TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/22 W211 2224826-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2020
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Entscheidungsdatum

22.05.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

Spruch

W211 2224826-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA: Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er zusammengefasst angab, zum Christentum übergetreten zu sein. Aus Angst um sein Leben habe ihn sein Vater weggeschickt.

Ca. eine Woche später verließ der Beschwerdeführer Österreich Richtung Deutschland, wo er sich bis zum XXXX 2019 aufhielt, bevor er nach Österreich rücküberstellt wurde.

Am XXXX 2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und führte dabei zusammengefasst und soweit wesentlich aus, in Deutschland illegal gelebt zu haben und Gelegenheitsarbeiten verrichtet zu haben. Er sei in Deutschland nach einem Taufkurs auch getauft worden und habe dort eine Kirche besucht. Er habe die Urkunde und ein Video über die Taufe an seine Frau im Iran geschickt, die ihn nun um Geld erpressen und sich scheiden lassen wolle. Im Iran habe er über die AA bzw. NA mit dem Christentum Kontakt bekommen. Er habe dorthin auch seinen drogenabhängigen Cousin mitgenommen, der dann aber seinem Vater erzählt habe, dass bei den Treffen missioniert werde. Sein Onkel sei ein Mitglied der Sepah und habe versucht, einen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer zu erwirken. Er sei auch im Geheimen angezeigt worden. Der Beschwerdeführer selbst habe seinen Eltern nicht erzählt, dass er konvertiert sei; diese hätten es über seine Ehefrau erfahren. Im Iran hielten sich seine Eltern, zwei Schwestern, seine Frau, zwei Töchter sowie weitere Verwandte auf. Er habe sich je ein Kreuz auf den Finger und auf den Zehen tätowieren lassen, als er selbst noch nicht konvertiert sei. Er habe das einfach so machen lassen. Er habe erklärt, dass es ein antichristliches Zeichen sei.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen und ihm in Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

Das BFA stellte dem Beschwerdeführer amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.

3. Mit Schriftsatz vom XXXX 2019 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein.

4. Mit Schreiben vom XXXX 2020 wurden der Beschwerdeführer und das BFA zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX 2020 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvertretung und ein Zeuge teilnahmen. Die belangte Behörde hatte sich mit Schreiben vom XXXX 2020 für die Teilnahme entschuldigt. Der Beschwerdeführer und der Zeuge wurden ausführlich befragt, und aktuelle Länderberichte ins Verfahren eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein XXXX geborener, volljähriger iranischer Staatsangehöriger.

Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , wo nach wie vor seine Eltern und zwei Schwestern leben, genauso wie seine Frau und seine beiden Töchter. Der Beschwerdeführer verfügt auch über weitere Verwandte im Iran. Mit seiner Kernfamilie ist der Beschwerdeführer über Whats App in Kontakt.

Es steht eine Scheidung des Beschwerdeführers im Raum, wobei diese offenbar noch nicht vollzogen wurde. Der Vater des Beschwerdeführers nimmt zur Zeit die Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers seinen beiden Töchtern gegenüber wahr.

Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre die Grundschule und übte dann eine Reihe von Berufen, wie ua Schweißer und Maler, aus. Er investierte auch in einen Großhandel für Lebensmittel. Finanziell ging es dem Beschwerdeführer gut. Sein Vater ist Ingenieur, seine Mutter Hausfrau. Eine seiner Schwestern studiert, die andere ist verheiratet und berufstätig. Die Familie besitzt außerdem zwei Eigentumswohnungen.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

1.2. Zum Leben in Österreich:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Ca. eine Woche später verließ er Österreich und lebte dann bis zu seiner Rücküberstellung am XXXX 2019 in Deutschland (ca. ein Jahr und acht Monate). Seit seiner Rücküberstellung hält sich der Beschwerdeführer nunmehr seit ca. elf Monaten in Österreich auf. Den Iran verließ er ca. Anfang Juli 2017, also vor ungefähr zwei Jahren und elf Monaten.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen. Er lernte in Deutschland eine Frau kennen, mit der er eine Beziehung führt. Diese lebt in Deutschland. Seit seiner Rückkehr nach Österreich hat der Beschwerdeführer diese Frau nicht mehr gesehen; er ist mit ihr telefonisch in Kontakt.

Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich einen Deutschkurs (Bestätigung vom XXXX 2020) und wird als hilfsbereit und umgänglich beschrieben sowie sehr bemüht, sich die deutsche Sprache anzueignen (Schreiben von XXXX 2020).

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

1.3. Zur maßgeblichen Situation Iran

Aus den ins Verfahren eingeführten Länderberichten ergibt sich Folgendes:

1.3.1. Religion: Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 12.2018). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "mohareb" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten zehn Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen "mohareb" (ÖB Teheran 12.2018, vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (Open Doors 2019). Anklagen lauten meist auf "Organisation von Hauskirchen" und "Beleidigung des Heiligen", wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 12.1.2019). Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 12.1.2019, vgl. AI 22.2.2018). Laut Weltverfolgungsindex 2019 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt (Open Doors 2019).

Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 12.1.2019). Laut der iranischen NGO Article 18 wurden von Jänner bis September 2018 37 Konvertiten zu Haftstrafen wegen "Missionsarbeit" verurteilt (HRW 17.1.2019). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 12.2018).

Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 12.2018).

Die Schließungen der "Assembly of God"-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie - obwohl sie verboten sind - trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren, deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da man zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen will, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es kann jedoch nicht klargestellt werden, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018).

In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 4.2.2019). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018).

Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen "Verbrechen gegen Gott" angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagt eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch "low- profile" Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen, und wenn es ein prominenter Fall ist, werden diese Personen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen, mit der Bedingung, dass sie sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen wäre, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden i.d.R. aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018).

Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen, vor allem aus politischen Gründen. Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit. Diese Urteile sind absichtlich vage formuliert, um ein größtmögliches Tätigkeitsspektrum abdecken zu können. Darüber hinaus beinhalten die Urteile auch den Konsum von Alkohol während der Messe (obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens. Den verhafteten Christen werden teilweise nicht die vollen Prozessrechte gewährt - oft werden sie ohne Anwaltsberatung oder ohne formelle Verurteilung festgehalten bzw. ihre Haft über das Strafmaß hinaus verlängert. Berichten zufolge sollen auch Kautionszahlungen absichtlich sehr hoch angesetzt werden, um den Familien von Konvertiten wirtschaftlich zu schaden. Im Anschluss an die Freilassung wird Konvertiten das Leben erschwert, indem sie oft ihren Job verlieren bzw. es ihnen verwehrt wird, ein Bankkonto zu eröffnen oder ein Haus zu kaufen (ÖB Teheran 12.2018). Die Regierung nutzt Kautionszahlungen, um verurteilte Christen vorsätzlich verarmen zu lassen, und drängt sie dazu, das Land zu verlassen (Open doors 2019).

Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder andere Personen im Glauben zu unterrichten, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018).

Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein "high-profile"-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein, würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden (DIS/DRC 23.2.2018).

Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung habe, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte (DIS/DRC 23.2.2018).

Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein, und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (US DOS 29.5.2018).

Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren (AA 12.1.2019).

Zum Thema Rückkehrer gibt es kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus (ÖB Teheran 12.2018).

1.3.2. Zu Covid-19 im Iran: Der Iran gehört zu den Ländern, die am meisten von der Corona-Pandemie betroffen sind. Nach offiziellen Angaben gibt es über 80 000 Infizierte und über 5000 Todesopfer (Stand 18.4.). Die Lage ist weiterhin sehr unübersichtlich und volatil. Die Zahl der Neuerkrankungen ist den offiziellen Angaben zufolge allerdings im Rückgang begriffen, sodass eine Lockerung der Bestimmungen in Kraft getreten ist.

Es besteht weiter eine Reisewarnung des Bundesministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten für den gesamten Iran.

Nahezu alle internationalen Flugverbindungen sind ausgesetzt. Iran Air fliegt dreimal in der Woche London und einmal Paris an, es gibt einen täglichen Flug nach Katar von Qatar Airways. Die meisten Nachbarländer des Iran haben die Grenzen für Bürger des Iran und von Drittstaaten geschlossen, beziehungsweise verpflichten diese zu Quarantäneaufenthalten, bevor sie ihre Reise fortsetzen können. Dies gilt auch für Reisende im Transit. Die Situation ist zur Zeit sehr unübersichtlich und kann sich auch jederzeit und kurzfristig ändern.

In Teheran und den großen Städten des Landes sind wirtschaftliche und soziale Aktivitäten weitgehend zum Erliegen gekommen. Erstmals seit der islamischen Revolution 1979 wurde das Freitagsgebet abgesagt, wie auch alle Sport- und Kulturveranstaltungen. Schulen, Universitäten und auch das Parlament sind geschlossen. Die medizinische Situation ist, auch wegen sanktionsbedingter Versorgungsengpässe, äußerst angespannt.

Die Größe des Schadens für die iranische Wirtschaft ist noch nicht abzusehen. Der Ausbruch von COVID-19 trifft das Land in einer durch die amerikanischen Sanktionen ohnehin schon angespannten wirtschaftlichen Situation, in der zahlreiche Unternehmen vor großen Problemen stehen. Durch die Schließung der Grenzen sind auch die iranischen Exporte in die Nachbarländer, die zuletzt einer der wenigen Lichtblicke der Wirtschaftslage waren, stark beeinträchtigt, auch Importe sind dadurch wesentlich erschwert. Mit teilweise langen Verzögerungen bei der Durchführung von internationalen Geschäften ist jedenfalls zu rechnen.

Nach dem Beginn des iranischen neuen Jahrs 1399 am 21.3.20 (Norouz) waren zwischen den Feiertagen bis zum 4.4. Unternehmen und Behörden geschlossen oder auf einen Journaldienst beschränkt.

Seit 27.3.20 hat die iranische Regierung Zwangsmaßnahmen verfügt. Reisen zwischen den einzelnen Provinzen sind verboten (mit beschränkten Ausnahmen für Pendler), neben Geldstrafen kann die Beschlagnahme des Fahrzeugs erfolgen. Alle Geschäfte, die nicht Waren des unmittelbar notwendigen Bedarfs anbieten, sind geschlossen zu halten.

Da die Anzahl der Neuerkrankungen den offiziellen Angaben zufolge rückgängig ist, wurde eine schrittweise Lockerung der Sperren und Beschränkungen verfügt:

In den iranischen Provinzen mit Ausnahme von Teheran durften Unternehmen am 11. April wiedereröffnen, wenn von ihnen eine niedere oder mittlere Ansteckungsgefahr ausgeht. Bei Unternehmen, bei denen eine hohe Ansteckungsgefahr angenommen wird, wie Veranstaltern von Sportereignissen oder solchen, bei denen eine große Zahl von Personen zusammenkommen, bleiben bis auf weiteres geschlossen bzw. untersagt. In Tehran begann die Lockerung der Beschränkungen mit einer Woche Verzögerung, also am 18. April. Ämter und Behörden werden ab dem 11. April mit einer um ein Drittel verringerten Belegschaft ihre Aktivitäten wiederaufnehmen. Ab diesem Datum gelten für Büros allgemein Öffnungszeiten von 07.00 bis 14.00 Uhr, diese entsprechen den üblichen Öffnungszeiten während des Ramadan, und werden jedenfalls bis zum Ende des Fastenmonats am 23. Mai beibehalten.

