelt es sich um eine Scheinbegründung, zumal die Behörde nicht offen legt, welche Quellen sie dazu konkret gesichtet hat, um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen.

Da im Rechtsmittelverfahren vom BVwG ausschließlich zu prüfen ist, ob die belangte Behörde zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122) und das Verwaltungsgericht hier selbst somit keine Ergänzung - hier insbesondere in Form der Einbringung aktueller Berichte zur maßgeblichen Lage in der Türkei - vornehmen darf, war auf Grund dieser Mangelhaftigkeit der Beschwerde gem. § 21 Abs 3 BFA-VG stattzugeben, wodurch das Verfahren als zugelassen gilt.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Eine Verhandlung konnte gem. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aktuelle Länderfeststellungen Änderung maßgeblicher Umstände Befangenheit Behebung der Entscheidung Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Folgeantrag geänderte Verhältnisse Rückkehrentscheidung behoben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L504.2105370.2.00

Im RIS seit

15.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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