Entscheidungsdatum
14.05.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W137 2198742-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Dr. Rosenkranz, gegen den Bescheid vom 24.03.2020 Zl. 1134897401/191235525 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 68 Abs. 1 AVG sowie § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 9 FPG, § 55 FPG und § 53 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Asylverfahren
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.11.2016 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er zunächst nur die schwierige Sicherheitslage in Afghanistan vor. In weiterer Folge wurde gutachterlich die Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Antragstellung festgestellt.
1.2. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme am 09.05.2018 brachte der Beschwerdeführer seine Konversion zum Christentum als weiteren Fluchtgrund vor. Er habe Afghanistan aufgrund seiner Abwendung vom Islam verlassen, sich dies aber bisher nicht zu sagen getraut.
1.3. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen (Spruchpunkt VI.).
1.4. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.08.2019, W122 2198742-1/18E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.
Im seiner Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht zunächst aus, dass die behauptete Konversion des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Bestehen einer inneren Überzeugung des Beschwerdeführers ("Bestandteil der Identität") aufgrund massiver Wissenslücken selbst in einfachen Glaubensthemen (etwa der Bedeutung von Ostern und Weihnachten) nicht glaubhaft sei. In Bezug auf den Beschwerdeführer wurde ein "überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit" attestiert, weshalb ihm neben der Rückkehr zur in Kabul lebenden Familie auch eine Ansiedlungsalternative in Herat oder Mazar-e Sharif offenstehe. Von einer Unterstützung durch die Familie (in geringem Umfang) werde zwar ausgegangen; diese sei aber letztlich nicht zur Existenzsicherung erforderlich. Die Integrationserfolge des Beschwerdeführers in Österreich wurden als "vergleichsweise gering" beurteilt.
1.5. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 03.10.2019, E 3379/2019-9, die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde (eingebracht vom Vertreter im gegenständlichen Verfahren) abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Die gegen die Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.12.2019, Ra 2019/14/0472-9, zurückgewiesen.
2. Asylfolgeverfahren
2.1. Am 03.12.2019 brachte der Beschwerdeführer einen zweiten, den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer auf die Frage, warum er jetzt einen neuerlichen Antrag stelle und was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat verändert habe, an, dass er nun zum Christentum konvertiert sei und deshalb nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Er leide auch unter psychischen Problemen. Der Fluchtgrund sei ihm bekannt, seit er Christ sei - die Taufe sei am 21.04.2019 erfolgt.
2.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 19.12.2019 führte der Beschwerdeführer auf die Frage, ob sich an den Ausreisegründen, welche er im ersten Verfahren angegeben hat, etwas geändert habe, aus, dass er darüber nichts mehr zu sagen habe. Einen neuerlichen Antrag stelle er aus religiösen Gründen. Er sei vor eineinhalb Jahren Christ geworden nachdem er von einem Freund missioniert worden sei. Die Konversion habe er bereits im Vorverfahren vorgebracht. Er sei ein überzeugter Christ und fürchte im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, dass er von fanatischen Moslems getötet und terrorisiert werde. Seine Familie wisse seit rund drei Monaten von seiner Konversion; die Verwandten seien "enttäuscht und stinksauer". Im Anschluss wurden die aktuellen Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat an den vom Beschwerdeführer bevollmächtigten Rechtsanwalt zur Stellungnahme übermittelt.
In der niederschriftlichen Einvernahme am 07.01.2020 brachte der Beschwerdeführer erstmalig vor, dass er auch von seiner Familie bedroht werde. Diese wolle ihn wegen seiner Konversion umbringen. Er habe noch telefonischen Kontakt zur Familie, die Mutter wolle mit ihm aber nichts mehr zu tun haben.
2.3. Am 07.01.2020 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters zu den Länderberichten ein, in der unter anderem auf eine "Studie" von Friederike Stahlmann (Asylmagazin 8-9/2019) zur Situation von Rückkehrern in Afghanistan verwiesen wird.
2.4. Ein vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebenes fachärztliches Gutachten betreffend den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vom 29.01.2020 kommt zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion, F43.2, erhoben werden könne. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit sei nicht auszugehen. Zudem seien spezifische medizinische Maßnahmen rund um die Überstellung nicht erforderlich.
Zu diesem Gutachten legte der Beschwerdeführer (durch seinen Rechtsanwalt) im Rahmen der ihm eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit mit Schriftsatz vom 11.03.2020 ein Unterstützungsschreiben eines Pfarrers vor.