Privatfahrzeuge ohne Ausnahmegenehmigung dürfen bis 19. April nicht über Provinzgrenzen hinweg verkehren, die Provinzen Teheran und Alborz gelten hier als eine Provinz. Auch die heiligen Stätten bleiben bis auf weiteres geschlossen.

Da die Anzahl der Neuerkrankungen den offiziellen Angaben zufolge rückgängig ist, wurde eine schrittweise Lockerung der Sperren und Beschränkungen verfügt: In den iranischen Provinzen mit Ausnahme von Teheran durften Unternehmen am 11. April wiedereröffnen, wenn von ihnen eine niedere oder mittlere Ansteckungsgefahr ausgeht. Bei Unternehmen, bei denen eine hohe Ansteckungsgefahr angenommen wird, wie Veranstaltern von Sportereignissen oder solchen, bei denen eine große Zahl von Personen zusammenkommen, bleiben bis auf weiteres geschlossen bzw. untersagt. In Teheran begann die Lockerung der Beschränkungen mit einer Woche Verzögerung, also am 18. April. Ämter und Behörden werden ab dem 11. April mit einer um ein Drittel verringerten Belegschaft ihre Aktivitäten wiederaufnehmen. Ab diesem Datum gelten für Büros allgemein Öffnungszeiten von 07.00 bis 14.00 Uhr, diese entsprechen den üblichen Öffnungszeiten während des Ramadan, und werden jedenfalls bis zum Ende des Fastenmonats am 23. Mai beibehalten. Privatfahrzeuge ohne Ausnahmegenehmigung dürfen bis 19. April nicht über Provinzgrenzen hinweg verkehren, die Provinzen Teheran und Alborz gelten hier als eine Provinz. Auch die heiligen Stätten bleiben bis auf weiteres geschlossen.

Laut WHO gab es am 19.05.2020 offiziell gemeldet 124.603 Covid-19 Fälle im Iran, 97.173 Gesundete und 7.119 Covid-19 Todesopfer.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde in der Luthergemeinde XXXX am XXXX 2018 getauft.

In Österreich besucht der Beschwerdeführer die Freie Christengemeinde XXXX regelmäßig, und zwar wöchentlich einen Gottesdienst und einen Bibelkurs (übersetzt in Farsi). Darüber hinaus nimmt der Beschwerdeführer einmal monatlich an einem Glaubenskurs in der XXXX Chapel in XXXX in Farsi teil.

Im Iran besuchte der Beschwerdeführer Treffen der Anonymen Drogenabhängigen ("NA" - "Narcotics Anonymous") und der Anonymen Alkoholiker ("AA" - "Alcoholics Anonymous"), wobei diese Treffen in Parks stattfanden und von den Behörden genehmigt, zumindest aber geduldet waren.

Vor zehn bzw. sechs Jahren ließ sich der Beschwerdeführer ein Kreuz auf einen Finger der linken Hand und auf seinen Fuß tätowieren; das war bevor er sich mit dem Christentum auseinandergesetzt hat. Wegen seiner Tätowierungen kam es zu keinen Problemen oder Behördenkontakten im Iran.

Eine nähere Beschäftigung des Beschwerdeführers mit dem Christentum im Iran kann nicht festgestellt werden. Weiter kann auch nicht festgestellt werden, dass ein Onkel des Beschwerdeführers als Mitglied der Sepah diesen wegen einer Konversion oder Missionierung bedrohen wollte oder würde.

Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer heute einen Glauben aus tiefer innerer Überzeugung ausleben möchte, der ihn ins Visier der iranischen Sicherheitsbehörden bringen würde.

1.5. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würde.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Niederschriften der Einvernahme durch das BFA ( XXXX 2019) sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ( XXXX 2020), der Beschwerdeschriftsatz, das LIB 2019 zum Iran, mit den darin enthaltenen, bei den Feststellungen näher zitierten Berichten, die allgemein zugänglichen Informationen zu COVID 19, der Strafregisterauszug, der Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem, Unterlagen zum Leben in Österreich und zur Integration sowie der Verwaltungsakt zum Asylverfahren.

2.2. Zu folgenden Feststellungen unter oben 1. wird weiter näher ausgeführt wie folgt:

2.2.1. Die Feststellungen zum Geburtsjahr und zur Staatsangehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglich nicht zweifelhaften Angaben des Beschwerdeführers und Feststellungen aus den Vorverfahren und dem angefochtenen Bescheid sowie der Kopie der Dokumente. Andere Informationen dazu werden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Das gleiche gilt für die Feststellungen zum Herkunftsort, zu den Familienangehörigen im Iran, zu den Einkommensverhältnissen im Iran, zur Schulbildung und zur Berufstätigkeit, die ebenfalls auf den unstrittigen Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens fußen.

Gesundheitliche Beeinträchtigungen machte der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens nicht geltend.

2.2.2. Die Angaben des Beschwerdeführers zu fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sind gleichbleibend und glaubhaft, weshalb dazu Feststellungen erfolgen konnten.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde ein Brief der Partnerin des Beschwerdeführers in Deutschland vorgelegt, wonach das Paar seit einem Jahr verlobt sei. Dass sich das Paar seit der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich nicht mehr gesehen hat, gab dieser in der mündlichen Verhandlung so an.

