TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/8 W192 2174822-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2020
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Entscheidungsdatum

08.05.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W192 2174822-1/39E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017, Zahl 1091834105-151595226, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2019 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 20.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am darauffolgenden Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie dem islamischen Glauben schiitischer Ausrichtung an, sei minderjährig und habe den Herkunftsstaat zwei Monate zuvor verlassen. Er sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt und von dort aus über Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist. Zum Grund seiner Flucht gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, in Afghanistan als Englischlehrer gearbeitet zu haben. Die Taliban sei dagegen gewesen und hätte sein Leben bedroht. Sollte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Englischlehrer nicht beenden, würden sie ihm den Kopf abtrennen; sie hätten ihm 24 Stunden Zeit gewährt, um Afghanistan zu verlassen.

Mit Eingabe vom 30.08.2016 legte die gesetzliche Vertretung des damals minderjährigen Beschwerdeführers Schulzeugnisse aus Afghanistan in Kopie inklusive einer beglaubigten Übersetzung sowie Unterlagen zum Beleg der integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers in Österreich vor.

Mit Eingabe vom 24.05.2017 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen über in Österreich erfolgte Integrationsbemühungen (darunter eine Anmeldebestätigung für einen Pflichtschulabschluss-Vorbereitungslehrgang, eine Schulnachricht sowie Schulbesuchsbestätigung, ein ÖSD-Zertifikat A2 sowie eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Medienworkshop).

Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 13.09.2017 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, er sei gesund und benötige keine Medikamente. Bis dato habe er wahrheitsgemäße Angaben erstattet, welche korrekt zu Protokoll genommen und rückübersetzt worden wären. Er sei schiitischer Hazara und habe zuletzt an einer näher angeführten Adresse in der Stadt Kabul gelebt; geboren sei er in Maidan Wardak, wo er bis zum zwölften Lebensjahr gelebt hätte, bevor er zum Schulbesuch nach Kabul übersiedelt wäre. Seinen Wohnsitz habe er im August 2015 endgültig verlassen. In Kabul hielten sich keine Angehörigen von ihm auf. Er habe zuletzt selbst als Englischlehrer gearbeitet und sei zusätzlich von seiner Familie finanziell unterstützt worden. Sein Vater arbeite als Gärtner, seine Mutter sei Hausfrau, die finanzielle Lage seiner Eltern sei durchschnittlich. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat nie Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt und sei nie politisch aktiv gewesen. Seine Ausreise sei zum Teil durch seine Familie sowie durch einen im Iran lebenden Onkel finanziert worden.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, sein Leben sei in Gefahr gewesen, da er die englische Sprache unterrichtet hätte. Er habe für ein paar Tage seine Familie in Maidan Wardak besuchen wollen und sei auf dem Weg dorthin von Taliban aufgehalten und kontrolliert worden. Dabei habe man ihn von den anderen Insassen des PKW getrennt und beiseite geschafft, die anderen hätten weiterfahren dürfen, er selbst jedoch nicht. Sie hätten ihm gesagt, dass sie Informationen erhalten hätten, dass er Englisch unterrichte; man habe ihn dann zum örtlichen Chef der Taliban gebracht, welcher ihn befragt hätte, weshalb er Englisch unterrichten würde, wo er wohnen würde und wo sich seine Familie aufhielte. Diese Einvernahme habe etwa eine halbe Stunde gedauert, man habe ihn dann bis zum frühen Abend in Gewahrsam genommen. Man habe ihm die Hände zusammengebunden, dann seien zwei Taliban gekommen, welche ihn mitnehmen und umbringen hätten wollen. Nach einer etwa halbstündigen Fahrt mit dem PKW seien sie an einem Ort angekommen, wo bereits vier weitere Mitglieder der Taliban gewesen wären, welche ihn hätten umbringen wollen. Sie hätten den Beschwerdeführer nach dem Grund seiner Festnahme gefragt und nachdem er diesen erklärt hätte, gesagt, sie könnten ihn gegen Bezahlung von zwei LAK (zweihunderttausend Afghani) freilassen. Sie hätten dann telefonischen Kontakt zu seinem Vater aufgenommen und diesem gesagt, dass sie den Beschwerdeführer freilassen würden, wenn er das Geld zahlen würde. Seine Eltern seien sehr verängstigt gewesen, diese hätten zugestimmt und in Aussicht gestellt, das Geld bis zum Folgetag zu besorgen. Der Beschwerdeführer habe die Nacht bei den Taliban verbracht, einer der Männer sei zu seinem Vater gefahren, um das Geld abzuholen. Anschließend sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass sie ihn dieses eine Mal trotz des Befehles, ihn umzubringen gegen Bezahlung freigelassen hätten, da einer von ihnen den Vater des Beschwerdeführers kennen würde; der Beschwerdeführer müsste aber nun innerhalb eines Tages das Land verlassen. Sie hätten ein Foto von ihm gemacht und gesagt, dass sie ihn töten würden, sollten sie ihn wieder sehen; zudem würde er seine Familie in Gefahr bringen, sollte er in Afghanistan bleiben. Die Taliban hätten ihn zu einer Hauptstraße gebracht, von wo aus er mit dem Taxi nach Kabul gefahren wäre und über das Handy eines Freundes seinen Vater kontaktiert und diesem mitgeteilt hätte, dass er das Land verlassen müsse. Am gleichen Tag sei er nach Nimruz gefahren, wo er Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen hätte und mit diesem und anderen Flüchtlingen in der Folge Richtung Iran gefahren wäre. Es sei zu keinen weiteren Bedrohungen gekommen, da er sogleich das Land verlassen hätte. Ein weiterer Verbleib im Land sei ihm unmöglich, da er Angst hätte, dass die Taliban ihm den Kopf abschneiden und ihn umbringen würden.

