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19/05 Menschenrechte;Norm
AsylG 1991 §3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des C, in Linz, vertreten durch Dr. Herbert Veit, Rechtsanwalt in Linz, Coulinstraße 20, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 5. September 1997, Zl. St 279/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 5. September 1997 wurde der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 14. April 1994 mit einem bis 14. Mai 1994 gültig gewesenen Touristensichtvermerk nach Österreich eingereist. Am 6. Mai 1994 habe er einen Asylantrag gestellt, der - ebenso wie ein zweiter solcher Antrag (vom 7. März 1997) - rechtskräftig abgewiesen worden sei. Zu seiner persönlichen Situation habe der Beschwerdeführer vor der Erstbehörde und in seiner Berufung angegeben, seit seiner Einreise bei seinen Eltern, die anerkannte Flüchtlinge wären, in Linz zu wohnen. Auch seine Schwester würde in Österreich leben. Beziehungen bzw. Verwandte in Rumänien hätte er nicht. Er hätte in Österreich ein Jahr lang einen Deutschkurs besucht und würde beabsichtigen, hier zu studieren. Er wäre noch nicht selbsterhaltungsfähig bzw. finanziell von seinen Eltern abhängig. Bei einer Abschiebung nach Rumänien könnten ihn seine Eltern dort nicht einmal besuchen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus: Der Beschwerdeführer halte sich seit Ablauf seines Touristensichtvermerkes (14. Mai 1994) unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, da ihm nach diesem Zeitpunkt weder ein Sichtvermerk noch eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei. § 9 AsylG 1991 stehe der Ausweisung nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer in Österreich kein Asyl habe und ihm als Asylwerber weder eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 leg. cit. - er sei nicht direkt aus dem Staat eingereist, in dem Verfolgung zu befürchten er behaupte und habe außerdem den ersten Asylantrag verspätet gestellt - noch eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 leg. cit. zukomme.
Im Hinblick auf den Aufenthalt der Eltern und der Schwester des Beschwerdeführers in Österreich werde durch die Ausweisung in dessen Privat- und Familienleben eingegriffen (§ 19 FrG). Es sei jedoch zu bedenken, daß sich der Beschwerdeführer schon seit ca. drei Jahren illegal im Bundesgebiet aufhalte. Dieser Umstand und das Verbleiben in Österreich nach und trotz rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß, weshalb die Ausweisung zu deren Wahrung dringend geboten sei. Die öffentliche Ordnung werde schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde (wie der Beschwerdeführer), ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, unerlaubt nach Österreich einreisen, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die - auf unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen beruhende - Ansicht der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer (seit 15. Mai 1994) nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte, unbekämpft. Der Gerichtshof hegt gegen diese Beurteilung keine Bedenken.
2.1. Die Beschwerde hält den angefochtenen Bescheid wegen unrichtiger Anwendung des § 19 FrG für rechtswidrig. Abgesehen davon, daß sich die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers in Österreich aufhielten und er von ersteren finanziell abhängig sei, wäre zu berücksichtigen gewesen, daß zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag gestellt habe, seinen Eltern bereits Asyl in Österreich gehabt hätten, und daher seinem Antrag, wäre er auf § 4 AsylG 1991 gestützt gewesen, hätte stattgegeben werden müssen. Der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers - diesmal nach § 4 leg. cit. gestellt - sei zu einem Zeitpunkt eingebracht worden, in dem er bereits volljährig gewesen sei. Bedenke man, daß der Beschwerdeführer somit bei entsprechender Antragstellung sicher Asyl zuerkannt bekommen hätte, so könne nicht davon gesprochen werden, daß er die österreichischen Behörden durch seine Einreise vor vollendete Tatsachen habe stellen wollen. Im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer bei der ihm möglich gewesenen Antragstellung gemäß § 4 AsylG 1991 Asyl erhalten hätte und sich diesfalls seither berechtigt in Österreich aufhalten würde, sei die Ausweisung nicht erforderlich und daher unzulässig.