2.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.03.2020, Zl. 1134897401/191235525, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 53 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG wurde gegen ihn ein auf Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 15b Abs 1 AsylG wurde ihm aufgetragen, vom 03.12.2019 bis zum 24.03.2020 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte dabei fest, dass der Beschwerdeführer im nunmehrigen zweiten Antrag auf internationalen Schutz keine glaubhaften neuen asylrelevanten Gründe vorgebrachte habe und keine entscheidungsrelevanten Neuerungen zum rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt aus dem ersten (rechtskräftig abgeschlossenen) Asylverfahren vorliegen. Insbesondere sei die Konversion bereits rechtskräftig beurteilt worden und seien keine diesbezüglichen Änderungen vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer leide auch nicht an einer schweren, lebensbedrohenden Behandlung. Die Rückkehr in den Herkunftsstaat (nach Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif) sei ihm weiterhin zumutbar. Dem stehe auch die bereits im Juni 2019 präsentierte und auf einem sehr kleinen Sample beruhende "Studie" von Frau Stahlmann nicht entgegen. Das Einreiseverbot erfolge, weil der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen ist.
2.6. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurden drei Sachverhaltssubstrate angeführt, welche neue Sachverhaltselemente darstellen würden: Zunächst sei beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Reaktion diagnostiziert worden, weshalb er zu einer Risikogruppe gehöre.
Zweitens werde der Beschwerdeführer nunmehr von seiner Familie - der Mutter und den älteren Brüdern - wegen seines Glaubenswechsels bedroht. In seinem ersten Asylverfahren hatte der Beschwerdeführer seiner Familie die Konversion noch verschwiegen, weil er Angst hatte, aus seiner Familie ausgeschlossen zu werden. Damit bestehe eine gravierende Änderung des Sachverhalts.
Schließlich habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 07.01.2020 auf eine wesentliche Änderung der Lebensverhältnisse für Rückkehrer in Afghanistan gegenüber dem Erstverfahren hingewiesen. Ergänzend sei noch auf die "katastrophalen Folgen der Corona-Krise" zu verweisen. Diesbezüglich liege ein Artikel von Frau Stahlmann (vom 27.03.2020) vor.
Abseits der inhaltlichen Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte I. bis V. sowie VII. wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, in welcher dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben werden solle, einen Familienangehörigen zum Beweis der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens anzurufen. Darüber hinaus wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2.7. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 09.04.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2.8. Am 11.05.2020 übermittelte RA Dr. Rosenkranz dem Bundesverwaltungsgericht eine "Stellungnahme" samt "Antrag auf Einvernahme des BF" auf deren Deckblatt der Beschwerdeführer als "Revisionswerber" bezeichnet wird. Die Rubrik "belangtes Gericht: Bundesverwaltungsgericht (...)" wurde von Hand durchgestrichen. Auch in den weiteren Ausführungen wird der Beschwerdeführer laufend als "Revisionswerber" bezeichnet. Inhaltlich wird ausgeführt, dass sich die Rückkehrsituation seit Rechtskraft des Erkenntnisses vom 09.08.2019, W122 2198742-1/18E, "wesentlich verschlechtert" habe. Ausführungen des LIB seien falsch, zumal der "Revisionswerber" über keine Unterstützung im Herkunftsstaat verfüge. Gegen Ende des Textes findet sich dann öfter die Bezeichnung auf "Beschwerdeführer". Die Stellungnahme schließt mit "RA Dr. Bernhard Rosenkranz für XXXX (handschriftlich durchgestrichen) XXXX ".
Zudem übermittelt wurden insgesamt 15 Beilagen (Medienberichte, Länderberichte) aus den Jahren 2018 bis 2020.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger Afghanistans. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.
1.2. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen. Er verfügt über eine einjährige Grundschulbildung in Afghanistan und über Berufserfahrung als Hilfsarbeiter auf Baustellen.
1.3.Der Beschwerdeführer hat bereits einmal in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde erst im August 2019 - somit vor neun Monaten - rechtskräftig abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung bezogen auf den Herkunftsstaat verbunden. Gegen diese Beschwerde erhobene außerordentliche Rechtsmittel an die Höchstgerichte waren (im Oktober 2019 und im Dezember 2019) bereits auf der Zulassungsebene erfolglos.
Inhaltlich wurden im Erkenntnis vom 09.08.2019, W122 2198742-1/18E, zusammengefasst im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der christliche Glaube ist - auch unter Berücksichtigung der formalen Konversion durch Taufe am 21.04.2019 und Unterstützungsschreiben einer Kirchengemeinde - kein wesentlicher Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden.
Der Beschwerdeführer weist schwerwiegende Wissenslücken bereits bei grundlegenden Glaubensinhalten auf.
Der Beschwerdeführer hat seiner Familie nichts von seiner Konversion erzählt.
Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung und ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit.