Auf Vorhalt, wonach im von ihm vorgelegten österreichischen Schulzeugnis im Fach Englisch die Note 4 aufscheine und es angesichts seiner schlechten Benotung und angesichts seines Alters von damals 16 Jahren nicht plausibel erscheinen würde, dass er bereits als Englischlehrer gearbeitet hätte, entgegnete der Beschwerdeführer, sich in Österreich auf die deutsche Sprache konzentriert und kaum Prüfungsvorbereitung gehabt zu haben. Seine Tätigkeit als Englischlehrer könne er deshalb nicht mit Beweismitteln belegen, da es sich um einen Privatkurs gehandelt hätte, weshalb der Unterricht in Afghanistan nicht registriert gewesen wäre. Wie die Taliban bei der Kontrolle von diesem Umstand hätten wissen können, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt; er könne sich vorstellen, dass diese überall Spitzel hätten, in jedem Stadtviertel gebe es Informanten der Taliban. Auf Vorhalt, dass die Taliban in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat über keine Kontrolle verfügen würden, regierungsfeindliche Gruppen dort grundsätzlich keine Angriffe auf Zivilisten durchführen würden und befragt, ob er sich vorstellen könnte, sich dort eine neue Existenz aufzubauen, verneinte der Beschwerdeführer dies; er sei bereits in der Hauptstadt durch einen Informanten der Taliban ausgeforscht und daraufhin bedroht worden, die Situation würde in anderen Städten demnach nicht anders sein, außerdem kenne er in diesen Städten niemanden. Der Beschwerdeführer halte sich in Österreich auf und habe die Sprache gelernt, im Falle einer Rückkehr bestünde für ihn aufgrund seines Auslandsaufenthalts zusätzliche Lebensgefahr. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.

Im Herkunftsstaat hielten sich noch seine Eltern, drei jüngere Brüder und eine jüngere Schwester auf, mit seinen Eltern telefoniere er etwa einmal monatlich.

Mit dem Beschwerdeführer wurden in der Folge die Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat erörtert, wozu dieser angab, sein Leben wäre wirklich in Gefahr, er habe Angst, von den Taliban entdeckt zu werden, da diese überall Informanten hätten und gut vernetzt wären, Afghanistan sei ein unsicheres Land. Es fänden Explosionen statt, sogar in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat würden ständig Menschen sterben, aus seiner Sicht gebe es nirgends in Afghanistan Sicherheit. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm die Todesstrafe durch die Taliban.