Die weiteren Feststellungen zum Leben in Österreich beruhen auf den vorgelegten Unterlagen (Kursbestätigung, Empfehlungsschreiben).

Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist und Leistungen aus der Grundversorgung beizieht, gründet sich auf Auszügen aus dem Strafregister und dem Betreuungsinformationssystem.

2.2.3. Die Länderfeststellungen unter 1.3.1. beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran mit Stand 06/2019 und da wiederum auf den folgenden Einzelquellen:

- AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457257/4598_1548938794_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-iran-stand-november-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 3.6.2019

- AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425078.html, Zugriff 3.6.2019

- DIS/DRC - The Danish Immigration Service/Danish Refugee Councile (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 3.6.2019

- FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2006369.html, Zugriff 3.6.2019

- HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002197.html, Zugriff 3.6.2019

- ÖB Teheran (12.2018): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007543/Asyll%C3%A4nderbericht+2018.pdf, Zugriff 3.6.2019

- Open Doors (2019): Weltverfolgungsindex 2019 Länderprofil Iran, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/iran, Zugriff 3.6.2019

- US DOS - US Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436871.html, Zugriff 3.6.2019

An der Aktualität, Verlässlichkeit und Richtigkeit der Informationen hat das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel.

Die Feststellungen zur Situation im Zusammenhang mit Covid-19 beruhen auf einer Information der WKO, online abrufbar unter https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/iran-bulletin-aussenwirtschaftscenter-zum-coronavirus--.html (zuletzt besucht am 19.05.2020), mit Stand 11.05.2020)

Die Daten der WHO konnten unter den folgenden beiden Webadressen abgerufen werden:

Die aktuellen Infektionszahlen (soweit gemeldet) finden sich auf der Website der WHO unter https://app.powerbi.com/view?r=eyJrIjoiN2ExNWI3ZGQtZDk3My00YzE2LWFjYmQtNGMwZjk0OWQ1MjFhIiwidCI6ImY2MTBjMGI3LWJkMjQtNGIzOS04MTBiLTNkYzI4MGFmYjU5MCIsImMiOjh9 (zuletzt besucht am 19.05.2020). Siehe auch Datenbank: WHO: https://covid19.who.int/region/emro/country/ir (zuletzt besucht am 19.05.2020).

Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich bei den Feststellungen zur Situation in Zusammenhang mit COVID-19 auf allgemein zugängliche Informationen, an deren Aktualität und Verlässlichkeit es keinen Grund gibt zu zweifeln.

2.2.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Deutschland getauft wurde, ergibt sich aus der vorgelegten Taufurkunde (AS 155ff).

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Freie Christengemeinde besucht sowie in einer anderen Gemeinde an einem weiteren Glaubenskurs teilnimmt, geht aus den entsprechenden Bestätigungsschreiben und den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers selbst und des Zeugen - des Leiters der Freien Christengemeinde - hervor.

Dass der Beschwerdeführer im Iran an AA- und NA-Treffen teilgenommen hat, gab er selbst glaubhaft und widerspruchsfrei im Verfahren an, genauso wie das Faktum, dass er wegen seiner Tätowierungen keine Probleme im Iran gehabt hat (vgl. AS 140, 149 und S. 11 des Verhandlungsprotokolls).

Der Beschwerdeführer konnte jedoch seine Befürchtung, wegen seines christlichen Glaubens im Iran bereits gefährdet gewesen zu sein bzw. im Falle einer Rückkehr gefährdet zu sein, nicht glaubhaft machen.

Zu seinem christlichen Glauben gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung an wie folgt (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):

" [...] R: Welcher Religion gehören Sie an?

P: Ich bin ein Christ.

R: Welche Art von Christ?

P: Ich bin ein Protestant.

R: Können Sie mir darüber erzählen, wie Sie Ihren Glauben in Österreich ausleben?

P: Ich missioniere. Ich helfe meinen Mitmenschen. Das, was ich mir wünsche, wünsche ich auch den anderen. Ich gehe auch in die Kirche.

R: Können Sie näher ins Detail gehen?

P: Von meiner Ankunft bis heute besuche ich immer dieselbe Kirche. Ich habe auch einen Bibelkurs besucht, dafür habe ich auch eine Bestätigung. In einer anderen Stadt gehe ich auch zu XXXXX. Das mache ich einmal pro Monat. Was soll ich dazu noch sagen?

R: Bitte schildern Sie mir möglichst konkret und detailliert, wie Sie Ihren Glauben in Österreich leben.

P: Ich tue mir schwer, wenn so allgemeine Fragen gestellt werden. Ich tue mir leichter, wenn Sie mir eine konkrete Frage nach der anderen stellen. Ich bin bis zur Coronasache jeden Mittwoch um 17 Uhr in die Kirche gegangen.

R: Was passiert in der Kirche?

P: Ich gehe immer um 09:30 Uhr in die Kirche. Zuerst wird ein Lied gesungen. Dann wird aus der Bibel gelesen. Es werden dann Fragen gestellt, z.B. haben wir gestern über den Corona-Virus gesprochen. Es wird dann geklärt, woher das kam und wie man den anderen helfen kann. Auf Nachfrage: mittwochs ist der Bibelkurs bzw. auch der Deutschkurs. Anfang des Monats bekommen wir einen Plan, wann wir wo hingehen sollen. Sonntags gehe ich in die Kirche.