2.2. Es kann dahinstehen, was gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer (vor Eintritt seiner Volljährigkeit) einen auf § 4 AsylG 1991 gestützten Antrag auf Ausdehnung des seinen Eltern gewährten Asyls gestellt hätte, denn unbestritten ist, daß zwei vom Beschwerdeführer tatsächlich gestellte Asylanträge - dem Beschwerdevorbringen zufolge war der erste auf § 3 AsylG 1991 und der zweite (nach Erreichen der Volljährigkeit eingebrachte) auf § 4 leg. cit. gestützt - rechtskräftig abgewiesen worden sind. Jedenfalls im Hinblick darauf aber ist es dem Beschwerdeführer verwehrt, sich auf eine möglich gewesene Asylgewährung zu berufen und der belangten Behörde die Nichtberücksichtigung dieser Möglichkeit im Rahmen der von ihr nach § 19 FrG vorgenommenen Abwägung zum Vorwurf zu machen. Vielmehr hatte die belangte Behörde bei ihrer Abwägung auf dem Boden des als maßgeblich festgestellten Sachverhaltes zugrunde zu legen, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich - abgesehen vom ersten, durch einen Touristensichtvermerk gedeckten Monat - mangels auch nur einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung (die Einreise war keine solche gemäß § 6 AsylG 1991) einer rechtlichen Grundlage entbehrte. Dieser somit das beachtliche Ausmaß von drei Jahren und vier Monaten aufweisende unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde zutreffend als eine gravierende Beeinträchtigung des nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) einen hohen Stellenwert einnehmenden Allgemeininteresses an der Einhalung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 4. September 1997, Zl. 97/18/0373, mwN) gewertet - eine Wertung, die umso mehr angezeigt war, als der Beschwerdeführer seinen illegalen Aufenthalt ungeachtet zweier für ihn negativer rechtskräftiger Bescheide der Asylbehörde fortsetzte. Dieser schwerwiegenden Gefährdung des maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens stellte die belangte Behörde das im Aufenthalt der Eltern und der Schwester des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie in dessen finanzieller Abhängigkeit von den Eltern begründete persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber - der in dieser Hinsicht gerügte Feststellungsmangel ist somit nicht gegeben - und gelangte dabei zu dem Ergebnis, daß dieses von jenem überwogen werde. Das genannte private und familiäre Interesse des Beschwerdeführers ist zwar nicht als gering einzuschätzen, wird aber doch in seinem Gewicht dadurch gemindert, daß der Beschwerdeführer bereits erwachsen ist, dem inländischen Aufenthalt seiner Schwester - ein Zusammenleben mit dieser hat der Beschwerdeführer nicht behauptet - im Rahmen der Abwägung nach § 19 FrG kein relevanter Stellenwert zukommt (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 1997, Zl. 97/18/0369) und die finanzielle Abhängigkeit von seinen Eltern ein Zusammenleben des Beschwerdeführers mit diesen in Österreich nicht erforderlich macht, vielmehr entsprechende Leistungen der Eltern an den Beschwerdeführer auch bei dessen Aufenthalt im Ausland möglich sind. Was schließlich die von der Beschwerde ins Treffen geführte soziale Integration des Beschwerdeführers in Österreich anlangt, die zu berücksichtigen die belangte Behörde unterlassen habe, so ist darauf hinzuweisen, daß ein etwas über dreijähriger Aufenthalt schon an sich keinen hohen Grad an Integration zu begründen vermag, und darüber hinaus festzuhalten, daß einer - wie im Beschwerdefall - durch einen fast zur Gänze unrechtmäßigen Aufenthalt vermittelten Integration des Fremden im Rahmen der Abwägung nach § 19 FrG keine wesentliche Bedeutung zuzumessen ist.
Zusammengefaßt ergibt sich, daß die Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers im Grunde des § 19 FrG in unbedenklicher Weise bejaht worden ist.
3. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997180539.X00Im RIS seit
20.11.2000