Er kann seine Existenz auch ohne Unterstützung seiner Familie in Herat oder Mazar-e Sharif sichern. Eine Unterstützung durch und Rückkehr zur Familie in Kabul ist möglich und zumutbar.
In diesem Verfahren bereits thematisiert wurden Befürchtungen des Beschwerdeführers, seine Familie könnte ihn wegen seiner Konversion zumindest ablehnen, da seine Mutter Christen als Ungläubige bezeichne "die man töten müsse".
1.4. Der Beschwerdeführer ist nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens nicht ausgereist und hat das Bundesgebiet nicht verlassen. Die Frist für die freiwillige Ausreise hat am 17.10.2019 geendet.
1.5. Der Beschwerdeführer war während des gesamten Verfahrens von RA Dr. Bernhard Rosenkranz vertreten, der den Beschwerdeführer bereits (erfolglos) im Beschwerdeverfahren vor dem VfGH und dem außerordentlichen Revisionsverfahren vor dem VwGH (jeweils bezüglich des am 09.08.2019 abgeschlossenen Asylverfahrens) vertreten hatte. Dieser hat den Beschwerdeführer bei seinen drei Einvernahmen im gegenständlichen Verfahren nicht begleitet. Die Länderberichte zur Situation in Afghanistan waren Dr. Rosenkranz seit Ende Dezember 2019 bekannt. Er hat zu diesen am 07.01.2020 nur eine kurze Stellungnahme übermittelt, die im Kern aus der Wiedergabe einer Fact Finding Mission in Kabul vom April 2019 und einer "Studie" von Friederike Stahlmann (vom Sommer 2019) besteht.
Die von RA Dr. Rosenkranz übermittelte Stellungnahme vom 11.05.2020 ist offenkundig eine für den Beschwerdeführer schlampig überarbeitete Stellungnahme in einem Revisionsverfahren eines anderen Klienten. Sie weist zudem Aktenwidrigkeiten auf. Hinsichtlich der übermittelten Beilagen erweisen sich insbesondere die umfangreichen und fundierten Berichte als insofern veraltet, als sie bereits vor Rechtskraft der Entscheidung im (ersten) Asylverfahren des Beschwerdeführers entstanden sind. Dies betrifft jedenfalls die Beilage 4 (Analyse der Staatendokumentation), Beilage 7a (UNHCR-Richtlinien), Beilage 7b (AI-Gutachten), Beilage 8 (Bericht Afghanistan Netzwerke) und Beilage 14 (BFA Fact Finding Mission).
1.6. Der Beschwerdeführer bringt im gegenständlichen Verfahren im Kern die gleichen Asylgründe vor, wie in seinem ersten Verfahren. Eine Sachverhaltsänderung hinsichtlich des christlichen Glaubens als Teil Identität des Beschwerdeführers wird dabei nicht dargelegt. Eine christliche Identität als Wesensmerkmal des Beschwerdeführers liegt damit weiterhin nicht vor. Als einzige Änderung wird im (erweiterten) Zusammenhang mit der Konversion vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nunmehr seiner Familie von der Konversion berichtet habe und diese ihn deshalb mit dem Tod bedrohe. Dieses Vorbringen erweist sich als nicht glaubhaft.
Eine neu entstandene Gefährdung aus anderen Gründen, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt, wurde im Verfahren nicht behauptet.
1.7. Der Beschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Reaktion. Diese ist - auch bei einer Rückkehr ohne Behandlung - nicht lebensbedrohend; spezifische medizinische Maßnahmen rund um die Überstellung sind nicht erforderlich. Es bestehen keine Hinweise für eine substanzielle Einschränkung der Arbeits- und Selbsterhaltungsfähigkeit im Falle einer Rückkehr gegenüber deren im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren festgestellten Niveau.
1.8. Zwischen rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 24.03.2020 ist - unter Berücksichtigung der (rechtskräftig festgestellten) individuellen Situation und der Fähigkeiten des Beschwerdeführers - keine wesentliche Änderung der Sachlage im Zusammenhang mit der Sicherheits- und Versorgungslage in Herat oder Mazar-e Sharif eingetreten. Darüber hinaus ist im relevanten Zeitraum keine Änderung der relevanten Rechtslage eingetreten.
1.9. Eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Erkrankung verläuft bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei rund 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe - und nahezu alle Todesfälle - treten vorrangig in den Risikogruppen der älteren Personen (ab 65 Jahren) und der Personen mit physischen Vorerkrankungen (insbesondere Herz- und Lungenkrankheiten, Krebs oder deutlich reduzierter Immunabwehr) auf. Für junge und körperlich gesunde Menschen ist bereits das Risiko eines schweren Verlaufs minimal. Die Mortalitätsrate im Erkrankungsfall liegt für Personen in der Altersstaffel des Beschwerdeführers (nach Erhebungen in Italien, Spanien, Südkorea und den Niederlanden) bei rund 0,1%.