Auf die Frage nach gegen eine Rückkehrentscheidung sprechenden Gründen gab der Beschwerdeführer auf Deutsch an, den Pflichtschulabschluss und eine Lehre machen zu wollen. Er würde sich für Tourismus, Elektrotechnik und eine Tätigkeit als Bankkaufmann interessieren. Er sei in einem näher angeführten Verein Mitglied und habe eine - bei der Einvernahme als Vertrauensperson anwesende - "Patin." Er habe keine Verwandten in Österreich und lebe von staatlicher Unterstützung in einem Asylwerberquartier. Vorgelegt wurden Unterstützungsschreiben durch die Vertrauensperson sowie einen Mitbewohner des Beschwerdeführers, ein Bericht über dessen Kurserfolg (Nachholen des Pflichtschulabschlusses), eine Bestätigung über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Förderprogramm für junge Flüchtlinge sowie seiner Teilnahme an diversen Projekten in diesem Zusammenhang und ein Schreiben eines Lehrlingsbeauftragten über eine mögliche Bewerbung des Beschwerdeführers für eine Lehrstelle in jenem Unternehmen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland einer individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre und es bestünde keine reale Gefahr, dass dieser nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren würde. Durch seine Tätigkeit als privater Englischlehrer in Kabul sei der Beschwerdeführer in eine exponierte Lage geraten; es liege in seinem Fall ebenfalls eine relevante Gefährdungslage in Bezug auf dessen unmittelbare Heimatprovinz Maidan Wardak, nicht jedoch hinsichtlich des gesamten Staatsgebiets von Afghanistan, vor. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft geschildert, in Kabul privaten Englischunterricht erteilt zu haben, es werde jedoch als nicht glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund auf dem Weg zu seinen Eltern von Aufständischen entführt worden wäre, zumal nicht nachvollziehbar wäre, wie die Aufständischen diesen Umstand in Erfahrung hätten bringen können. Anzunehmen sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Fahrzeugkontrolle möglicherweise aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit das Interesse der Aufständischen bzw. der kriminellen Gruppierung erwecket hätte und er so zu einem Entführungsopfer geworden wäre, wie es zufolge einer Anfragebeantwortung zur Entführungskriminalität einem durchaus üblichen Muster entsprechen würde. Der Beschwerdeführer habe die Entführungssituation sowie die Lösegeldzahlung durch seine Eltern durchaus schlüssig und sohin glaubhaft darzulegen vermocht. Diese kriminelle Handlungsweise einer privaten Gruppierung würde jedoch keinen Bezug zur Genfer Flüchtlingskonvention aufweisen; es sei nicht auszuschließen, dass den Aufständischen nunmehr die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Englischlehrer bekannt geworden wäre und dieser dadurch in seiner Herkunftsregion in eine exponierte Lage geraten wäre, doch sei nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, sich in Mazar-e Sharif - wo die Afghan National Police durchaus in der Lage wäre, Schutz zu gewähren - eine neue Existenz aufzubauen, zumal es angesichts des fehlenden Meldewesens und der Vielzahl an rückkehrenden Flüchtlingen nicht wahrscheinlich wäre, dass die Taliban oder eine andere aufständische Gruppierung ihn dort ausfindig machen und bedrohen werde. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Mazar-e Sharif sei nachhaltig gesichert und dem Beschwerdeführer werde es als jungem gesundem Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung auch ohne lokale familiäre Anknüpfungspunkte möglich sein, seine Grundbedürfnisse an Nahrung und Wohnraum zu decken und sich am Ort der innerstaatlichen Fluchtalternative eine neue Existenz aufzubauen.

Da der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen in Österreich verfüge und angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes keine schützenswerten privaten Anknüpfungspunkte begründet habe, würden keine Hinderungsgründe gegen eine Rückkehrentscheidung vorliegen.

3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch eine bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Schriftsatz vom 23.10.2017 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor den Taliban verlassen, zumal er aufgrund seiner Tätigkeit als Englischlehrer zu einer besonders gefährdeten Personengruppe zählen würde und bereits vor seiner Ausreise aus diesem Grund Opfer einer Entführung geworden wäre. Entgegen den Schlussfolgerungen der Behörde erweise sich dieses Vorbringen als glaubhaft, der Beschwerdeführer habe die englische Sprache in einer näher genannten Schule unterrichtet. Sofern die Behörde den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Ansiedelung in Kabul oder Balkh verweisen würde, sei auf eine Anfragebeantwortung der Schweizer Asylbehörden vom 19.06.2017 hinzuweisen, welche eine fortschreitende Verschlechterung der Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet dokumentiere.