R: Sie besuchen einen Bibelkurs. Was wurde dort zuletzt besprochen?

P: Vor ca. 2 Monaten war der letzte Kurs, die Themen schreibe ich mir immer im Heft auf. Ich kann mich jetzt nicht mehr daran erinnern, welches Thema vor 2 Monate besprochen wurde.

R: Können Sie sich an ein anderes Thema aus dem Bibelkurs erinnern, welches Sie eventuell beeindruckt hat?

P: Ja, über die Liebe und Zuneigung. Manchmal wurden die Verse der Bibel kommentiert.

R: Gibt es eine Stelle bzw. Geschichte in der Bibel, die Sie besonders mögen?

P: Man soll keinen Unterschied zwischen diversen Stellen der Bibel machen. Am meisten mochte ich Matthäus. Außerdem kann man sich auch Filme darüber auf YouTube ansehen.

R: Gibt es eine Passage aus Matthäus, welche Ihnen in Erinnerung geblieben ist?

P: Die Gleichnisse bei Markus, Lukas bzw. Matthäus sind ungefähr die gleichen, nur wurden sie aus verschiedenen Perspektiven dargestellt. Am meisten mag ich die von Matthäus.

R: Können Sie mir so ein Gleichnis nennen?

P: Ich mag die Geschichte mit dem Bauern, der Getreide angepflanzt hat. Manche Körner haben eine gute Erde erreicht und manche eben nicht. Die Körner, die keine gute Erde erreicht haben, wurden sozusagen vom Satan umgeben. Die Körner, die eine gute Erde erreicht haben, waren sehr gut, und das ist ungefähr dieselbe Geschichte wie in meinem Leben, deshalb mag ich sie sehr.

R: Können Sie diese Parallele zu Ihrem eigenen Leben erklären?

P: Ich wurde schon im Iran ein Christ. Mit einem Gespräch bzw. mit einmal aus der Bibel lesen habe ich mich sehr schnell für das Christentum interessiert. Da war ich noch nicht fest im Christentum. In Bulgarien bin ich dann in die Kirche gegangen und auch in Deutschland. In Deutschland hatte ich keinen Aufenthalt, deshalb war ich illegal dort. Deswegen musste ich für eine Weile bei den Muslimen leben. In dieser Zeit habe ich mir nicht zugetraut über das Christentum zu sprechen, daher hatte ich einen gewissen Abstand zur Kirche. Die Mitbewohner haben mir immer über Mohammad erzählt. Sie provozierten mich immer, ob ich mir beim Christentum ganz sicher sei. Ich war wie die Körner, die keine gute Erde erreicht hatten. Bis ich nach Österreich gekommen bin. Seitdem ich in Österreich bin, fühle ich mich wie die Körner des Bauern, die eine gute Erde erreicht haben. Ich habe mich im Christentum weiterentwickeln können und bin mit allem zufrieden.

R: In welcher Sprache findet der Bibelkurs hier in Österreich statt?

P: XXXX spricht Farsi. Er macht das alles sehr gut. Schade, dass es nur einmal im Monat stattfindet. In unserer Kirche gibt es einen Persisch-sprechenden, der die deutsche Sprache aber nicht besonders gut spricht.

R erörtert und wiederholt die Frage.

P: In Farsi. Der Bibelkurs mittwochs um 17 Uhr ist auch in Farsi.

R: Haben Sie in Deutschland auch regelmäßig eine Kirche besucht?

P: Anfangs ja, dann nicht mehr.

R: Können Sie mir den zeitlichen Ablauf nennen?

P: Ich kann mich nicht erinnern, von wann bis wann ich die Kirche besucht habe.

R: Ich darf Sie nun bitten, mir von Ihrer Taufvorbereitung in Deutschland im Detail zu erzählen - wie ist das abgelaufen, wer hat die Taufvorbereitung geleitet, was haben Sie gelernt, wo fand das statt...?

P: Der Pastor selbst hat den Kurs geleitet. Er hatte auch einen Dolmetscher. Er hat uns über die Geschichte von Jesus erzählt. Er hat uns auch viele Beispiele bzw. Gleichnisse erzählt. Er hat uns auch aus der Bibel vorgelesen.

R: Wie missionieren Sie?

P: Das hängt davon ab, was der Gegner braucht. Manchmal erzähle ich ihnen meine Lebensgeschichte. Ich erzähle ihnen auch, wie sehr ich mich durch das Christentum verändert habe. Manchmal schaue ich einfach, was der Gegner braucht und welche Probleme er hat. Daran orientiere ich mich.

R: Bitte führen Sie genauer aus, was Sie Ihrem Gegenüber über Ihre Religion erzählen?

P: Ich erzähle ihm meine Lebensgeschichte ... Ich muss in der Situation sein, damit mir da etwas einfällt.

R: Gab es zuletzt wichtige religiöse Feste in Ihrer jetzigen Religion?

P: Das letzte Fest war Pfingsten. Ich kann mich nur daran erinnern.

R: Ist Ostern in Ihrer Religion ein wichtiges Fest?

P: Es gibt drei große Feste.

R: Welche wären das?

P: Weihnachten, Ostern und Pfingsten.

R: Ist Ostern für Sie ein wichtiges Fest?

P: Das ist der Tag, an dem der Heilige Geist auf die Jünger herabkam.

R: Wie haben Sie Ihren Glauben in dieser vergangenen Zeit der Isolation ausgelebt?