Der Beschwerdeführer gehört keiner Risikogruppe im Zusammenhang mit CoVid-19 an. Die CoVid-19-Pandemie stellt für den Beschwerdeführer kein "real risk" im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dar.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu W122 2198742-1.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Lebensverhältnissen in Afghanistan ergeben sich aus seinen entsprechenden Äußerungen gegenüber dem Bundesamt und den Sicherheitsorganen. Die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid blieben unwidersprochen.
2.3. Die Feststellungen betreffend das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers sowie die im rechtskräftigen Erkenntnis vom 09.08.2019 getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
2.4. Dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Ausreise in den Herkunftsstaat bewusst nicht nachgekommen ist, obwohl der Verwaltungsgerichtshof seiner Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt hat (und die VfGH-Beschwerde bereits erfolglos war), ist unstrittig. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seinen Asylfolgeantrag erst rund zwei Monate nach Eintritt dieser Ausreiseverpflichtung gestellt.
2.5. Die Feststellungen zum Bestehen des Vertretungsverhältnisses und zur Abwesenheit des Rechtsanwalts bei den Einvernahmen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage. Gleiches gilt für den Umfang der Stellungnahme zu den Länderberichten. Am 11.03.2020 hat der Rechtsanwalt dem Bundesamt - im Rahmen eines Parteiengehörs zum medizinischen Gutachten - zwar noch ein Schreiben eines Pfarrers nachgereicht, nicht jedoch neue Beweismittel oder inhaltliche Ausführungen betreffend die Situation in Afghanistan.
Dass die Stellungnahme vom 11.05.2020 ursprünglich aus einem nicht den Beschwerdeführer betreffenden Revisionsverfahren stammt ergibt sich aus dem Text, insbesondere der laufenden Verwendung der Bezeichnung "Revisionswerber", der erkennbaren Bezeichnung des BVwG als "belangtes Gericht" auf dem Deckblatt sowie der erkennbaren Anführung eines anderen Klienten am Ende des Schreibens. Dass diese Elemente handschriftlich durchgestrichen worden sind, macht die Stellungnahme zwar eindeutig dem gegenständlichen Verfahren zuordenbar - belegt aber dennoch den Ursprung dieser Stellungnahme. Im Übrigen sind auch die elektronisch übermittelten Beilagen fast durchgehend mit dem Namen des verfahrensfremden Klienten beschlagwortet.
Die Beurteilung der Eingabe als "schlampig überarbeitet" erweist sich nicht nur wegen der handschriftlichen Streichungen und der Verwendung unpassender Begrifflichkeiten als berechtigt, sondern auch, weil der Vertreter Einwände gegen die Länderberichte und Behauptungen, die schlicht im Widerspruch zu den gerichtlichen Feststellungen im rechtskräftig entschiedenen Asylverfahren stehen, völlig unstrukturiert vermischt. So werden zwischen Zitate aus den Beilagen im selben Schriftbild sogenannte "Feststellungen" des Vertreters geschoben, die teils sogar diametral im Widerspruch zu den Feststellungen des ersten Asylverfahrens stehen ("...die gegenüber anderen Afghanen verminderte Selbsterhaltungsfähigkeit treffen jedoch in deutlich stärkerem Ausmaß auf den Rw zu" - Seite 4 der Stellungnahme) oder erstmalig und völlig aus der Luft gegriffen in das gegenständliche Verfahren eingeführt werden ("Der Abgeschobene muss auch bei allfälliger Unterstützung durch Familienangehörige kriminellen Netzwerken beitreten oder den Taliban oder anderen Gruppierungen um das Überleben zu sichern" - Seite 12 der Stellungnahme) oder sogar offenkundig aktenwidrig ("...wobei der Rw zudem bis jetzt nur als Autolackierer beruflich tätig war und er nur 4 Jahre die Schule besucht hat" - Seite 20 der Stellungnahme) sind. Allerdings ist angesichts der Verwendung von gänzlich unpassenden Rechtstermine ("Rw" - also Revisionswerber sowie "Abgeschobener" - was derzeit noch gar nicht Thema ist) hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers - wohlgemerkt durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter - unklar, ob diese Behauptungen bewusst aufgestellt werden oder Resultat der schlampigen Zweitverwertung einer Eingabe aus einem fremden Revisionsverfahren sind. Dass die vorgelegten Berichte in einem wesentlichen Umfang bereits (deutlich) vor Rechtskraft der Entscheidung im Asylverfahren (also vor August 2019) entstanden und daher von der Rechtskraftwirkung mitumfasst sind, ist deren Entstehungsdaten zweifelsfrei zu entnehmen.