Mit Eingabe vom 29.01.2018 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vollmacht eines Rechtsanwalts ein als Beschwerdeergänzung bezeichneter Schriftsatz eingebracht, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich die Feststellung im angefochtenen Bescheid hinsichtlich einer nicht feststehenden Identität des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der gegenwärtigen Situation in Afghanistan und der dazu ergangenen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts (W117 1418684-1 vom 24.4.2014) als nicht nachvollziehbar erweise. Wie dem Länderinformationsblatt und Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen wäre, sei vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan davon auszugehen, dass Personen, die von den Taliban verfolgt würden - wie es beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Englischlehrer der Fall gewesen wäre -im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung hinreichender Intensität ausgesetzt seien. Der Umstand, dass die Verfolgung durch die Taliban von privater Seite drohe, sei unerheblich, da der afghanische Staat derzeit nicht dazu in der Lage wäre, seine Bürger im gesamten Staatsgebiet vor privater Verfolgung zu beschützen. Die Behörde habe selbst festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit als privater Englischlehrer an einer näher genannten Schule in eine exponierte Lage geraten wäre. Dass der Entführung des Beschwerdeführers ein anderer Grund als der vom ihm angegebene zugrunde gelegen hätte, stelle eine bloße Vermutung der Behörde dar, zu deren Beleg die im Bescheid zitierte Anfragebeantwortung aus dem Jahr 2012 mangels Aktualität nichts beizutragen vermöge. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass sich der Einfluss der Taliban auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken würde, weshalb die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in einem anderen Teil Afghanistans für eine Person, welche aufgrund ihrer Tätigkeit bereits auf dem Weg von Kabul nach Maidan Wardak von den Taliban ins Visier genommen und aufgrund dessen bereits Angehörige einer Risikogruppe wäre, nicht in Frage käme. Die Provinz Balkh zähle zwar zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordostafghanistan, doch würden bewaffnete Aufständische versuchen, auch diese Provinz zu destabilisieren. Die Taliban führe weiterhin gezielte Attacken gegen Lehrer durch, wozu auch auf eine näher zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werde. Aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ergebe sich zudem nicht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr über ausreichende Unterstützungsmöglichkeiten verfügen würde.

Mit Eingabe vom 16.05.2018 wurden Unterlagen bezüglich einer dem Beschwerdeführer erteilten Beschäftigungsbewilligung als Saisonarbeitskraft übermittelt.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2018 wurde die Beschwerde gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.

In der Entscheidungsbegründung wurde festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Staatsangehörigen Afghanistans, welcher der Volksgruppe der Hazara angehöre und Muslim schiitischer Ausrichtung sei, handle. Er stamme ursprünglich aus der Provinz Maidan Wardak, im Alter von etwa zwölf Jahren sei er für seinen Schulbesuch nach Kabul übersiedelt, wo er zuletzt eine Sekundarschule besucht und nebenbei privaten Englischunterricht erteilt hätte. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf dem gesamten Staatsgebiet aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Es bestehe kein maßgebliches Risiko, dass der Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif aufgrund des Umstandes, dass er in Kabul als privater Englischlehrer tätig gewesen wäre und dieser Umstand einer in der Region Kabul/Maidan Wardak tätigen Talibangruppierung bekannt geworden sei, Verfolgung durch eine Talibangruppierung unterliegen würde. Es bestehe für den Beschwerdeführer im Falle einer Niederlassung in Mazar-e Sharif auch darüber hinaus keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, das Bundesamt sei im angefochtenen Bescheid zutreffend davon ausgegangen, dass aus den durch den Beschwerdeführer geschilderten Gründen, auch im Falle ihrer Wahrunterstellung, lediglich eine - bezogen auf seine Heimatregion - räumlich begrenzte Verfolgungssituation, nicht jedoch eine auf dem gesamten Staatsgebiet bestehende individuelle Gefährdung, abgeleitet werden könnte. Der Beschwerdeführer habe die befürchtete Verfolgungsgefahr im Wesentlichen auf eine Bedrohung durch die Taliban gegründet, deren Grund in seiner Tätigkeit als Englischlehrer in Kabul gelegen hätte und brachte in diesem Zusammenhang vor, dass er infolge einer auf dem Weg von Kabul nach Maidan Wardak erfolgten Entführung durch Angehörige der Taliban zu Tode verurteilt worden wäre, jedoch seitens der mit seiner Hinrichtung beauftragen Männer befehlswidrig gegen Zahlung eines Lösegelds durch seine Eltern und unter der Aufforderung, Afghanistan zu verlassen, freigekommen wäre. Auch unter Zugrundelegung jenes Vorbringens könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Taliban aufgrund der geschilderten Sachlage im Falle einer nunmehrigen Rückkehr des damals minderjährigen Beschwerdeführers auf dem gesamten Staatsgebiet nach diesem suchen und ihn gezielt verfolgen würden. Dieser habe zwar geschildert, bereits im Vorfeld seiner Ausreise Opfer einer Entführung durch die Taliban und aufgrund seiner Tätigkeit als Englischlehrer in der Folge zum Tode verurteilt worden zu sein, habe dabei aber keine Gründe für die Annahme ersichtlich gemacht, dass seine konkrete Person für die Taliban eine derartige Bedeutung besessen hätte, als dass sie diesen - mehr als zwei Jahre später - auch in anderen Landesteilen gezielt suchen und ausfindig machen würden. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, sei nicht davon auszugehen, dass die Taliban den Beschwerdeführer im Vorfeld seiner Entführung bereits aufgrund seiner Tätigkeit als privater Englischlehrer im Visier gehabt hätten und aus diesem Grund gezielt nach ihm gesucht haben, sondern es liege auf der Hand, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Fahrt von Kabul in seinen Herkunftsort zufällig von Angehörigen der Taliban aufgehalten worden und seine Tätigkeit als Englischlehrer den Angehörigen der Taliban erst zu diesem Zeitpunkt zur Kenntnis gelangt sei. Unabhängig davon habe das Bundesamt jedoch festgehalten, dass der Beschwerdeführer in keinem Fall eine derart exponierte Persönlichkeit darstelle, als dass die Taliban ihre Ressourcen aufwenden würden, um diesen nach einer Rückkehr auf dem gesamten Staatsgebiet ausfindig zu machen und auch neuerlich verfolgen würden. Zwar habe UNHCR in seinen Richtlinien über die Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 darauf hingewiesen, dass die Taliban grundsätzlich über die operativen Kapazitäten verfügen würde, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen. Davon zu trennen sei jedoch die Frage, ob es - prognostisch - wahrscheinlich ist, dass sie gerade den Beschwerdeführer in anderen Landesteilen, fallgegenständlich insbesondere in Mazar-e Sharif, suchen und verfolgen würde (vgl. VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0366-13).