P: Wir haben eine Whats App Gruppe, die YYYY (=Z) eingerichtet hat. YYYY hat uns verschiedene Stellen aus der Bibel zugeschickt. Ich habe auch einen chinesischen Nachbarn, der ein Buddhist ist. Mit ihm habe ich Gespräche geführt. Es ist nun vereinbart, dass er in die Kirche kommt. Ich habe auch aus der Bibel gelesen und versucht, diejenigen die Angst hatten aufgrund von Corona zu beruhigen. Ich habe eine Bibel auf Farsi.

R: Mit welchen Stellen haben Sie sich zuletzt auseinandergesetzt?

P: Ich lese sehr viel im Neuen Testament. Ich habe auch einiges von Johannes gelesen. Der Inhalt ist sehr schwierig. Ich verstehe den Inhalt oft nicht. Ich tue mir überhaupt schwer dabei, rein beim Lesen etwas zu verstehen. Ich verstehe es besser, wenn ich es höre, vor allem aber, wenn ich es auch erlebe.

R: Welche Themen haben Sie besprochen, als Sie zuletzt bei XXXX waren? [...]

P: Die letzte Stunde bei XXXX war vor 2 Monaten. Ich bin nicht alleine dort, es ist immer eine Gruppe. Ich schreibe mir immer alles auf. Sehr oft werden auch Fragen von den anderen Teilnehmern gestellt. Ich kann mich aber gerade nicht an das letzte Thema bei ihm erinnern. Ich habe XXXX eine Frage über die Auferstehung von Jesus Christus gestellt.

R: Was hat er Ihnen darüber erzählt?

P: Er hat gesagt, die erste ist die Auferstehung von Jesus, als er auferstanden ist. Die zweite Auferstehung ist dann, wenn Jesus wieder zurückkommt. [...]

R: Welche konkreten Glaubensinhalte bzw. -grundsätze leben Sie in Ihrem Alltag aus und wie genau tun Sie dies?

P: Das allerwichtigste Thema ist für mich Liebe und Vergebung, weil ich es auch selbst erlebt habe. Wenn man seinen Feinden vergibt, bekommt man es 100%ig zurück. Ich habe auch gestern ein Wunder erlebt. Ich kenne eine Person, mit der wir gemeinsam in die Kirche gehen. Wir hatten ein Problem miteinander. Er hat mich auch bedroht, das habe ich dem Z erzählt. Nachdem ich die Drohung nicht ernstgenommen habe und trotzdem versuchte ihm zu helfen, kam er gestern zu mir und versöhnte sich mit mir. Wir haben gemeinsam gegessen. [...]"

Diese Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigten den Eindruck, der aus dem Einvernahmeprotokoll beim BFA vom XXXX 2019 gewonnen wurde (AS 140ff), dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer bisher erst sehr oberflächlich mit seiner neuen Religion auseinandergesetzt und nur oberflächliche Glaubensinhalte verinnerlichen konnte. Dies erscheint umso überraschender, weil der Beschwerdeführer angab, in Deutschland vor seiner Taufe einen Vorbereitungskurs besucht zu haben und nunmehr seit seiner Rückkehr nach Österreich regelmäßig an einem Gottesdienst, wöchentlich an einem farsi-sprachigen Bibelkurs und einmal monatlich an einem farsi-sprachigen Glaubenskurs teilzunehmen. Wie auch der Zeuge bestätigte, fertigt der Beschwerdeführer darüber Notizen an und arbeitet Fragen aus, die auch - nach den Vorbringen - besprochen werden sollen. Dennoch sind die Angaben, die der Beschwerdeführer über seine neue Religion machen kann, tatsächlich nur sehr vage und vermitteln nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer ein Verständnis für die Inhalte seines Glaubens aufbringt.

Dabei wurde in der Verhandlung versucht, von verschiedenen Seiten an sein Erleben seines Glaubens heranzutreten: über eine Schilderung seines Lebens mit seinem Glauben, der Gemeindetreffen/Gottesdienste, die zuletzt behandelten Themen in den Bibel- bzw. Glaubenskursen, über die Lieblingsstellen der Bibel. Mit diesen Fragen auch nach einem persönlichen Umgang, einem persönlichen Erleben von Glauben soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es Beschwerdeführer_innen geben mag, die - wie es auch der Beschwerdeführer artikulierte - sich mit theoretischem Erfassen von reinen Lerninhalten schwer tun. Der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zeigte aber nicht nur kein theoretisches Wissen über Glaubenssätze und -inhalte, sondern auch wenig persönliche Erfahrung mit zB dem Erleben eines Gottesdienstes oder zB einer Veränderung seiner Glaubenspraxis durch die Corona-Ausnahmesituation.

Auffallen musste dabei jedenfalls, dass dem Beschwerdeführer das kürzliche Osterfest kein Begriff war: Auch wenn dieses heuer in die Zeit der Corona-Beschränkungen gefallen ist, war es dennoch überraschend, dass der Beschwerdeführer mit diesem - in seiner Religion nach dem Zeugen auch besonders wichtigen religiösen - Fest gar nichts anfangen konnte. Damit kann sich aber auch kein Eindruck einer Identifizierung mit Ritualen/Festen des neuen Glaubens bilden.

Diese Eindrücke müssen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, zu missionieren, relativieren: Im Rahmen der Verhandlung konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, welche Inhalte er denn im Rahmen einer Missionierung vermittelt. Da seine Kenntnis über die Inhalte und Glaubenssätze seiner neuen Religion tatsächlich noch sehr oberflächlich ist, scheint eine Missionierung anderer nicht wahrscheinlich.