2.6. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer selbst geltend gemachten Fluchtgründen stützen sich auf seine Angaben im Asylverfahren und dem gegenständlichen Asylfolgeverfahren. Dass der Beschwerdeführer im Kern dieselben Asylgründe wie im ersten Verfahren auch im gegenständlichen Verfahren vorbringt ist aus seinen Ausführungen in der Erstbefragung und den Einvernahmen vor dem Bundesamt zweifelsfrei ersichtlich. Auch in der Beschwerde wird nichts Gegenteiliges behauptet. Insbesondere behauptet der Beschwerdeführer in keiner Phase des gegenständlichen Verfahrens das Entstehen einer christlichen Identität seit August 2019 (also der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren). Die Ausführung, er habe den Glauben trotz drohender Abschiebung "nicht aufgegeben" und übe ihn "aktiv" in der Pfarrgemeinde aus, kann schon deshalb nicht als entsprechendes Vorbringen gewertet werden, weil dies lediglich die Fortschreibung jener Situation darstellt, die ihm trotz monatelanger Betätigung nicht einmal Basiswissen bezüglich Ostern und Weihnachten vermitteln konnte (BVwG-Erkenntnis vom 09.08.2019, W122 2198742-1, S. 51ff). Damit steht fest, dass der christliche Glaube auch weiterhin kein Wesensmerkmal des Beschwerdeführers darstellt und er dies im gegenständlichen Asylfolgeverfahren auch nicht (im Sinne eines geänderten Sachverhalts) behauptet.
Neu wurde in diesem Zusammenhang nur eine Bedrohung durch die eigene Familie vorgebracht, weil der Beschwerdeführer sich diesen gegenüber im November 2019 zu seiner Konversion bekannt haben will. In der Beschwerde konnte der schlüssigen Argumentation der fehlenden Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht hinreichend entgegengetreten. Dies gilt insbesondere für den Vorwurf der Steigerung des Vorbringens von der Stellung des Folgeantrags (03.12.2019 - unspezifizierte Verfolgung wegen Konversion) über die erste Einvernahme (19.12.2019 - Verfolgung wegen Konversion durch "fanatische Moslems"; seine Familie sei September 2019 von der Konversion informiert und deshalb "enttäuscht und stinksauer") bis zur abschließenden Einvernahme (07.01.2020 - Ausdrückliche Bedrohung durch die eigene Familie wegen der Konversion seit rund einem Monat). Der Beschwerdeführer selbst gab damals als Begründung nur an, er habe am 19.12.2019 "vergessen", die ihm bereits bekannten Drohungen seiner Familienangehörigen vorzubringen.
2.7. Dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit leichtgradiger depressiver Reaktion leidet, ergibt sich ebenso wie deren Auswirkungen und das fehlende zwingende medizinische Behandlungsbedürfnis aus dem eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 29.01.2020, dem im Rahmen eines Parteiengehörs nicht entgegengetreten worden ist. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme vor. Dementsprechend ergibt sich aus der leichtgradigen psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auch keine substanzielle Einschränkung der im Erstverfahren gerichtlich festgestellten, überdurchschnittlich ausgeprägten Selbsterhaltungsfähigkeit. Auch in diesem Zusammenhang wurde eine Änderung des Sachverhalts gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung im (ersten) Asylverfahren nicht nachvollziehbar dargelegt.
2.8. Dass keine wesentliche Änderung der Sachlage (in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Herat, Mazar-e Sharif und Kabul) zwischen rechtskräftigem Abschluss des (ersten) Asylverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrags auf internationalen Schutz eingetreten ist, ergibt sich aus den Länderberichten, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden sind. Das Bundesamt hat sich überdies auch mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten "Stahlmann-Studie" auseinandergesetzt und legt nachvollziehbar dar, dass dieser für die Beurteilung eines konkreten Einzelfalles nur wenig Aussagekraft zukommt.
In der gegenständlichen Beschwerde wird zwar eine "extreme Verschlechterung der Situation von Rückkehrern" behauptet. Es wird aber nicht versucht, den strukturierten Ausführungen des Bundesamtes nachvollziehbar entgegenzutreten. Dies gilt insbesondere auch für die am 11.05.2020 nachgereichte "Stellungnahme" (inhaltlich eine Beschwerdeergänzung). Dieser ist - wie schon dem Beschwerdeschriftsatz - eine strukturierte und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Feststellungen nicht zu entnehmen - vielmehr versucht sie, diese durch Berichte zu widerlegen, die schon Monate vor dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens entstanden sind. Darüber hinaus ist bei den vom Rechtsanwalt formulierten "Feststellungen" (tatsächlich: Behauptungen) wiederholt kein Zusammenhang mit dem bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers ersichtlich oder erweisen sie sich als im Widerspruch zur Aktenlage und rechtskräftigen gerichtlichen Feststellungen (siehe oben 2.5.) stehend.