Der Argumentation der belangten Behörde, wonach es sich insbesondere bei Mazar-e Sharif um ein für den Beschwerdeführer verfolgungssicheres Gebiet handle, könne sohin nicht entgegengetreten werden. Auch die Beschwerde in Zusammenschau mit der zuletzt eingebrachten Beschwerdeergänzung zeige in keiner Weise auf, vor welchem Hintergrund der Beschwerdeführer im Falle einer Niederlassung in Mazar-e Sharif zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung durch die Taliban (oder einer sonstigen konkreten individuellen Verfolgung) zu rechnen hätte.

5. Mit Beschluss vom 24.09.2018, Zl. E 2198/2014/-14, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer gegen das angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes eingebrachten Beschwerde ab.

Mit Beschuss vom 25.06.2019, Zl. Ra 2018/19/0586-10, hat der Verwaltungsgerichtshof das oben angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in Stattgabe einer außerordentlichen Revision wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründend hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Voraussetzungen für die Abstandnahme von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht vorgelegen hätten. Wie die Revision zutreffend aufgezeigt hätte, habe der Beschwerdeführer die Feststellungen im Bescheid des BFA nicht bloß unsubstantiiert bestritten. Er habe konkretisiert, als Englischlehrer an einer "offiziellen" - von Privaten geführten - Schule gearbeitet zu haben, weshalb er den Taliban bekannt geworden sei. Zur Gefährdung von Lehrern durch die Taliban habe er diverse vom BFA nicht berücksichtigte Länderberichte zitiert. Auch habe er vorgebracht, dass er der Gefahr einer Verfolgung durch die Taliban in ganz Afghanistan ausgesetzt sei und auch dazu auf Länderinformationen verwiesen, die dies belegen sollen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit diesem Vorbringen im Rahmen seiner Beweiswürdigung auch auseinandergesetzt und dazu auch auf weitere - vom BFA nicht berücksichtigte - Länderberichte Bezug genommen. Eine solche ergänzende Beweiswürdigung sei aber nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zulässig (vgl. näher VwGH 10.9.2015, Ra 2014/20/0142, mwN). Die Missachtung der Verhandlungspflicht führe im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und - wie hier gegeben - des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2018/14/0366, mwN).