Es wird keineswegs angezweifelt, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Gemeinschaft bei der Freien Christengemeinde wohl und gut aufgehoben fühlt; darauf deutet hin, dass er mit seiner neuen Religion vor allem "Vergebung und Liebe" verbindet. Diese Suche nach einer Gemeinschaft, Nähe und Unterstützung scheint auch mit seinen Besuchen der NA- bzw. AA-Treffen im Iran konform zu gehen. Zu jenen führte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus wie folgt:

" [...] R: Wie sind Sie im Iran auf das Christentum aufmerksam geworden?

P: Ich habe eine Gruppe namens AA besucht, das sind die Anonymen Alkoholiker. Ich war aber bei den NA, dabei geht es um Drogenabhängige. Ich war 15 Jahre lang drogenabhängig. Solange ich den Kurs regelmäßig besucht habe und das entsprechende Buch dort gelesen habe, ging es mir gut. Manchmal findet man immer eine Ausrede und kommt wieder auf die Drogen zurück. Der Ort ist wie ein Gefängnis, man kann nicht raus. Auf Nachfrage: Mit diesem Ort meine ich den Ort, wo die Gruppe sich getroffen hat. Dann kam jemand anders und hat uns aus dem Buch AA unterrichtet. Er meinte, dass dieses Buch viel besser wäre. Auf Nachfrage: Das sind Bücher, die man auch im Internet finden kann. Sie gehören zu den AA und den NA. Die NA-Gruppe war sehr langweilig. Die AA-Gruppe war sehr interessant. Es war vorgesehen, dass diese Gruppe eine Stunde täglich zusammenkommt. Damals war ich aber 3 Stunden lang dort, weil es so interessant war. Dieser Tag war ein sehr interessanter für mich. An diesem Tag wurde sehr über die Vergebung gesprochen. Ich habe an diesem Tag gemerkt, wenn man nicht lernt anderen zu vergeben, tut man sich in seinem eigenen Leben schwer. Ich bin diesem Thema bzw. dieser Gruppe nachgegangen. Diese Gruppe hat 21 Tage lang gedauert. Zum Schluss habe ich die Telefonnummer der Leitung bekommen, weil dieser auch privat Gruppen führte. Ich habe diese privaten Kurse bei ihm auch besucht. Nachdem er sah, dass ich sehr interessiert war, hat er mir vorgeschlagen auch eine andere Gruppe, welche in einem Haus stattfindet, zu besuchen. Er hat ganz langsam Themen wie Liebe und Zuneigung angesprochen. Jetzt weiß ich, dass diese Themen aus der Bibel kommen. Später hat er auch von der Geschichte von Jesus erzählt. Meine Familie hat die Veränderung bei mir bemerkt und gefragt, wo diese herkommt, mit wem ich in Kontakt sei und ob ich einen Psychiater bzw. Psychotherapeuten besuche. Diese Veränderung hat dazu geführt, dass der Ehemann meiner Tante vs mich darum gebeten hat, seinen Sohn in diese Gruppe mitzunehmen, weil dieser auch drogenabhängig war.

R: Sind diese NA-Meetings offizielle Meetings in Iran?

P: Das sind offiziell erlaubte Gruppen. Diese Gruppen finden meistens in Parks statt. [...]"

Aus diesen Angaben geht für die erkennende Richterin hervor, dass der Beschwerdeführer die - offiziellen, erlaubten - Treffen der AA und der NA im Iran gerne und mit Erfolg besuchte und aus diesen Zuversicht und Kraft schöpfte. Bereits nicht so klar geht daraus allerdings hervor, dass es sich bei den folgenden Privattreffen dann um tatsächlich christliche - missionierende - gehandelt haben soll. Und in weiterer Folge kann aus dem Wunsch, in einer Gemeinschaft gut aufgehoben zu sein, nicht jedenfalls eine innere Glaubensüberzeugung abgeleitet werden. Im Lichte der nach wie sehr oberflächlichen Kenntnis, die der Beschwerdeführer vom Christentum hat und seiner Schilderungen über die Treffen im Iran kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Iran mit dem Christentum in irgendeiner Form näher beschäftigt haben soll.

Drüber hinaus bleibt auch das als fluchtauslösend geschilderte Vorbringen einer Bedrohung durch einen Onkel, der Mitglied der Sepah sein soll und der von seinem Sohn darauf aufmerksam gemacht worden sein soll, dass der Beschwerdeführer bei einer christlichen Gruppe sei, unplausibel und nicht nachvollziehbar: So kann den Erzählungen des Beschwerdeführers beim BFA (AS 148f), aber auch in der mündlichen Verhandlung, nicht entnommen werden, warum der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, dem Onkel die Natur der - erlaubten - NA- und AA-Treffen zu erklären. Darüber hinaus muss als Unstimmigkeit im Vorbringen auffallen, dass der Beschwerdeführer noch beim BFA meinte, jener Onkel habe einen Haftbefehl erwirken wollen (AS 148) bzw. den Beschwerdeführer im Geheimen angezeigt (AS 149), während er in der mündlichen Verhandlung meinte, es gäbe keine Anzeige gegen ihn, jener Onkel habe die Angelegnheit mit seinen Vorgesetzten bzw. Freunden besprochen (S. 12 des Protokolls).

Genauso muss leider auffallen, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben dazu machte, wer wann seinen Eltern gesagt haben soll, dass er konvertiert sei: Beim BFA am XXXX 2019 gab der Beschwerdeführer dazu an, ob seine Angehörigen wüssten, wieso er einen Asylantrag gestellt habe, dass das nicht so sei. Von ihm hätten sie es nicht erfahren, aber seine Ehefrau habe es ihnen gesagt. Er selbst habe ihnen nicht mitgeteilt, dass er zum Christentum konvertiert sei. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung meinte er hingegen (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):

" [...] RV: Wie steht Ihre Familie zu Ihrer Konversion?