Da diese Eingabe allerdings auf dem Deckblatt den Namen des Beschwerdeführers (der sich auch nach Abschluss der Ausführungen - Seite 21 - wiederfindet) und die Verfahrenszahl seines Verwaltungsverfahrens aufweist, ist sie zweifellos als Eingabe im gegenständlichen Verfahren gedacht. Es gibt auch keinen Hinweis für eine Unvollständigkeit. Vor diesem Hintergrund besteht keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts dahingehend, einen Rechtsanwalt zur Abgabe einer schlüssigen und widerspruchsfreien Beschwerde/Eingabe zu manuduzieren. Vielmehr muss von einem berufsmäßigen Parteienvertreter ein entsprechend professionelles Agieren erwartet werden können und sind diesbezügliche Versäumnisse und Unzulänglichkeiten in der Argumentation ihm (und letztlich dem vertretenen Beschwerdeführer) zuzurechnen.
Hinsichtlich der Rechtslage ist das Fehlen einer relevanten Änderung stets unstrittig gewesen.
2.9. Die unter Punkt 1.9. getroffenen Feststellungen zur gegenwärtigen CoVid-19-Pandemie ergeben sich unbedenklichen Berichten und Informationen wie folgenden Quellen:
(https://www.who.int/docs/default-source/coronaviruse/situation-reports/20200427-sitrep-98-covid-19.pdf?sfvrsn=90323472_4
https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV.html)
https://www.derstandard.at/story/2000115810293/aktuelle-zahlen-zum-coronavirus
(Zugriff am 28.04.2020)
Ergänzend ist festzuhalten, dass es hinsichtlich der Definition von Risikogruppen und der Mortalitätsrate im Zusammenhang mit einer CoVid-19-Infektion (bezogen auf Altersstaffeln und Risikogruppen) weltweit nicht eine einzige wissenschaftlich abgesicherte Statistik mit substanziell abweichenden Ergebnissen gibt - es ist damit berechtigt, hier bereits von notorischem Wissen zu sprechen.
Dass der Beschwerdeführer keiner der medizinisch identifizierten Risikogruppen angehört ist somit unstrittig. Der in der Beschwerde übermittelte Texte von Frau Stahlmann vom 27.03.2020 schildert im Wesentlichen persönliche Eindrücke ihres 15-tägigen Kurzaufenthalts in Kabul ("So wurde auch mir aufgrund einer Erkältung mehrfach unterstellt, sicher an Corona erkrankt zu sein") und Einschätzungen von lokal tätigen Ärzten (denen Anfang März allerdings jegliche statistische Basis fehlte). Der Vollständigkeit halber sei jedoch festgehalten, dass die in diesem Zusammenhang angeführten Risikogruppen (Drogenabhängige; Personen mit Atemwegs- und Lungenerkrankungen, geschwächtem Immunsystem oder langjähriger Mangelernährung) erstens unstrittig sind und zweitens durchwegs keinen Konnex mit dem Beschwerdeführer aufweisen. Gleiches gilt für die beschriebene soziale Ausgrenzung von Rückkehrern aus dem Iran - anders als etwa Österreich ein unstrittiger Infektions-"Hotspot".
Das fehlende "real risk" im Zusammenhang mit CoVid-19 für den Beschwerdeführer ergibt sich aus den dargestellten, weltweit erhobenen Zahlen für Personen ohne (schwere) physische Vorerkrankungen in der Altersstaffel des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Zu A)
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gem. § 68 AVG
3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).
Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014).
In Beschwerdeverfahren über zurückweisende Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags auf internationalen Schutz durch die erstinstanzliche Behörde gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgt ist, ob die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.
Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrages gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K11., K17.).
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhalts nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. zB VwSlg. 5642A; VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen "glaubhaften Kern" aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH vom 24.6.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).
3.2.2. Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2004 mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
3.2.3. Das Bundesamt hat - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt - zu Recht festgestellt, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung der belangten Behörde an, dass die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.