6. Im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch den damaligen gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers nach erfolgter Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.08.2019 eine schriftliche Stellungnahme eingebracht, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, beim Beschwerdeführer habe während des anhängigen Rechtsmittelverfahrens eine Hinwendung zum Christentum stattgefunden; er besuche derzeit zur Vorbereitung auf eine spätere Taufe Bibelstunden und Gottesdienste bei einer freikirchlichen Baptistengemeinde. Zum Beleg wurde ein Schreiben der Baptistengemeinde übermittelt und die Einvernahme eines als geistlicher Begleiter des Beschwerdeführers bezeichneten Zeugen beantragt. Der Beschwerdeführer habe sich bemüht, einer Arbeit nachzugehen und habe ein begonnenes Lehrverhältnis nach Erhalt der abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im ersten Rechtsgang beenden müssen. Dieser verrichte Saisonarbeit und könne durch das dadurch erzielte Einkommen unabhängig von staatlicher Unterstützung für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Der Beschwerdeführer habe ein soziales Netz in Österreich, welches dessen Verbleib im Bundesgebiet unterstütze. Der Beschwerdeführer habe die deutsche Sprache ausgezeichnet erlernt, habe bereits im Jahr 2016 das Zertifikat auf dem Sprachniveau A2 erworben und zwischenzeitig eine Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 sowie die Pflichtschulabschlussprüfung abgelegt. Beiliegend übermittelt wurde ein Konvolut an Unterlagen zum Beleg der Integrationsschritte des Beschwerdeführers in beruflicher, gesellschaftlicher und sprachlicher Hinsicht.

7. Am 27.08.2019 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher der Beschwerdeführer, sein (nunmehriger) bevollmächtigter Vertreter, eine Vertrauensperson sowie der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte im Vorfeld schriftlich mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. Der Beschwerdeführer wurde zu seinen Lebensumständen und Integrationsschritten in Österreich, zu den fluchtauslösenden Vorfällen, zu seiner vorgebrachten Hinwendung zum Christentum sowie zu seiner aktuellen Rückkehrsituation im Herkunftsstaat befragt.

Am 23.12.2019 brachte der in der Beschwerdeverhandlung befragte Zeuge eine schriftliche Stellungnahme zum dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2019 übermittelten aktualisierten Länderberichtsmaterial ein, in welcher eingangs einige Fälle von Abschiebungen von Christen nach Afghanistan angeführt wurden. Weiters wurde festgehalten, dass die Prüfung, ob jemand Christ sei, eine innere Angelegenheit wäre, deren externe Überprüfung durch ein Gericht zumindest in manchen Fällen nicht der Trennung zwischen Staat und Kirche entsprechen würde. Dem Beschwerdeführer würden in Afghanistan bei weiterer Ausführung seines inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gravierende Verfolgungshandlungen bis hin zum Tod drohen. Ob die Konversion durch die Taufe bereits erfolgt sei oder bloß beabsichtigt werde, sei nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht entscheidend. Der Beschwerdeführer befinde sich bis Ende März in der Taufvorbereitung. Aus Sicht der umfangreichen inneren Prüfung des Beschwerdeführers sehe die Baptistengemeinde keine Gefahr einer Scheinkonversion.

Mit Eingabe vom 13.03.2020 wurde bekannt gegeben, dass dem Beschwerdeführer mit anbei übermitteltem Bescheid des AMS eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die berufliche Tätigkeit als Gartenarbeiter für den Zeitraum bis Ende Mai 2020 erteilt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist als Muslim schiitischer Ausrichtung aufgewachsen. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt ursprünglich aus der Provinz Maidan Wardak, im Alter von etwa zwölf Jahren übersiedelte er für seinen Schulbesuch nach Kabul, wo er zuletzt eine Sekundarschule besuchte und nebenbei Englischunterricht an Kinder im Alter von zehn bis zwölf Jahren erteilte. In Maidan Wardak halten sich unverändert seine Eltern und vier jüngeren Geschwister auf. Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2015 als Minderjähriger illegal ins Bundesgebiet ein, wo er am 20.10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Es besteht kein Risiko, dass der Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif oder Herat aufgrund des Umstandes, dass er in Kabul in einem Privatinstitut Englischunterricht für Kinder erteilt hat und dieser Umstand einer in der Region Kabul/Maidan Wardak tätigen Talibangruppierung bekannt geworden ist, Verfolgung durch eine Talibangruppierung unterliegen würde. Es besteht für den Beschwerdeführer im Falle einer Niederlassung in Mazar-e Sharif oder Herat auch darüber hinaus keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit.