P: Meine Familie hat eine Veränderung bei mir festgestellt und ist darüber sehr froh. Sie sehen dies als ein Wunder. Sie haben mich auf das Christentum nicht angesprochen, obwohl sie eine streng religiöse Familie sind. Ich musste meiner Familie über die Konversion erzählen. Es steht in der Bibel, dass ich meine Religion nicht verleugnen darf. [...]

R: Haben Sie Ihrer Kernfamilie gesagt, dass Sie konvertiert sind?

P: Meine Familie wusste von Anfang an, dass ich mich für das Christentum interessiere. Ich habe ihnen von Bulgarien aus ein Foto einer Kirche geschickt.

R: Sie haben bei der Behörde angegeben, dass Ihre Angehörigen nicht wüssten, was die Gründe Ihrer Antragstellung wären und dass Ihre Frau ihnen von der Konversion erzählt hätte, nicht Sie selbst. (AS 143)

P: Ich habe es meiner Familie nicht direkt erzählt. Das konnte ich nicht. Ich habe es ihnen langsam mit der Zeit erzählt, dass ich konvertiert bin. [...]"

Damit macht der Beschwerdeführer allerdings unterschiedliche Angaben zur Frage, wie seine Familie warum erfahren haben soll, dass er konvertiert sei, was diesbezüglich Zweifel aufwerfen muss.

Im Ergebnis kann der Beschwerdeführer damit eine Auseinandersetzung mit dem Christentum im Iran und Probleme mit seinem Onkel deswegen nicht glaubhaft machen.

Während für sein Leben in Österreich und Deutschland festgehalten werden kann, dass der Beschwerdeführer christliche Gemeinschaften regelmäßig aufsucht und sich dort sicher auch wohlfühlt, kann eine innere Glaubensüberzeugung für eine christliche Glaubensrichtung im Lichte seiner tatsächlich kaum vorhandenen Kenntnis und Verinnerlichung von Glaubensinhalten, religiösen Festen und Ritualen nicht festgestellt werden. Dabei wird ebenfalls berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer bereits in seiner Zeit in Deutschland und nun in Österreich wieder elf Monate lang näher und in seiner Sprache mit seiner neuen Religion beschäftigt haben will. In diesem Kontext können seine nur oberflächlichen Angaben zu seiner Glaubensausübung eine Überzeugung nicht bekunden.

Feststellungen zur drohenden Scheidung des Beschwerdeführers von seiner Frau im Iran werden keine getroffen, da aus den diesbezüglichen Anmerkungen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf eine Gefahr oder Bedrohung daraus hervorgehen.

Ebenso wird hier nur der Vollständigkeit halber angemerkt, dass der Beschwerdeführer meinte, er habe ein Video seiner Taufe an seine Frau im Iran geschickt: da er jedoch gleichzeitig anführte, seine Frau habe das Video vernichtet (vgl. S. 13 Verhandlungsprotokoll), ergeben sich daraus keine Hinweise einer Gefährdung, weshalb nicht näher darauf eingegangen wird.

2.2.5. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers: Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, ergibt sich in erster Linie aus der persönlichen Situation des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig; er besuchte die Grundschule, übte eine Reihe von Berufen aus und gab selbst an, über eine gute finanzielle Situation verfügt zu haben. Darüber hinaus verdient sein Vater als Ingenieur einen Lebensunterhalt und besitzt die Familie zwei Eigentumswohnungen. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Kernfamilie in Kontakt, und ergaben sich im Verfahren keine Hinweise darauf, dass er im Falle einer Rückkehr für eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung nicht auf die Hilfe seiner Angehörigen zurückgreifen können würde. An dieser Einschätzung ändert auch die notorisch bekannte weltweite Covid-19 Pandemie nichts: Zum einen ergibt sich aus den Länderinformationen dazu, dass die diesbezügliche Infektionskurve glücklicherweise auch im Iran abgeflacht ist. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer gesund und gehört keiner Risikogruppe an. Anknüpfungspunkte dafür, dass daher der Beschwerdeführer vom Covid-19 Virus besonders betroffen wäre, kamen im Verfahren und in Zusammenschau mit der Länderinformation nicht hervor.

Es haben sich im Verfahren daher keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aus gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder aus sonstigen Gründen einer Gefährdung seiner körperlichen oder psychischen Integrität unterliegen könnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Asylabweisung:

Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in Folge: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. jüngst etwa VwGH vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0046, mwN, vom 30. September 2015, Ra 2015/19/0066, und vom 18. November 2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH vom 15. Mai 2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Der Beschwerdeführer konnte eine bereits erfolgte Bedrohung im Iran wegen des Vorwurfs, an einer christlichen Gruppe teilzunehmen, aber auch eine Konversion ins Christentum aus tiefer innerer Überzeugung nicht glaubhaft machen. Eine aktuelle und maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr in den Iran durch die iranischen Behörden wegen einer Konversion zum Christentum - und damit wegen der Religion - kann daher nicht angenommen werden.

Der Beschwerdeführer gab weiter selbst an, wegen seiner Kreuz-Tätowierungen, ua am Finger, keine Probleme im Iran gehabt zu haben, weshalb sich daraus ebenfalls keine aktuelle und maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr ergibt.

Andere asylrelevante Gründe wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus der Länderinformation. Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, eine aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.2. Zur Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht.

Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Sch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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