Der Beschwerdeführer hat seinen zweiten Asylantrag im Kern auf Umstände gestützt, die bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht wurden - nämlich die angebliche Konversion zum christlichen Glauben. Dass diese nicht nur - wie rechtskräftig erkannt - formal erfolgt sein soll (sondern tatsächlich einen Identitätsbestandteil bilden würde), wurde jedoch nicht als Sachverhaltsänderung vorgebracht. Daran kann die gegenüber dem ersten Asylverfahren unveränderte Behauptung, Christ zu sein sowie die Vorlage weiterer Unterstützungsschreiben von Geistlichen oder Pfarrgemeindemitgliedern nichts ändern. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits im Vorverfahren getauft war und eine Rückkehr unter diesen Voraussetzungen auch im Vorverfahren behandelt wurde. Insgesamt bringt der Beschwerdeführer damit hinsichtlich seines Glaubens keinen neuen Sachverhalt vor, der nicht bereits im Erstverfahren behandelt worden ist.
3.2.4. Der neu behaupteten drohenden Verfolgung durch die eigene Familie wurde hingegen zurecht der glaubhafte Kern aufgrund von Widersprüchlichkeit und Steigerung des Vorbringens abgesprochen.
3.2.5. Damit behauptet der Beschwerdeführer im Ergebnis bloß ein "Fortbestehen und Weiterwirken" (vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) des schon im ersten Asylverfahren erstatteten Vorbringens und beabsichtigte im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung seines mit Erkenntnis vom 09.08.2019 bereits rechtskräftig entschiedenen Antrags auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
3.2.6. Unabhängig ist darüber hinaus festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nie behauptet geschweige denn nachvollziehbar dargelegt hat, dass eine allfällige Verfolgung durch seine Familie landesweit erfolgen würde. Das Bundesverwaltungsgericht ist aber im hier relevanten Bezugserkenntnis von einer bestehenden alternativen (und zumindest gleichwertigen) Ansiedlungsmöglichkeit in Herat und Mazar-e Sharif ausgegangen. Schon aus diesem Grund würde der bloße Wegfall einer Rückkehrmöglichkeiten nach Kabul keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung im Zusammenhang mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bewirken.
3.2.7. Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich immer auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Daher ist zu überprüfen, ob sich der Sachverhalt bzw. die Rechtslage in Bezug auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verändert haben. Letzteres ist unstrittig nicht gegeben; eine entscheidungswesentliche Änderung der Rechtslage in Bezug auf § 8 AsylG 2005 ist nicht eingetreten und wurde auch nicht behauptet.
Auch eine wesentliche Änderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan ist (bezogen auf Herat und Mazar-e Sharif) - entsprechend den substanziell unwidersprochen gebliebenen Länderberichten im angefochtenen Bescheid - seit Rechtskraft der Entscheidung im ersten Verfahren nicht erfolgt. Zwar hat sich die Versorgungslage insgesamt auch in diesen Städten - nicht zuletzt durch die CoVid-19-Pandemie - weiter angespannt. Hinweise für eine existenzielle Gefährdung (nahezu) der gesamten Bevölkerung in diesen Städten liegen jedoch nicht vor. Zudem wurden dem Beschwerdeführer im rechtskräftigen Bezugserkenntnis gerichtlich überdurchschnittliche Möglichkeiten der eigenständigen Existenzsicherung (auch ohne familiäre Unterstützung) attestiert. Dass diese zwischenzeitlich weggefallen wären, konnte im gegenständlichen Verfahren nicht aufgezeigt werden.
Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/20/0188); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Jedoch haben weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter - immerhin ein berufsmäßiger Parteienvertreter (Rechtsanwalt) - versucht, eine entsprechende Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nicht nur zu behaupten, sondern in einer konkreten inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Situation vor Ort (vor dem Hintergrund der individuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers) nachvollziehbar darzulegen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in nunmehr ständiger Judikatur ausgeführt hat, ist die allgemeine Situation in Afghanistan jedenfalls nicht so gelagert, dass schon alleine durch eine Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung eines Antragstellers in seinen durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten entstehen würde (unter anderem VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/20/0361 mit weiteren Hinweisen, sowie VwGH vom 03.05.2018, Ra 2018/20/0191).
3.2.8. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Änderungen im Zusammenhang mit der CoVid-19-Pandemie ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unter keine einschlägige Risikogruppe fällt. Für Personen seiner Altersstaffel ohne einschlägige Vorerkrankungen besteht nur ein minimales Risiko eines schweren Verlaufs und jedenfalls ein noch geringeres Risiko eines tödlichen Verlaufs - für die Annahme eines "real risk" für den Beschwerdeführer gibt es in diesem Zusammenhang somit keinerlei medizinischen Anhaltspunkt. Dies selbst, wenn man ein faktisches Fehlen intensivmedizinischer Betreuung vor Ort in die Entscheidung einfließen lässt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Afghanistan vorliegendes "real risk" einer Verletzung des Art 3 EMRK im Zusammenhang mit einer CoVid-19-Infektion ist somit nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer und seinem Vertreter auch nur ohne nachvollziehbare individuelle Ausführungen lediglich in den Raum gestellt.