Der Beschwerdeführer interessiert sich seit Mitte März 2019 für den christlichen Glauben, nahm seit diesem Zeitpunkt an Gottesdiensten und Bibelstunden teil und befindet ich derzeit in einer Taufvorbereitung bei einer freikirchlichen Baptistengemeinde. Er ist bisher jedoch nicht zum Christentum aus innerer Überzeugung konvertiert oder vom islamischen Glauben abgefallen. Der Beschwerdeführer hat einen christlichen Glauben nicht verinnerlicht und hat keinen Entschluss gefasst, nach dem christlichen Glauben zu leben. Ein christlicher Glaube ist nicht wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden. Er tritt auch nicht spezifisch gegen den Islam oder religionsfeindlich auf.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben nicht mehr nachkommen oder dieses nach außen zur Schau tragen. Die Familie des Beschwerdeführers oder andere Personen in Afghanistan haben keine Kenntnis vom derzeitigen Interesse des Beschwerdeführers am Christentum in Österreich.

Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Es wird zugrunde gelegt, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der Stadt Mazar-e Sharif oder Herat besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, befindet sich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung und gehört aufgrund seiner Gesundheit und seines jungen Alters nicht zur Risikogruppe eines schweren Verlaufs einer Corona-Infektion.

Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im Oktober 2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bestritt seinen Lebensunterhalt bis Mai 2019 im Rahmen der Grundversorgung. Seit Mai 2019 bezieht er keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr und bestreitet seinen Lebensunterhalt nunmehr durch seine Arbeit in einem Unternehmen für Gartengestaltung und Gartenpflege. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen. Er hat im Bundesgebiet freundschaftliche Kontakte geknüpft, die deutsche Sprache auf dem Niveau B1 erlernt und sich an diversen integrationsfördernden Projekten beteiligt. Im Schuljahr 2015/2016 besuchte er ein Bundes(real)gymnasium als außerordentlicher Schüler. Im Februar 2018 hat er die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden. Er hat im August 2018 eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann begonnen, das Lehrverhältnis wurde nach der im ersten Rechtsgang ergangenen abweisenden Beschwerdeentscheidung aufgelöst.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierungen und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.8. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019).

So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vgl. ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019).

Für das gesamte Jahr 2018, registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.2.2019).

Abb. 1: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle 2015-2018 in ganz Afghanistan gemäß Berichten des UN-Generalsekretärs (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UN-Daten (UNGASC 7.3.2016; UNGASC 3.3.2017; UNGASC 28.2.2018; UNGASC 28.2.2019))

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Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevanter Vorfälle - eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63% Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 3.9.2019). Für den Berichtszeitraum 8.2-9.5.2019 registrierte die UN insgesamt 5.249 sicherheitsrelevante Vorfälle - ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.6.2019).

Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften, weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet - 57% mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres 2018 (UNGASC 3.9.2019).

Im Gegensatz dazu, registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit 29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten, beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge (INSO o.D.).

Folgender Tabelle kann die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Jahr im Zeitraum 2016-2018, sowie bis einschließlich August des Jahres 2019 entnommen werden:

Tab. 1: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan lt. INSO 2016-8.2019, monatlicher Überblick (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO-Daten (INSO o.D.))

 

2016

2017

2018

2019

Jänner

2111

2203

2588

2118

Februar

2225

2062

2377

1809

März

2157

2533

2626

2168

April

2310

2441

2894

2326

Mai

2734

2508

2802

2394

Juni

2345

2245

2164

2386

Juli

2398

2804

2554

2794

August

2829

2850

2234

2443

September

2493

2548

2389

-

Oktober

2607

2725

2682

-

November

2348

2488

2086

-

Dezember

2281

2459

2097

-

insgesamt

28.838

29.866

29.493

18.438

Abb. 2: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan lt. INSO 2016-8.2019, monatlicher Überblick (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO-Daten (INSO o.D.))

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Global Incident Map (GIM) verzeichnete in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 3.540 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahr 2018 waren es 4.433. Die folgende Grafik der Staatendokumentation schlüsselt die sicherheitsrelevanten Vorfälle anhand ihrer Vorfallarten und nach Quartalen auf (BFA Staatendokumentation 4.11.2019):

Abb. 3: Sicherheitsrelevante Vorfälle nach Quartalen und Vorfallsarten im Zeitraum 1.1.2018-30.9.2019 (Global Incident Map, Darstellung der Staatendokumentation; BFA Staatendokumentation 4.11.2019)

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Jänner bis Oktober 2018 nahm die Kontrolle oder der Einfluss der afghanischen Regierung von 56% auf 54% der Distrikte ab, die Kontrolle bzw. Einfluss der Aufständischen auf Distrikte sank in diesem Zeitraum von 15% auf 12%. Der Anteil der umstrittenen Distrikte stieg von 29% auf 34%. Der Prozentsatz der Bevölkerung, welche in Distrikten unter afghanischer Regierungskontrolle oder -einfluss lebte, ging mit Stand Oktober 2018 auf 63,5% zurück. 8,5 Millionen Menschen (25,6% der Bevölkerung) leben mit Stand Oktober 2018 in umkämpften Gebieten, ein Anstieg um fast zwei Prozentpunkte gegenüber dem gleichen Zeitpunkt im Jahr 2017. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an von den Aufständischen kontrollierten Distrikten waren Kunduz, Uruzgan und Helmand (SIGAR 30.1.2019).

Ein auf Afghanistan spezialisierter Militäranalyst berichtete im Januar 2019, dass rund 39% der afghanischen Distrikte unter der Kontrolle der afghanischen Regierung standen und 37% von den Taliban kontrolliert wurden. Diese Gebiete waren relativ ruhig, Zusammenstöße wurden gelegentlich gemeldet. Rund 20% der Distrikte waren stark umkämpft. Der Islamische Staat (IS) kontrollierte rund 4% der Distrikte (MA 14.1.2019).

Die Kontrolle über Distrikte, Bevölkerung und Territorium befindet sich derzeit in einer Pattsituation (SIGAR 30.4.2019). Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle Ende 2018 bis Ende Juni 2019, insbesondere in der Provinz Helmand, sind als verstärkte Bemühungen der Sicherheitskräfte zu sehen, wichtige Taliban-Hochburgen und deren Führung zu erreichen, um in weiterer Folge eine Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Intensivierte Kampfhandlungen zwischen ANDSF und Taliban werden von beiden Konfliktparteien als Druckmittel am Verhandlungstisch in Doha erachtet (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019).

Zivile Opfer

Die Vereinten Nationen dokumentierten für den Berichtszeitraum 1.1.-30.9.2019 8.239 zivile Opfer (2.563 Tote, 5.676 Verletzte) - dieser Wert ähnelt dem Vorjahreswert 2018. Regierungsfeindliche Elemente waren auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer; 41% der Opfer waren Frauen und Kinder. Wenngleich die Vereinten Nationen für das erste Halbjahr 2019 die niedrigste Anzahl ziviler Opfer registrierten, so waren Juli, August und September - im Gegensatz zu 2019 - von einem hohen Gewaltniveau betroffen. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren am stärksten vom Konflikt betroffen (in dieser Reihenfolge) (UNAMA 17.10.2019).

Für das gesamte Jahr 2018 wurde von mindestens 9.214 zivilen Opfern (2.845 Tote, 6.369 Verletzte) (SIGAR 30.4.2019) berichtet bzw. dokumentierte die UNAMA insgesamt 10.993 zivile Opfer (3.804 Tote und 7.189 Verletzte). Den Aufzeichnungen der UNAMA zufolge, entspricht das einem Anstieg bei der Gesamtanzahl an zivilen Opfern um 5% bzw. 11% bei zivilen Todesfällen gegenüber dem Jahr 2017 und markierte einen Höchststand seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 2009. Die meisten zivilen Opfer wurden im Jahr 2018 in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni und Faryab verzeichnet, wobei die beiden Provinzen mit der höchsten zivilen Opferanzahl - Kabul (1.866) und Nangarhar (1.815) - 2018 mehr als doppelt so viele Opfer zu verzeichnen hatten, wie die drittplatzierte Provinz Helmand (880 zivile Opfer) (UNAMA 24.2.2019; vgl. SIGAR 30.4.2019). Im Jahr 2018 stieg die Anzahl an dokumentierten zivilen Opfern aufgrund von Handlungen der regierungsfreundlichen Kräfte um 24% gegenüber 2017. Der Anstieg ziviler Opfer durch Handlungen regierungsfreundlicher Kräfte im Jahr 2018 wird auf verstärkte Luftangriffe, Suchoperationen der ANDSF und regierungsfreundlicher bewaffneter Gruppierungen zurückgeführt (UNAMA 24.2.2019).

Tab. 2: Zivile Opfer im Zeitverlauf 1.1.2009-30.9.2019 nach UNAMA (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UNAMA-Daten (UNAMA 24.2.2019; UNAMA 17.10.2019))

Jahr

Tote

Verletzte

Insgesamt

2009

2.412

3.557

5.969

2010

2.794

4.368

7.162

2011

3.133

4.709

7.842

2012

2.769

4.821

7.590

2013

2.969

5.669

8.638

2014

3.701

6.834

10.535

2015

3.565

7.470

11.035

2016

3.527

7.925

11.452

2017

3.440

7.019

10.459

2018

3.804

7.189

10.993

2019*

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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