Zu prüfen sind auch etwaige Änderungen in der Person des Beschwerdeführers, welche eine neue Refoulement-Prüfung notwendig machen könnten. Der Beschwerdeführer gab an, an psychischen Problemen zu leiden und diesbezüglich in ärztlicher Behandlung zu sein. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. VwGH vom 15.10.2015, Zl. Ra 2015/20/0218 bis 0221).
Es sind im gegenständlichen Asylverfahren aber keine Umstände hervorgekommen, die den Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde gutachterlich nur das Bestehen einer leichtgradigen Anpassungsstörung festgestellt, die aus medizinischer Sicht nicht einmal (dringend) behandlungsbedürftig ist, geschweige denn einen lebensbedrohenden Verlauf haben könnte. Die laufende Behandlung beschränkt sich auf eine niedrig dosierte Medikation.
Darüber hinaus hat in diesem Zusammenhang der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers die eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme nicht genutzt, respektive lediglich ein in diesem Zusammenhang gänzlich irrelevantes Schreiben eines Pfarrers vorgelegt. Dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt dann in der gegenständlichen Beschwerde seinen eigenen Klienten als "psychisch krank" (Seite 16) bezeichnet und in die Risikogruppe "Menschen mit psychischen oder physischen Behinderungen und Pflegebedürftige" (Seite 2) einordnet, ist vor diesem Hintergrund in keiner Form nachvollziehbar.
3.2.9. Es ist daher auch in Bezug auf die Frage des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts gegenüber der rechtskräftigen Vorentscheidung eingetreten.
3.3. Zum Vorwurf der Aufnahme einer falschen Einvernahme in die Entscheidung
Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass im angefochtenen Bescheid auf Seite 4f eine nicht den Beschwerdeführer betreffende Erstbefragung wiedergegeben wird, ist dies zunächst als den Tatsachen entsprechend zu bestätigen. Danach wird allerdings die - für das Verfahren weitaus bedeutenderen - Einvernahmen des Beschwerdeführers vom 19.12.2019 und 07.01.2020 wiedergegeben. Die danach getroffenen Feststellungen betreffen nachweislich und unstrittig (ausschließlich) den Beschwerdeführer.
Dass sich dadurch aber "die Glaubwürdigkeit der Aussagen des BF in Bezug auf seine Verfolgung durch seine Familienangehörigen" nicht entkräften lasse - also offenbar eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung vorliege - entbehrt jeglicher Schlüssigkeit. Dies schon deshalb, weil der Beschwerdeführer unstrittig (und nachweislich) in dieser - ohnehin nur kursorischen - Befragung eine Verfolgung durch Familienangehörige nicht einmal behauptet hat. Nur dieses Element der Erstbefragung hat in den verfahrensgegenständlichen Bescheid Eingang gefunden. Elemente der "verfahrensfremden" Erstbefragung wurden zudem in keiner Form in die Beweiswürdigung einbezogen. Damit erweist sich der angefochtene Bescheid als insgesamt schlüssig und nachvollziehbar begründet.
Dementsprechend lässt sich aus dieser geringfügigen Schlampigkeit der Behörde weder eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung noch eine Rechtswidrigkeit des Bescheides ableiten. Wobei auch der bevollmächtigte Rechtsanwalt bereits den Versuch unterlassen hat, seine diesbezüglichen Andeutungen über das bloße Aufzeigen des Faktums der "verfahrensfremden" Befragung hinaus zu argumentieren. Dass der Rechtsanwalt in der Beschwerde selbst ein teils zweifelsfrei aktenwidriges Vorbringen erstattet hat sei hier lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt.
3.4. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichterteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):
Vorauszuschicken ist, dass auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 - soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen - mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden sind (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Im Sinne dieser Judikatur ist dabei gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 zunächst die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen.
§ 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:
"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ?Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ?Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) - (4) [...]
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, was der Beschwerdeführer im Übrigen im gesamten Verfahren auch nicht behauptet hat. Die - diesbezüglich im Übrigen gänzlich begründungsfreie - Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist somit abzuweisen.
3.5. Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV):
Wie bereits festgehalten, sind auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 - soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen - mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden.
§ 52 FPG lautet auszugsweise:
Rückkehrentscheidung
§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) - (8) [...]
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10) - (11) [...]
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) - (6) [...]
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird, weil dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in e